L 27 B 1090/05 U ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 2 U 31/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 1090/05 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens von 30 v. H. wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 2. Dezember 1990.

Der 1938 geborene Antragsteller erlitt am 2. Dezember 1990 in Ausübung seiner damaligen Tätigkeit im S- und W B einen Arbeitsunfall, bei dem durchgangsärztlich eine Distorsion des linken Kniegelenks diagnostiziert worden war. Mit Bescheid vom 10. November 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1993 hatte die Beklagte die Gewährung einer Unfallrente abgelehnt. Ein erstes - auf Gewährung einer Unfallrente gerichtetes - sozialgerichtliches Verfahren hierzu war unter dem Aktenzeichen S 2 U 453/93 beim Sozialgericht (SG) Potsdam anhängig gewesen, in welchem der Kläger auch obsiegt hatte. Im anschließenden Berufungsverfahren hatte der Antragsteller die Klage vor dem Landessozialgericht Brandenburg (Az.: L 1 U 21/95) am 13. März 1998 zurückgenommen. Die spätere erfolglose Anfechtung dieser Rücknahmeerklärung im Verfahren Az. S 2 U 8/04 vor dem SG Potsdam endete im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Brandenburg mit einer Rücknahme der Berufung (Az. L 7 U 16/04) am 25. März 2004.

Unter dem Aktenzeichen S 2 U 130/03 war beim SG Potsdam ein weiteres Verfahren vom Antragsteller anhängig gemacht worden, in dem er – unter anderem – beantragt hatte, ihm eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, nachdem die Beklagte im Wege von Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch eine Aufhebung ihrer Entscheidung zur Nichtgewährung einer Unfallrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 2. Dezember 1990 abgelehnt hatte.

Mit Schreiben vom 2. März 2004 zum Aktenzeichen S 2 U 130/03 hat der Antragsteller beim SG Potsdam einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - unter anderem - wegen Nichtzahlung einer Unfallrente gestellt. Das Verfahren ist vom SG am 17. Februar 2005 von der Hauptsache (S 2 U 130/03) abgetrennt worden. Im Hauptsacheverfahren steht eine medizinische Begutachtung des Knieschadens des Klägers bevor.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm eine Rente aus gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 5. August 1991 mit einer Minderung einer Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 % nebst 4 % Zinsen zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 23. September 2005 hat das SG Potsdam den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der Antragsteller ab 1. Januar 1999 eine Altersrente in Höhe von ca. 850 Euro beziehe (entsprechend den Angaben des Klägers in der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des SG Potsdam vom 8. September 2005, Seite 2) und es deshalb an einem Anordnungsgrund fehle.

Gegen den ihm am 29. September 2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 30. September 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Kläger begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihm nach seiner Überzeugung eine Unfallrente aus dem Arbeitsunfall vom 2. Dezember 1990 rechtswidrig vorenthalten werde und auch seine im Verfahren L 1 U 21/95 vor dem Landessozialgericht Brandenburg abgegebene Rücknahmeerklärung - vom 13. März 1998 - nicht rechtens gewesen sei.

Nach Hinweis des Vorsitzenden auf den im Eilverfahren vorliegenden Streitgegenstand hat der Antragsteller erklärt, dass das Landessozialgericht ihm keinen wirksamen einstweiligen Rechtsschutz bieten könne, dies obliege dem Bundesverfassungsgericht; dort ist der Kläger in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren (Az.: 1 BvR 1644/04) mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolglos geblieben (Beschluss der 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juli 2004).

Der Antragssteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. September 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller vorläufig Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE von mindestens 30 v. H. wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 2. Dezember 1990 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin (Az.: , 5 Bände), die Akten des Hauptsacheverfahrens S 2 U 130/03, die weiteren Gerichtsakten L 1 U 21/95 (3 Bände), S 2 U 128/99, L 7 U 16/04 sowie die vorliegenden Akten des Eilverfahrens. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat sieht in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückweist. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen könnten, sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass allein schon die Tatsache, dass der Kläger seit über 10 Jahren – erfolglos – einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 2. Dezember 1990 verfolgt, gegen die Eilbedürftigkeit der Sache spricht, zumal der Kläger von wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die bei Nichtgewährung der Unfallrente zu einem früheren oder zum jetzigen Zeitpunkt entstünden, nichts vorgetragen hat. Es geht ihm vielmehr darum auch im Eilverfahren und ohne Rücksicht auf die Besonderheit der Eilbedürftigkeit eines solchen Verfahrens einen aus seiner Sicht unrechtmäßig verneinten

Anspruch auf Unfallrente durchzusetzen. Dafür steht ihm – auch weiterhin – das Hauptsacheverfahren zur Verfügung.

Damit konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis des Eilverfahrens (§ 193 SGG).

Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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