Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 17 U 1016/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 179/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 257/06 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Verletztenrente, insbesondere des zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes.
Die 1958 geborene Klägerin erlitt während ihrer Schulausbildung am 30. März 1976 einen Unfall, als sie auf dem Weg zur Schulspeisung auf unebenem Boden mit dem rechten Fuß umknickte. Sie musste anschließend wegen einer Fraktur behandelt werden.
Nach dem Abitur und dem erfolgreichen Abschluss ihres Medizinstudiums arbeitete die Klägerin ab dem 1. September 1984 als Assistenzärztin in der Kurortpoliklinik Bad L. Ihre Facharztausbildung zur Allgemeinmedizinerin schloss sie am 15. November 1990 ab.
Im Rahmen einer Untersuchung durch die Dipl.-Med. W. vom März 1998 wurde eine posttraumatische Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes nach operierter Sprunggelenksluxationsfraktur festgestellt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente ab.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 gewährte sie wegen der Verschlechterung der Unfallfolgen Verletztenrente auf Dauer nach einer MdE von 20 v. H. Dabei führte sie aus, dass sich der Anspruch nach dem Einigungsvertrag nach der bis zum 31. Dezember 1991 weiter geltenden Rentenverordnung der DDR richte. Der Rentenanspruch bestehe ab dem 1. November 2000. Als Berechnungsgrundlage gelte das 12fache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (RAG) als Jahresarbeitsverdienst. Die Rente werde nach einem Monatsbetrag von 840,00 DM (Mindestbetrag) berechnet. Das 12fache davon ergebe einen Betrag von 10.080,00 DM als Jahresarbeitsverdienst.
Den Widerspruch der Klägerin wegen der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes mit der Begründung, dass ihre Berufsausbildung nicht bereits mit Beendigung ihres Studiums abgeschlossen gewesen sei, sondern erst mit der staatlichen Anerkennung als Fachärztin, dass die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nicht nach § 215 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 1252 der Reichsversicherungsordnung (RVO), sondern nach § 214 SGB VII in Verbindung mit § 90 SGB VII zu erfolgen habe und ihr Leistungsfall erst nach dem Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 zurück. Die Berufsausbildung sei mit der Beendigung des Medizinstudiums abgeschlossen gewesen. Nach § 215 Abs. 2 SGB VII seien die Vorschriften des SGB VII über den Jahresarbeitsverdienst ausdrücklich nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten seien, anzuwenden. Für diese Versicherungsfälle gelte weiterhin § 1152 Abs. 2 der RVO. Insofern sei die vorgenommene Berechnung rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2004 abgewiesen und ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine günstigere Berechnung ihrer Verletztenrente habe. Der Rentenanspruch richte sich nach § 215 SGB VII in Verbindung mit § 1152 Abs. 2 RVO. Danach gelte als Berechnungsgrundlage für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten seien, für die ab dem 1. Juli 1990 zu zahlenden Renten ein Betrag von 13.680,00 DM als Jahresarbeitsverdienst, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Juli 1990 bestanden habe. Das 12fache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 RAG gelte als Jahresarbeitsverdienst, wenn der Rentenanspruch nach dem 30. Juni 1990 entstanden sei. Da der Rentenanspruch der Klägerin im November 2002 entstanden sei, sei § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der RVO anwendbar. § 12 Abs. 1 RAG regle, dass Unfallrenten nach den Bestimmungen der Rentenverordnung festgesetzt würden. Grundlage für die Berechnung der Unfallrenten sei der im Berechnungszeitraum erzielte durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsverdienst bis zu der ab dem 1. Juli 1990 geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Der Berechnung seien mindestens 60 v. H. der jeweils geltenden Bezugsgröße zugrunde zu legen. Insofern sei § 12 Abs. 1 RAG in Verbindung mit § 24 Abs. 3 der Rentenverordnung anzuwenden. Trete während des Schulbesuches, der Lehrausbildung, des Grundwehrdienstes oder des Direktstudiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule beziehungsweise während einer Aspirantur ein Unfall oder eine Berufskrankheit ein, werde die Unfallrente nach dem beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst berechnet, der nach Beendigung der Ausbildung beziehungsweise des Grundwehrdienstes erzielt werden würde. Eine entsprechende Regelung habe sich auch in § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausbildung, gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten (Erweiterungsverordnung) befunden. Die Beklagte habe zutreffend den Durchschnittsverdienst der Klägerin nach Abschluss des Studiums während der Tätigkeit als Assistenzärztin vom 28. Juli 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zugrunde gelegt und demgemäß den Mindestbetrag von 840,00 DM eingesetzt. Dagegen sei nicht das Einkommen aus der Zeit nach der staatlichen Anerkennung als Fachärztin (15. November 1990, also aus der Zeit der Beschäftigung als Fachärztin bis 1991) maßgeblich. Die Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 stelle begrifflich nicht klar, ob es sich um eine Aus- oder Weiterbildung handele. Es gehe nur daraus hervor, dass die Approbation ein abgeschlossenes Studium voraussetze und dass zu dem Antrag auf Erteilung der Approbation auch der Nachweis über den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Einrichtung zu erbringen gewesen sei. Unabhängig von Begriffen wie Ausbildung oder Weiterbildung werde jedoch klargestellt, dass die Weiterbildung zum Facharzt eine Berufstätigkeit gewesen sei, die den Abschluss eines Arbeitsvertrages voraussetze. Dass es nur auf den ersten Durchschnittsverdienst aus einem Arbeitsrechtsverhältnis ankommen könne, werde insbesondere dadurch deutlich, dass bei einem Arbeitsrechtsverhältnis auch Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen seien. Diese Tätigkeit begründe dann ein Versicherungsverhältnis mit entsprechenden Leistungsansprüchen. Würde nicht das erste sozialversicherungspflichtige Gehalt zugrunde gelegt, würden Schüler, die einen Unfall erlitten, günstiger gestellt, als zum Beispiel eine Assistenzärztin, die während der Zeit als Assistenzärztin einen Unfall erleide und eine Rentenberechnung aus dem damaligen Jahresarbeitsverdienst beanspruchen könne. Das von der Klägerin angeregte Gutachten zu der Frage, ob die Facharztausbildung in der DDR zur ärztlichen Ausbildung gehört habe oder eine Weiterbildung gewesen sei, sei nicht erforderlich. Es handele sich nicht um die Zuordnung zu bestimmen Begriffen, sondern um die Auslegung der Vorschriften, insbesondere des § 24 Abs. 3 der Rentenverordnung und die Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall der Klägerin. Nicht entscheidend für die Auslegung des § 24 Abs. 3 der Rentenverordnung (also die Frage, welcher Durchschnittsverdienst nach Beendigung der Ausbildung erzielt würde) sei die von der Klägerin erwähnte Vorschrift, dass eine selbständige Tätigkeit als Arzt erst mit Abschluss der Weiterbildung als Facharzt möglich gewesen sei. Diese Frage habe nichts mit der Frage des Durchschnittsverdienstes nach Beendigung der Ausbildung zu tun. Es gehöre nicht zum Wesen einer Ausbildung, dass im Anschluss daran eine selbständige beziehungsweise eigenverantwortliche Ausübung des Berufes möglich sei. Auch die Anordnung Nr. 2 über die Approbation als Arzt vom 24. August 1981 bezeichne in § 6 Abs. 1 als Voraussetzung für die Weiterbildung zum Facharzt ausdrücklich einen Arbeitsvertrag. Entscheidend sei danach die im September 1984 begonnene und im August 1991 beendete Tätigkeit als Assistenzärztin.
Mit der dagegen eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, dass der Jahresarbeitsverdienst nach § 215 SGB VII in Verbindung mit § 573 Abs. 1 der RVO zu berechnen sei. Habe sich die Verletzte zur Zeit des Unfalles noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befunden, so werde, wenn es für die Berechtigte günstiger sei, der Jahresarbeitsverdienst für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung voll berechnet. Der neuen Berechnung sei das Entgelt zugrunde zu legen, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich sei. Es habe von Beginn des Studiums an festgestanden, dass sie den Beruf der Allgemeinärztin in der DDR habe ausüben wollen. Der von ihr gewünschte Beruf sei erst nach Übergabe der Anerkennungsurkunde vom 15. November 1990 auszuüben gewesen. Insofern komme es auf diesen Zeitpunkt an. Das Sozialgericht Gotha irre, wenn es darauf abstelle, dass zur Berechnung des hier maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes der erste Jahresdurchschnittsverdienst aus einem Arbeitsrechtsverhältnis herangezogen werden müsse, da anderenfalls eine Ungleichbehandlung stattfinden würde, zwischen Schülern, die einen Unfall erlitten und zum Beispiel einer Assistenzärztin, die während dieser Zeit einen Unfall erleide. Diese Auffassung treffe jedoch nicht den Kern der hier strittigen Rechtsfrage. Die Ausbildungssituation von