Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 944/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 211/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem erstinstanzlichen Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller (Ast.) sinngemäß beantragt, den Antragsgegner (Agg.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Ast., Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 382,13 Euro für den Monat Dezember 2005 sowie die Miet- und Heizungskosten an ihn auszuzahlen.
Der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Potsdam ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. Januar 2006 zugegangen.
Am 03. März 2006 beim Sozialgericht Potsdam eingehend hat der Ast. Beschwerde erhoben. Die Behauptung des Arbeitsamtes, er würde seine Miete nicht bezahlen, sei unrichtig. Bei seinem Vermieter habe er keine Mietschulden.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm das "restliche Geld" für November 2005 in Höhe von 82,13 Euro und für Dezember 2005 in Höhe von 617,87 Euro auf sein Konto zu überweisen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Es hat diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit der Eingangsbestätigung vom 27. März 2006 ist der Ast. darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde verfristet sein dürfte. Nach der bei Gericht vorliegenden Postzustellungsurkunde sei der Beschluss vom 16. Januar 2006 dem Ast. am 19. Januar 2006 zugestellt worden. Damit sei die Beschwerde außerhalb der Monatsfrist am 03. März 2006 beim Sozialgericht Potsdam eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien vorderhand nicht vorgetragen. Es wurde angefragt, ob die Beschwerde zurückgenommen bzw. aus welchen Gründen sie aufrechterhalten werden solle.
Auf dreifache Erinnerung, zu diesen richterlichen Hinweisen Stellung zu nehmen, hat der Ast. nicht reagiert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Verfahrensakten verwiesen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beschlussfassung des Senats.
II.
Die Beschwerde des Ast. war als unzulässig zu verwerfen.
Mit der Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Entscheidung war der Ast. darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Potsdam einzulegen sei. Zwar hat der Antragsteller die Beschwerde beim Sozialgericht Potsdam erhoben, jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (§ 173 Satz 1 SGG). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind - auch auf gerichtlichen Hinweis - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Nach allem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
In dem erstinstanzlichen Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller (Ast.) sinngemäß beantragt, den Antragsgegner (Agg.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Ast., Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 382,13 Euro für den Monat Dezember 2005 sowie die Miet- und Heizungskosten an ihn auszuzahlen.
Der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Potsdam ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. Januar 2006 zugegangen.
Am 03. März 2006 beim Sozialgericht Potsdam eingehend hat der Ast. Beschwerde erhoben. Die Behauptung des Arbeitsamtes, er würde seine Miete nicht bezahlen, sei unrichtig. Bei seinem Vermieter habe er keine Mietschulden.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm das "restliche Geld" für November 2005 in Höhe von 82,13 Euro und für Dezember 2005 in Höhe von 617,87 Euro auf sein Konto zu überweisen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Es hat diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit der Eingangsbestätigung vom 27. März 2006 ist der Ast. darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde verfristet sein dürfte. Nach der bei Gericht vorliegenden Postzustellungsurkunde sei der Beschluss vom 16. Januar 2006 dem Ast. am 19. Januar 2006 zugestellt worden. Damit sei die Beschwerde außerhalb der Monatsfrist am 03. März 2006 beim Sozialgericht Potsdam eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien vorderhand nicht vorgetragen. Es wurde angefragt, ob die Beschwerde zurückgenommen bzw. aus welchen Gründen sie aufrechterhalten werden solle.
Auf dreifache Erinnerung, zu diesen richterlichen Hinweisen Stellung zu nehmen, hat der Ast. nicht reagiert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Verfahrensakten verwiesen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beschlussfassung des Senats.
II.
Die Beschwerde des Ast. war als unzulässig zu verwerfen.
Mit der Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Entscheidung war der Ast. darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Potsdam einzulegen sei. Zwar hat der Antragsteller die Beschwerde beim Sozialgericht Potsdam erhoben, jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist (§ 173 Satz 1 SGG). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind - auch auf gerichtlichen Hinweis - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Nach allem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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