Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KG 1/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 KG 98/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 06.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, Kinderzu- schlag für die Kinder C und N U i. H. v. 280,00 EUR monatlich seit August 2005 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Die am 00.00.1960 geborene Klägerin ist Mutter der am 00.00.1988 geborenen Zwillinge C und N U. Sie lebt mit den Kindern und ihrem Lebensgefährten C in einer Haushaltsgemeinschaft. Der Partner der Klägerin hat ein Kind, das bei dessen Mutter lebt. Der Partner hat Einkommen aus einer Arbeitnehmertätigkeit, im August 2005 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 5.435,30 EUR. Die Familie lebt im Eigenheim des Partners mit einer Wohnfläche von 118 qm, zur Abtragung des zur Finanzierung aufgenommen Kredites fallen monatliche Schuldzinsen in Höhe von 453,13 EUR an. Die Klägerin erhält für C und N U Kindergeld. Ab September 2005 nahm die Klägerin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 280,000 EUR bei der Firma M auf. Die Kinder haben kein eigenes Einkommen. Zahlungen des Partners der Klägerin an die Kinder erfolgen nicht.
Im August 2005 beantragte die Klägerin Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.
Mit Bescheid vom 06.09.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft übersteige den Gesamtbedarf. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG sei daher ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen.
Im Widerspruchsverfahren meinte die Klägerin, die Beklagte habe nicht sämtliche Belastungen des Partners – insbesondere wegen des Hauseigentums – berücksichtigt, so dass das Einkommen niedriger anzusetzen sei. Außerdem sei ihr Lebensgefährte für ihre Kinder nicht unterhaltspflichtig, weshalb eine Anrechnung des Einkommens des Partners auf den Bedarf der Kinder ausscheide.
Mit Bescheid vom 05.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nunmehr führte sie aus, das unter Berücksichtigung des Einkommens des Partners berechnete Einkommen der Klägerin übersteige die Höchsteinkommensgrenze des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 06.02.2006 erhobene Klage. Die Klägerin hält weiterhin die Anrechnung des Einkommens des Partners für rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 06.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kinderzuschlag in Höhe von 280,00 EUR für die Kinder C und N U ab August 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält eine weitere Reduzierung des anzurechnenden Einkommens des Partners für ausgeschlossen. Das Einkommen des Partners sei bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 280,00 EUR ab August 2005.
Kinderzuschlag erhalten gemäß § 6a BKGG Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2.sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs. 2 verfügen und 3.durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
(Die Neufassung dieses Gesetzes durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.03.1996 – BGBl I, 458 tritt erst am 01.07.2006 in Kraft.)
Die Klägerin erfüllt hinsichtlich der Kinder C und N U alle Voraussetzungen dieser Vorschrift: Die Kinder leben in ihrem Haushalt, sie haben im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet und die Klägerin erhält für die Kinder Kindergeld.
Sie verfügt über das gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG erforderliche Mindesteinkommen. Die Höhe des Mindesteinkommens ist in § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG näher bestimmt. Es entspricht einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin wird von ihrem Lebensgefährten tatsächlich unterhalten. Sie hatte im August 2005 selbst kein Einkommen. Seit September 2005 hat sie ein Brutto-Einkommen in Höhe von 280,00 EUR. Hinsichtlich des nicht gedeckten Restbedarfes ist auch ab September 2005 davon auszugehen, dass dieser Restbedarf vom Partner gedeckt wird. Deshalb hat die Klägerin selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Auch das Höchsteinkommen im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs. BKGG wird nicht überschritten. Die Klägerin hat mit Ausnahme des durch den Lebensgefährten tatsächlich geleisteten Unterhaltes kein weiteres Einkommen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Lebensgefährte etwa Zahlungen leistet, die über die Bedarfsdeckung im Sinne des SGB II hinausgehen. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte und die Beklagte behauptet derartiges auch nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin mietfrei lebt sowie ihren tatsächlichen Lebensunterhalt im Haushalt bestreitet.
Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten, die zuletzt in der mündlichen Verhandlung geäußert wurde, gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, anzunehmen, dass der Lebensgefährte diejenigen Bestandteile seines Einkommens, die nicht für seinen eigenen Bedarf im Sinne des SGB II benötigt werden, in vollem Umfang oder auch nur teilweise der Klägerin zur Verfügung stellt. Zwar richtet sich die Berechnung des Höchsteinkommens gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG nach den Vorschriften des SGB II. Damit gilt grundsätzlich § 9 SGB II. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Eine Erweiterung der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens auf dritte Personen ist indes lediglich im Rahmen des § 9 Abs. 5 SGB II möglich. Hiernach wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten der Klägerin bei Bestimmung der Höchsteinkommensgrenze im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG würde dazu führen, dass die Klägerin für ihre Kinder keinen Kinderzuschlag erhält, obwohl der Lebensgefährte nicht für die Kinder unterhaltspflichtig ist und § 9 Abs. 5 SGB II ausdrücklich nur für Verwandte und Verschwägerte, nicht jedoch für den Partner der Mutter in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gilt. Die Kammer hält es konstruktiv für unbeachtlich, ob die Beklagte den Anspruch auf Kinderzuschlag ablehnt, weil sie eine Vermutung dahingehend anwendet, dass der Partner direkte Leistungen an die Kinder erbringt oder die Mutter durch erhöhte Leistungen mit Einkommen versorgt, welches die Höchsteinkommensgrenze des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG überschreitet und diese damit in den Stand setzt, ihre Kinder zu unterhalten. Entscheidend ist, dass die Meinung der Beklagten im Ergebnis dazu führt, dass aufgrund der Leistungen des Lebenspartners angenommen wird, dass die Kinder versorgt sind und ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausscheidet.
Eine Ablehnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag wegen Überschreitens der Höchsteinkommensgrenze würde auch Sinn und Zweck des § 6a BKGG widersprechen. Die Vorschrift wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Familien oder Elternteile allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind (hierzu näher: Kühl, in: Hambüchen, Kindergeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, Rdnr. 2 zu § 6a BKGG m. w. N.). Die Ablehnung der Zahlung des Kinderzuschlags durch die Beklagte würde dazu führen, dass die Kinder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Denn für das SGB II ist eine Berücksichtigung des Einkommens des Lebenspartners bei der Deckung des Bedarfs der Kinder ausgeschlossen (so LSG Hamburg, Urteil vom 02.08.2005 – L 5 B 186/05 ER AS; vergl. auch LSG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 19.05.2005 – L 8 AS 51/05 ER –).
Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG beträgt der Kinderzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,00 EUR monatlich. Hieraus ergibt sich im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 280,00 EUR. Der Kinderzuschlag ist nicht zu mindern. Allerdings mindert sich der Kinderzuschlag gemäß § 6a Abs. 3 BKGG um das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. C und N haben kein Einkommen. Insbesondere ist das Einkommen des Lebensgefährten der Klägerin – wie dargelegt – nicht zu berücksichtigen.
Der Anspruch besteht von Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 5 BKGG). Da die Klägerin die Zahlung erst ab August 2005 beantragt hat, war die Beklagte dementsprechend zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Kinderzuschlag.
Die am 00.00.1960 geborene Klägerin ist Mutter der am 00.00.1988 geborenen Zwillinge C und N U. Sie lebt mit den Kindern und ihrem Lebensgefährten C in einer Haushaltsgemeinschaft. Der Partner der Klägerin hat ein Kind, das bei dessen Mutter lebt. Der Partner hat Einkommen aus einer Arbeitnehmertätigkeit, im August 2005 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 5.435,30 EUR. Die Familie lebt im Eigenheim des Partners mit einer Wohnfläche von 118 qm, zur Abtragung des zur Finanzierung aufgenommen Kredites fallen monatliche Schuldzinsen in Höhe von 453,13 EUR an. Die Klägerin erhält für C und N U Kindergeld. Ab September 2005 nahm die Klägerin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 280,000 EUR bei der Firma M auf. Die Kinder haben kein eigenes Einkommen. Zahlungen des Partners der Klägerin an die Kinder erfolgen nicht.
Im August 2005 beantragte die Klägerin Kinderzuschlag nach § 6a BKGG.
Mit Bescheid vom 06.09.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft übersteige den Gesamtbedarf. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG sei daher ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen.
Im Widerspruchsverfahren meinte die Klägerin, die Beklagte habe nicht sämtliche Belastungen des Partners – insbesondere wegen des Hauseigentums – berücksichtigt, so dass das Einkommen niedriger anzusetzen sei. Außerdem sei ihr Lebensgefährte für ihre Kinder nicht unterhaltspflichtig, weshalb eine Anrechnung des Einkommens des Partners auf den Bedarf der Kinder ausscheide.
Mit Bescheid vom 05.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nunmehr führte sie aus, das unter Berücksichtigung des Einkommens des Partners berechnete Einkommen der Klägerin übersteige die Höchsteinkommensgrenze des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 06.02.2006 erhobene Klage. Die Klägerin hält weiterhin die Anrechnung des Einkommens des Partners für rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 06.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kinderzuschlag in Höhe von 280,00 EUR für die Kinder C und N U ab August 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält eine weitere Reduzierung des anzurechnenden Einkommens des Partners für ausgeschlossen. Das Einkommen des Partners sei bei der Berechnung der Höchsteinkommensgrenze zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 280,00 EUR ab August 2005.
Kinderzuschlag erhalten gemäß § 6a BKGG Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1.sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2.sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II mindestens in Höhe des nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs. 2 verfügen und 3.durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird.
(Die Neufassung dieses Gesetzes durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.03.1996 – BGBl I, 458 tritt erst am 01.07.2006 in Kraft.)
Die Klägerin erfüllt hinsichtlich der Kinder C und N U alle Voraussetzungen dieser Vorschrift: Die Kinder leben in ihrem Haushalt, sie haben im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet und die Klägerin erhält für die Kinder Kindergeld.
Sie verfügt über das gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG erforderliche Mindesteinkommen. Die Höhe des Mindesteinkommens ist in § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG näher bestimmt. Es entspricht einem Betrag in Höhe des ohne Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeld II nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin wird von ihrem Lebensgefährten tatsächlich unterhalten. Sie hatte im August 2005 selbst kein Einkommen. Seit September 2005 hat sie ein Brutto-Einkommen in Höhe von 280,00 EUR. Hinsichtlich des nicht gedeckten Restbedarfes ist auch ab September 2005 davon auszugehen, dass dieser Restbedarf vom Partner gedeckt wird. Deshalb hat die Klägerin selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Auch das Höchsteinkommen im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 2. Halbs. BKGG wird nicht überschritten. Die Klägerin hat mit Ausnahme des durch den Lebensgefährten tatsächlich geleisteten Unterhaltes kein weiteres Einkommen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Lebensgefährte etwa Zahlungen leistet, die über die Bedarfsdeckung im Sinne des SGB II hinausgehen. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte und die Beklagte behauptet derartiges auch nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin mietfrei lebt sowie ihren tatsächlichen Lebensunterhalt im Haushalt bestreitet.
Im Gegensatz zur Meinung der Beklagten, die zuletzt in der mündlichen Verhandlung geäußert wurde, gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, anzunehmen, dass der Lebensgefährte diejenigen Bestandteile seines Einkommens, die nicht für seinen eigenen Bedarf im Sinne des SGB II benötigt werden, in vollem Umfang oder auch nur teilweise der Klägerin zur Verfügung stellt. Zwar richtet sich die Berechnung des Höchsteinkommens gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG nach den Vorschriften des SGB II. Damit gilt grundsätzlich § 9 SGB II. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Eine Erweiterung der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens auf dritte Personen ist indes lediglich im Rahmen des § 9 Abs. 5 SGB II möglich. Hiernach wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten der Klägerin bei Bestimmung der Höchsteinkommensgrenze im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG würde dazu führen, dass die Klägerin für ihre Kinder keinen Kinderzuschlag erhält, obwohl der Lebensgefährte nicht für die Kinder unterhaltspflichtig ist und § 9 Abs. 5 SGB II ausdrücklich nur für Verwandte und Verschwägerte, nicht jedoch für den Partner der Mutter in eheähnlicher Lebensgemeinschaft gilt. Die Kammer hält es konstruktiv für unbeachtlich, ob die Beklagte den Anspruch auf Kinderzuschlag ablehnt, weil sie eine Vermutung dahingehend anwendet, dass der Partner direkte Leistungen an die Kinder erbringt oder die Mutter durch erhöhte Leistungen mit Einkommen versorgt, welches die Höchsteinkommensgrenze des § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG überschreitet und diese damit in den Stand setzt, ihre Kinder zu unterhalten. Entscheidend ist, dass die Meinung der Beklagten im Ergebnis dazu führt, dass aufgrund der Leistungen des Lebenspartners angenommen wird, dass die Kinder versorgt sind und ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausscheidet.
Eine Ablehnung des Anspruchs auf Kinderzuschlag wegen Überschreitens der Höchsteinkommensgrenze würde auch Sinn und Zweck des § 6a BKGG widersprechen. Die Vorschrift wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Familien oder Elternteile allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind (hierzu näher: Kühl, in: Hambüchen, Kindergeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, Rdnr. 2 zu § 6a BKGG m. w. N.). Die Ablehnung der Zahlung des Kinderzuschlags durch die Beklagte würde dazu führen, dass die Kinder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Denn für das SGB II ist eine Berücksichtigung des Einkommens des Lebenspartners bei der Deckung des Bedarfs der Kinder ausgeschlossen (so LSG Hamburg, Urteil vom 02.08.2005 – L 5 B 186/05 ER AS; vergl. auch LSG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 19.05.2005 – L 8 AS 51/05 ER –).
Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG beträgt der Kinderzuschlag für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,00 EUR monatlich. Hieraus ergibt sich im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Gesamtkinderzuschlag in Höhe von 280,00 EUR. Der Kinderzuschlag ist nicht zu mindern. Allerdings mindert sich der Kinderzuschlag gemäß § 6a Abs. 3 BKGG um das nach den §§ 11 und 12 SGB II mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. C und N haben kein Einkommen. Insbesondere ist das Einkommen des Lebensgefährten der Klägerin – wie dargelegt – nicht zu berücksichtigen.
Der Anspruch besteht von Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 5 BKGG). Da die Klägerin die Zahlung erst ab August 2005 beantragt hat, war die Beklagte dementsprechend zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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