L 16 R 96/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 274/05 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 96/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 461/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung auf den Antrag vom 07.10.2003.

Einen ersten Rentenantrag stellte der 1941 geborene Kläger, der serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Serbien ist, beim Heimatversicherungsträger am 22.01.2001.

Der serbische Versicherungsträger bestätigte Beitragszeiten vom 11.07.1966 bis 09.11.1997 für insgesamt 16 Jahre, 5 Monate und 23 Tage und übersandte einen Untersuchungsbericht vom 29.03.2001.

Bei dieser Untersuchung in B. gab der Kläger an, in Deutschland als ungelernter Arbeiter in einer Metallfabrik beschäftigt gewesen zu sein, in Jugoslawien sei er angelernter Bauarbeiter bis einschließlich 20.03.1998 gewesen, seither sei er arbeitslos. Der Medizinische Dienst des serbischen Trägers hat für alle Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab Antragstellung am 22.01.2001 einen dauerhaften Verlust des Leistungsvermögens festgestellt. Ab 22.01.2001 bezieht der Kläger Invalidenrente in Serbien.

Die Beklagte lehnte den Antrag vom 22.01.2001 im Bescheid vom 26.02.2002 ab mit der Begründung, in der Zeit vom 22.01.1996 bis 21.01.2001 seien nur 23 Kalendermonate Beitragszeit zurückgelegt, so dass die 3/5-Belegung nicht erfüllt sei. Auch die Übergangsvorschriften erfülle der Kläger nicht, da ab 01.01.1984 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei, denn die Monate Januar 1984 bis März 1984 und Dezember 1997 bis Januar 2001 seien unbelegt. Auch sei bei Antragstellung im Januar 2001 für diese Monate eine Belegung mit Beitragszeiten nicht mehr möglich gewesen.

Am 07.10.2003 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Klägers ein, dem der Versicherungsverlauf vom 26.02.2002 beigefügt war und in dem eine vorzeitige Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt wurde.

Die Beklagte forderte den Kläger zur Stellung eines Formblattantrags auf und leitete selbst im November 2003 ein Verfahren beim zuständigen Versicherungsträger in B. ein.

Am 14.05.2004 ging ein Formblattantrag, gestellt beim serbischen Versicherungsträger, auf Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufs- oder erwerbsunfähig sind, bei der Beklagten ein.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.2004 ab, da die Wartezeit von 420 Kalendermonaten nicht erfüllt sei, denn es könnten nur 315 Monate für die Wartezeit berücksichtigt werden.

Nach dem von der Beklagten festgestellten Versicherungsverlauf hat der Kläger in Deutschland für den Zeitraum vom 16.07.1970 bis 13.06.1980 Beiträge für insgesamt 120 Kalendermonaten Beiträge geleistet.

Unter Vorlage des Bescheides des serbischen Trägers teilte der Kläger mit, mit der Entscheidung vom 22.01.2001 nicht einverstanden zu sein, denn er habe ein Recht auf die Invalidenrente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als verspätet zurück, erteilte aber einen weiteren - den streitigen - Bescheid vom 22.06.2004, und lehnte den Antrag vom 07.10.2003 auf Rente wegen Erwerbsminderung ab mit der Begründung, für eine Antragstellung im Oktober 2003 sei im maßgeblichen Zeitraum vom 07.10.1998 bis 06.10.2003 die 3/5-Belegung nicht erfüllt, da keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden seien. Auch die Übergangsvorschriften seien nicht erfüllt. Deshalb sei auch nicht geprüft worden, ob Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vorliege. Sofern der Kläger der Ansicht sei, die Erwerbsminderung sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten, werde er gebeten, dies innerhalb der Rechtsmittelfrist mitzuteilen.

Im Schreiben vom 04.07.2004 nahm der Kläger Bezug auf die Entscheidung über die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und teilte mit, er befinde sich immer noch im Krankenhaus. Die Beklagte möge seinen Antrag bearbeiten.

Der Ärztliche Dienst der Beklagten bewertete die Leistungsfähigkeit des Klägers in Auswertung der vorhandenen ärztlichen Unterlagen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit untervollschichtig auf Dauer ab dem Rentenantrag vom 22.01.2001.

Mit streitigem Widerspruchsbescheid vom 28.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass für einen am 22.01.2001 eingetretenen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vom 22.01.1996 bis 21.01.2001 seien lediglich 25 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt. Weitere sogenannte Aufschubzeiten seien nicht berücksichtigungsfähig. Der Widerspruchsbescheid belehrte nur über die Klagefrist von einem Monat.

Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 11.02.2005 zum Sozialgericht Landshut eingelegte Klage. Das Schreiben ist am 21.02.2005 bei der Beklagten und am 07.03.2005 beim SG eingegangen.

Das Sozialgericht regte eine Auswertung und Überprüfung der medizinischen Befunde an, insbesondere unter Berücksichtigung der Frage, ob die Leistungsminderung nicht bereits am 31.02.2000 vorgelegen habe.

Unter Berufung auf eine Stellungnahme von Dr.D. vom 16.01.2006 beantragte die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Dr.D. habe keine frühere Leistungsminderung feststellen können und auch die jugoslawischen Ärzte seien von einer Leistungsminderung erst im Januar 2001 ausgegangen. Der echokardiografische Befund vom 31.02.2000 begründe keinen früheren Versicherungsfall.

Der Kläger legte einen Arztbericht vor und teilte mit, er könne zur anberaumten Untersuchung und mündlichen Verhandlung im Juli 2006 nicht erscheinen, da sein Gesundheitszustand auf Grund der Herzerkrankung und Hüftverletzung sehr schlecht sei. Er habe zwischenzeitlich eine Operation gehabt. Im Übrigen sei er sehr nervös und daher arbeitsunfähig ab 2000. Er fügte ärztliche Unterlagen aus dem Jahr 2006 bei.

Das Sozialgericht beauftragte den Internisten und Kardiologen Dr.S. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage. Dieser stellte in seinem Gutachten beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Arterielle Hypertonie I-II mit höchstwahrscheinlich hy pertensiver Herzerkrankung mit noch klinisch kompensierter Herzinsuffizienz 2. obstruktive Lungenerkrankung bei Niktoinabusus mit vorwie gend periphärer Bronchialobstruktion. 3. HNO-Diagnose: Schädigung des Hörvermögens.

Seit dem Jahr 2000 sei die Diagnose der Hypertonie gesichert, diese dürfte aber bereits schon vorher bestanden haben. Ebenso die Lungenerkrankung, wenn auch in geringerem Ausmaß. Medizinische Untersuchungsbefunde, die annäherungsweise eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit erlauben, lägen zurück bis März 2001. In diesem Zeitraum habe der Kläger aus internistisch-kardiologischer Sicht nur leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen, ohne Staub- oder Schadstoffbelastung, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten in Tagesschicht durchführen können. Vermieden werden mussten Arbeiten in Zwangshaltung, auf Leitern und Gerüsten oder am Fließband. Außerdem sei das Leistungsvermögen des Klägers durch die Erkrankung des Bewegungsapparates limitiert gewesen. Die internistischen Erkrankungen erlaubten aber noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter oder in einer Metallfabrik habe der Kläger nicht ausüben können. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aber körperlich leichte Arbeiten möglich gewesen. Außer der noch ausstehenden fachchirurgisch-orthopädischen Beurteilung seien keine weiteren Gutachten erforderlich.

Das fachchirurgisch-orthopädische Gutachten erstellte Dr.L. am 28.08.2006. Dr.L. diagnostizierte: 1. ausgeprägtes Thorakolumbalsyndrom 2. schwere Coxarthrose rechts 3. Leistenbruch bei Hydrocele testis rechts 4. Senkspreizfüße beidseits sowie beginnende Gonarthrose beid seits 5. Periarthropathie beider Schultergelenke.

Aus den Erkrankungen resultiere eine verminderte statische Belastbarkeit des Achsenorgans und eine verminderte Geh- und Stehfähigkeit. Die Frage der zeitlichen Leistungseinschränkung sei nur bedingt zu beantworten, dabei stütze er sich auf das Gutachten der jugoslawischen Kollegen vom 29.03.2001. Dort sei ein unauffälliges Gangbild beschrieben worden, die Gesundheitsstörungen seien unter Maßgabe des Schweregrades der degenerativen Veränderungen der unteren Brust- und der gesamten Lendenwirbelsäule nur bedingt als besserungsfähig zu werten. Leichte körperliche Arbeiten mit gelegentlichem Wechsel der Körperposition zwischen Gehen, Stehen und Sitzen seien in geschlossenen Räumen drei bis unter sechs Stunden möglich, sofern Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg und häufiges Bücken oder häufiges Überkopfarbeiten entfalle. Nach den vorliegenden Unterlagen liege die Leistungseinschränkung nicht bereits seit März 2000 oder früher vor, im Hinblick auf die aktualisierten radiologischen Eckdaten bestehe die Leistungseinschränkung seit 14.02.2006. Bei einem endoprothetischen Hüftgelenksersatz bestehe begründete Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes. Der Kläger hätte die üblichen Anmarschwege von 4 x 500 m unter Verwendung einer linksseitigen Gehhilfe zurücklegen können. Auch unter Berücksichtigung des kardiologischen Gutachtens von Dr.S. , der von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit 2000 ausgehe, sei keine andere Beurteilung möglich. Denn die Beurteilung sei besonders dadurch erschwert, dass das Gutachten vom 29.03.2001 einfachste gutachtliche Normen nicht erfülle und wenig nachvollziehbare Befunde enthalte. Unter Berücksichtigung des Gutachtens der serbischen Ärzte und unter Einschluss der Gesundheitsstörungen des internistischen Formenkreises sei ein drei bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen ab März 2000 im Beruf des Metallfabrikarbeiters und des Bauarbeiters anzunehmen und ein achtstündiges Leistungsvermögen als Arbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ab Februar 2006 könne der Kläger als Bauarbeiter oder Metallarbeiter nur noch zu Lasten der Restgesundheit arbeiten und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Leistungsfähigkeit auf drei bis unter sechs Stunden herabgesunken.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2006 teilte die Beklagte mit, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Erwerbsminderung am 14.02.2006 nicht erfüllt seien. Vorgelegt wurde eine Stellungnahme vom 09.10.2006 von Dr.S ... Die Leistungsbeurteilung durch Dr.L. sei der Beurteilung zugrunde zu legen.

Der Kläger trug hiergegen vor, dass er aufgrund der jugoslawischen Versicherungszeiten Rente bekomme, deshalb habe seine Erkrankung bereits bestanden. Es sei festgestellt worden, er sei Invalide I. Kategorie. Dieser Bericht sei auch an die LVA geschickt worden und müsse von dieser akzeptiert werden. Sein Gesundheitszustand vom Jahr 2000 habe sich nicht verbessert. Seit 2000 bis heute könne er nicht arbeiten.

Die Beklagte wies darauf hin, dass das Abkommen keine Bindung der Beklagten an die in Jugoslawien getroffenen Feststellungen enthalte. Vielmehr sei die Rente aus der deutschen Versicherung nur dann zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den deutschen Vorschriften erfüllt seien. Beim Kläger seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen längstens bis Februar 2000 erfüllt. Es ergäben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsminderung bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten sei. Dies habe bereits Dr.D. festgestellt und auch die übersandten Gutachten hätten eine frühere Erwerbsminderung nicht bestätigen können.

Mit Urteil vom 11.12.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass nach den ärztlichen Gutachten beim Kläger trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen vor März 2000 keine volle oder teilweise Erwerbsminderung nachzuweisen sei. Durch die Gutachten von Dr.S. und Dr.L. stehe fest, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab Februar 2006 auf weniger als sechs Stunden herabgesunken sei. Zu diesem Zeitpunkt erfülle der Kläger aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr. Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens sei vom allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen, da der Kläger als ungelernter Arbeiter in einer Metallfabrik in der Bundesrepublik beschäftigt gewesen war.

Mit Schriftsatz vom 30.01.2007 hat der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut Berufung eingelegt.

Aufgrund des Antrags des Klägers vom 01.12.2006 hat die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2007 Regelaltersrente beginnend am 01.12.2006 bewilligt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.12.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsminderung bis 30.11.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Begründung der Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und die ablehnenden Bescheide der Beklagten bestätigt, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der deutschen Versicherung, da er für den frühest denkbaren Leistungsfall im Januar 2001 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegung nicht erfüllt. Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch, SGB VI, in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung, da der Rentenantrag des Klägers vom 07.10.2003 (§ 300 Abs.2 SGB VI) streitig ist.

Nach § 43 SGB VI haben Versicherten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Warte zeit erfüllt haben.

Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden (drei Stunden) täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.1 und 2 Satz 1 und 2 SGB VI).

Die vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen und die Ärzte der Beklagten haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts dadurch erschwert ist, dass nur wenige Befunde vorliegen. Vor allem ist festzuhalten, dass keine medizinischen Unterlagen vorliegen, die den Zustand vor der Untersuchung in B. im März 2001 dokumentieren. Die ersten vorgelegten Unterlagen betreffen diese Untersuchung vom März 2001. Die vom Kläger später vorgelegten Unterlagen sind aus dem Jahre 2006 und beschreiben den aktuellen Zustand. Deshalb haben auch Dr.L. und Dr.S. eine nachgewiesene Leistungsminderung erst ab August 2006 feststellen können. Damit ist aber keinesfalls nachgewiesen, dass der Kläger bereits vor März 2000 so leistungsgemindert war, dass er nur mehr weniger als sechs Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte verrichten können. Der Senat ist vielmehr mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass erst ab August 2006 für den allgemeinen Arbeitsmarkt eine Verminderung des zeitlichen Leistungsvermögens auf weniger als sechs Stunden nachweisbar ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts gemäß § 153 SGG Bezug genommen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.

Der Kläger erfüllt also die Voraussetzungen der 3/5-Belegung, nämlich die Entrichtung von 36 Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls, nicht. Letztmals wurden diese Voraussetzungen, wie die Beklagte und das SG richtig festgestellt haben, im Februar 2000 erfüllt und es besteht auch keine Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen, da sich bereits 1984 eine Beitragslücke im deutschen Versicherungsverlauf findet und der Kläger den letzten Beitrag in seiner Heimat im Jahre 1997 entrichtet hat. Daher bestand auch bereits bei der ersten Antragstellung im Januar 2001 keine Möglichkeit mehr Beiträge nachzuentrichten, da die Fristen des § 197 Abs.2 und 3 SGB VI bereits abgelaufen waren.

Beim Kläger können aber auch keine sogenannten Schubzeiten wie z.B. Zeiten wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Rentenbezug in der Republik Jugoslawien, heute Serbien, berücksichtigt werden, selbst wenn man entgegen der Auffassung des BSG im Urteil vom 23.05.2006 (B 13 RJ 17/05 R) das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der förderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl II 1996, S. 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl II 1975 S. 390), im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin für anwendbar hält (Bekanntmachung vom 20.03.1997 (BGBl II S. 961), denn auch im deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen ist die Berücksichtigung derartiger Zeiten nicht vorgesehen, insbesondere die ausländischen Rentenbezugzeiten keine Berücksichtigung finden können und den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum des §§ 43 Abs. 2 S. 1 Ziff. 2 SGB VI nicht verlängern, da keine Gleichstellung erfolt ist (vgl. dazu Kasseler Kommentar Niesel § 43 SGB VI Anm.71).

Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, gem. § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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