Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 1248/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1421/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Anerkennung einer weiteren Beitragszeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 1990.
Der 1943 geborene Kläger war ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) im Beitrittsgebiet seit dem 01. Februar 1982 als selbständiger Handwerker versicherungspflichtig tätig. Mit Ausnahme des streitigen Zeitraumes ist durch Eintragung im Sozialversicherungsausweis belegt, dass er durchgehend bis zum 23. März 1993 Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat. Im Rahmen der Überprüfung seines Versicherungsverlaufes beanstandete er, dass für den 01. Juli bis 31. Dezember 1990 Beiträge nicht vermerkt seien und kündigte zunächst die Vorlage entsprechender Unterlagen zum Nachweis seiner Beitragsleistung an. Nachdem er schließlich mitgeteilt hatte, dass von ihm keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden könnten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2004 die Ergänzung des Versicherungskontos um Beitragszeiten für den streitigen Zeitraum ab. Der Widerspruch, mit dem der Kläger darauf hinwies, dass er von seinem (verstorbenen) Steuerberater keine Unterlagen mehr erhalten könne und er nachweislich immer seine Beiträge gezahlt habe, sodass es unverständlich sei, dass nur für diesen Zeitraum Beiträge fehlten, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2004).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin die Ergänzung seines Versicherungskontos um Beitragszeiten für den streitigen Zeitraum begehrt hat. Er hat dazu vorgetragen, dass die angegebene Zeit als Beitragszeit nach § 286 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – anzuerkennen sei. Für den streitigen Zeitraum lägen Beitragsnachweise aufgrund der Wirren der Wendezeit nicht mehr vor. Bankauszüge aus dem Jahre 1990 könne er nicht mehr erhalten. Aus den Unterlagen des zuständigen Finanzamtes ergebe sich aber, dass er auch im 2. Halbjahr 1990 selbständig tätig gewesen sei und Gewinne aus seinem Betrieb erzielt habe. Die insofern fehlende Eintragung im Sozialversicherungsausweis beruhe allein darauf, dass er keine Nachweise für die Beitragszahlungen habe vorlegen können. Bekanntlich seien bei der Überleitungsanstalt viele Nachweise verloren gegangen.
Das SG hat eine Auskunft von dem für den Kläger zuständigen Finanzamt vom 18. April 2006 eingeholt, das eine Beitragszahlung zur Sozialversicherung für das 2. Halbjahr nicht bestätigen konnte. Ergänzend hat es außerdem auf Anforderung des SG eine Kopie der Steuererklärung für 1990 übersandt. Sodann hat das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 06. September 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 1990 als nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Beitragszeit zu. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stelle der Rentenversicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die nicht länger als sechs Kalenderjahre zurücklägen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt habe ( ). Die Beklagte habe zu Recht die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 1990 weder als nachgewiesen noch als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt. Nach § 286 b SGB VI seien Zeiträume mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Beitragszeit anzuerkennen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Entgelt oder Arbeitseinkommen erzielt habe und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden seien. Für den streitigen Zeitraum fehle es daran. Zwar sei es nachgewiesen, dass der Kläger auch in diesem Zeitraum eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Die Versicherungspflicht habe sich für den Zeitraum ab 01. Juli 1990 aus § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG-DDR) vom 28. Juni 1990 ergeben. Nach § 49 SVG-DDR seien die Beiträge zur Sozialversicherung, die vom Kläger selbst zu zahlen gewesen seien, für den streitigen Zeitraum an die zuständigen Finanzämter zugunsten der Versicherungsträger abzuführen gewesen. Die für Selbständige für den Beitragseinzug zuständigen Finanzbehörden hätten die Beitragszahlungen in den Versicherungsunterlagen bis zum 31. Dezember 1989 zu bestätigen gehabt, wie dies vorliegend auch geschehen sei. Erst ab dem 01. Januar 1991 seien Beiträge an die Überleitungsanstalt Versicherung zu zahlen gewesen, wobei teilweise auch Restbeiträge für das Jahr 1990 von den Finanzbehörden nicht mehr entgegen genommen worden seien und an die Überleitungsanstalt zu zahlen gewesen wären. Das Finanzamt habe eine Beitragszahlung nicht bestätigen können. Eine solche ergebe sich auch nicht aus den weiteren Unterlagen des Finanzamtes für das Jahr 1990. Der Beklagten hätten ebenfalls keine Unterlagen zu einer Beitragszahlung vorgelegen. Schließlich habe auch der Kläger selbst eine Beitragszahlung weder nachweisen noch glaubhaft machen können, da ihm selbst keinerlei Unterlagen vorlägen. Gegen eine solche Beitragszahlung spreche zudem auch die Eintragung im Sozialversicherungsausweis, wonach für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Beiträge entrichtet worden seien. Wenn der Kläger vortrage, dass auch diese Eintragungen im Rahmen einer späteren Kontenklärung nur vor dem Hintergrund fehlender Belege vorgenommen worden seien, sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde er sich nicht anlässlich dieser Eintragungen zeitnah um die Beschaffung von Belegen, insbesondere von Kontoauszügen bemüht habe und dieses erst jetzt im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens 2004 nachzuholen versucht habe.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Vervollständigung seines Versicherungskontos erstrebt. Er ist der Auffassung, im Hinblick auf die belegte Selbständigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht und unter Berücksichtigung der Arbeitsanweisung der Beklagten, die im Hinblick auf die zum Teil ungeordneten Verhältnisse zur Wendezeit eine Glaubhaftmachung gerade auch für Selbständige mit eigener Beitragszahlung ausdrücklich zulasse, spreche kein vernünftiger Grund gegen eine Anerkennung einer Beitragzeit auch in dem streitigen Zeitraum.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. September 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, für ihn die Zeit vom 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 als Beitragszeit nach § 286 b SGB VI anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Dem Kläger sei es weder gelungen, eine Beitragsleistung in dem streitigen Zeitraum nachzuweisen noch eine solche zumindest glaubhaft zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: 25 230643 K 043), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 1990 in seinem Versicherungsverlauf mit der Folge, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist.
Das SG hat richtig dargelegt, dass im Rahmen der gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzunehmenden Feststellung des Versicherungskontos die streitigen Zeiten nicht zu berücksichtigen sind, weil für den Kläger während dieser Zeit eine Beitragsentrichtung nicht nachgewiesen ist – was der Kläger im Übrigen auch nicht beansprucht – und auch nicht glaubhaft gemacht ist. Insoweit wird richtig auf § 286 b SGB VI hingewiesen, wonach für Versicherte im Beitrittsgebiet zur Ergänzung fehlender Beitragszeiten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 eine Glaubhaftmachung (§ 23 SGB X) zulässig ist. Eine Glaubhaftmachung ist dem Kläger allerdings nicht gelungen, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Insoweit kann auf die Darlegungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Wie der von seinem Steuerberater für das Jahr 1990 abgegebenen Steuererklärung zu entnehmen ist, hat dieser nur für das 1. Halbjahr 1990 die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen geltend gemacht und für das 2. Halbjahr 1990 im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen anzuführende und nach dem klägerischen Vorbringen zu erwartende Ausgaben gerade nicht aufgeführt. Daraus ist zwar nicht zwangsläufig zu schließen, dass er für das 2. Halbjahr 1990 tatsächlich keine Beiträge geleistet hat, doch ist dieser Erklärung jedenfalls zu entnehmen, dass Belege für entsprechende Ausgaben offensichtlich dem Steuerberater bei Fertigung der Erklärung nicht vorgelegen haben. Dies ist jedenfalls ein deutliches Indiz gegen die behauptete Beitragsleistung, sodass eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist. Der Senat hat den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Februar 2007 auch auf diesen Umstand hingewiesen, ohne dass dieser dazu irgendetwas zur Entkräftung vorgetragen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Anerkennung einer weiteren Beitragszeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 1990.
Der 1943 geborene Kläger war ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SVA) im Beitrittsgebiet seit dem 01. Februar 1982 als selbständiger Handwerker versicherungspflichtig tätig. Mit Ausnahme des streitigen Zeitraumes ist durch Eintragung im Sozialversicherungsausweis belegt, dass er durchgehend bis zum 23. März 1993 Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat. Im Rahmen der Überprüfung seines Versicherungsverlaufes beanstandete er, dass für den 01. Juli bis 31. Dezember 1990 Beiträge nicht vermerkt seien und kündigte zunächst die Vorlage entsprechender Unterlagen zum Nachweis seiner Beitragsleistung an. Nachdem er schließlich mitgeteilt hatte, dass von ihm keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden könnten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2004 die Ergänzung des Versicherungskontos um Beitragszeiten für den streitigen Zeitraum ab. Der Widerspruch, mit dem der Kläger darauf hinwies, dass er von seinem (verstorbenen) Steuerberater keine Unterlagen mehr erhalten könne und er nachweislich immer seine Beiträge gezahlt habe, sodass es unverständlich sei, dass nur für diesen Zeitraum Beiträge fehlten, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2004).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin die Ergänzung seines Versicherungskontos um Beitragszeiten für den streitigen Zeitraum begehrt hat. Er hat dazu vorgetragen, dass die angegebene Zeit als Beitragszeit nach § 286 b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – anzuerkennen sei. Für den streitigen Zeitraum lägen Beitragsnachweise aufgrund der Wirren der Wendezeit nicht mehr vor. Bankauszüge aus dem Jahre 1990 könne er nicht mehr erhalten. Aus den Unterlagen des zuständigen Finanzamtes ergebe sich aber, dass er auch im 2. Halbjahr 1990 selbständig tätig gewesen sei und Gewinne aus seinem Betrieb erzielt habe. Die insofern fehlende Eintragung im Sozialversicherungsausweis beruhe allein darauf, dass er keine Nachweise für die Beitragszahlungen habe vorlegen können. Bekanntlich seien bei der Überleitungsanstalt viele Nachweise verloren gegangen.
Das SG hat eine Auskunft von dem für den Kläger zuständigen Finanzamt vom 18. April 2006 eingeholt, das eine Beitragszahlung zur Sozialversicherung für das 2. Halbjahr nicht bestätigen konnte. Ergänzend hat es außerdem auf Anforderung des SG eine Kopie der Steuererklärung für 1990 übersandt. Sodann hat das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 06. September 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 1990 als nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Beitragszeit zu. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stelle der Rentenversicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die nicht länger als sechs Kalenderjahre zurücklägen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt habe ( ). Die Beklagte habe zu Recht die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 1990 weder als nachgewiesen noch als glaubhaft gemachte Beitragszeit anerkannt. Nach § 286 b SGB VI seien Zeiträume mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Beitragszeit anzuerkennen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Entgelt oder Arbeitseinkommen erzielt habe und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden seien. Für den streitigen Zeitraum fehle es daran. Zwar sei es nachgewiesen, dass der Kläger auch in diesem Zeitraum eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Die Versicherungspflicht habe sich für den Zeitraum ab 01. Juli 1990 aus § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG-DDR) vom 28. Juni 1990 ergeben. Nach § 49 SVG-DDR seien die Beiträge zur Sozialversicherung, die vom Kläger selbst zu zahlen gewesen seien, für den streitigen Zeitraum an die zuständigen Finanzämter zugunsten der Versicherungsträger abzuführen gewesen. Die für Selbständige für den Beitragseinzug zuständigen Finanzbehörden hätten die Beitragszahlungen in den Versicherungsunterlagen bis zum 31. Dezember 1989 zu bestätigen gehabt, wie dies vorliegend auch geschehen sei. Erst ab dem 01. Januar 1991 seien Beiträge an die Überleitungsanstalt Versicherung zu zahlen gewesen, wobei teilweise auch Restbeiträge für das Jahr 1990 von den Finanzbehörden nicht mehr entgegen genommen worden seien und an die Überleitungsanstalt zu zahlen gewesen wären. Das Finanzamt habe eine Beitragszahlung nicht bestätigen können. Eine solche ergebe sich auch nicht aus den weiteren Unterlagen des Finanzamtes für das Jahr 1990. Der Beklagten hätten ebenfalls keine Unterlagen zu einer Beitragszahlung vorgelegen. Schließlich habe auch der Kläger selbst eine Beitragszahlung weder nachweisen noch glaubhaft machen können, da ihm selbst keinerlei Unterlagen vorlägen. Gegen eine solche Beitragszahlung spreche zudem auch die Eintragung im Sozialversicherungsausweis, wonach für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Beiträge entrichtet worden seien. Wenn der Kläger vortrage, dass auch diese Eintragungen im Rahmen einer späteren Kontenklärung nur vor dem Hintergrund fehlender Belege vorgenommen worden seien, sei es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde er sich nicht anlässlich dieser Eintragungen zeitnah um die Beschaffung von Belegen, insbesondere von Kontoauszügen bemüht habe und dieses erst jetzt im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens 2004 nachzuholen versucht habe.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er weiterhin die Vervollständigung seines Versicherungskontos erstrebt. Er ist der Auffassung, im Hinblick auf die belegte Selbständigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht und unter Berücksichtigung der Arbeitsanweisung der Beklagten, die im Hinblick auf die zum Teil ungeordneten Verhältnisse zur Wendezeit eine Glaubhaftmachung gerade auch für Selbständige mit eigener Beitragszahlung ausdrücklich zulasse, spreche kein vernünftiger Grund gegen eine Anerkennung einer Beitragzeit auch in dem streitigen Zeitraum.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. September 2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, für ihn die Zeit vom 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 als Beitragszeit nach § 286 b SGB VI anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Dem Kläger sei es weder gelungen, eine Beitragsleistung in dem streitigen Zeitraum nachzuweisen noch eine solche zumindest glaubhaft zu machen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: 25 230643 K 043), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 1990 in seinem Versicherungsverlauf mit der Folge, dass die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist.
Das SG hat richtig dargelegt, dass im Rahmen der gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI vorzunehmenden Feststellung des Versicherungskontos die streitigen Zeiten nicht zu berücksichtigen sind, weil für den Kläger während dieser Zeit eine Beitragsentrichtung nicht nachgewiesen ist – was der Kläger im Übrigen auch nicht beansprucht – und auch nicht glaubhaft gemacht ist. Insoweit wird richtig auf § 286 b SGB VI hingewiesen, wonach für Versicherte im Beitrittsgebiet zur Ergänzung fehlender Beitragszeiten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 eine Glaubhaftmachung (§ 23 SGB X) zulässig ist. Eine Glaubhaftmachung ist dem Kläger allerdings nicht gelungen, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Insoweit kann auf die Darlegungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen werden (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Wie der von seinem Steuerberater für das Jahr 1990 abgegebenen Steuererklärung zu entnehmen ist, hat dieser nur für das 1. Halbjahr 1990 die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen geltend gemacht und für das 2. Halbjahr 1990 im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen anzuführende und nach dem klägerischen Vorbringen zu erwartende Ausgaben gerade nicht aufgeführt. Daraus ist zwar nicht zwangsläufig zu schließen, dass er für das 2. Halbjahr 1990 tatsächlich keine Beiträge geleistet hat, doch ist dieser Erklärung jedenfalls zu entnehmen, dass Belege für entsprechende Ausgaben offensichtlich dem Steuerberater bei Fertigung der Erklärung nicht vorgelegen haben. Dies ist jedenfalls ein deutliches Indiz gegen die behauptete Beitragsleistung, sodass eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist. Der Senat hat den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Februar 2007 auch auf diesen Umstand hingewiesen, ohne dass dieser dazu irgendetwas zur Entkräftung vorgetragen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved