Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AY 19/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die am 00.00.1978 geborene Antragstellerin (Ast.) ist ghanaische Staatsangehörige. Sie hat zwei Kinder, die am 00.00.2004 bzw. am 00.00.2006 geboren wurden. Die Ast. reiste am 05.07.2004 nach Deutschland ein. Sie bezieht seit 07.07.2004 bis heute von dem Antragsgegner (Ag.) Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG. Von Dezember 2005 bis Juli 2007 lebte die Ast. und ihre Kinder mit dem erwerbstätigen Vater der Kinder, E. N., in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen. In dieser Zeit wurden Einkommen/Unterhaltsleistungen des Herrn N. auf den Bedarf der Ast. nach dem AsylbLG mindernd angerechnet. Dies führte dazu, dass in den Monaten Dezember 2005, Juli und August 2006 kein Bedarf bestand und deshalb keine Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG gezahlt wurden. Soweit der Ag. im Widerspruchsbescheid und darauf bauend die Ast. in der Antragsschrift mitgeteilt haben, auch für Januar 2007 seien keine Leistungen nach § 3 AsylbLG gezahlt worden, wird dies durch den Bewilligungsbescheid vom 03.01.2007 (Bl. 474 ff. der Verwaltungsakte) und die darauf erfolgte Auszahlung per Scheck (Bl. 482 der Ver- waltungsakte) widerlegt. Das zweite Kind der Ast. erhält seit 01.06.2007, dass erste Kind seit 01.08.2007 Sozialhilfe nach dem SGB XII. Seit 01.08.2007 leben die Ast. und ihre Kinder nicht mehr mit Herrn N. zusammen.
Die Bewilligung der Leistungen nach dem AsylbLG erfolgten seit Juli 2004 (fast immer) durch jeweiligen Verwaltungsakt für einen Monat, zuletzt durch Bescheid vom 02.05.2007 für Mai 2007, durch Bescheid vom 30.05.2007 für Juni 2007, durch Bescheid vom 06.07.2007 für Juli 2007, durch Bescheid vom 06.08.2007 für August 2007 und durch Bescheid vom 28.09.2007 für September 2007.
Gegen den Bescheid vom 28.09.2007 legte die Ast. am 24.10.2007 Widerspruch ein und beantragte, ihr Leistungen gem. § 2 AsylbLG zu gewähren sowie den bereits bestandskräftigen Bescheid vom 06.08.2007 nach Maßgabe des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben und die vorenthaltenden Leistungen nach § 2 AsylbLG nachzuzahlen. Sie vertrat die Auffassung, aufgrund ihrer Einreise am 05.07.2004 in das Bundesgebiet und des Umstandes, dass sie seitdem im Leistungsbezug nach dem AsylbLG gestanden habe, stünden ihr spätestens ab August 2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG analog dem SGB XII zu; eines Antrags für eine Leistungsumstellung habe es nicht bedurft; zum Zeitpunkt des Anspruches auf Leistungsumstellung habe noch die 36-Monatsfrist nach § 2 AsylbLG alter Fassung (a.F.) gegolten.
Der Ag. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007 zurück. Er meinte, ein privilegierter Anspruch auf Leistungen analog dem SGB XII scheitere bereits daran, dass die Ast. nicht über eine Dauer von insgesamt 36 bzw. 48 Monaten tatsächlich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten habe. Der Ag. listete folgende Zeiträume eines tatsächlichen Bezugs von Leistungen nach § AsylbLG auf: 07.07.2004 - 31.12.2004 5 Monate 25 Tage 01.01.2005 - 30.11.2005 11 Monate 01.01.2006 - 30.06.2006 6 Monate 01.09.2006 - 31.12.2006 4 Monate 01.02.2007 - 31.08.2007 7 Monate 01.09.2007 - 30.11.2007 3 Monate insgesamt 36 Monate 25 Tage Für die Monate Dezember 2005, Juli und August 2006 sowie Januar 2007 habe wegen anzurechnenden Einkommens kein Leistungsanspruch bestanden. Deshalb habe die Ast. weder bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG am 28.08.2007 über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, noch ab deren Inkrafttreten bis aktuell über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten.
Dagegen hat die Ast. am 18.11.2007 Klage erhoben (S 20 AY 20/07).
Zugleich hat sie am 18.11.2007 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, dass die Anhebung der Leistungsbezugsfrist von bisher 36 auf nunmehr 48 Mo- naten für sie nicht maßgeblich sei, da sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzes- änderung bereits einen von Amts wegen zu beachtenden, lediglich vorenthaltenen Anspruch auf Analogleistungen gehabt habe. Die Ast. bezieht sich insoweit auf einen Beschluss der Kammer vom 12.20.2007 (S 20 AY 12/07 ER). Auf die 36-Monatsfrist seien nicht nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG anzurechnen, sondern auch solche Zeiten, in den der Lebensunterhalt anderweitig als durch einen tatsächlichen Bezug von Grundleistungen sichergestellt worden sei. Sie habe auch während der kurzen Unterbrechungszeiträume durch die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Erwerbseinkommen des Kindesvaters/Lebensgefährten potenziell einen Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gehabt, der allein wegen des Nachrangprinzips nicht zum Tragen gekommen sei. Sie würde unter Verletzung ihres Grundrechtes auf Achtung ihrer Menschenwürde nach Art. 1 GG zu einem bloßen Objekt staatlichen Handels herabgewürdigt, würde sie in dieser Fallkonstellation darauf verwiesen werden können, weiterhin unterhalb des sozialkulturellen Existenzminimums lediglich Grundleistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen gemäß § 2 AsylbLG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab Eingang des Antrags beim Sozialgericht bis zum Ende des Monats der Entscheidung des Sozialgerichts zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab- zulehnen.
Er verbleibt bei seiner Auffassung, dass für die Erfüllung der 36- bzw. 48-Monatsfrist nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs von Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG berücksichtigt werden können.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (e.A.) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Ast. erfüllt (noch) nicht die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG für den Bezug von Leistungen entsprechend dem SGB XII.
Entgegen der Auffassung der Ast. findet für den hier streitbefangenen Anspruch ab 18.11.2007 (Eingang des e.A.-Antrags bei Gericht) ebenso wie für den im Hauptsacheverfahren S 20 AY 20/07 streitigen Anspruch für September 2007 (Bescheid vom 28.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2007) § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung durch Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2 des "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) Anwendung. Danach ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Das Gesetz ist am 27.08.2007 verkündet und deshalb gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes am 28.08.2007, dem Tag nach der Verkündung, in Kraft getreten. Es kann hier dahinstehen, ob die Auffassung der Ast. zutrifft, dass für die Erfüllung der Frist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auch die Monate Dezember 2005 sowie Juli und August 2006 heranzuziehen sind und deshalb allein durch Zeitablauf die bei Erlass des Bewillingsbescheides vom 06.08.2007 noch geltende 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. verstrichen war mit der Folge, dass die Ast. für August 2007 einen Anspruch auf Analogleistungen nach dem SGB XII gehabt hätte. Denn für die Leistungsbewilligungsmonate September, Oktober, November und Dezember 2007 hatte sich das Recht und damit die Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG geändert.
Sozialhilfeleistungen, zu den auch solche nach dem AsylbLG zählten, sind keine rentenähnlichen Dauerleistungen und werden grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Zwar ist der Leistungsträger nicht gehindert, den Hilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln; entscheidend ist jedoch, was Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ist (BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R). Der Ag. hat - dies ergibt sich aus den Verwaltungsakten - seit Juli 2004 fast immer, jedenfalls aber in dem hier entscheidungserheblichen Zeitfenster durch Einzelbescheide Monat für Monat Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt, zuletzt für November 2007 durch Bescheid vom 22.11.2007. Der Ag. hat also die Leistungen nicht mit Dauerwirkung, sondern stets nur für den jeweiligen Monat bewilligen wollen und bewilligt. Daraus folgt, dass der jeweilige Bescheid nur bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungsmonats galt und für den neuen Bewilligungsmonat der Anspruch stets neu - unter Beachtung des jeweils geltenden Rechts - zu prüfen war. Soweit dies in dem von der Ast. zitierten Beschluss der Kammer vom 12.10.2007 (S 20 AY 12/07) anders beurteilt worden ist, wird diese Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten. Für den im vorliegenden e.A.-Verfahren geltend gemachten Anspruchszeitraum vom 18.11.2007 (Eingang des Antrags bei Gericht) bis 31.12.2007 (Ende des Entscheidungsmonats) hat die Ast. die maßgeblichen 48-Monatsfrist des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht erfüllt. Denn vom 07.07.2004 bis einschließlich heute (03.12.2007) sind erst 40 Monate und 28 Tage verstrichen. Im Hinblick darauf bedarf es keiner weiteren Erörterung und Entscheidung, ob zur Erfüllung der 48-Monatsfrist auch die Monate Dezember 2005 sowie Juli und August 2006 zu berücksichtigen sind. Denn darauf kommt es für den hier streitigen Leistungszeitraum und -anspruch nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die am 00.00.1978 geborene Antragstellerin (Ast.) ist ghanaische Staatsangehörige. Sie hat zwei Kinder, die am 00.00.2004 bzw. am 00.00.2006 geboren wurden. Die Ast. reiste am 05.07.2004 nach Deutschland ein. Sie bezieht seit 07.07.2004 bis heute von dem Antragsgegner (Ag.) Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG. Von Dezember 2005 bis Juli 2007 lebte die Ast. und ihre Kinder mit dem erwerbstätigen Vater der Kinder, E. N., in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen. In dieser Zeit wurden Einkommen/Unterhaltsleistungen des Herrn N. auf den Bedarf der Ast. nach dem AsylbLG mindernd angerechnet. Dies führte dazu, dass in den Monaten Dezember 2005, Juli und August 2006 kein Bedarf bestand und deshalb keine Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG gezahlt wurden. Soweit der Ag. im Widerspruchsbescheid und darauf bauend die Ast. in der Antragsschrift mitgeteilt haben, auch für Januar 2007 seien keine Leistungen nach § 3 AsylbLG gezahlt worden, wird dies durch den Bewilligungsbescheid vom 03.01.2007 (Bl. 474 ff. der Verwaltungsakte) und die darauf erfolgte Auszahlung per Scheck (Bl. 482 der Ver- waltungsakte) widerlegt. Das zweite Kind der Ast. erhält seit 01.06.2007, dass erste Kind seit 01.08.2007 Sozialhilfe nach dem SGB XII. Seit 01.08.2007 leben die Ast. und ihre Kinder nicht mehr mit Herrn N. zusammen.
Die Bewilligung der Leistungen nach dem AsylbLG erfolgten seit Juli 2004 (fast immer) durch jeweiligen Verwaltungsakt für einen Monat, zuletzt durch Bescheid vom 02.05.2007 für Mai 2007, durch Bescheid vom 30.05.2007 für Juni 2007, durch Bescheid vom 06.07.2007 für Juli 2007, durch Bescheid vom 06.08.2007 für August 2007 und durch Bescheid vom 28.09.2007 für September 2007.
Gegen den Bescheid vom 28.09.2007 legte die Ast. am 24.10.2007 Widerspruch ein und beantragte, ihr Leistungen gem. § 2 AsylbLG zu gewähren sowie den bereits bestandskräftigen Bescheid vom 06.08.2007 nach Maßgabe des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben und die vorenthaltenden Leistungen nach § 2 AsylbLG nachzuzahlen. Sie vertrat die Auffassung, aufgrund ihrer Einreise am 05.07.2004 in das Bundesgebiet und des Umstandes, dass sie seitdem im Leistungsbezug nach dem AsylbLG gestanden habe, stünden ihr spätestens ab August 2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG analog dem SGB XII zu; eines Antrags für eine Leistungsumstellung habe es nicht bedurft; zum Zeitpunkt des Anspruches auf Leistungsumstellung habe noch die 36-Monatsfrist nach § 2 AsylbLG alter Fassung (a.F.) gegolten.
Der Ag. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 05.11.2007 zurück. Er meinte, ein privilegierter Anspruch auf Leistungen analog dem SGB XII scheitere bereits daran, dass die Ast. nicht über eine Dauer von insgesamt 36 bzw. 48 Monaten tatsächlich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten habe. Der Ag. listete folgende Zeiträume eines tatsächlichen Bezugs von Leistungen nach § AsylbLG auf: 07.07.2004 - 31.12.2004 5 Monate 25 Tage 01.01.2005 - 30.11.2005 11 Monate 01.01.2006 - 30.06.2006 6 Monate 01.09.2006 - 31.12.2006 4 Monate 01.02.2007 - 31.08.2007 7 Monate 01.09.2007 - 30.11.2007 3 Monate insgesamt 36 Monate 25 Tage Für die Monate Dezember 2005, Juli und August 2006 sowie Januar 2007 habe wegen anzurechnenden Einkommens kein Leistungsanspruch bestanden. Deshalb habe die Ast. weder bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG am 28.08.2007 über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, noch ab deren Inkrafttreten bis aktuell über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten.
Dagegen hat die Ast. am 18.11.2007 Klage erhoben (S 20 AY 20/07).
Zugleich hat sie am 18.11.2007 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie ist der Auffassung, dass die Anhebung der Leistungsbezugsfrist von bisher 36 auf nunmehr 48 Mo- naten für sie nicht maßgeblich sei, da sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzes- änderung bereits einen von Amts wegen zu beachtenden, lediglich vorenthaltenen Anspruch auf Analogleistungen gehabt habe. Die Ast. bezieht sich insoweit auf einen Beschluss der Kammer vom 12.20.2007 (S 20 AY 12/07 ER). Auf die 36-Monatsfrist seien nicht nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG anzurechnen, sondern auch solche Zeiten, in den der Lebensunterhalt anderweitig als durch einen tatsächlichen Bezug von Grundleistungen sichergestellt worden sei. Sie habe auch während der kurzen Unterbrechungszeiträume durch die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch Erwerbseinkommen des Kindesvaters/Lebensgefährten potenziell einen Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG gehabt, der allein wegen des Nachrangprinzips nicht zum Tragen gekommen sei. Sie würde unter Verletzung ihres Grundrechtes auf Achtung ihrer Menschenwürde nach Art. 1 GG zu einem bloßen Objekt staatlichen Handels herabgewürdigt, würde sie in dieser Fallkonstellation darauf verwiesen werden können, weiterhin unterhalb des sozialkulturellen Existenzminimums lediglich Grundleistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen gemäß § 2 AsylbLG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab Eingang des Antrags beim Sozialgericht bis zum Ende des Monats der Entscheidung des Sozialgerichts zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab- zulehnen.
Er verbleibt bei seiner Auffassung, dass für die Erfüllung der 36- bzw. 48-Monatsfrist nur Zeiten des tatsächlichen Bezugs von Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG berücksichtigt werden können.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (e.A.) ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Ast. muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund). Einstweilige Anordnungen kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage dringend geboten ist. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Ast. erfüllt (noch) nicht die Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG für den Bezug von Leistungen entsprechend dem SGB XII.
Entgegen der Auffassung der Ast. findet für den hier streitbefangenen Anspruch ab 18.11.2007 (Eingang des e.A.-Antrags bei Gericht) ebenso wie für den im Hauptsacheverfahren S 20 AY 20/07 streitigen Anspruch für September 2007 (Bescheid vom 28.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2007) § 2 Abs. 1 AsylbLG in der Fassung durch Artikel 6 Abs. 2 Nr. 2 des "Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union" vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) Anwendung. Danach ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Das Gesetz ist am 27.08.2007 verkündet und deshalb gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes am 28.08.2007, dem Tag nach der Verkündung, in Kraft getreten. Es kann hier dahinstehen, ob die Auffassung der Ast. zutrifft, dass für die Erfüllung der Frist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG auch die Monate Dezember 2005 sowie Juli und August 2006 heranzuziehen sind und deshalb allein durch Zeitablauf die bei Erlass des Bewillingsbescheides vom 06.08.2007 noch geltende 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. verstrichen war mit der Folge, dass die Ast. für August 2007 einen Anspruch auf Analogleistungen nach dem SGB XII gehabt hätte. Denn für die Leistungsbewilligungsmonate September, Oktober, November und Dezember 2007 hatte sich das Recht und damit die Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG geändert.
Sozialhilfeleistungen, zu den auch solche nach dem AsylbLG zählten, sind keine rentenähnlichen Dauerleistungen und werden grundsätzlich nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Zwar ist der Leistungsträger nicht gehindert, den Hilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln; entscheidend ist jedoch, was Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ist (BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R). Der Ag. hat - dies ergibt sich aus den Verwaltungsakten - seit Juli 2004 fast immer, jedenfalls aber in dem hier entscheidungserheblichen Zeitfenster durch Einzelbescheide Monat für Monat Leistungen nach § 3 AsylbLG bewilligt, zuletzt für November 2007 durch Bescheid vom 22.11.2007. Der Ag. hat also die Leistungen nicht mit Dauerwirkung, sondern stets nur für den jeweiligen Monat bewilligen wollen und bewilligt. Daraus folgt, dass der jeweilige Bescheid nur bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungsmonats galt und für den neuen Bewilligungsmonat der Anspruch stets neu - unter Beachtung des jeweils geltenden Rechts - zu prüfen war. Soweit dies in dem von der Ast. zitierten Beschluss der Kammer vom 12.10.2007 (S 20 AY 12/07) anders beurteilt worden ist, wird diese Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten. Für den im vorliegenden e.A.-Verfahren geltend gemachten Anspruchszeitraum vom 18.11.2007 (Eingang des Antrags bei Gericht) bis 31.12.2007 (Ende des Entscheidungsmonats) hat die Ast. die maßgeblichen 48-Monatsfrist des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht erfüllt. Denn vom 07.07.2004 bis einschließlich heute (03.12.2007) sind erst 40 Monate und 28 Tage verstrichen. Im Hinblick darauf bedarf es keiner weiteren Erörterung und Entscheidung, ob zur Erfüllung der 48-Monatsfrist auch die Monate Dezember 2005 sowie Juli und August 2006 zu berücksichtigen sind. Denn darauf kommt es für den hier streitigen Leistungszeitraum und -anspruch nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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