S 20 AY 19/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AY 19/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2006 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII an Stelle der bewilligten Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in entsprechender Anwendung des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2006.

Die am 00.00.1975 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Sie hat ein Kind, das am 00.00.2005 geboren wurde. Am 03.08.1998 reiste die Klägerin nach Deutschland ein. Am 07.08.1998 stellte sie einen Asylantrag, der am 23.10.1998 abgelehnt wurde. Zugleich wurde jedoch festgestellt, dass Abschiebungshindernisse bestanden. Sie hatte in ihrer Heimat schwere Misshandlung und eine Vergewaltigung erlitten, weshalb sich bei ihr Depressionen mit somatischen Beschwerden sowie eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelte (psychotherapeutisches Attest vom 19.10.2000). Im November 2000 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltsbefugnis; diese wurde im November 2001 bis Februar 2003 und im März 2003 weiter bis Februar 2006 verlängert. Im Januar 2005 erhielt sie eine bis Februar 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Vom Landkreis E, dem die Klägerin seit ihrer Einreise zugewiesen war, erhielt sie vom 01.10.1998 bis 30.11.2000 Leistungen nach § 3 AsylbLG, vom 01.07.2002 bis 31.05.2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Über weitere Leistungsbezugszeiten konnte der Landkreis mangels Auffindbarkeit der Verwaltungsakten keine Angaben machen.

Am 01.07.2004 zog die Klägerin in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Von Oktober bis Dezember 2004 übte sie erlaubt eine geringfügige Beschäftigung (400,- EUR-Job) aus.

Vom 01.09.2005 bis 28.02. 2006 bezog die Klägerin von der Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung Arbeitssuchender im Kreis I. (ARGE im Kreis I.) Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Auslaufen der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erhielt die Klägerin eine solche gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG.

Am 08.02.2006 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Sozialleistungen.

Der Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 19.06.2006 Leistungen nach § 3 AsylbLG ab 01.03.2006.

Dagegen legte die Klägerin am 22.06.2006 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, ihr stünden Leistungen nach § 2 AsylbLG zu.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 04.08.2006 zurück. Er meinte, die Klägerin habe die Frist von 36 Monaten eines Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG noch nicht erfüllt, da sie solche Leistungen nur von Oktober 1998 bis November 2000 bezogen habe.

Dagegen hat die Klägerin am 07.09.2006 Klage erhoben.

Durch Bescheid vom 07.12.2006 hat der Beklagte Leistungen nach § 2 AsylbLG ab 01.01.2007 bewilligt.

Die Klägerin begehrt diese Leistungen auch für die davor liegende Zeit vom 01.03. bis 31.12.2006. Sie ist der Auffassung, für die Erfüllung der 36-Monats-Frist als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG dürfe nicht formal auf den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG abgestellt werden. Diese Frist solle sicherstellen, dass die Integration von Ausländern nicht verhindert werde. Nach November 2000 habe sie ihren Lebensunterhalt zeitweise selbst sichergestellt und zuletzt Alg II bezogen. Dadurch dürfe sie nicht schlechter gestellt werden als Personen, die lediglich Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hätten.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2006 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.03. bis 31.12.2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XIIzu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass für die Berechnung der 36-Monats-Frist der tatsächliche Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG maßgeblich sei. Längere Unterbrechungen des Leistungsbezugs führten zu einem Neubeginn der Frist. Der Beklagte verweist insofern auf die Zeiträume von Dezember 2000 bis Juni 2002 (19 Monate) und von Januar bis August 2005 (8 Monate), in denen die Klägerin keine Leistungen bezogen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, der ARGE im Kreis I. und der Ausländerbehörde des Kreis I. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte die Kammer verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin und ihr Bevollmächtigter in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat im Übrigen kurz vor der Verhandlung per Fax schriftlich das Nichterscheinen der Klägerin und seine eigene Abwesenheit entschuldigt und ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Entscheidung der Kammer ohne seine Anwesenheit erklärt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da sie rechtswidrig sind, soweit der Klägerin für den allein streitbefangenen Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2006 Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII versagt worden sind.

Da es um Leistungen aus dem Jahre 2006 geht, richtet sich der Anspruch der Klägerin nach § 2 AsylbLG in der bis 27.08.2007 geltenden Fassung. Danach ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin (auch) im streitigen Zeitraum erfüllt. Dies ist für die Tatbestandsvoraussetzung, die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst zu haben, unstreitig.

