Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 1 Ar 2925/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 Ar 1397/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis.
Der 1972 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Er war im Jahre 1993 als Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und ist derzeit im Besitz einer von der Ausländerbehörde der Stadt ausgestellten Duldung, die bis zum 30. Juni 1997 gültig ist. Sie enthält die Nebenbestimmung, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Für den Zeitraum vom 19. November 1993 bis zum 31. März 1994 war ihm für eine Tätigkeit als Schlosser eine Arbeitserlaubnis erteilt worden.
Die Eltern des Klägers, die – wie dieser – in leben, sind beide erkrankt. Nach einer ärztlichen Bescheinigung des Internisten P., , vom 17. Januar 1996 leidet der im Jahre 1942 geborene Vater an einem schwer einstellbaren insulinpflichtigen Diabetes. Wegen des herabgesetzten Allgemeinzustandes benötige er ständiger Hilfe. Die 1950 geborene Mutter des Klägers ist nach dieser Bescheinigung selbst schwer krank und kann Hilfstätigkeiten nicht übernehmen. Der praktische Arzt B., , bescheinigte am 25. Januar 1996, daß die Mutter des Klägers an einem schwer einstellbaren insulinpflichtigen Diabetes und an einer paranoiden Psychose leide. Der Allgemeinzustand sei herabgesetzt, so daß ständig Hilfe benötigt werde, z.B. für die hauswirtschaftliche Versorgung. Da der Vater des Klägers selbst schwer krank sei, könne dieser die Hilfe nicht übernehmen. Unter Berücksichtigung beider ärztlicher Bescheinigungen und einer amtsärztlichen Untersuchung vom 31. Juli 1996 stellte das Gesundheitsamt des Main-Kinzig-Kreises am 6. August 1996 fest, daß bei dem Vater des Klägers zwar ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus bestehe, er jedoch bei der Untersuchung in ausreichendem Allgemein- und Ernährungszustand gewesen sei und eine Pflegebedürftigkeit nicht habe bestätigt werden können.
Bei der Mutter des Klägers bestehe ein leichter bis mittlerer, gut einstellbarer Diabetes mellitus; sie befinde sich in gutem Allgemein- und übermäßigem Ernährungszustand. Eine Pflegebedürftigkeit bestehe bei ihr ebenfalls nicht und hauswirtschaftliche Tätigkeiten könnten von ihr für ihren Zwei-Personen-Haushalt noch selbst durchgeführt werden. Beide Elternteile des Klägers hätten weder lebensbedrohliche hohe noch niedrige Blutzuckerwerte. Auch könne die Notwendigkeit einer ständigen Betreuungsperson amtsärztlicherseits nicht bestätigt werden.
Am 23. Mai 1996 hatte der Kläger für eine Tätigkeit als Schlosser bei einer Firma S. GmbH in die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt. Das Unternehmen gab in diesem Zusammenhang an, der Kläger solle zunächst als Hilfsarbeiter und sodann sobald wie möglich als Schlosser beschäftigt werden. Da es nur Arbeitnehmer aus Bosnien-Herzegowina beschäftige, sei beim Arbeitsamt bezüglich des betreffenden Arbeitsplatzes kein Vermittlungsauftrag erteilt worden, ein solcher Auftrag werde auch nicht erteilt.
Durch Bescheid vom 31. Mai 1996 lehnte die Beklagte, gestützt auf das Fehlen der Erteilung eines entsprechenden Vermittlungsauftrages, die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ab. Der hiergegen vom Kläger am 11. Juni 1996 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1996).
Die am 19. Juli 1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) durch Urteil vom 25. Oktober 1996 abgewiesen. Nach § 2 der Arbeitserlaubnis-Verordnung (AEVO) könne eine Arbeitserlaubnis unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb erteilt werden. In Betracht komme dabei vorliegend lediglich die Fallgestaltung des § 2 Abs. 7 AEVO, daß die Versorgung nach den besonderen Verhältnissen des Ausländers eine Härte bedeuten würde. Ein Härtefall sei jedoch nicht anzunehmen. Härte sei nicht, was für jeden Ausländer eine vergleichbare oder ähnliche Belastung darstelle. Andererseits könnten besondere familiäre oder soziale Gesichtspunkte im Einzelfall einen Härtefall begründen. Diese müßten dann jedoch von einem stärkeren Gewicht sein, als es der Schutz deutscher und Deutschen gleichgestellter Arbeitnehmer verlange. Berücksichtige man danach, daß die sozialen und familiären Verhältnisse, auf die der Kläger sich berufe, nicht unmittelbar ihn als Arbeitnehmer, sondern seine Eltern beträfen, daß sie weiterhin nicht unmittelbar die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit des Klägers berührten und daß das Gesundheitsamt des Main-Kinzig-Kreises überzeugend die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit ständiger Betreuung bei beiden Elternteilen des Klägers verneint habe, so könne nicht angenommen werden, daß die vorgebrachten Härtegesichtspunkte ein stärkeres Gewicht hätten, als es der Schutz deutscher und gleichgestellter Arbeitnehmer verlange. Ein Rechtsanspruch auf Arbeitserlaubnis ergebe sich auch nicht aufgrund des § 1 AEVO. Entscheidend sei hier, ob für die Tätigkeit, für die eine Arbeitserlaubnis beantragt werde, deutsche oder sonst bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Zwar sei die Erteilung eines Vermittlungsauftrages nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Nach den von der Beklagten vorgelegten aktuellen Arbeitsmarktdaten und vor dem Hintergrund derzeit allgemein schlechter Arbeitsmarktverhältnisse seien jedoch bereits im Hauptamtsbezirk des Arbeitsamtes 110 Bewerber als Bauhilfsarbeiter und 62 Bewerber für eine Schlossertätigkeit arbeitssuchend gemeldet; Stellenangebote für Bauhilfsarbeiter und für Schlosser habe es jeweils lediglich zwei gegeben. Daraus ergebe sich eindeutig, daß die beantragte Arbeitserlaubnis nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zu erteilen sei. Zwar könne nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine Arbeitserlaubnis dann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber auch sachlich gerechtfertigt aus betrieblichen Gründen, deren Berücksichtigung mit den Zwecken des § 19 AFG vereinbart sei, gerade diesen Ausländer beschäftigen wolle. Insbesondere dann, wenn der betreffende Arbeitsplatz sonst nicht mit einem bevorrechtigten Arbeitnehmer besetzt werde. Als im Rahmen der deutschen Rechtsordnung und speziell des § 19 AFG schützenswert sei jedoch nicht anzuerkennen das besondere Interesse der Firma S. GmbH, nur Arbeitnehmer aus Bosnien-Herzegowina zu beschäftigen. Diese Einschränkung habe mit der Art der beruflichen Tätigkeit, die der Kläger ausüben solle, der Sache nach nichts zu tun. Eine Beschränkung des Arbeitgebers auf die Beschäftigung nur von Arbeitnehmern einer bestimmten Nationalität könne nach den Bewertungen der deutschen Rechtsordnung nicht dazu führen, Beschäftigungen zu ermöglichen, die nach den geltenden Arbeitsmarktsverhältnissen nicht möglich wären.
Gegen dieses ihm am 2. November 1996 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger unter Vorlage einer weiteren Bescheinigung des Arztes P. vom 10. Februar 1997 mit seiner am 6. November 1996 eingegangenen Berufung. Er macht geltend, daß seine Eltern aus gesundheitlichen Gründen Frührentner seien und teilweise Sozialhilfe erhielten. Diese brauche nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, wenn er eine Arbeitserlaubnis hätte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1996 zu verurteilen, ihm eine Arbeitserlaubnis für eine berufliche Tätigkeit als Schlosser bei der Firma S. GmbH, , zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Arbeitserlaubnisvorgänge und der teilweise in Ablichtung vorliegenden Ausländerakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem, Kläger ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Arbeitserlaubnis nicht zusteht. Es hat die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 AEVO und hierbei insbesondere das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 2 Abs. 7 AEVO mit zutreffenden Erwägungen verneint. Ihnen schließt sich der Senat voll inhaltlich an, so daß von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage keinen Anlaß. Zwar ist es richtig, daß er im Falle der Ausübung einer Beschäftigung seine Eltern finanziell unterstützen könnte, so daß diese nicht mehr oder in nur geringerem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen wären. Ebensowenig wie der Bezug von Sozialhilfe durch den eine Arbeitserlaubnis begehrenden Ausländer eine besondere Härte darstellt (vgl. Bundessozialgericht –BSG– SozR 4100 § 19 Nr. 6; BSG InfAuslR 1988, 180), stellt auch der Bezug von Sozialhilfe durch andere Familienangehörige keine besondere Härte im Sinne des § 2 Abs. 7 AEVO dar.
Desgleichen begründet keine Härte, daß dem Kläger früher einmal für eine befristete Zeit eine Arbeitserlaubnis – sei es zu Recht oder zu Unrecht – erteilt worden war oder – wie vom Arzt für Innere Medizin P. in seiner Bescheinigung vom 10. Februar 1997 dargelegt –, die Versorgung des Ehepaares hauptsächlich durch den Kläger als deren Sohn gewährleistet werde. Die Versorgung der Eltern ist – im gleichen Umfang wie bisher – auch dann gewährleistet, wenn dem Kläger die Arbeitserlaubnis nicht erteilt wird. Im Gegenteil steht zu vermuten, daß durch die Aufnahme einer Beschäftigung die bisher erfolgte Versorgung nur noch eingeschränkt aufrechterhalten werden könnte.
Schließlich hat das SG zutreffend unter Hinweis auf die ungünstige Lage des Arbeitsmarktes einen Anspruch auf die allgemeine Arbeitserlaubnis nach § 1 AEVO verneint. Daß sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht entscheidend verändert hat, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 18. April 1997 überzeugend ausgeführt. Danach sind gegenwärtig 291 Bauhilfsarbeiter bzw. 101 Schlosser arbeitssuchend gemeldet. Diesen Personen stehen indes nur 3 bzw. 4 Stellenangebote gegenüber.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Arbeitserlaubnis.
Der 1972 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Er war im Jahre 1993 als Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und ist derzeit im Besitz einer von der Ausländerbehörde der Stadt ausgestellten Duldung, die bis zum 30. Juni 1997 gültig ist. Sie enthält die Nebenbestimmung, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist. Für den Zeitraum vom 19. November 1993 bis zum 31. März 1994 war ihm für eine Tätigkeit als Schlosser eine Arbeitserlaubnis erteilt worden.
Die Eltern des Klägers, die – wie dieser – in leben, sind beide erkrankt. Nach einer ärztlichen Bescheinigung des Internisten P., , vom 17. Januar 1996 leidet der im Jahre 1942 geborene Vater an einem schwer einstellbaren insulinpflichtigen Diabetes. Wegen des herabgesetzten Allgemeinzustandes benötige er ständiger Hilfe. Die 1950 geborene Mutter des Klägers ist nach dieser Bescheinigung selbst schwer krank und kann Hilfstätigkeiten nicht übernehmen. Der praktische Arzt B., , bescheinigte am 25. Januar 1996, daß die Mutter des Klägers an einem schwer einstellbaren insulinpflichtigen Diabetes und an einer paranoiden Psychose leide. Der Allgemeinzustand sei herabgesetzt, so daß ständig Hilfe benötigt werde, z.B. für die hauswirtschaftliche Versorgung. Da der Vater des Klägers selbst schwer krank sei, könne dieser die Hilfe nicht übernehmen. Unter Berücksichtigung beider ärztlicher Bescheinigungen und einer amtsärztlichen Untersuchung vom 31. Juli 1996 stellte das Gesundheitsamt des Main-Kinzig-Kreises am 6. August 1996 fest, daß bei dem Vater des Klägers zwar ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus bestehe, er jedoch bei der Untersuchung in ausreichendem Allgemein- und Ernährungszustand gewesen sei und eine Pflegebedürftigkeit nicht habe bestätigt werden können.
Bei der Mutter des Klägers bestehe ein leichter bis mittlerer, gut einstellbarer Diabetes mellitus; sie befinde sich in gutem Allgemein- und übermäßigem Ernährungszustand. Eine Pflegebedürftigkeit bestehe bei ihr ebenfalls nicht und hauswirtschaftliche Tätigkeiten könnten von ihr für ihren Zwei-Personen-Haushalt noch selbst durchgeführt werden. Beide Elternteile des Klägers hätten weder lebensbedrohliche hohe noch niedrige Blutzuckerwerte. Auch könne die Notwendigkeit einer ständigen Betreuungsperson amtsärztlicherseits nicht bestätigt werden.
Am 23. Mai 1996 hatte der Kläger für eine Tätigkeit als Schlosser bei einer Firma S. GmbH in die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt. Das Unternehmen gab in diesem Zusammenhang an, der Kläger solle zunächst als Hilfsarbeiter und sodann sobald wie möglich als Schlosser beschäftigt werden. Da es nur Arbeitnehmer aus Bosnien-Herzegowina beschäftige, sei beim Arbeitsamt bezüglich des betreffenden Arbeitsplatzes kein Vermittlungsauftrag erteilt worden, ein solcher Auftrag werde auch nicht erteilt.
Durch Bescheid vom 31. Mai 1996 lehnte die Beklagte, gestützt auf das Fehlen der Erteilung eines entsprechenden Vermittlungsauftrages, die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ab. Der hiergegen vom Kläger am 11. Juni 1996 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1996).
Die am 19. Juli 1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) durch Urteil vom 25. Oktober 1996 abgewiesen. Nach § 2 der Arbeitserlaubnis-Verordnung (AEVO) könne eine Arbeitserlaubnis unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb erteilt werden. In Betracht komme dabei vorliegend lediglich die Fallgestaltung des § 2 Abs. 7 AEVO, daß die Versorgung nach den besonderen Verhältnissen des Ausländers eine Härte bedeuten würde. Ein Härtefall sei jedoch nicht anzunehmen. Härte sei nicht, was für jeden Ausländer eine vergleichbare oder ähnliche Belastung darstelle. Andererseits könnten besondere familiäre oder soziale Gesichtspunkte im Einzelfall einen Härtefall begründen. Diese müßten dann jedoch von einem stärkeren Gewicht sein, als es der Schutz deutscher und Deutschen gleichgestellter Arbeitnehmer verlange. Berücksichtige man danach, daß die sozialen und familiären Verhältnisse, auf die der Kläger sich berufe, nicht unmittelbar ihn als Arbeitnehmer, sondern seine Eltern beträfen, daß sie weiterhin nicht unmittelbar die Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit des Klägers berührten und daß das Gesundheitsamt des Main-Kinzig-Kreises überzeugend die Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit ständiger Betreuung bei beiden Elternteilen des Klägers verneint habe, so könne nicht angenommen werden, daß die vorgebrachten Härtegesichtspunkte ein stärkeres Gewicht hätten, als es der Schutz deutscher und gleichgestellter Arbeitnehmer verlange. Ein Rechtsanspruch auf Arbeitserlaubnis ergebe sich auch nicht aufgrund des § 1 AEVO. Entscheidend sei hier, ob für die Tätigkeit, für die eine Arbeitserlaubnis beantragt werde, deutsche oder sonst bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Zwar sei die Erteilung eines Vermittlungsauftrages nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Nach den von der Beklagten vorgelegten aktuellen Arbeitsmarktdaten und vor dem Hintergrund derzeit allgemein schlechter Arbeitsmarktverhältnisse seien jedoch bereits im Hauptamtsbezirk des Arbeitsamtes 110 Bewerber als Bauhilfsarbeiter und 62 Bewerber für eine Schlossertätigkeit arbeitssuchend gemeldet; Stellenangebote für Bauhilfsarbeiter und für Schlosser habe es jeweils lediglich zwei gegeben. Daraus ergebe sich eindeutig, daß die beantragte Arbeitserlaubnis nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zu erteilen sei. Zwar könne nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine Arbeitserlaubnis dann erteilt werden, wenn der Arbeitgeber auch sachlich gerechtfertigt aus betrieblichen Gründen, deren Berücksichtigung mit den Zwecken des § 19 AFG vereinbart sei, gerade diesen Ausländer beschäftigen wolle. Insbesondere dann, wenn der betreffende Arbeitsplatz sonst nicht mit einem bevorrechtigten Arbeitnehmer besetzt werde. Als im Rahmen der deutschen Rechtsordnung und speziell des § 19 AFG schützenswert sei jedoch nicht anzuerkennen das besondere Interesse der Firma S. GmbH, nur Arbeitnehmer aus Bosnien-Herzegowina zu beschäftigen. Diese Einschränkung habe mit der Art der beruflichen Tätigkeit, die der Kläger ausüben solle, der Sache nach nichts zu tun. Eine Beschränkung des Arbeitgebers auf die Beschäftigung nur von Arbeitnehmern einer bestimmten Nationalität könne nach den Bewertungen der deutschen Rechtsordnung nicht dazu führen, Beschäftigungen zu ermöglichen, die nach den geltenden Arbeitsmarktsverhältnissen nicht möglich wären.
Gegen dieses ihm am 2. November 1996 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger unter Vorlage einer weiteren Bescheinigung des Arztes P. vom 10. Februar 1997 mit seiner am 6. November 1996 eingegangenen Berufung. Er macht geltend, daß seine Eltern aus gesundheitlichen Gründen Frührentner seien und teilweise Sozialhilfe erhielten. Diese brauche nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, wenn er eine Arbeitserlaubnis hätte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1996 zu verurteilen, ihm eine Arbeitserlaubnis für eine berufliche Tätigkeit als Schlosser bei der Firma S. GmbH, , zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Arbeitserlaubnisvorgänge und der teilweise in Ablichtung vorliegenden Ausländerakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem, Kläger ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Arbeitserlaubnis nicht zusteht. Es hat die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 AEVO und hierbei insbesondere das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 2 Abs. 7 AEVO mit zutreffenden Erwägungen verneint. Ihnen schließt sich der Senat voll inhaltlich an, so daß von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage keinen Anlaß. Zwar ist es richtig, daß er im Falle der Ausübung einer Beschäftigung seine Eltern finanziell unterstützen könnte, so daß diese nicht mehr oder in nur geringerem Umfang auf Sozialhilfe angewiesen wären. Ebensowenig wie der Bezug von Sozialhilfe durch den eine Arbeitserlaubnis begehrenden Ausländer eine besondere Härte darstellt (vgl. Bundessozialgericht –BSG– SozR 4100 § 19 Nr. 6; BSG InfAuslR 1988, 180), stellt auch der Bezug von Sozialhilfe durch andere Familienangehörige keine besondere Härte im Sinne des § 2 Abs. 7 AEVO dar.
Desgleichen begründet keine Härte, daß dem Kläger früher einmal für eine befristete Zeit eine Arbeitserlaubnis – sei es zu Recht oder zu Unrecht – erteilt worden war oder – wie vom Arzt für Innere Medizin P. in seiner Bescheinigung vom 10. Februar 1997 dargelegt –, die Versorgung des Ehepaares hauptsächlich durch den Kläger als deren Sohn gewährleistet werde. Die Versorgung der Eltern ist – im gleichen Umfang wie bisher – auch dann gewährleistet, wenn dem Kläger die Arbeitserlaubnis nicht erteilt wird. Im Gegenteil steht zu vermuten, daß durch die Aufnahme einer Beschäftigung die bisher erfolgte Versorgung nur noch eingeschränkt aufrechterhalten werden könnte.
Schließlich hat das SG zutreffend unter Hinweis auf die ungünstige Lage des Arbeitsmarktes einen Anspruch auf die allgemeine Arbeitserlaubnis nach § 1 AEVO verneint. Daß sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht entscheidend verändert hat, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 18. April 1997 überzeugend ausgeführt. Danach sind gegenwärtig 291 Bauhilfsarbeiter bzw. 101 Schlosser arbeitssuchend gemeldet. Diesen Personen stehen indes nur 3 bzw. 4 Stellenangebote gegenüber.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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