L 12 KA 439/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 39 KA 2573/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 439/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 87/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Schwaben vom 27. Juli 1993 zur vertragsärztlichen Tätigkeit in A. zugelassen. Gleichzeitig wurde ihm die Bildung einer Gemeinschaftspraxis mit dem Laborarzt Dr.S. und weiteren Vertragsärzten genehmigt. Nachdem dieser und sechs weitere Ärzte im September 1995 mitgeteilt hatten, in Zukunft die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ohne die weiteren Partner, darunter den Kläger, ausüben zu wollen, stellte der Zulassungsausschuss Ärzte Schwaben mit am 31. Oktober 1995 ausgefertigtem Bescheid das Ende der vormals genehmigten Gemeinschaftspraxis zum 31. Oktober 1995 fest. Anschließend kam es zur Genehmigung der Gemeinschaftspraxis in neuer Zusammensetzung (ohne den Kläger). Mit am 27. November 1996 ausgefertigtem Bescheid wies der Berufungsausschuss Ärzte Bayern den Widerspruch des Klägers zurück. Mit Beschluss vom 11. Juni 1997 wies das Sozialgericht München den Antrag des Arztes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, mit der seine weitere Zugehörigkeit zur Gemeinschaftspraxis festgestellt werden sollte.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts München vom 12. November 1997 abgewiesen (S 32 Ka 1872/96). Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 24. Mai 2000 (L 12 KA 45/98) zurück. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. März 2001 (B 6 KA 75/00 B) verworfen. Über die am 10. April 2006 eingelegte Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden. Der Kläger wandte sich auf dem Zivilrechtsweg gegen die behauptete Kündigung des der Gemeinschaftspraxis zu Grunde liegenden Gesellschaftsvertrags und erwirkte am 10. November 1995 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts A. (9 O 4869/95). Durch Endurteil des gleichen Gerichts vom 22. Dezember 1995 wurde die einstweilige Verfügung aufrechterhalten. In den Gründen des Urteils heißt es, dass Dr.S. und dessen Personal den Kläger am Betreten der Praxisräume gehindert und ein Hausverbot ausgesprochen habe. Daher sei im Wege der einstweiligen Verfügung den Antragsgegnern aufzugeben gewesen, jegliche Handlung zu unterlassen, die den Antragsteller in der Ausübung seiner beruflichen Stellung als Vertragsarzt in der Gemeinschaftspraxis Dr.S. Laborärzte behindere und den Antragsteller von der gemeinsamen ärztlichen Berufsausübung ausschließe. Die dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts M. vom 19. Juni 1996 (27 U 39/96) zurückgewiesen.

Das Hauptsacheverfahren, gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Auflösung der Gesellschaft und Feststellung des Fortbestehens der Mitgliedschaft des Klägers, endete dann zu Ungunsten des Klägers. Die Klage wurde durch Endurteil des Landgerichts A. vom 21. Juli 2005 (9 O 4668/98) auch insoweit abgewiesen. Die Kammer des Landgerichts stützte die Klageabweisung darauf, dass die Gesellschaft in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Wegfall des gemeinsam vorausgesetzten Gesellschaftszweckes der gemeinschaftlichen Ausübung ärztlicher und kassenärztlicher Tätigkeit aufgelöst worden sei. Nachdem einzelne Mitgesellschafter zu erkennen gegeben hätten, die Fortführung der Gemeinschaftspraxis nicht mehr zu wünschen und dies zwingend die Auflösung der Gemeinschaftspraxis in Form der Kassenarztpraxis zu Folge habe, erschien es widersinnig, diese nicht mehr gewünschte Gemeinschaftspraxis zwangsweise als reine Privatpraxis fortzuführen. Der ausscheidende Gesellschafter stehe nicht schutzlos da, weil er, jedenfalls im Grundsatz, Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben habe. Die Berufung wurde mit Urteil des OLG M. vom 2. Mai 2006 (27 U 587/05) verworfen.

Mit Bescheid vom 10. September 1997 entzog der Zulassungsausschuss Ärzte Schwaben dem Kläger von Amts wegen die Zulassung gemäß § 95 Abs.6 SGB V. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde damit begründet, dass auf Grund der Rechtswidrigkeit der Kündigung der BGB-Gesellschaft diese fortbestehe und damit auch die Gemeinschaftspraxis nicht beendet worden sei. Der entgegenstehenden Rechtsprechung sei nicht zu folgen. Dies ergebe sich auch aus dem Inhalt der erwirkten einstweiligen Verfügung. Die den Widersprüchen zukommende aufschiebende Wirkung gewähre ebenso wie die zum Sozialgericht München erhobene Anfechtungsklage vorläufigen Schutz gegen jegliche Maßnahmen der Vollziehung so lange, bis eine unanfechtbare Gerichtsentscheidung vorliege.

Mit am 18. November 1998 ausgefertigtem Bescheid wies der Berufungsausschuss für Ärzte Bayern den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Entziehung der Zulassung auf § 95 Abs.6 SGB V stütze. Der Widerspruchsführer sei für den Vertragsarztsitz A. , A.-Straße zur vertragsärztlichen Tätigkeit in Gemeinschaftspraxis Dr.S. und andere zugelassen worden. Aus der Gemeinschaftspraxis sei er zum 31. Oktober 1995 ausgeschieden. Die Gemeinschaftspraxis habe zu diesem Zeitpunkt geendet. Die fehlende Rechtskraft hindere die Zulassungsinstanzen nicht, Zulassungsentziehungsgründe anzunehmen. Durch die Beendigung der Gemeinschaftspraxis sei die Zulassung des Widerspruchsführers als Vertragsarzt nicht berührt worden. Er sei daher nicht gehindert gewesen, die vertragsärztliche Tätigkeit als Laborarzt, natürlich nicht mehr im Rahmen dieser Gemeinschaftspraxis, fortzuführen. Er habe dies nicht getan. Seit dem 1. November 1995 lägen für ihn keinerlei Abrechungen vor. Die wiederholt von der Bezirkstelle gestellte Frage nach der Ausübung einer vertragsärztlichen Tätigkeit sei vom Widerspruchsführer nie beantwortet worden. Nach Mitteilung der Gemeinschaftspraxis Dr.S. habe er seinen alten Arbeitsplatz mehrmals aufgesucht. Bezug genommen wird auch auf ein Schreiben der Regierung vom Schwaben vom 2. September 1998. Darin werde mitgeteilt, dass sich der Behörde Zweifel ergeben hätten, ob der Kläger wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte noch zur Ausübung des ärztlichen Berufs fähig oder geeignet sei. Nach Mitteilung seiner Bevollmächtigten sei der Arzt durch einen staatlichen Facharzt für Psychiatrie begutachtet worden. Das Ergebnis liege nicht vor. Im Hinblick auf die Nichtausübung des Arztberufes sehe man derzeit davon ab, das Ruhen der Approbation anzuordnen. Der Berufungsausschuss führt dazu aus, dass im Hinblick auf die genannten Entziehungsgründe nicht mehr geprüft werden müsse, ob der Kläger auf Grund seines Gesundheitszustandes noch fähig sei, als Vertragsarzt tätig zu sein.

Dagegen richtet sich die vom Kläger erhobene Klage zum Sozialgericht München. Dem Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis das Landgericht A. über die Zivilklage hinsichtlich des Fortbestandes der BGB-Gesellschaft entschieden hat, ist die Kammer mit Beschluss vom 22. November 1999 nachgekommen. Mit Schreiben vom 8. August 2001 hat die beigeladene KVB beantragt, das Verfahren fortzuführen, nachdem auf Grund des Urteils des BayLSG vom 24. Mai 2000 sowie des Beschlusses des BSG vom 28. März 2001 rechtskräftig feststehe, dass die Gemeinschaftspraxis entsprechend der deklaratorischen Feststellung der Zulassungsinstanzen am 31. Oktober 1995 geendet habe (Fortführung des Verfahrens S 39 KA 2481/98 unter dem Aktenzeichen S 39 KA 2573/01). Im Rahmen einer nicht öffentlichen Sitzung am 28. August 2003, zu der der Kläger nicht erschienen war, hat der Kammervorsitzende seine Rechtsauffassung zu Protokoll gegeben und darauf hingewiesen, dass nach angemessener Frist ein Gerichtsbescheid ergehen könne. Nachdem der Kläger auch zu einem weiteren Erörterungstermin am 5. Februar 2004 nicht erschienen war, erließ der Kammervorsitzende im Termin einen Gerichtsbescheid, mit dem die Klage abgewiesen wurde. Der sodann den Beteiligten zugestellte, mit Gründen versehene Gerichtsbescheid gleichen Tenors trägt das Datum des 28. April 2004. Ausgeführt wird, dass die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit zum 31. Oktober 1995 rechtskräftig feststehe. Seither habe der Kläger keinerlei vertragsärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Daher sei die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Gegen den Gerichtsbescheid vom 28. April 2004 hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. In seiner Berufungsbegründung vom 7. November 2005 führt der Kläger ein weiteres Mal aus, dass die der Gemeinschaftspraxis zu Grunde liegende BGB-Gesellschaft nicht wirksam aufgelöst worden sei und daher der Gemeinschaftspraxis nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt der Boden entzogen werden dürfe, zumindest dann, wenn zivilrechtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weiterarbeit in der Gesellschaft erlaubt worden sei. Ansonsten würde eine höchst rechtswidrige Kündigung des Gesellschaftsvertrages über den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt dazu führen, dass das rechtswidrige Verhalten der Mitgesellschafter zu einem rechtmäßigen Verhalten umgewandelt werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. April 2004 sowie den Bescheid des Berufungsausschusses für Ärzte Bayern vom 18. November 1998 (Ausfertigungsdatum) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. April 2004.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Beigeladene zu 1) hat jedoch mitgeteilt, dass der Kläger unter der ihm ab 1. November 1995 zugewiesenen neuen Abrechnungsnummer keine Quartalsabrechungen eingereicht habe.

Nachdem frühere Terminierungsversuche auf Grund Terminsverlegungsanträge bei zu Grunde liegender Erkrankung des Klägers gescheitert waren, hat der Senat erneut Termin zur mündlichen Verhandlung für den 19. Juli 2006 anberaumt. Mit am 18. Juli 2006 eingegangenen Telefax teilte der Kläger mit, dass das Mandat des zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten Rechtsanwalt E. mit sofortiger Wirkung beendet sei. Er selbst sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Verhandlungstermin am 19. Juli 2006 wahrzunehmen. Ein Terminsverlegungsantrag ist nicht gestellt worden.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Zulassungsinstanzen, der beigezogenen Akten des Sozialgerichts München sowie der Verfahrensakte des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen. Die Verfahrensakten wegen Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des BayLSG vom 25. Oktober 1998 (früheres Aktenzeichen L 12 KA 45/98) und die dazugehörenden erstinstanzlichen Akten sind ebenfalls beigezogen worden. Der Berufungsausschuss hatte im Parallelverfahren (Wiederaufnahmeklage zum Verfahren L 12 KA 45/98, jetzt L 12 KA 19/06 WA) auf das Endurteil des Landgerichts A. 9 O 4668/98 vom 21. Juli 2005 sowie auf die Berufungszurückweisung durch das Oberlandesgericht (27 U 587/05) vom 2. Mai 2006 hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Senat vom Erlass nur eines Gerichtsbescheids ausgeht. Die unter dem Datum des 28. April 2004 gefertigte Urkunde stellt die schriftliche Ausfertigung der im Erörterungstermin am 5. Februar 2004 mündlich bekannt gegebenen Entscheidung dar. Auch hatte die Kammer des Sozialgerichts im vorangegangenen Erörterungstermin vom 28. August 2003 nach Darlegung ihrer Rechtsauffassung in der Niederschrift die Absicht bekannt gegeben, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und zur Stellungsnahme aufgefordert. Die Setzung einer Frist zur Stellungnahme erscheint zwar empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich (Meyer-Ladewig, SGG, § 105 Rn.12).

Der angefochtene Bescheid des Berufungsausschusses für Ärzte Bayern vom 18. November 1998 erweist sich zumindest aus Sicht des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts, dem Schluss der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats, als rechtmäßig, weil zu diesem Zeitpunkt Zulassungsentziehungs- und Zulassungswegfallgründe vorgelegen haben. Nach § 95 Abs.6 Satz 1 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn der Zugelassene die vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt. Darüber hinaus endet die Zulassung nach § 95 Abs.7 Satz 1 SGB V mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Dagegen ruht die Zulassung nach § 95 Abs.5 SGB V auf Beschluss des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt u.a. seine Tätigkeit nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist. Art.12 GG sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebieten es, von einer Zulassungsentziehung zu Gunsten der Anordnung eines Ruhens der Zulassung abzusehen, sofern und solange die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit objektiv vorübergehender Natur ist, mithin die Wiederaufnahme nach objektiven Kriterien in angemessener Frist zu erwarten steht. Subjektive Elemente, wie der Willen zur Fortführung einer vertragsärztlichen Tätigkeit, sind hierfür nicht maßgebend, wenn der objektive Sachverhalt gegen eine Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit innerhalb einer im Lichte der Bedarfsplanung hinzunehmenden Frist zu erwarten ist (BSG, Beschluss vom 5. November 2003 - B 6 KA 60/03 B).

Spätestens mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht (vgl. § 160a Abs.4 Satz 4 SGG) ist der Bescheid des Berufungsausschusses für Ärzte Bayern vom 27. November 1996 (Ausfertigungsdatum) betreffend die deklaratorische Feststellung der Beendigung der Gemeinschaftspraxis zum 31. Oktober 1995 bestandskräftig geworden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt kann eine ärztliche Tätigkeit am Vertragsarztsitz für die Gemeinschaftspraxis, zu deren Inhalt und Umfang der Senat keine weiteren Ermittlungen durchgeführt hat, nicht mehr als vertragsärztliche Tätigkeit in Gestalt gemeinsamer laborärztlicher Tätigkeit gelten. Zumindest seither hat der Kläger die Ausübung irgendeiner vertragsärztlichen Tätigkeit weder selbst behauptet noch ist eine solche Ausübung erkennbar. Insbesondere hat der als Laborarzt am Vertragsarztsitz in Einzelzulassung teilnahmeberechtigte Vertragsarzt keinerlei Leistungen bei der Beigeladnen zu 1) abgerechnet.

Auch erweist sich die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht als objektiv vorübergehend. Objektive Hinweise auf eine Fortführung vertragsärztlicher Tätigkeit sind nicht erkennbar. Der Kläger selbst hat ausgeführt, dass er eine Fortführung seiner Teilnahme an der ambulanten Versorgung nur in Gestalt einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Partner der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Dr.S. u.a. sieht, mit denen er dann die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben wolle. Selbst dann, wenn man in der Verfolgung dieses Zieles auf dem Zivilrechtsweg nach vermeintlich rechtsunwirksamer Hinauskündigung bzw. Auflösung der Gesellschaft ein vorübergehendes Ausübungshindernis sehen möchte, ist dieser letzte Gesichtspunkt durch die Abweisung der entsprechenden Zivilklage durch das Landgericht A. durch Urteil vom 21. Juli 2005 und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Berufung durch das OLG M. mit Urteil vom 2. Mai 2006 endgültig entfallen.

Damit kann der Senat offen lassen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses bereits eine endgültige Nichtausübung vorlag, die sich als objektiv nicht vorübergehend darstellt. Dafür spricht bereits, dass die Gemeinschaftspraxis durch Erklärung einzelner Vertragsärzte zum 31. Oktober 1995 geendet hat und die Klage gegen die deklaratorische Feststellung der Beendigung durch den Berufungsausschuss für Ärzte Bayern keine aufschiebende Wirkung zuzusprechen war. Denn die Voraussetzung für die Führung einer Gemeinschaftspraxis ergeben sich aus § 98 Abs.2 Ziffer 13 SGB V i.V.m. § 33 Abs.2 Ärzte-ZV Danach müssen drei Anforderungen erfüllt seien. Es muss zum einen eine gemeinsame Ausübung ärztlicher Tätigkeit vorliegen. Zum zweiten müssen die zusammenarbeitende Ärzte Kassenärzte sein und drittens muss die gemeinsame Ausübung vom Zulassungsausschuss genehmigt worden sein. Mit dem Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen wird der bisher praktizierten besonderen Ausübungsform des Teilnahmerechtes an der ambulanten Versorgung die Grundlage entzogen und finden die mit ihr verbundenen Berechtigungen, insbesondere der Möglichkeit der gemeinsamen Patientenbehandlung und der gemeinsamen Leistungsabrechung unter Einschränkung des Gebotes der persönlichen Leistungserbringung ihr Ende (ausführlich BSG, Urteil vom 19. August 1992 - 6 RKa 36/90 = SozR 3-2200 § 368c Nr.1). Auf die Auflösung der der Gemeinschaftspraxis zu Grunde liegenden BGB-Gesellschaft kommt es nicht an. Mit dem gesetzlichen Auftrag an die Partner der Bundesmantelverträge zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung unter Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vereinbarungen nicht vereinbar wäre es, diese bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Auflösung der BGB-Gesellschaft - wie gerade dieser Fall zeigt - über viele Jahre und bis zu einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Klärung im Unklaren darüber zu lassen, wer nun zur persönlichen Leistungserbringung gegenüber den gesetzlich Versicherten berechtigt und verpflichtet ist. Den Zulassungsgremien steht die Befugnis zu, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Gemeinschaftspraxis zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen (BSG SozR 3-2200 § 368c Nr.1). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die vor Einführung des § 86a SGG mit Wirkung vom 2. Januar 2002 durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl.I S.2144) ergangen ist, kommt dem gegen Entscheidungen der Zulassungsinstanzen gerichteten Widerspruch und einer Klage keine aufschiebende Wirkung zu. Im Gegensatz zur Rechtslage seit Inkrafttreten des § 86a SGG, nach der die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes zu ihrem Wegfall in einem Regel-Ausnahmeverhältnis steht, war nach früherer Rechtslage der Eintritt der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme. Hinzuweisen ist darauf, dass § 86a Abs.1 Satz 2 SGG ausdrücklich klarstellt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte sowie gegen Verwaltungsakte mit Drittwirkung ebenfalls aufschiebende Wirkung zukommt. Es erscheint nicht möglich, zwischen deklaratorisch feststellenden Verwaltungsakten und sonstigen feststellenden Verwaltungsakten zu unterscheiden. Die Zulassungsgremien werden zu erwägen haben, ob entsprechende feststellende Verwaltungsakte in der Zukunft mit der Anordnung des Sofortvollzugs zu verknüpfen sind, sofern sie die rechtlichen Anforderungen, die an eine Sofortvollzugsanordnung zu stellen sind, für erfüllt erachten. Der Senat muss im Rahmen dieses Verfahrens daher nicht mehr entscheiden, ob am Nichteintritt der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches und einer Klage gegen einen deklaratorisch feststellenden Verwaltungsakt noch festzuhalten ist.

Im Übrigen erweist sich die angefochtene Entscheidung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bereits deshalb als rechtmäßig, weil der Kläger nicht nur seine Vertragsarztpraxis am Vertragsarztsitz nicht mehr betrieben hat, sondern auch seinen Wohnsitz in den Bereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung und in einen anderen Zulassungsbezirk verlegt hat. Nach § 95 Abs.7 Satz 1 SGB V endet die Zulassung kraft Gesetzes mit dem Wegzug des Kassenarztes aus dem Bezirk des Kassenarztsitzes, wobei unter Wegzug jede tatsächliche, nicht nur vorübergehende Aufgabe der ärztlichen Niederlassung am Kassenarztsitz zu verstehen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob damit auch der Wohnsitz aufgegeben wird (BSG Beschluss vom 5. November 2003, B 6 KA 60/03 B; BSG Urt. v. 24. März 1971, 6 RKa 9/70, SozR Nr.34 zu § 368a RVO). Wer darüber hinaus dauerhaft seinen Wohnsitz in einen weit entfernt gelegenen Zulassungsbezirk verlegt, gibt damit zu erkennen, dass die - wenn auch durch äußere Umstände erzwungene - Aufgabe der Praxis nicht nur eine vorübergehende Aufgabe der Niederlassung, sondern eine endgültige Aufgabe der Niederlassung am Vertragsarztsitz darstellt, weil eine anderweitige Niederlassung an anderer Adresse im näheren örtlichen Umfeld nicht mehr durchführbar ist. Die Rechtmäßigkeit der Entziehungsentscheidung hängt nicht davon ab, dass die Zulassung bereits kraft Gesetzes auf Grund § 95 Abs.7 SGB V entfallen ist. Die Zulassungsinstanzen können, statt den Wegfall der Zulassung festzustellen, dem betroffenen Arzt die Zulassung wegen Wegfall ihrer Voraussetzungen entziehen, auch wenn sie damit nur einen Rechtschein beseitigen (BSG Urteil vom 5. Februar 2003, B 6 KA 22/02 R, SozR 4-2500 Nr.2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG a.F. (Art.17 6. SGG-Änderungsgesetz).

Gründe dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht erkennbar.
Rechtskraft
Aus
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