Ärzten beziehungsweise Fachärzten der DDR und die Ausbildungssituation von Ärzten im ehemaligen Bundesgebiet könne nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Hier gebe es erhebliche Unterschiede. Selbst die Ausbildungsordnung der Ärzte in der Bundesrepublik sei in den zurückliegenden Jahrzehnten mehrfach geändert worden. Im Übrigen sei der Begriff der Berufsausbildung im Sinne von § 573 Abs. 1 RVO nicht allgemein geklärt. Es komme aber auf das angestrebte Berufsziel an. Sie habe von Beginn ihres Medizinstudiums an den Beruf einer Fachärztin angestrebt. Sie könne daher nicht anders behandelt werden, als derjenige, der zur Erreichung eines Berufswunsches eine sinnvolle praktische Ausbildung beginne und während dieser einen Unfall erleide. Die dazwischen liegende Ausbildungszeit, die nach den Rechtsvorschriften der DDR unerlässlich gewesen sei, stelle eine notwendige Berufsausbildungszeit nach DDR-Recht dar, jedenfalls aber eine sinnvolle Berufsausbildungszeit nach der Rechtsprechung des BSG. Sie habe zwar zum Zeitpunkt des Unfalls ihre Ausbildung als Fachärztin für Allgemeinmedizin noch nicht begonnen. Die Grundsätze des Bundessozialgerichts müssten aber auch für Fälle gelten, in denen die Berufsausbildung zielstrebig begonnen und weitergeführt werde, ohne dass ein Rentenantrag gestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Dezember 2004 aufzuheben, den Bescheid vom 4. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Verletztenrente nach einem Jahresarbeitsverdienst auf Grund ihrer Beschäftigung nach dem 15. November 1990 zu berechnen
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts. Die von der Klägerin erwähnten Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Begründung des Anspruchs auf Berechnung der Verletztenrente nach dem Jahresarbeitsverdienst zum Zeitpunkt der Beschäftigung ab dem 15. November 1990 träfen den vorliegenden Sachverhalt nicht. Vielmehr habe das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. Oktober 1991 (2 RU 61/90) entschieden, dass es sich sowohl bei der Facharztausbildung als auch bei dem Weiterstudium zum Zwecke der Promotion nicht um Elemente der beruflichen Ausbildung, sondern um berufliche Weiterbildung handele, so dass aus diesen Gesichtspunkten eine Anwendung von § 573 Abs. 1 RVO nicht in Betracht komme. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausweislich ihres Sozialversicherungsausweises ab dem 1. September 1984 in einem Arbeitsverhältnis als Assistenzärztin in der Kurortpoliklinik Bad L. gestanden habe. Sie habe neben ihrer beruflichen Tätigkeit als Assistenzärztin eine Weiterbildung zur Fachärztin für Allgemeinmedizin absolviert. Dies ergebe sich aus dem befristeten Arbeits- und Qualifizierungsvertrag.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berechnung der Teilverletztenrente nach einem höheren Jahresarbeitsverdienst. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Hinsichtlich der Berechnungsmethode des Jahresarbeitsverdienstes unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen sowie zur Frage des Abschlusses der Ausbildung wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der Vorinstanz Bezug genommen.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens wird ergänzend darauf hingewiesen:
Die Klägerin hat mit der Erteilung der Approbation ihre Berufsausbildung beendet. Die Qualifizierung zur Fachärztin ist ausschließlich Weiterbildung und dies auch unter Berücksichtigung der Regelungen der ehemaligen DDR.
Nach § 1 der Anordnung über die Approbation als Arzt vom 13. Januar 1977 (Gbl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (Gbl. I Nr. 29 S. 346) darf den Beruf des Arztes nur ausüben, wer die Approbation als Arzt oder eine andere staatliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 3) für die ärztliche Betreuung der Bürger besitzt. Damit wird deutlich, dass mit Erteilung der Approbation die Erlaubnis bestand, als Arzt tätig zu werden.
Nach § 2 der Approbationsordnung für Ärzte erhielt die Approbation als Arzt der Absolvent, der Grundstudieneinrichtungen Medizin auf seinen Antrag, wenn er das Hochschulstudium einschließlich eines einjährigen klinischen Praktikums (Pflichtassistenz) erfolgreich absolviert und den akademischen Grad Diplommediziner erworben hat. Auch daran wird deutlich, dass mit der Approbation die Berufsausbildung geendet hat. Zur Ausbildung gehören nur das vorausgehende Studium der Humanmedizin und die einjährige Pflichtassistenz. Der nachfolgende Bereich ist berufliche Weiterbildung und damit nicht von den Regelungen erfasst, die die Klägerin hier für ihre Argumentation anführt.
Im Einklang damit steht § 6 der Approbationsordnung für Ärzte. Nach dieser Regelung ist dem Antrag auf Erteilung der Approbation beizufügen, der handschriftliche Lebenslauf mit Personalangaben sowie der Nachweis über den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Einrichtung, in welche der Absolvent gemäß den Bestimmungen der Absolventenordnung die Berufstätigkeit und Weiterbildung zum Facharzt aufnimmt. Die gewählten Formulierungen heben deutlich hervor, dass während der Assistenzarztzeit die Berufstätigkeit als Arzt ausgeübt wird und daneben die Weiterbildung zum Facharzt absolviert wird. Daraus wird auch erkennbar, dass diese Zeit nicht zu Ausbildung als Arzt gehört, sondern Weiterbildungszeit ist. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin von Anbeginn an eine Facharztausbildung angestrebt hat. Um eine Facharzttätigkeit auszuüben, insoweit ist ihr Recht zu geben, muss sie eine Facharztausbildung absolvieren. Die Absolvierung erfolgt aber dann im Wege der Weiterbildung und nicht im Wege der Ausbildung. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Klägerin die Weiterbildung selbst subjektiv als Zwischenschritt auf dem Weg zu ihrem Endziel eingeordnet hat. Es kommt insofern auf die rechtlichen Wirkungen an, die die Weiterbildung zum Facharzt entfaltet. Die Weiterbildung zum Facharzt gehört aber begriffsnotwendig nicht zur Ausbildung des Arztes.
In der Berufungsbegründung verkennt die Klägerin, dass das Sozialgericht hier wohl keinen Vergleich mit Ärzten in der Bundesrepublik Deutschland vornehmen wollte. Das Sozialgericht hat darauf abgestellt, dass es keinen Unterschied machen kann, ob jemand als Schüler zu DDR-Zeiten verunfallt ist oder als Assistenzarzt. Insofern kommt es nicht auf unterschiedliche Rechtssysteme an. Entscheidend ist, dass derjenige, der zum Zeitpunkt seiner Schulausbildung vor Abschluss der Assistenzarztzeit verunfallt, nicht besser gestellt werden kann, als derjenige DDR-Bürger, der während seiner Assistenzarztzeit im Rechtssystem der DDR einen Arbeitsunfall erlitten hat. Auch hier käme es nicht darauf an, welches Berufsziel er sich letztendlich gesteckt hat. Auch dieser müsste sich auf den Jahresarbeitsverdienst aus der Assistenzarztzeit verweisen lassen. Die Regelung des § 24 Abs. 3 der Rentenverordnung bestimmt, dass für den Fall, dass während des Schulbesuchs, der Lehrausbildung, des Grundstudiums oder des Direktstudiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule bzw. während einer Aspirantur ein Unfall eintritt, die Unfallrente nach den Durchschnittsverdienst berechnet wird, der nach Beendigung der Ausbildung erzielt werden würde. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber der DDR die Assistenzarztzeit nach erfolgter Approbation nicht als Ausbildung wertet. Es bedeutet aber auch, dass bei einem Arbeitsunfall eines Assistenzarztes keine Sonderregelung im Sinne der Berücksichtigung des Verdienstes aus der Zeit nach Beendigung der Assistenzarztzeit erfolgt. Wäre auch für diesen Personenkreis eine Sonderregelung vorgesehen gewesen, dann hätte der zuständige Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 der Rentenverordnung aufnehmen müssen. Dies ist nicht geschehen.
Die Einschätzung der DDR-Vorschriften steht nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung. Nach dem Wortsinn dient eine Berufsausbildung der Vermittlung bzw. dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur späteren Ausübung des Berufs benötigt werden. Nicht als Berufsaubildung gewertet wird hingegen die bloße berufliche Weiterbildung zur Erlangung eines bestimmten Status oder zur Verbesserung der Qualifikation und der beruflichen Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BSGE 12, 109), selbst dann nicht, wenn während der Weiterbildungsphase, vergleichbar mit einer Ausbildungssituation, die reguläre Tätigkeit unterbrochen und ein niedrigeres Entgelt bezogen wurde (vgl. BSGE 18, 136). Die Facharztausbildung hat das Bundessozialgericht bereits ausdrücklich als Weiterbildungszeit eingestuft (vgl. BSGE 14, 5). Nichts anderes kann gelten für die Facharztausbildung in der ehemaligen DDR. Auch wenn die Klägerin vorträgt, die Facharztausbildung sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Weiterbildung, so muss sie sich entgegen halten lassen, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 3 der Rentenverordnung in Kenntnis der Assistenzarztsituation gerade keine Gleichstellung und damit Privilegierung vorgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Verletztenrente, insbesondere des zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes.
Die 1958 geborene Klägerin erlitt während ihrer Schulausbildung am 30. März 1976 einen Unfall, als sie auf dem Weg zur Schulspeisung auf unebenem Boden mit dem rechten Fuß umknickte. Sie musste anschließend wegen einer Fraktur behandelt werden.
Nach dem Abitur und dem erfolgreichen Abschluss ihres Medizinstudiums arbeitete die Klägerin ab dem 1. September 1984 als Assistenzärztin in der Kurortpoliklinik Bad L. Ihre Facharztausbildung zur Allgemeinmedizinerin schloss sie am 15. November 1990 ab.
Im Rahmen einer Untersuchung durch die Dipl.-Med. W. vom März 1998 wurde eine posttraumatische Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes nach operierter Sprunggelenksluxationsfraktur festgestellt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Dezember 2001 einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente ab.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 2002 gewährte sie wegen der Verschlechterung der Unfallfolgen Verletztenrente auf Dauer nach einer MdE von 20 v. H. Dabei führte sie aus, dass sich der Anspruch nach dem Einigungsvertrag nach der bis zum 31. Dezember 1991 weiter geltenden Rentenverordnung der DDR richte. Der Rentenanspruch bestehe ab dem 1. November 2000. Als Berechnungsgrundlage gelte das 12fache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (RAG) als Jahresarbeitsverdienst. Die Rente werde nach einem Monatsbetrag von 840,00 DM (Mindestbetrag) berechnet. Das 12fache davon ergebe einen Betrag von 10.080,00 DM als Jahresarbeitsverdienst.
Den Widerspruch der Klägerin wegen der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes mit der Begründung, dass ihre Berufsausbildung nicht bereits mit Beendigung ihres Studiums abgeschlossen gewesen sei, sondern erst mit der staatlichen Anerkennung als Fachärztin, dass die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nicht nach § 215 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 1252 der Reichsversicherungsordnung (RVO), sondern nach § 214 SGB VII in Verbindung mit § 90 SGB VII zu erfolgen habe und ihr Leistungsfall erst nach dem Inkrafttreten des SGB VII eingetreten sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003 zurück. Die Berufsausbildung sei mit der Beendigung des Medizinstudiums abgeschlossen gewesen. Nach § 215 Abs. 2 SGB VII seien die Vorschriften des SGB VII über den Jahresarbeitsverdienst ausdrücklich nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten seien, anzuwenden. Für diese Versicherungsfälle gelte weiterhin § 1152 Abs. 2 der RVO. Insofern sei die vorgenommene Berechnung rechtmäßig.
Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2004 abgewiesen und ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine günstigere Berechnung ihrer Verletztenrente habe. Der Rentenanspruch richte sich nach § 215 SGB VII in Verbindung mit § 1152 Abs. 2 RVO. Danach gelte als Berechnungsgrundlage für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten seien, für die ab dem 1. Juli 1990 zu zahlenden Renten ein Betrag von 13.680,00 DM als Jahresarbeitsverdienst, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Juli 1990 bestanden habe. Das 12fache der Berechnungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 RAG gelte als Jahresarbeitsverdienst, wenn der Rentenanspruch nach dem 30. Juni 1990 entstanden sei. Da der Rentenanspruch der Klägerin im November 2002 entstanden sei, sei § 1152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der RVO anwendbar. § 12 Abs. 1 RAG regle, dass Unfallrenten nach den Bestimmungen der Rentenverordnung festgesetzt würden. Grundlage für die Berechnung der Unfallrenten sei der im Berechnungszeitraum erzielte durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsverdienst bis zu der ab dem 1. Juli 1990 geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Der Berechnung seien mindestens 60 v. H. der jeweils geltenden Bezugsgröße zugrunde zu legen. Insofern sei § 12 Abs. 1 RAG in Verbindung mit § 24 Abs. 3 der Rentenverordnung anzuwenden. Trete während des Schulbesuches, der Lehrausbildung, des Grundwehrdienstes oder des Direktstudiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule beziehungsweise während einer Aspirantur ein Unfall oder eine Berufskrankheit ein, werde die Unfallrente nach dem beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienst berechnet, der nach Beendigung der Ausbildung beziehungsweise des Grundwehrdienstes erzielt werden würde. Eine entsprechende Regelung habe sich auch in § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausbildung, gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten (Erweiterungsverordnung) befunden. Die Beklagte habe zutreffend den Durchschnittsverdienst der Klägerin nach Abschluss des Studiums während der Tätigkeit als Assistenzärztin vom 28. Juli 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zugrunde gelegt und demgemäß den Mindestbetrag von 840,00 DM eingesetzt. Dagegen sei nicht das Einkommen aus der Zeit nach der staatlichen Anerkennung als Fachärztin (15. November 1990, also aus der Zeit der Beschäftigung als Fachärztin bis 1991) maßgeblich. Die Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1977 stelle begrifflich nicht klar, ob es sich um eine Aus- oder Weiterbildung handele. Es gehe nur daraus hervor, dass die Approbation ein abgeschlossenes Studium voraussetze und dass zu dem Antrag auf Erteilung der Approbation auch der Nachweis über den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Einrichtung zu erbringen gewesen sei. Unabhängig von Begriffen wie Ausbildung oder Weiterbildung werde jedoch klargestellt, dass die Weiterbildung zum Facharzt eine Berufstätigkeit gewesen sei, die den Abschluss eines Arbeitsvertrages voraussetze. Dass es nur auf den ersten Durchschnittsverdienst aus einem Arbeitsrechtsverhältnis ankommen könne, werde insbesondere dadurch deutlich, dass bei einem Arbeitsrechtsverhältnis auch Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen seien. Diese Tätigkeit begründe dann ein Versicherungsverhältnis mit entsprechenden Leistungsansprüchen. Würde nicht das erste sozialversicherungspflichtige Gehalt zugrunde gelegt, würden Schüler, die einen Unfall erlitten, günstiger gestellt, als zum Beispiel eine Assistenzärztin, die während der Zeit als Assistenzärztin einen Unfall erleide und eine Rentenberechnung aus dem damaligen Jahresarbeitsverdienst beanspruchen könne. Das von der Klägerin angeregte Gutachten zu der Frage, ob die Facharztausbildung in der DDR zur ärztlichen Ausbildung gehört habe oder eine Weiterbildung gewesen sei, sei nicht erforderlich. Es handele sich nicht um die Zuordnung zu bestimmen Begriffen, sondern um die Auslegung der Vorschriften, insbesondere des § 24 Abs. 3 der Rentenverordnung und die Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall der Klägerin. Nicht entscheidend für die Auslegung des § 24 Abs. 3 der Rentenverordnung (also die Frage, welcher Durchschnittsverdienst nach Beendigung der Ausbildung erzielt würde) sei die von der Klägerin erwähnte Vorschrift, dass eine selbständige Tätigkeit als Arzt erst mit Abschluss der Weiterbildung als Facharzt möglich gewesen sei. Diese Frage habe nichts mit der Frage des Durchschnittsverdienstes nach Beendigung der Ausbildung zu tun. Es gehöre nicht zum Wesen einer Ausbildung, dass im Anschluss daran eine selbständige beziehungsweise eigenverantwortliche Ausübung des Berufes möglich sei. Auch die Anordnung Nr. 2 über die Approbation als Arzt vom 24. August 1981 bezeichne in § 6 Abs. 1 als Voraussetzung für die Weiterbildung zum Facharzt ausdrücklich einen Arbeitsvertrag. Entscheidend sei danach die im September 1984 begonnene und im August 1991 beendete Tätigkeit als Assistenzärztin.
Mit der dagegen eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, dass der Jahresarbeitsverdienst nach § 215 SGB VII in Verbindung mit § 573 Abs. 1 der RVO zu berechnen sei. Habe sich die Verletzte zur Zeit des Unfalles noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befunden, so werde, wenn es für die Berechtigte günstiger sei, der Jahresarbeitsverdienst für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung voll berechnet. Der neuen Berechnung sei das Entgelt zugrunde zu legen, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich sei. Es habe von Beginn des Studiums an festgestanden, dass sie den Beruf der Allgemeinärztin in der DDR habe ausüben wollen. Der von ihr gewünschte Beruf sei erst nach Übergabe der Anerkennungsurkunde vom 15. November 1990 auszuüben gewesen. Insofern komme es auf diesen Zeitpunkt an. Das Sozialgericht Gotha irre, wenn es darauf abstelle, dass zur Berechnung des hier maßgeblichen Jahresarbeitsverdienstes der erste Jahresdurchschnittsverdienst aus einem Arbeitsrechtsverhältnis herangezogen werden müsse, da anderenfalls eine Ungleichbehandlung stattfinden würde, zwischen Schülern, die einen Unfall erlitten und zum Beispiel einer Assistenzärztin, die während dieser Zeit einen Unfall erleide. Diese Auffassung treffe jedoch nicht den Kern der hier strittigen Rechtsfrage. Die Ausbildungssituation von Ärzten beziehungsweise Fachärzten der DDR und die Ausbildungssituation von Ärzten im ehemaligen Bundesgebiet könne nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden. Hier gebe es erhebliche Unterschiede. Selbst die Ausbildungsordnung der Ärzte in der Bundesrepublik sei in den zurückliegenden Jahrzehnten mehrfach geändert worden. Im Übrigen sei der Begriff der Berufsausbildung im Sinne von § 573 Abs. 1 RVO nicht allgemein geklärt. Es komme aber auf das angestrebte Berufsziel an. Sie habe von Beginn ihres Medizinstudiums an den Beruf einer Fachärztin angestrebt. Sie könne daher nicht anders behandelt werden, als derjenige, der zur Erreichung eines Berufswunsches eine sinnvolle praktische Ausbildung beginne und während dieser einen Unfall erleide. Die dazwischen liegende Ausbildungszeit, die nach den Rechtsvorschriften der DDR unerlässlich gewesen sei, stelle eine notwendige Berufsausbildungszeit nach DDR-Recht dar, jedenfalls aber eine sinnvolle Berufsausbildungszeit nach der Rechtsprechung des BSG. Sie habe zwar zum Zeitpunkt des Unfalls ihre Ausbildung als Fachärztin für Allgemeinmedizin noch nicht begonnen. Die Grundsätze des Bundessozialgerichts müssten aber auch für Fälle gelten, in denen die Berufsausbildung zielstrebig begonnen und weitergeführt werde, ohne dass ein Rentenantrag gestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Dezember 2004 aufzuheben, den Bescheid vom 4. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Verletztenrente nach einem Jahresarbeitsverdienst auf Grund ihrer Beschäftigung nach dem 15. November 1990 zu berechnen
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts. Die von der Klägerin erwähnten Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Begründung des Anspruchs auf Berechnung der Verletztenrente nach dem Jahresarbeitsverdienst zum Zeitpunkt der Beschäftigung ab dem 15. November 1990 träfen den vorliegenden Sachverhalt nicht. Vielmehr habe das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. Oktober 1991 (2 RU 61/90) entschieden, dass es sich sowohl bei der Facharztausbildung als auch bei dem Weiterstudium zum Zwecke der Promotion nicht um Elemente der beruflichen Ausbildung, sondern um berufliche Weiterbildung handele, so dass aus diesen Gesichtspunkten eine Anwendung von § 573 Abs. 1 RVO nicht in Betracht komme. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ausweislich ihres Sozialversicherungsausweises ab dem 1. September 1984 in einem Arbeitsverhältnis als Assistenzärztin in der Kurortpoliklinik Bad L. gestanden habe. Sie habe neben ihrer beruflichen Tätigkeit als Assistenzärztin eine Weiterbildung zur Fachärztin für Allgemeinmedizin absolviert. Dies ergebe sich aus dem befristeten Arbeits- und Qualifizierungsvertrag.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berechnung der Teilverletztenrente nach einem höheren Jahresarbeitsverdienst. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Hinsichtlich der Berechnungsmethode des Jahresarbeitsverdienstes unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen sowie zur Frage des Abschlusses der Ausbildung wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der Vorinstanz Bezug genommen.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens wird ergänzend darauf hingewiesen:
Die Klägerin hat mit der Erteilung der Approbation ihre Berufsausbildung beendet. Die Qualifizierung zur Fachärztin ist ausschließlich Weiterbildung und dies auch unter Berücksichtigung der Regelungen der ehemaligen DDR.
Nach § 1 der Anordnung über die Approbation als Arzt vom 13. Januar 1977 (Gbl. I Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (Gbl. I Nr. 29 S. 346) darf den Beruf des Arztes nur ausüben, wer die Approbation als Arzt oder eine andere staatliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 3) für die ärztliche Betreuung der Bürger besitzt. Damit wird deutlich, dass mit Erteilung der Approbation die Erlaubnis bestand, als Arzt tätig zu werden.
Nach § 2 der Approbationsordnung für Ärzte erhielt die Approbation als Arzt der Absolvent, der Grundstudieneinrichtungen Medizin auf seinen Antrag, wenn er das Hochschulstudium einschließlich eines einjährigen klinischen Praktikums (Pflichtassistenz) erfolgreich absolviert und den akademischen Grad Diplommediziner erworben hat. Auch daran wird deutlich, dass mit der Approbation die Berufsausbildung geendet hat. Zur Ausbildung gehören nur das vorausgehende Studium der Humanmedizin und die einjährige Pflichtassistenz. Der nachfolgende Bereich ist berufliche Weiterbildung und damit nicht von den Regelungen erfasst, die die Klägerin hier für ihre Argumentation anführt.
Im Einklang damit steht § 6 der Approbationsordnung für Ärzte. Nach dieser Regelung ist dem Antrag auf Erteilung der Approbation beizufügen, der handschriftliche Lebenslauf mit Personalangaben sowie der Nachweis über den Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Einrichtung, in welche der Absolvent gemäß den Bestimmungen der Absolventenordnung die Berufstätigkeit und Weiterbildung zum Facharzt aufnimmt. Die gewählten Formulierungen heben deutlich hervor, dass während der Assistenzarztzeit die Berufstätigkeit als Arzt ausgeübt wird und daneben die Weiterbildung zum Facharzt absolviert wird. Daraus wird auch erkennbar, dass diese Zeit nicht zu Ausbildung als Arzt gehört, sondern Weiterbildungszeit ist. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin von Anbeginn an eine Facharztausbildung angestrebt hat. Um eine Facharzttätigkeit auszuüben, insoweit ist ihr Recht zu geben, muss sie eine Facharztausbildung absolvieren. Die Absolvierung erfolgt aber dann im Wege der Weiterbildung und nicht im Wege der Ausbildung. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Klägerin die Weiterbildung selbst subjektiv als Zwischenschritt auf dem Weg zu ihrem Endziel eingeordnet hat. Es kommt insofern auf die rechtlichen Wirkungen an, die die Weiterbildung zum Facharzt entfaltet. Die Weiterbildung zum Facharzt gehört aber begriffsnotwendig nicht zur Ausbildung des Arztes.
In der Berufungsbegründung verkennt die Klägerin, dass das Sozialgericht hier wohl keinen Vergleich mit Ärzten in der Bundesrepublik Deutschland vornehmen wollte. Das Sozialgericht hat darauf abgestellt, dass es keinen Unterschied machen kann, ob jemand als Schüler zu DDR-Zeiten verunfallt ist oder als Assistenzarzt. Insofern kommt es nicht auf unterschiedliche Rechtssysteme an. Entscheidend ist, dass derjenige, der zum Zeitpunkt seiner Schulausbildung vor Abschluss der Assistenzarztzeit verunfallt, nicht besser gestellt werden kann, als derjenige DDR-Bürger, der während seiner Assistenzarztzeit im Rechtssystem der DDR einen Arbeitsunfall erlitten hat. Auch hier käme es nicht darauf an, welches Berufsziel er sich letztendlich gesteckt hat. Auch dieser müsste sich auf den Jahresarbeitsverdienst aus der Assistenzarztzeit verweisen lassen. Die Regelung des § 24 Abs. 3 der Rentenverordnung bestimmt, dass für den Fall, dass während des Schulbesuchs, der Lehrausbildung, des Grundstudiums oder des Direktstudiums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule bzw. während einer Aspirantur ein Unfall eintritt, die Unfallrente nach den Durchschnittsverdienst berechnet wird, der nach Beendigung der Ausbildung erzielt werden würde. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber der DDR die Assistenzarztzeit nach erfolgter Approbation nicht als Ausbildung wertet. Es bedeutet aber auch, dass bei einem Arbeitsunfall eines Assistenzarztes keine Sonderregelung im Sinne der Berücksichtigung des Verdienstes aus der Zeit nach Beendigung der Assistenzarztzeit erfolgt. Wäre auch für diesen Personenkreis eine Sonderregelung vorgesehen gewesen, dann hätte der zuständige Gesetzgeber dies in § 24 Abs. 3 der Rentenverordnung aufnehmen müssen. Dies ist nicht geschehen.
Die Einschätzung der DDR-Vorschriften steht nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung. Nach dem Wortsinn dient eine Berufsausbildung der Vermittlung bzw. dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur späteren Ausübung des Berufs benötigt werden. Nicht als Berufsaubildung gewertet wird hingegen die bloße berufliche Weiterbildung zur Erlangung eines bestimmten Status oder zur Verbesserung der Qualifikation und der beruflichen Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BSGE 12, 109), selbst dann nicht, wenn während der Weiterbildungsphase, vergleichbar mit einer Ausbildungssituation, die reguläre Tätigkeit unterbrochen und ein niedrigeres Entgelt bezogen wurde (vgl. BSGE 18, 136). Die Facharztausbildung hat das Bundessozialgericht bereits ausdrücklich als Weiterbildungszeit eingestuft (vgl. BSGE 14, 5). Nichts anderes kann gelten für die Facharztausbildung in der ehemaligen DDR. Auch wenn die Klägerin vorträgt, die Facharztausbildung sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Weiterbildung, so muss sie sich entgegen halten lassen, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 3 der Rentenverordnung in Kenntnis der Assistenzarztsituation gerade keine Gleichstellung und damit Privilegierung vorgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved