Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 1037/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 73/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.697,60 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 ist unbe-gründet.
Das Sozialgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Be-scheid der Antragsgegnerin vom 3. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2005 zu Recht nicht angeordnet. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist hier gegeben, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin um einen Beitragsbescheid handelt, für den nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Der gesetzlich vorgegebene Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Danach soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 a RdNr. 27).
An diesen Maßstäben gemessen ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht anzuordnen. Ein Erfolg dieser Klage ist nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Die angefochtene Beitragsnachforderung der Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Senat folgt insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG der Entscheidung des Sozialgerichts und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Soweit sich die Antragsstellerin im Beschwerdeverfahren sinngemäß auf die Verwirkung der streitbefangenen Beitragsforderung beruft, weil mehrere bis 2001 durchgeführte Betriebsprü-fungen zu keinen Beanstandungen geführt hätten und ihr bestätigt worden sei, dass die von ihr "seit 1987 gehandhabte Praxis bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer nicht beanstandungswürdig" sei, kann sie damit keinen Erfolg haben. Eine Betriebsprüfung hat nicht die ihr von der Antragstellerin zugeschriebene "Entlastungsfunktion". Sie soll lediglich Beitragsausfälle verhindern helfen und den Versicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt der Betriebsprüfung nicht zu; sie bezweckt insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm Entlastung zu erteilen (Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004, Az: L 15 KR 43/03 m. w. Nachw.). Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang erst recht nicht darauf berufen, dass sie sich in beitragsrechtlichen Fragen auf die Aussagen ihrer "lange bewährten und fachlich äußerst qualifizierten Mitarbeiterin Frau G" verlassen habe und auch seitens ihres Steuerberaters keinerlei Beanstan-dungen erfolgt seien. Die Antragstellerin muss sich mögliche Fehler einer ihrer Beschäftigten oder einer von ihr eingeschalteten Hilfsperson zurechnen lassen.
Die Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Die Antragstellerin hat eine Gefährdung ihrer (wirtschaftlichen) Existenz weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ausschließlich auf ihre "geringe Kapitaldeckung" beruft, reicht dies zur Begründung eines Härtefalles nicht aus. Denn insoweit ist offen geblieben, weshalb es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, den von ihr geforderten Betrag in Höhe von 15.395,19 EUR gegebenenfalls auch mit Unterstützung ihrer einzigen Gesellschafterin, einer solventen ebenfalls im Gastronomiebereich tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zwischenzufinanzieren. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bereits im Januar 2005 an die zuständigen Einzugstellen mit der Bitte abgegeben, diesen Antrag als Stundungsantrag zu behandeln und über diesen unter Beachtung des § 76 des Vierten Buches Sozi-algesetzbuches in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die Antragstellerin, die über diese Abgabe unterrichtet worden ist, hat diesen Antrag nach Lage der Akten aber bisher nicht weiterverfolgt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 53 Abs. 3 Nr. 4 und 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung des Senats, den Wert des Verfah-rensgegenstandes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache festzusetzen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 ist unbe-gründet.
Das Sozialgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Be-scheid der Antragsgegnerin vom 3. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2005 zu Recht nicht angeordnet. Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist hier gegeben, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin um einen Beitragsbescheid handelt, für den nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Der gesetzlich vorgegebene Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Danach soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 a RdNr. 27).
An diesen Maßstäben gemessen ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht anzuordnen. Ein Erfolg dieser Klage ist nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Die angefochtene Beitragsnachforderung der Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Senat folgt insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG der Entscheidung des Sozialgerichts und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Soweit sich die Antragsstellerin im Beschwerdeverfahren sinngemäß auf die Verwirkung der streitbefangenen Beitragsforderung beruft, weil mehrere bis 2001 durchgeführte Betriebsprü-fungen zu keinen Beanstandungen geführt hätten und ihr bestätigt worden sei, dass die von ihr "seit 1987 gehandhabte Praxis bezüglich der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer nicht beanstandungswürdig" sei, kann sie damit keinen Erfolg haben. Eine Betriebsprüfung hat nicht die ihr von der Antragstellerin zugeschriebene "Entlastungsfunktion". Sie soll lediglich Beitragsausfälle verhindern helfen und den Versicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt der Betriebsprüfung nicht zu; sie bezweckt insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm Entlastung zu erteilen (Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2004, Az: L 15 KR 43/03 m. w. Nachw.). Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang erst recht nicht darauf berufen, dass sie sich in beitragsrechtlichen Fragen auf die Aussagen ihrer "lange bewährten und fachlich äußerst qualifizierten Mitarbeiterin Frau G" verlassen habe und auch seitens ihres Steuerberaters keinerlei Beanstan-dungen erfolgt seien. Die Antragstellerin muss sich mögliche Fehler einer ihrer Beschäftigten oder einer von ihr eingeschalteten Hilfsperson zurechnen lassen.
Die Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Die Antragstellerin hat eine Gefährdung ihrer (wirtschaftlichen) Existenz weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ausschließlich auf ihre "geringe Kapitaldeckung" beruft, reicht dies zur Begründung eines Härtefalles nicht aus. Denn insoweit ist offen geblieben, weshalb es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, den von ihr geforderten Betrag in Höhe von 15.395,19 EUR gegebenenfalls auch mit Unterstützung ihrer einzigen Gesellschafterin, einer solventen ebenfalls im Gastronomiebereich tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zwischenzufinanzieren. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bereits im Januar 2005 an die zuständigen Einzugstellen mit der Bitte abgegeben, diesen Antrag als Stundungsantrag zu behandeln und über diesen unter Beachtung des § 76 des Vierten Buches Sozi-algesetzbuches in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die Antragstellerin, die über diese Abgabe unterrichtet worden ist, hat diesen Antrag nach Lage der Akten aber bisher nicht weiterverfolgt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 53 Abs. 3 Nr. 4 und 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung des Senats, den Wert des Verfah-rensgegenstandes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache festzusetzen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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