Nach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 AsylbLG sollen grundsätzlich alle Leistungsberechtigten des § 1 AsylbLG nach 36 Monaten Leistungen auf dem Sozialhilfeniveau des SGB XII erhalten; lediglich bei rechtsmissbräuchlich beeinflusster Aufenthaltsdauer soll dies ausgeschlossen sein (vgl. BT-Drucksache 15/420 S. 121 zu Art. 8 Nr. 3). Nach der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG vom 30.06.1993 (BGBl. I S. 1074) erhielten Leistungsberechtigte bereits nach einem Zeitraum von 12 Monaten, in dem sie abgesenkte Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hatten, die höheren Leistungen entsprechend dem BSHG. Geduldete Ausländer, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht ausreisen konnten, erhielten sogar unmittelbar Sozialhilfe nach dem BSHG. Der Gesetzgeber des AsylbLG vom 30.06.1993 hat den Wechsel von Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG auf Leistungen entsprechend dem BSHG (ab 01.01.2005: SGB XII), d.h. auf Leistungen des soziokulturellen Existenzminimums damit begründet, "dass bei einem längeren Zeitraum des Aufenthalts und - mangels Entscheidung - noch nicht absehbarer weiterer Dauer nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt werden kann, der bei einem in der Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland entsteht. Insbesondere sind nunmehr Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere Angleichung an die hiesigen Lebensverhältnisse und auf bessere soziale Integration gerichtet sind" (BT-Drucksache 12/5008, S. 15). Hatte der Gesetzgeber den nicht bestehenden oder minderen Angleichs- und Integrationsbedarf ursprünglich nur für 12 Monate gesehen, so hat er diesen Zeitraum später durch das 1. AsylbLG-Änderungsgesetz vom 26.05.1997 (BGBl. I S. 1130) auf 36 Monaten ausgedehnt, allerdings mit der Begrenzung auf Personen, die Leistungen erst seit dem 01.06.1997 erhielten. Auch hierbei war es erklärte Absicht des Gesetzgebers, in den Fällen, in denen der Aufenthalt länger dauert als im Normalfall, den betroffenen Ausländern spätestens nach 3-jähriger Duldung oder Aufenthaltsgestaltung "auch eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel zu ermöglichen, so dass die höheren Leistungen entsprechend dem Bundessozialhilfegesetz zu gewähren sind" (BT-Drucksache 13/2746 S. 15). Die 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG, nach deren Ablauf die höheren Leistungen entsprechend dem SGB XII vorgesehen sind, hat also nicht den Selbstzweck, den nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten in jedem Fall ein Wirtschaften unterhalb des soziokulturellen Existenzminimuns auf der Basis der abgesenkten Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG zuzumuten; vielmehr legt sie fest, nach welchem Zeitraum der Gesetzgeber von einem "längeren Aufenthalt und einem damit verbundenen, legitimen Bedürfnis des Betroffenen auf Integrationsleistungen" ausgeht (BT-Drucksache 15/4645, S. 6).

In diesem Sinne genügt zur Erfüllung der 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch der unmittelbare oder entsprechende Bezug von Leistungen nach dem BSHG bzw. dem SGB XII. Das Integrationsbedürfnis, zu dessen Befriedigung auch ausreichende wirtschaftliche Leistungen auf der Höhe des soziokulturellen Existenzminimums (= BSGH- bzw. SGB XII-Niveau) gehören, besteht unabhängig davon, ob ein Asylbewerber seinen Lebensunterhalt über einen mindestens 36-monatigen Zeitraum durch Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG oder - erlaubt - anders bestritten hat (LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2007 - L 20 B 4/07 AY ER). Wenn bereits der Bezug der (niedrigen) Leistungen nach § 3 AsylbLG nach Ablauf von 36 Kalendermonaten die von § 2 Abs. 1 AsylbLG bezweckte Besserstellung rechtfertigt, dann gilt dies erst recht, wenn der 3-Jahres-Zeitraum durch den Bezug von "höherwertigen" Sozialleistungen gedeckt ist. Der Anspruch auf diese Sozialleistungen verlangt die Erfüllung höherer Anspruchsvoraussetzungen als jene für § 3 AsylbLG. Daraus resultiert, dass bei einem Bezug dieser"höherwertigen" Sozialleistungen auch Ansprüche nach § 3 AsylbLG potenziell bestehen, welche nur deswegen nicht zum Tragen kommen, weil diese Leistungen nachrangig sind (Hessisches LSG, Beschluss vom 21.03.2007 - L 7 AY 14/06 ER; vgl. in diesem Sinn auch: SG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2006 - S 29 AY 6/06 ER; SG Aachen, Beschluss vom 03.06.2005 - S 19 AY 6/05 ER; SG Aachen, Urteil vom 19.06.2007 - S 20 AY 4/07).

Der Fall der Klägerin macht deutlich, dass die Erfüllung des 36-Monats-Bezugszeitraums ausschließlich durch Leistungen nach §§ 3-7 AsylbLG vor einer Bewilligung höherer Leistungen auf Sozialhilfeniveau nach § 2 AsylbLG den aufgezeigten Willen des Gesetzgebers konterkarieren würde. Die Klägerin lebt seit mehr als neun Jahren in Deutschland, ihr Kind ist hier geboren und wächst hier auf. Die Klägerin hat in der Vergangenheit bereits Leistungen auf Sozialhilfeniveau bezogen, nämlich 23 Monate nach dem BSHG und 6 Monate nach dem SGB II. Indem der Beklagte sie für die streitbefangenen zehn Monate wieder auf das abgesenkte Leistungsniveau nach §§ 3-7 AsylbLG unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums verweist, gefährdet er ihre legitime Integration in die deutsche Gesellschaft.

Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Klägerin unter Zusammenrechnung der Zeiten des Leistungsbezugs nach § 3 AsylbLG und nach dem BSHG spätestens am 28.02.2003 die 36-Monats-Frist als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG erfüllt hat. Dies begründet ihren Anspruch auf diese Leistungen auch für den streitbefangenen Zeitraum (und nicht erst ab 01.01.2007). Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin von Dezember 2000 bis Juni 2002 (19 Monate), von Juni bis September 2004 (4 Monate) und von Januar bis August 2005 (8 Monate) keine Sozialleistungen bezogen hat. Allerdings hat das OVG Niedersachsen (Beschluss vom 27.03.2001 - 12 MA 1012/01 = FEVS 52, 367) entschieden, dass Zeiten, in denen der Ausländer vorübergehend für die Ausländerbehörde nicht erreichbar war, den Zeitraum des Fristenlaufs nach § 2 AsylbLG dergestalt unterbrechen, dass die 36-Monats-Frist neu zu laufen beginnt, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert und im Hinblick auf die dem § 2 Abs. 1 AsylbLG auch innewohnende Integrationskomponente beachtlich sind. In solchen Fällen - so das OVG - komme die "Integrationskomponente" , auf die auch die Begründung zum Entwurf der Vorschrift abhebe (BT-Drucksache 13/2746, S. 15) nicht mehr zum Tragen. Werde der Fristenlauf nachhaltig unterbrochen, so stehe der betreffende Leistungsberechtigte ebenso da wie ein Leistungsberechtigter, der die Leistungen noch nicht 36 Monate lang bezogen habe. Nachhaltige Unterbrechungen müssten sich deshalb auf einen längeren Zeitraum erstrecken, die Dauer der Unterbrechung müsse in gewissem Umfang mit der 36-Monats-Frist korrespondieren, weshalb eine Unterbrechung von mindestens sechs Monaten notwendig sei, um die Frist neu anlaufen zu lassen. Auch seien nur solche Unterbrechungen (über sechs Monate) bedeutsam, die es rechtfertigten, auch nach Ablauf von insgesamt 36 Monaten des Leistungsbezugs einen Integrationsbedarf verneinen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn sich der Ausländer längere Zeit in seinem Heimatland aufgehalten habe und deshalb die Vorbereitung der Integration in die deutsche Gesellschaft abgebrochen habe; entsprechendes gelte, wenn ein Ausländer längere Zeit "untergetaucht" sei und er so die Wartezeit, nach deren Ablauf ihm erst wegen des Integrationsbedarfs höhere Leistungen bewilligt werden dürfen, nicht erfülle (längere Haftzeiten als Unterbrechungstatbestand bejahend: SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.03.2006 - S 2 AY 16/05). Das OVG Niedersachsen hat in seinem Beschluss aber auch klargestellt, dass anderweitige Leistungsunterbrechungen - etwa wegen der Hilfe Dritter oder wegen des Bezugs von Einkommen - die Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erneut anlaufen lassen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen die Klägerin keine Sozialleistungen bezogen hat, keine beachtlichen Unterbrechungen des Fristenlaufs nach § 2 Abs. 1 AsylbLG beinhalten. Die Klägerin ist in diesen Zeiträumen nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt, im Gegenteil, aufgrund der bei ihr bestehenden schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen wurde trotz bestandskräftiger Ablehnung ihres Asylantrags das Vorliegen von Abschiebungshindernissen festgestellt ; dementsprechend erhielt sie fortlaufend verlängerte Aufenthaltsbefugnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse. Die Klägerin ist in den fraglichen Zeiträumen, in denen sie keine Sozialleistungen bezogen hat, auch nicht "untergetaucht". Von Oktober bis Dezember 2004 ist sie sogar einer erlaubten geringfügigen Beschäftigung nachgegangen und hat dadurch ihren Lebensunterhalt selbst sichergestellt. Auch für die Zeiträume von Dezember 2000 bis Juni 2002, Juni bis September 2004 und Januar bis August 2005 ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin in Deutschland gelebt und ihren Lebensunterhalt alleine sichergestellt hat. Sie hat dies in der Klageschrift glaubhaft vorgetragen, und es ist nichts bekannt geworden und ersichtlich, was diesen Vortrag in Frage stellen könnte. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil der bis Juni 2004 zuständige Landkreis E. mangels Auffindbarkeit seiner Verwaltungsakten keine weiteren Angaben zum Sachverhalt machen konnte. Lässt sich nicht nachweisen, dass bestimmte Zeiträume beachtliche, den Fristenlauf nach § 2 Abs. 1 AsylbLG unterbrechende Tatbestände erfüllen, so fällt dies dem Beklagten zur Last, weil es sich hierbei materiell um eine anspruchsausschließende Einwendung handelt (vgl. zur Beweislast bei Nichterweislichkeit von Rechtsmissbrauch im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG: BSG, Urteil vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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