L 25 B 1570/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 2216/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1570/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beansprucht im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme tatsächlicher Kosten der Unterkunft durch die Antragsgegnerin im Rahmen der ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit Bescheid vom 25. April 2007, gegen den der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat, bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01. Juni 2007 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 411,13 Euro, worin Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 227,95 Euro enthalten sind. Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung einschließlich Betriebskostenvorauszahlung betragen nach dem Mietvertrag 275 Euro.

Der Antragsteller hat mit dem am 04. Juli 2007 beim Sozialgericht (SG) Potsdam eingegangenen Schriftsatz vorgetragen, die Wohnungskosten in Höhe von 275 Euro seien für den allein stehenden Antragsteller angemessen. Der Zahlbetrag aus dem Antrag zu 1 sei der fällige Betrag für die Monate Juni und Juli 2007. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Gefahr der drohenden Obdachlosigkeit. Mit Schriftsatz vom 13. August 2007 hat der Antragsteller vortragen lassen, die fristlose Kündigung sei bereits ausgesprochen worden. Der Antragsteller hat ein Schreiben seines Vermieters vom 02. Mai 2007 eingereicht, wonach Zahlungen in Höhe von 245 Euro für die Monate Januar bis Mai 2007 offen seien. Für den Fall, dass bis zum 15. Juni 2007 der Betrag nicht eingegangen sei, werde die sofortige außerordentliche Kündigung ausgesprochen, auch dann, sofern die Höhe der Mietzahlung für Juni 2007 wiederum nur 226 Euro betrage.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an ihn, den Antragsteller

1.) 94,10 Euro zu zahlen.

2.) ab dem Monat August 2007 47,05 Euro monatlich bis einschließlich November 2007 zu zahlen

3.) dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt T beizuordnen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie verteidigte ihre Entscheidung.

Mit Beschluss vom 21. August 2007 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Diese sei nur dann erforderlich, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Vorliegend sei als wesentlicher Nachteil die drohende Obdachlosigkeit nicht erkennbar. Der Ausspruch der fristlosen Kündigung sei nicht glaubhaft gemacht. Zudem sei nach Auffassung des Gerichts der Verlust des Wohnraums in der Regel nur dann unmittelbar bedroht, wenn schon die Räumungsklage erhoben worden sei. Weiter sei nicht ersichtlich, wie der Antragsteller mit den von ihm gestellten Anträgen die Wohnungslosigkeit abzuwenden gedenke.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 28. August 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. August 2007 beim SG Potsdam eingegangene Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung und gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung wurde vorgetragen, es sei bei einer anhängigen Räumungsklage eigentlich schon zu spät, die Wohnung des Antragstellers durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern. Auch wenn dann die Mietschulden durch den Antragsgegner übernommen werden müssten, sei dadurch nicht die Wohnung des Antragstellers gesichert. Das außerordentliche Kündigungsrecht erlösche nur, wenn die rückständigen Mieten rechtzeitig vor Ausspruch der fristlosen Kündigung gezahlt worden wären. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der einstweiligen Anordnung seien alle Voraussetzungen für den Anordnungsgrund gegeben gewesen. Nach Ausspruch der Kündigung hätte auch die einstweilige Anordnung nichts mehr retten können. Aus diesen Gründen sei auch Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten der Antragsgegnerin zum Geschäftszeichen.

II.

Die zulässige und im Übrigen statthafte Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend die Anspruchsvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Selbst wenn die fristlose Kündigung inzwischen erfolgt sein sollte, die weiterhin nicht glaubhaft gemacht wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass der Erlass der beanspruchten einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.

Bereits auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers fehlt der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund. Der Antragsteller trägt vor, dass auch durch Übernahme der Mietschuld die Wohnung des Antragstellers nicht gesichert würde. Die außerordentliche Kündigung erlösche nur, wenn die rückständigen Mieten rechtzeitig vor Ausspruch der fristlosen Kündigung gezahlt worden wären. Da die Kündigung nach dem Vortrag des Antragstellers bereits ausgesprochen sei, vermöge auch die einstweilige Anordnung die Kündigung nicht mehr rückgängig zu machen.

Auch die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde ist zulässig aber nach allem unbegründet.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m § 114 Zivilprozessordnung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder zum Teil aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Diese ist im vorliegenden Fall wie dargelegt nicht gegeben. Dem Vortrag des Antragstellers, zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten alle Voraussetzungen für den Anordnungsgrund vorgelegen, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der fristlosen Kündigung Obdachlosigkeit droht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved