L 10 AL 933/98

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 725/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 933/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit von 12 Wochen im Streit.

Der im Jahre 1958 geborene Kläger, von Beruf Schlosser, steht bei der Beklagten mit Unterbrechungen durch Zeiten des Wehrdienstes, der Beschäftigung und von Krankheit seit Februar 1977 im Leistungsbezug. Dabei nahm er unter anderem in der Zeit von 18. Juni 1990 bis zum 17. Dezember 1990 an einer von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahme (Metall-Grundausbildung/Anpassungsfortbildung) teil. Auf seinen Antrag vom 18. Dezember 1990 hin gewährte ihm die Beklagte weiterhin Arbeitslosenhilfe. Vom 18. März bis 12. Mai 1992 stellte die Beklagte im weiteren Verlauf des Leistungsbezuges den Eintritt einer Sperrzeit mit der Begründung fest, der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustande kommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, nachdem die Beklagte ihm ein Stellenangebot als Schlosser bei der Firma H. L. GmbH und Co. KG in B. unterbreitet hatte. Vorverfahren und Klage blieben erfolglos, mit Urteil vom 17. August 1993 wies das SG die Klage ab (S 5 Ar 336/92). Der Sperrzeitbescheid vom 3. April 1992 enthielt den Hinweis auf das Erlöschen des Leistungsanspruchs für den Fall, dass der Kläger erneut Anlass für den Eintritt einer 8- oder 12wöchigen Sperrzeit gäbe. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen (Band 2 der Leistungsakte, Bl. 294 ff.). Vom 7. Juli bis 17. Juli 1992 war der Kläger sodann als Maschinenschlosser wieder beschäftigt und bezog anschließend bis zum 29. Juli 1992 Krankengeld. Auf seinen Antrag vom 29. Juli 1992 hin gewährte ihm die Beklagte anschließend wieder Alhi. Ebenso geschah es nach einer weiteren Zwischenbeschäftigung vom 2. bis 8. November 1992 nach erneuter Antragstellung am 16. November 1992 mit Bescheid vom 30. November 1992.

In der Zeit vom 15. April 1991 bis zum 24. Mai 1991 nahm der Kläger an einer Maßnahme gemäß § 41 a AFG – teil, des weiteren vom 13. Mai bis 5. Oktober 1993 an einer Reintegrationsmaßnahme für langfristig Arbeitslose beim Institut I. in L ... Am 27. Juli 1993 teilte das Institut dem Kläger mit, aus seinem Verhalten müsse geschlossen werden, dass er kein weiteres Interesse an der Maßnahmeteilnahme habe, weshalb man seine Teilnahme in Absprache mit der Arbeitsverwaltung mit Ablauf des 27. Juli 1993 beende. Auf das Schreiben des Instituts I. vom 27. Juli 1993 wird Bezug genommen (Leistungsakte Band II Bl. 376 ff.). Am 29. Juli 1993 unterzeichnete der Kläger bei der Beklagten eine Erklärung, der zufolge er auf die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme aufgeklärt und auch über die Rechtsfolgen bei Abbruch der Maßnahme ohne wichtigen Grund informiert worden sei. Auf seinen weiteren Antrag vom 20. Januar 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger schließlich die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zur Anpassung seiner Qualifikation beim Bildungswerk des Hessischen Wirtschaft e.V. im Zeitraum vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Juli 1995, an der der Kläger ausweislich des Zertifikats des Bildungswerks Wirtschaft teilnahm. Auf seinen Antrag vom 1. August 1995 bewilligte die Beklagte anschließend Alhi mit Bescheid vom 3. August 1995 fort.

In der Folgezeit beantragte der Kläger am 14. Februar 1997 erneut die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme im Zeitraum vom 14. April 1997 bis zum 13. August 1997, welche die Beklagte bezogen auf das Institut für Berufsförderung und Organisationsberatung (I/L) antragsgemäß bewilligte. Dabei bestätigte der Kläger u.a., das Merkblatt 6 "Berufliche Fortbildung und Umschulung” erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Während der Teilnahme an dieser Maßnahme kam es am 5. Mai 1997 während des Gruppenunterrichtes im Klassenzimmer zwischen dem Kläger und einem anderen Teilnehmer, Herrn K., zu einer zunächst verbalen und anschließend tätlichen Auseinandersetzung, deren Verlauf zwischen den Beteiligten streitig ist. Unstreitig ist jedoch, dass der Kläger von dem Kontrahenten niedergeschlagen wurde und anschließend eine stationäre Krankenhausbehandlung bis zum Folgetag notwendig wurde.

Mit Schreiben vom 6. Mai 1997 schloss der Maßnahmeträger Herrn K. und den Kläger aus der Maßnahme aus, der sich anschließend am 7. Mai 1997 erneut arbeitslos meldete und die Fortzahlung der Alhi beantragte. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 1997 ab, weil der Anspruch des Klägers gemäß § 119 Abs. 3 AFG erloschen sei. Der Kläger widersprach am selben Tage anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten, wobei er u.a. auch ausführte, nicht über "irgendwelche Rechtsfolgen” belehrt worden zu sein. Durch die Ausfüllung des Formblattes sei seiner Auffassung nach eine entsprechende Rechtsfolgenbelehrung nur für den ersten Teil der Maßnahme erteilt worden, nicht jedoch für den zweiten Teil. Auf den Widerspruch wird Bezug genommen (Blatt 483–485 der Verwaltungsakte). In ihrer Stellungnahme zum Widerspruch bestätigte die Arbeitsvermittlerin S. die Aussagen des Klägers insoweit, als dieser zum einen einen Antrag für die Teilnahme an einer "134 a –AFG– Maßnahme” gestellt habe und einen weiteren Antrag für die sich anschließende Bildungsmaßnahme, welche über die Anordnung "Fortbildung und Umschulung” gefördert worden sei. Im Zusammenhang mit dem Erklärungsbogen nach § 134 a AFG sei dabei eine Rechtsfolgenbelehrung Bestandteil der Unterlagen, jedoch sei eine schriftliche gesonderte Rechtsfolgenbelehrung für den AFuU-geförderten Teil nicht erfolgt. Auf die Stellungnahme wird Bezug genommen (Bl. 491–493 der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 2. Juli 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, auf die Gründe wird Bezug genommen (Bl. 498 ff. der Verwaltungsakte). Die am 9. Juli 1997 beim Sozialgericht Wiesbaden (SG) erhobene Klage wies das SG durch Urteil vom 5. Mai 1998 zurück, auf welches Bezug genommen wird. Gegen dieses ihm am 12. Juni 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Juli 1998 eingelegte Berufung des Klägers. Er trägt vor, das Seminar habe aus zwei Teilen bestanden, nämlich aus einer Trainingsmaßnahme, welche vom 3. März bis 11. April 1997 stattgefunden hätte und einer anschließenden berufspraktischen Fortbildung mit integriertem Praktikum, die anschließend bis zum 13. August dauern sollte. Nur die Teilnahme an der vorgeschalteten Trainingsmaßnahme sei eine Pflichtveranstaltung gewesen, im übrigen sei es dem Kläger und weiteren 30 Teilnehmern bei einer Informationsveranstaltung vom 14. Februar 1997 ausdrücklich freigestellt worden, ob sie an der anschließenden beruflichen Fortbildungsmaßnahme teilnehmen wollten. Der Kläger habe sich für seine Teilnahme auch an der Fortbildungsveranstaltung jedoch entschlossen. Bezüglich dieser Fortbildungsveranstaltung sei ihm weder ein Bescheid noch eine Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden. Deshalb habe er aufgrund seiner freiwilligen Teilnahme davon ausgehen dürfen, dass ein Ausschluss oder ein Ausscheiden aus dieser Fortbildungsmaßnahme für ihn nicht mit gleichen Konsequenzen verbunden wäre, wie eine Verweigerung oder ein Ausschluss aus der vorgeschalteten Trainingsmaßnahme. Wegen seiner früheren Sperrzeiten hätte es gerade im Falle des Klägers einer solchen schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich des Fortbildungsseminars aber bedurft. Dieses Unterlassen der Beklagten habe das Sozialgericht Wiesbaden bei seiner Entscheidung weder berücksichtigt noch gewürdigt. Was den Vorfall vom 5. Mai 1997 anbetreffe, sei der Kläger von dem Kursteilnehmer P. K. mit beleidigenden Worten angepöbelt und bedroht worden. Herr K. sei zwar zunächst vom weiteren Kurs ebenso wie der Kläger ausgeschlossen worden, sei jedoch alsbald vom IBU in einen Parallelkurs in D. aufgenommen worden. Das deutet daraufhin, dass gegenüber dem "Schläger K.” keine Sperre verhängt worden sei und bedeute, dass die Beklagte das Opfer strenger behandelt habe als den Täter. Die Aussagen der Zeugen Kr. und W. ließen deutlich die Voreingenommenheit dieser Lehrpersonen gegenüber dem Kläger erkennen. Soweit ihm mangelndes Bemühen um einen Praktikumsplatz vorgeworfen werde, trägt der Kläger im übrigen eine Fülle von Gesichtspunkten vor, welche diesen Vorwurf seiner Ansicht nach entkräften.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 5. Juli 1998 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 1997 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 6. Mai 1997 weiter zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Vom Senat wurden der Kläger persönlich gehört und die Lehrpersonen S. Kr. und H. W. sowie die Kursteilnehmer V. W. und M. L. zeugenschaftlich vernommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit hat er keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 119 a AFG tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer solchen Maßnahme gegeben hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach weiterer Sachaufklärung zur Überzeugung des Senats erfüllt. Aus dem Akteninhalt und den Zeugenaussagen ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger am 5. Mai 1997 zwar selbst niedergeschlagen worden war, er selbst jedoch einen Beitrag für die Eskalation des Streites geleistet hatte, welcher für den Eklat mindestens in derselben Weise ursächlich war. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Kläger oder der Kursteilnehmer K. für die verbale Auseinandersetzung verantwortlich waren, denn zumindest für den weiteren Verlauf steht fest, dass der Kläger sich in der Klassentür aufbaute und den Kursteilnehmer K. nicht durchlassen wollte. Aus der in den Akten befindlichen schriftlichen Aussage des Kursteilnehmers H. B. ergibt sich sodann, dass der Kläger Herrn K. bei dessen Versuch, den Raum zu verlassen, mehrmals mit dem Ellenbogen in die Magengegend boxte und es erst dann zu dem folgenschweren Kinnhaken kam (Bl. 480). Diese Schilderung deckt sich mit der Aussage des Zeugen L. welche dieser vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1999 abgegeben hat. Der Zeuge bekundete nämlich, Herr K. habe versucht, sich an dem im Türrahmen stehenden Kläger vorbeizudrücken, wobei der Kläger ihm angeblich einen Ellenbogenstoß versetzt habe. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob die vorangegangenen wechselseitigen Beleidigungen unter dem Aspekt der Aufrechnung strafrechtlich möglicherweise irrelevant sind, dahingestellt bleiben. Fest steht aber, dass der Kläger dadurch, dass er sich in der Tür aufbaute und dem Teilnehmer K. den Weg versperrte sowie diesem einen oder mehrere Ellenbogenstöße versetzte, eine Reihe von Straftatbeständen verwirklichte (Freiheitsberaubung, Körperverletzung zumindest Nötigung), so dass der Kursteilnehmer K. für sich möglicherweise sogar Notwehr in Anspruch nehmen kann. Unabhängig von der strafrechtlichen Seite der Angelegenheit ist jedenfalls festzustellen, dass der Kläger durch sein Verhalten die weitere Teilnahmeberechtigung an der Maßnahme unmittelbar verwirkt hat. Die Verwirklichung von Straftatbeständen stellt jedenfalls dann, wenn – wie hier – Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe nicht ersichtlich sind, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar, welcher den Schulträger zur fristlosen Kündigung des Bildungsvertrages berechtigt (vgl. auch BSG SozR 4100 § 119 Nr. 26; Nr. 32). In einem solchen Fall ist eine vorherige Abmahnung im übrigen auch weder möglich noch erforderlich. Damit hat der Kläger Anlass für den Ausschluss aus der Bildungsmaßnahme gegeben. Ihm steht auch kein wichtiger Grund für sein Verhalten zur Seite. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten des Klägers, dass dieser entsprechend seinen eigenen Angaben Teile des Verlaufs der Unterrichtsstunde als kränkend empfunden hat. Diese Kränkung vermag jedoch sein Verhalten nicht zu rechtfertigen, zumal sie nach den eigenen Angaben des Klägers nicht durch Herrn K. sondern Herrn Ka. erfolgten. Insofern kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass dem Teilnehmer K. später eine Teilnahme an einer Parallelmaßnahme wieder ermöglicht worden sein soll, denn schon vom Gewicht, welches den wechselseitigen Beiträgen des Herrn K. und des Klägers zum Geschehen beizumessen ist, sind deutliche Unterschiede erkennbar. Selbst wenn dies im übrigen nicht der Fall sein sollte, könnte der Kläger aus einer dann womöglich rechtswidrigen Handlungsweise der Beklagten für seinen Fall nichts herleiten, denn es gibt kein "Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht”. Deshalb bedurfte es auch der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Beiziehung der Verwaltungsakte des Herrn K. nicht.

Sind demnach die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 4 AFG zu Lasten des Klägers erfüllt, treffen ihn auch die weiteren Rechtsfolgen des § 119 Abs. 3 AFG. Nach dieser Vorschrift erlischt ein noch zustehender Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose erneut Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gibt, nachdem er nach der Entstehung des Anspruchs bereits einmal Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gegeben und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Für die Arbeitslosenhilfe bzw. den Anspruch auf Unterhaltsgeld gilt Entsprechendes (§ 134. Abs. 4 AFG). Bereits mit Bescheid vom 3. April 1992 war von der Beklagten eine Sperrzeit festgestellt worden, so dass es sich vorliegend damit um die zweite Sperrzeit handelt. Entgegen seiner Ansicht war der Kläger auch ausreichend über deren Rechtsfolgen belehrt worden, denn entsprechende Hinweise sind im Sperrzeitbescheid vom 3. April 1992 enthalten. Zugunsten des Klägers ist auch nicht etwa durch zwischenzeitliche Beschäftigungsverhältnisse ein neues Stammrecht entstanden, weil deren Dauer zu kurz war.

Der Kläger kann endlich auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass der zweite Kursteil freiwillig erfolgt sei. Insoweit ist ihm nämlich entgegen zu halten, dass dieselbe Rechtsfolge des § 119 Abs. 3 AFG auch dann eintritt, wenn der Arbeitslose schuldhaft die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu vertreten hat, welches seiner Natur nach ebenfalls auf privatrechtlicher und damit freiwilliger Grundlage beruht. Bei dieser Sachlage jedenfalls bedurfte es einer schriftlichen gesonderten Rechtsfolgenbelehrung für den nach der AFuU geförderten Teil der Maßnahme nach Ansicht des Senats also nicht; vielmehr kann bei einheitlichen Sachverhalten wie dem vorliegenden Fall, wo die Maßnahmen nahtlos ineinander übergingen, keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Teilnehmer sich hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen eines gravierenden Fehlverhaltens etwa nicht klar sein könnten. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier von der Vermittlerin S. in ihrem Vermerk vom 25. Juni 1997 zum Ausdruck gebracht – sogar noch eine ausführliche mündliche Informationsveranstaltung mit entsprechenden Belehrungen stattgefunden hat.

Nach allem konnte die Berufung des Klägers somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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