L 32 B 2058/07 AS

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 394/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 2058/07 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Oktober 2007 wird abgeändert. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Untätigkeitsrechtstreits in erster und zweiter Instanz zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der das Sozialgericht Frankfurt (Oder) (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1 SGG erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, Bei einer Untätigkeitsklage trägt in der Regel der Beklagte die Kosten, wenn der eingeklagte Bescheid erst nach Ablauf der Sperrfrist ergeht. Hier sind zwischen Widerspruchseingang am 9. Juni 2005 und der (nicht aktenkundigen) Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2006 mehr als drei Monate (§ 88 Abs. 2 SGG) verstrichen. Eine Ausnahme liegt für Klaglosstellungen allgemein vor, wenn der Beklagte bis zum erledigenden Ereignis (hier also der Bescheides des Widerspruches) keinen Anlass zum gerichtlichen Verfahren gegeben hat. Speziell bei der Untätigkeitsklage muss bis zur Erledigung ein hinreichender Grund für Untätigkeit bestanden haben. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bis zur Einreichung der Unterlagen durch die Antragstellerin im Anwaltsschriftsatz vom 1. Februar 2006 ein hinreichender Grund für Untätigkeit bestanden hat. Der Widerspruch ist nämlich auch daraufhin nicht unverzüglich beschieden worden, sondern erst nach mehr als drei weiteren Monaten. Auf den zwischenzeitlichen Teilabhilfebescheid vom 28. März 2006 kann sich die Beklagte nicht berufen. Er ist zum einen als solcher nicht zu erkennen, weil jeder Hinweis auf den Umstand fehlt, dass für denselben Bewilligungszeitraum bereits ein mit Widerspruch angegriffener Bescheid in der Welt ist. Auch handelt es sich gerade nicht um die Bescheidung des gesamten Widerspruches. Zum anderen hat die Beklagte den Bescheid entgegen der zwingenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) nicht dem bevollmächtigten Rechtsanwalt der Klägerin bekannt gegeben. Gleiches gilt für die anschließende Korrespondenz.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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