L 7 AS 100/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 454/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 100/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 30/09 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom
22. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger wendet sich gegen eine Absenkung seiner Regelleistung.

Der 55-jährige Kläger bezieht seit 01.01.2005 laufend Arbeitslosengeld (Alg) II. Davor erhielt er bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Vom 01.01.1987 bis 31.12.1999 war der Kläger in der EDV-Branche selbstständig tätig (Vertrieb). Vom 01.03.2000 bis 18.04.2002 verbüßte er eine Haftstrafe. Seit 22.02.2002 ist er arbeitslos gemeldet. Sein Gesundheitszustand ließ es im streitgegenständlichen Zeitraum zu, dass er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich hätte erwerbstätig sein können. In dieser Phase hatte er weder Einkommen noch relevantes Vermögen.

Mit Bescheid vom 16.12.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum Januar bis Mai 2006 in Höhe von monatlich 572,72 EUR. Mit Bescheid vom 21.12.2005 änderte sie die Höhe der Bewilligung auf 616,38 EUR monatlich.

Mit Schreiben vom 24.01.2006 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot für einen 1,50 Euro-Job bei der Stadtverwaltung A-Stadt. Darin war ausgeführt, es würde sich um Pflege und Instandhaltung öffentlicher Einrichtungen handeln. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage 30 Stunden. Die Arbeitsgelegenheit laufe ab sofort bis 31.03.2006. Gegenüber der Beklagten hatte die Stadt A-Stadt in ihrem Förderantrag mitgeteilt, die Arbeitszeit erstrecke sich auf Dienstag bis Donnerstag je 7 Stunden 45 Minuten, auf Freitag 6 Stunden 45 Minuten; bei den Arbeiten handle es sich um zusätzliche Tätigkeiten, die sonst nicht bzw. nicht in diesem Umfang durchgeführt würden; die zugewiesenen Kräfte würden dem Stadtbauhof zugeteilt. In dem Schreiben vom 24.01.2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, dieser solle sich umgehend bei der Stadt A-Stadt vorstellen. Dem Schreiben war eine formblattmäßige Rechtsfolgenbelehrung beigefügt. Am 30.01.2006 hatte sich der Kläger zwar vorgestellt und sollte zum 01.02.2006 mit der Arbeitsgelegenheit beginnen. Er trat den Dienst jedoch nicht an.

Auf das Schreiben der Beklagten vom 24.01.2006 hatte der Kläger gegenüber dieser zunächst mit folgender E-Mail vom 27.01.2006 reagiert:
" ... mal eine bescheidene Frage - wollen Sie mich verarschen? Das, was Sie mir anbieten, sind die dümmsten Hilfsarbeiter-Jobs. So etwas können Sie mir anbieten, wenn Sie alle Analphabeten und sonstiges Gesockse vermittelt haben und nur noch ich übrig geblieben bin. Sie glauben wohl, Sie haben es mit lauter Blöden zu tun. Verarschen kann ich mich selber, wenn ich das Bedürfnis dazu habe !! ..."

Mit Schreiben vom 30.01.2006 legte der Kläger gegen den "Heranziehungsbescheid" vom 24.01.2006 Widerspruch ein. Die Beklagte stellte sodann mit Bescheid vom 02.02.2006 für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.05.2006 die Absenkung der monatlichen Regelleistung um 30 v.H. - höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages - fest. Daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von maximal 104 EUR monatlich. Weiter hat die Beklagte verfügt, die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde insoweit für den oben genannten Zeitraum aufgehoben.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 05.02.2006 Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 zurück.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2006 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg. Mit Urteil vom 22.01.2008 wies dieses die Klage ab; die Berufung hat es zugelassen. Der Absenkungsbescheid, so das Sozialgericht zur Begründung, sei hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c SGB II lägen vor. Die angebotene Arbeitsgelegenheit bei der Stadt A-Stadt wäre dem Kläger zumutbar gewesen. Dem Zuweisungsschreiben habe er hinreichend deutlich entnehmen können, was von ihm in welchem Umfang verlangt worden sei. Im Übrigen hätte er sich selbst im Rahmen des Vorstellungstermins am 30.01.2006 über noch offene Fragen informieren können. Es handle sich zudem um eine zusätzliche Arbeit im Sinn von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Denn die relevanten Arbeiten würden sonst nicht in diesem Umfang bzw. überhaupt nicht durchgeführt. Der Kläger sei ausreichend über die Rechtsfolgen einer Verweigerung belehrt worden.

Gegen das Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 03.03.2008 eingelegte Berufung. Der Absenkungsbescheid sei, so argumentiert der Kläger, nicht bestimmt genug. Er vertritt die Ansicht, die Beklagte hätte den konkreten Absenkungsbetrag angeben müssen; dass dieser zufällig 104 EUR betragen habe, sei Zufall und bewirke keine hinreichende Bestimmtheit. Auch der Zuweisungsentscheidung mangle es an Bestimmtheit. Bereits die Beklagte hätte die zu verrichtende Tätigkeit konkretisieren müssen; dies dürfe nicht dem Maßnahmeträger überlassen bleiben. Zudem habe die Zuweisung keine Klarheit geschaffen, ob es sich um eine Arbeitsgelegenheit oder um eine Zuweisung handle. Weiter sei er, der Kläger, zu pauschal - nur durch Wiedergabe des Gesetzestextes - über die Rechtsfolgen belehrt worden. Die Arbeitsgelegenheit habe keine zusätzliche Tätigkeit betroffen; auf eine Verletzung von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II insoweit könne sich der Kläger entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auch berufen. Bei der angebotenen Arbeit handle es sich um Tätigkeiten, die zu den alltäglichen Pflichtaufgaben einer Gemeinde gehörten. Er, der Kläger, gehe daher davon aus, dass die genannten Arbeiten sonst nicht in diesem Umfang bzw. überhaupt nicht durchgeführt würden. Eine Arbeitsdauer von 30 Stunden wöchentlich sei nicht zumutbar; der Kläger verweist insoweit auf das Senatsurteil vom 29.06.2007 - L 7 AS 199/06.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 22.01.2008 sowie den Bescheid vom 02.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.07.2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt zur Begründung vor, der Vermittlungsvorschlag vom 24.01.2006 sei hinreichend bestimmt gewesen. Die konkrete Einteilung der Arbeitszeit wäre Sache der Stadt A-Stadt gewesen; die Angabe 30 Stunden wöchentlich hätte ausgereicht. Dieser zeitliche Umfang hätte unter einer Vollbeschäftigung gelegen und noch entsprechend Zeit für Eigeninitiativen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt gelassen. Die zu verrichtenden Arbeiten hätten im öffentlichen Interesse gelegen. Angesichts der langen Arbeitslosigkeit des Klägers seit 2000 wäre die Arbeitsgelegenheit sinnvoll und zumutbar gewesen.

Der Senat hat bei der Stadt A-Stadt Ermittlungen zur Art der beabsichtigten Tätigkeit des Klägers durchgeführt. Diese hat mitgeteilt, die Gesamtmaßnahme, wie sie von der Beklagten bewilligt worden sei, sei unter der Bezeichnung "Pflege und Instandhaltung öffentlicher Einrichtungen (zusätzlich und gemeinnützig)" gelaufen. Sie habe sich erstreckt auf zusätzliche Reinigung und Pflege städtischer Grünanlagen, Reinigung der öffentlichen Straßen, Plätze und Wege, Pflege der Straßen- und Wegeböschungen, Wartungen des Straßen- und Wegenetzes (wie z.B. kleine Ausbesserungsmaßnahmen), Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen (wie Pflege der Skateranlage etc.), Unterhaltung des Wander- und Radwegenetzes (wie Freischneiden der Wege, Wartung der Ruhebänke, Wegeausbesserung etc.). Der Kläger habe ausschließlich für die Unterhaltung des Wander- und Radwegenetzes eingesetzt werden sollen. Speziell hätten die vor über 20 Jahren angebrachten Wegweisungsschilder vollständig erneuert werden sollen. Die Neubeschilderung sei dem Bauhof der Stadt wegen dringenderer und wichtigerer Arbeiten in den zurück liegenden Jahren nicht möglich gewesen und hätte bis heute nicht durchgeführt werden können. Glücklicher Weise hätten sich ehrenamtliche Helfer gefunden, die dies mittlerweile erledigt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts - auch in der Sache L 7 B 944/08 AS ER - verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, und zwar nur die Regelleistung, im Zeitraum März bis Mai 2006 (vgl. dazu im Einzelnen Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr.12). Da die Absenkung der Leistungen, gegen die der Kläger vorgeht, nur die Regelleistung betroffen hat, gehören die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht zum Streitgegenstand; diese sind gesondert "streitgegenstandsfähig" (Bundessozialgericht, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr. 18, sowie vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R, RdNr. 15).

Es bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung, ob im Rahmen einer Absenkung rechtsdogmatisch immer zwei Regelungen gegeben sind, wenn die Absenkung durch Aufhebung der vorherigen Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X umgesetzt werden muss (dagegen spricht möglicherweise das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 14, wo als "Prüfungsaufhänger" nur § 48 SGB X herangezogen wird). Dieses Problem stellt sich generell vor dem Hintergrund, dass es anders als nach § 144 Abs. 2 SGB III gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II der Feststellung mittels Verwaltungsakts bedarf, damit die Absenkung wirksam werden kann (Senatsbeschluss vom 02.08.2007 - L 7 B 486/07 AS ER; vgl. dazu Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 31 RdNr. 141 ff.). Hier jedenfalls hat die Beklagte im Bescheid vom 02.02.2006 zwei voneinander zu trennende Regelungen getroffen. Der Bescheid vom 02.02.2006 spricht die "Absenkung" - wenn auch etwas missverständlich als gestaltende und nicht als feststellende Regelung - ausdrücklich und gesondert aus. Daneben regelt der Bescheid die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 21.12.2005. Gegen beide Regelungen wendet sich der Kläger.

Die Abänderung der durch den Bescheid vom 21.12.2005 ausgesprochenen Leistungsbewilligung ist rechtmäßig. Sie hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr.14). Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist danach der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Dass die Leistungsbewilligung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung verkörpert, bedarf keiner Erläuterung. Zudem ist in den tatsächlichen Verhältnissen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids vom 21.12.2005 vorlagen, eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn für die Monate März bis Mai 2006 ist es zu einer Absenkung der Regelleistung in Höhe von 30 v.H. gekommen, welche die Beklagte im Bescheid vom 02.02.2006 zu Recht im Sinn von § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II "festgestellt" hat. Das hatte für diese Monate einen entsprechend reduzierten Leistungsanspruch zur Folge.

Zwar waren die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 SGB II auch in den Monaten März bis Mai 2006 erfüllt. Insbesondere war der Kläger erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Auch lag bei ihm bezüglich des von der Regelleistung erfassten Bedarfs Hilfebedürftigkeit in vollem Umfang vor (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II); denn auf den Regelbedarf anzurechnendes Einkommen oder Vermögen (vgl. § 19 Satz 3 SGB II) gab es nicht. Jedoch ist eine Absenkung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d SGB II eingetreten.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d SGB II wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v.H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen. Eine Absenkung tritt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht ein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige für sein Verhalten einen wichtigen Grund nachweist. Die Absenkung tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt (§ 31 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II).

(1) Eventuelle Anhörungs- oder Begründungsfehler wären jedenfalls gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3, Abs. 2 SGB X geheilt.

(2) Die Feststellung der Absenkung im Bescheid vom 02.02.2006 ist hinreichend bestimmt; deshalb darf sie nicht als nicht existent behandelt werden.

Der Kläger moniert, die Beklagte hätte im Bescheid vom 02.02.2006 den Absenkungsbetrag exakt ausrechnen und angeben müssen. Ihm habe diese Rechenaufgabe nicht zugemutet werden dürfen. Dass beim Kläger der Absenkungsbetrag mit dem im Bescheid genannten Höchstbetrag identisch gewesen sei, spiele keine Rolle. Der Kläger verweist zu dieser Problematik auf Rechtsprechung der Landessozialgerichte Berlin-Brandenburg und Baden-Württemberg.

Der Senat vermag sich der Ansicht des Klägers nicht anzuschließen. Zuzugeben ist, dass die Verfahrensweise der Beklagten, den Absenkungsbetrag nicht konkret zu benennen, wenig bürgerfreundlich erscheint und dringend geändert werden sollte. Trotzdem ist es nicht gerechtfertigt, den Bescheid vom 02.02.2006 als unbestimmt zu qualifizieren.

Bei der Frage der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes geht es um nicht weniger als die Entscheidung, ob überhaupt eine Regelung gegeben ist. Hoheitliche Regelungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie als Ausübung von Staatsgewalt einen Befolgungsanspruch in sich tragen. Darin äußert sich das Gewaltmonopol des Staates. Der Befolgungsanspruch kann aber nur dann und insoweit entstehen, als erkennbar ist, was der Bürger tun oder unterlassen soll. Für gestaltende oder feststellende Regelungen gilt Entsprechendes. Lässt eine Regelung unter dem Blickwinkel des Empfängerhorizontes nicht erkennen, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, dann stellt sie gerade keine Regelung im eigentlichen Sinn dar, weil sie nicht mit einem Befolgungsanspruch ausgestattet ist. In dieser Weise unbestimmte "Regelungen" sind von vornherein nicht im Stande, Rechtswirkungen zu entfalten: Wenn überhaupt nicht ermittelt werden kann, was gewollt ist, wäre es widersinnig, von einem "nur" rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt auszugehen. Mangelnde Bestimmtheit verkörpert nicht lediglich einen qualitativen Mangel einer existenten Regelung, sondern steht dem Regelungscharakter - und damit dem staatlichen Befolgungsanspruch - a priori entgegen. Noch weniger ist das Bestimmtheitsgebot eine bloße Verfahrensregelung, sondern schlichtweg Wirksamkeitsvoraussetzung; demzufolge sind Fehler nicht nach § 41 Abs. 1 SGB X heilbar (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER).

Allein diese drastischen rechtlichen Konsequenzen einer unbestimmten "Regelung" belegen, dass es dabei nicht lediglich um ästhetische oder Aspekte des "Lesekomforts" gehen darf. Das Verdikt der Unbestimmtheit darf daher keinesfalls vorschnell, sondern nur in krassen Fällen ausgesprochen werden.

Zunächst ist bei der Ermittlung des Regelungsgehalts entsprechend §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Dem Bürger muss es unter zumutbarer Anstrengung seiner geistigen Kräfte möglich sein, eindeutig den jeweiligen Regelungsgehalt zu entnehmen; ist das der Fall, genügt die Regelung dem Bestimmtheitserfordernis, auch wenn Auslegungsbedürftigkeit besteht. Unbestimmt wäre eine Regelung dann, wenn gemessen am Empfängerhorizont überhaupt keine Regelung herauslesbar wäre oder verschiedene Interpretationsmöglichkeiten bestünden.

Anders als im Zivilrecht wird der objektive Empfängerhorizont bei der Auslegung hoheitlicher Regelungen jedoch relativiert: Zum Einen tritt an die Stelle einer rein objektiven eine gemischt objektiv-subjektive Betrachtungsweise. Das bedeutet, dass die Behörde den Anordnungssatz auch am zu erwartenden Horizont des konkreten Adressaten ausrichten muss. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass nicht nur die subjektive Unmöglichkeit, den Regelungsgehalt herauszulesen, regelungsschädlich ist, sondern auch eine subjektive Unzumutbarkeit. Daher wäre der Bestimmtheitsgrundsatz wohl auch dann verletzt, wenn die dem Adressaten abverlangte geistige Leistung das zumutbare Maß überschreiten würde. Nur insoweit spielt der Gesichtspunkt "Adressatenkomfort" eine Rolle. Der Bürger braucht indes nicht vor jeglichem Nachdenken bewahrt zu werden. Dabei dürfen an den Bürger je nach intellektueller Ausstattung mitunter auch höhere Anforderungen gestellt werden; es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.

Offen bleiben kann, ob das Bestimmtheitsgebot bei gestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakten - solche liegen hier vor - möglicherweise weniger streng zu interpretieren ist als bei Gebots- oder Verbotsverfügungen. Denn auch wenn man den strengen Maßstab anlegt, der für Gebots- und Verbotsverfügungen gilt, genügt die Regelung noch den Bestimmtheitsanforderungen. Beim Kläger ist kein Einkommen angerechnet worden ist. Der Berechnungsbogen, der dem Bewilligungsbescheid vom 21.12.2005 als Anlage beigegeben war, stellte sich deshalb für den Kläger außerordentlich übersichtlich dar. 30 v.H. der Regelleistung können leicht ausgerechnet werden; denn die Regelleistung wurde unmissverständlich angegeben und war dem Kläger natürlich auch so bekannt. Daraus hat der Kläger unschwer den Absenkungsbetrag entnehmen können. Zusammen mit dem ihm erteilten Hinweis, im Höchstfall würde die Absenkung 104 EUR betragen, war klar, dass es um 103,50 EUR ging. Für ihn war auch unschwer zu erkennen, dass der Auszahlungsbetrag deutlich darüber lag. Auf den konkreten Absenkungsbetrag zu kommen, war somit eine sehr einfache Rechnung (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER). Im Hinblick auf die Aufhebungsentscheidung nach § 48 SGB X war nicht erforderlich, den Bescheid vom 21.12.2005 explizit zu nennen (a.A. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2007 - L 7 B 258/07 AS ER). Für den Kläger war evident, woran die Aufhebungsregelung angeknüpft hat. Den modifizierten Bescheid zu nennen, wäre der Beklagten zwar zu empfehlen gewesen, verkörpert aber kein unabdingbares Bestimmtheitserfordernis.

Insoweit fließt ein, dass der Kläger augenscheinlich sehr viel Zeit aufwendet, um seine Grundsicherungsangelegenheiten zu betreiben. Obwohl er im Berufungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten ist, hat er es sich nicht nehmen lassen, selbst sehr umfangreiche und auf ausgiebige Recherchen zurückgehende Schriftsätze einzureichen. Der Kläger ist mit dem Rechtsgebiet, insbesondere mit den ihn persönlich betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, sehr vertraut. Zudem war er selbstständig in der EDV-Branche tätig, was an sich für eine gehobene intellektuelle Ausstattung spricht. Schließlich rechnet sich der Kläger anscheinend selbst dem gebildeten Bevölkerungsspektrum zu; so hat er in dem vor dem Senat anhängigen Verfahren L 7 B 944/08 AS ER das Sozialgericht mit einem missbilligenden Attribut versehen, indem er Georg Büchner zitiert hat. Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass der Kläger die Absenkungsregelung genau verstehen konnte und auch genau verstanden hat. In seiner Berufungsbegründung hat er diesbezüglich zu Unrecht eine Abstrahierung von seinem konkreten Fall vorgenommen.

(3) Der Umstand, dass die Beklagte sowohl im Bescheid vom 02.02.2006 als auch im Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 mit § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c statt § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d SGB II eine falsche Rechtsgrundlage genannt hat, ist unschädlich.

(4) Die Voraussetzungen von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d SGB II sind erfüllt. Diese Norm verkörpert für Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gegenüber § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c SGB II eine Sonderregelung. Eine Weigerung im Sinn des Absenkungstatbestands ist gegeben; der Kläger hat die Maßnahme bei der Stadt A-Stadt bewusst nicht angetreten.

Die dem Kläger angebotene Maßnahme entspricht den Kriterien des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Von dieser Regelung werden nur im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Maßnahmen erfasst. Wegen der parallelen Problematik erscheint es angebracht, diesbezüglich auf die Regelungen von § 261 SGB III zu ABM-Maßnahmen zurückzugreifen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 27; Senatsbeschluss vom 27.11.2008 - L 7 B 954/08 AS ER; Eicher in: Ders./Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 16 RdNr. 213 m.w.N.). In analoger Anwendung von § 261 Abs. 3 SGB III ist das Tatbestandsmerkmal "im öffentlichen Interesse liegend" problemlos zu bejahen.

Es handelte sich auch um eine "zusätzliche" Maßnahme. An dieser Stelle kann das vom Bundessozialgericht im Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 28, aufgeworfene Problem, ob der Kläger sich angesichts des Schutzzwecks des Zusätzlichkeits-Kriteriums überhaupt auf fehlende Zusätzlichkeit berufen kann, letzten Endes offen bleiben. Der Senat tendiert jedoch dazu, dies zu bejahen. Denn der Kläger sieht sich mit einem unmittelbaren und finalen Eingriff in seine Rechte konfrontiert. Zwar kann die im Verwaltungsprozessrecht entwickelte "Adressatentheorie" nicht fruchtbar gemacht werden, weil sie lediglich die Klagebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung betrifft. Jedoch besteht der subjektiv-rechtliche Bezug zum Betroffenen in Fällen derartiger Grundrechtseingriffe "im klassischen Sinn" ohne Zwischenstationen allein aufgrund der Zielgerichtetheit und Unmittelbarkeit der staatlichen Maßnahme. So gewährleisten die Grundrechte als Abwehrrechte den Betroffenen Schutz davor, dass ihnen eine Rechtsposition auf diese Weise (unmittelbar und final) entzogen wird, ohne dass diese Maßnahme in jeder Hinsicht rechtmäßig ist (vgl. speziell zu der Problematik auf der Grundrechtsebene Sachs, Verfassungsrecht II Grundrechte, 2. Auflage 2003, Abschnitt A 10 RdNr. 56, 57). Bei Konstellationen, in denen der Zurechnungszusammenhang zwischen Rechtsbeeinträchtigung und staatlicher Handlung weniger eng und unmittelbar ist, sondern erst noch "konstruiert" werden muss, kann der Schutzzweck des konkret verletzten Tatbestandsmerkmals dagegen durchaus von Bedeutung sein.

Zur "Zusätzlichkeit" bestimmt § 261 Abs. 2 SGB III:

Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.

Aus dieser Regelung geht hervor, dass es keine Arbeiten gibt, die allein nach der Art der Tätigkeit abstrakt, von vornherein und unabänderlich der "Zusätzlichkeit" entzogen sind. Im vorliegenden Fall ist die Sonderregelung des § 261 Abs. 3 Satz 2 SGB III einschlägig; denn es handelt sich um Arbeiten, die "üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden". Allgemein bedarf es bei der Beurteilung der "Zusätzlichkeit", wenn der Sachverhalt keine eindeutigen Anknüpfungspunkte aufweist, einer Würdigung der Gesamtumstände unter Anlegung eines konkreten Maßstabs (vgl. Eicher, a.a.O., § 16 RdNr. 219). Dabei muss die ratio von § 261 Abs. 3 SGB III in die Überlegungen einfließen. Die Regelung möchte verhindern, dass reguläre Arbeitsverhältnisse verdrängt werden (Pfohl in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbwLG, § 16 SGB II RdNr. 64 ). 1,50 Euro-Jobs müssen speziell der Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen (vgl. Eicher, a.a.O., § 16 RdNr. 213 a); ihr Ziel ist nicht, einen Arbeitsbereitschaftstest oder eine Gegenleistung für das Alg II abzuverlangen. Des Weiteren soll mit dem Kriterium der Zusätzlichkeit Wettbewerbsverzerrungen vorgebeugt werden (Pfohl, a.a.O., § 16 SGB II RdNr. 65 f.).

Gemessen daran bestehen hier an der Zusätzlichkeit der Maßnahme keine Zweifel. Mit Schriftsätzen vom 06. und 24.10.2008 hat die Stadt A-Stadt gegenüber dem Senat mitgeteilt, der Kläger sei ausschließlich für das Sonderprojekt "Unterhaltung des Wander- und Radwegenetzes" vorgesehen gewesen. Dessen Zusätzlichkeit steht außer Frage. Dabei würde keine Rolle spielen, wenn im Rahmen des Angebots und möglicherweise auch des Vorstellungsgesprächs noch keine Konkretisierung dahin erfolgt wäre. Abwegig ist der argumentative Ansatz des Klägers, wenn er in diesem Zusammenhang wiederholt Arbeitsgelegenheiten kritisiert, welche andere Personen betreffen. Denn es ist hier unerheblich, wie die 1,50 Euro-Jobs bei der Stadt A-Stadt generell zu beurteilen sind.

Der zeitliche Umfang der Maßnahme von 30 Wochenstunden hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Zur Begründung verweist der Senat auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 19 ff.; damit ist seine anders lautende Rechtsprechung (Urteil vom 29.06.2007 - L 7 AS 199/06) obsolet. Unabhängig von der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zeichnet sich der vorliegende Fall durch Besonderheiten aus, die einen zeitlichen Umfang von 30 Wochenstunden vertretbar erscheinen lassen: Der Kläger ist seit 2002 arbeitslos, war vorher selbstständig und in Haft. Er bedarf also, um ihn in irgendeiner Weise in das Arbeitsleben eingliedern zu können, dringend der Gewöhnung an die alltäglichen Arbeitsprozesse (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2008 - L 7 B 954/08 AS ER). Das gilt für den Kläger noch mehr als für andere vergleichbar lang Arbeitslose, weil bei ihm nach Lage der Akten die arbeitsmarktbezogene Kompatibilität nicht unerheblich beeinträchtigt erscheint. Betrachtet man seine Korrespondenz im gerichtlichen Verfahren, drängt sich der Schluss auf, dass sich der Kläger möglicherweise nur schwer unterordnen kann; zum Teil hat er in inakzeptablem, beleidigendem Ton geschrieben. Ein gewisses Maß an Subordinationsfähigkeit ist aber für ein Fußfassen und Bestehen auf dem ersten Arbeitsmarkt unabdingbar. Angesichts dessen erscheint eine im Vergleich zum Durchschnitt zeitintensivere Maßnahme durchaus angebracht. Außerdem war die Tätigkeit von vornherein nur auf zwei Monate beschränkt. Des Weiteren wären nur die Tage Dienstag bis Freitag Arbeitstage gewesen, so dass auf jeden Fall hinreichend Zeit geblieben wäre, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt um eine Stelle zu bemühen.

(4) Das Angebot vom 24.01.2006 war so hinreichend bestimmt, dass an seine Ausschlagung leistungsrechtliche Sanktionen geknüpft werden durften. Das Bundessozialgericht will offenbar, wie sein Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr. 31 ff., zeigt, daran strenge Anforderungen stellen: Nachteilige Folgerungen könnten aus dem Verhalten des Leistungsempfängers nur gezogen werden, wenn der Leistungsträger das jeweilige Angebot genau bezeichnet habe; dies gelte auch im Rahmen von § 31 SGB II (RdNr. 31). Das Bundessozialgericht hat weiter ausgeführt, das Erfordernis der Bestimmtheit des Arbeitsangebots rechtfertige sich auch aus der Überlegung, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen müsse, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich sei, genüge (RdNr. 33). Dem stimmt der Senat ohne Einschränkung zu. Anknüpfend an den gedanklichen Ansatz des Bundessozialgerichts gilt es jedoch zu betonen, dass das Bestimmtheitsgebot nur dienenden Charakter hat und nicht Selbstzweck sein darf. Den Kriterien des Bundessozialgerichts ist genügt, wenn dem Angebot eine gewisse Konkretisierung des Tätigkeitsfelds entnehmbar ist. Es müssen aber nicht die konkreten Verrichtungen und Handreichungen einzeln aufgeführt werden; eine Generalisierung ist dem Leistungsempfänger in gewissem Rahmen zumutbar und praktisch unumgänglich. Es reicht, wenn ein bestimmtes Tätigkeitsfeld angegeben wird. Zwar muss die Zusätzlichkeit einer Arbeit vorab vom Betroffenen anhand der Angaben im Angebot bis zu einem gewissen Grad geprüft werden können. Im vorliegenden Fall genügt es jedoch, dass die generelle Tätigkeitsbeschreibung genannt worden ist und das Tätigkeitsfeld bei einer Ex-ante-Betrachtung "zusätzliche" Arbeiten umfasst hat. Die Angabe "Pflege und Instandhaltung öffentlicher Einrichtungen" ist hinreichend konkret. Dieses Tätigkeitsfeld lässt auch zu
100 Prozent Raum für "zusätzliche" Tätigkeiten. Dass der Kläger seine Tätigkeit bereits bis ins Letzte hat antizipieren können, darf nicht verlangt werden. Mehr Informationen als die, die das Angebot vom 24.01.2006 enthält, müssen nicht gegeben werden.

Hinzu kommen Umstände, die eine Berufung auf eine fehlende Bestimmtheit geradezu treuwidrig erscheinen ließen. Im Schreiben vom 24.01.2006 wurde der Kläger aufgefordert, mit einer namentlich und mit der Telefonnummer benannten Person ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren. Weiter wurde mitgeteilt, weitere Einzelheiten über die angebotene Stelle solle der Kläger direkt im Rahmen des Vorstellungsgesprächs erfragen. Diese weiteren Einzelheiten waren zu diesem Zeitpunkt längst fixiert und daher vom Kläger ohne weiteres in Erfahrung zu bringen. Denn im Förderantrag vom 08.03.2005 hatte die Stadt A-Stadt in einer Anlage (Blatt 83 der Beklagtenakte) die Tätigkeit näher konkretisiert, sowohl bezüglich der Art der Tätigkeit als auch der Verteilung der Wochenarbeitszeit. Entsprechend dieses Förderantrags war mit Bescheid vom 23.03.2005 die Bewilligung der Arbeitsgelegenheiten erfolgt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, er habe nicht gewusst, worum es bei der Maßnahme ginge. Weder in seiner ersten Reaktion auf das Angebot vom 27.01. noch im Widerspruch vom 30.01.2006 brachte er vor, ihm sei unklar, was er machen solle. Vielmehr monierte er, die Arbeiten seien zu minderwertig.

(5) Eine hinreichende Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II liegt vor. Diese erfolgte zusammen mit dem Angebot vom 24.01.2006. Die Anforderungen an eine hinreichende Rechtsfolgenbelehrung können nicht für alle "sanktionsfähigen" Obliegenheitsverletzungen einheitlich beurteilt werden. Stets kommt es darauf an, was nach Lage der Dinge auf der einen Seite im Interesse des Hilfeempfängers geboten, auf der anderen Seite aus der Sicht der Behörde noch zumutbar erscheint. Grundsätzlich sollten alle Mittel ausgeschöpft werden, damit ein zunächst renitenter Hilfeempfänger doch noch Einsicht und Kooperation zeigt. Andererseits aber darf den Leistungsträgern nichts abverlangt werden, was bei vernünftiger Betrachtung offenkundig unnötig, unzumutbar oder unpraktikabel ist. Die Rechtsfolgenbelehrung darf nicht dazu instrumentalisiert werden, den Leistungsträgern möglichst hohe Hürden für eine Absenkung entgegen zu stellen; dominierend muss stets das Motiv der optimalen Eingliederung in das Arbeitsleben sein (Senatsbeschlüsse vom 08.08.2007 - L 7 B 506/07 AS ER und vom 27.11.2008 - L 7 B 954/08 AS ER).

Im vorliegenden Fall erteilte die Beklagte die Rechtsfolgenbelehrung zwar standardisiert im Erscheinungsbild Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie war aber hinreichend konkret und beschränkte sich - anders als der Kläger vorträgt - nicht in einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Die Belehrung bezog sich nur nicht gegenständlich-spezifisch auf die konkrete Maßnahme, sondern fasste verschiedene Maßnahmetypen zusammen. Das ist aber unschädlich. Die Belehrung umfasste allgemein auch Arbeitsgelegenheiten. Diese Spezifizierung reicht aus, weil im Angebot selbst die Maßnahme als Arbeitsgelegenheit ausgewiesen wurde. Die Belehrung war auch hinreichend zeitnah. Insbesondere musste die Beklagte vor Erlass des Absenkungsbescheides den Kläger nicht erneut belehren.

(6) Ein wichtiger Grund für die Weigerung, die Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen, lag nicht vor (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

(7) Die Absenkung ist gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 SGB II zutreffend auf den Zeitraum März bis Mai 2006 erstreckt worden.

(8) In der Absenkungsregelung hat die Beklagte die Rechtsfolge materiell-rechtlich zutreffend festgelegt. Das geschah indes rein zufällig, weil im Bescheid vom 02.02.2006 der konkret von der Beklagten für richtig erachtete Absenkungsbetrag nicht ausgewiesen worden war. Auch der Widerspruchsbescheid ändert nichts daran, dass die Beklagte zufällig die richtige Regelung getroffen hat. Der Absenkungsbetrag beträgt nur 103,50 EUR. Eine Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 SGB II darauf ist nach Ansicht des Senats nicht zulässig; denn diese betrifft lediglich die Auszahlung von Leistungen, nicht aber Zwischenschritte der Berechnung. Zwar macht das die ausgesprochene Absenkung nicht teilweise rechtswidrig oder gar unbestimmt, weil nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eindeutig nur eine Absenkung in Höhe von 103,50 EUR geregelt wurde. Wahrscheinlich hat die Beklagte dem Kläger jedoch Leistungen tatsächlich vorenthalten, die diesem nach der Bewilligungslage zustünden. Ihr wird geraten, dies zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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