L 12 B 348/07 AL

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AL 133/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 348/07 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. März 2007 geändert. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Sozialgerichts ist rechtswidrig.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn der Rechtsstreit – wie hier – anders als durch Urteil geendet hat. Inhaltlich ist die Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite übernimmt, wenn sie der Klageforderung entsprochen hat. Daneben ist aber auch das Veranlassungsprinzip zu berücksichtigen, nach dem entstandene Kosten derjenige zu tragen hat, der sie ohne Grund verursacht hat.

Für die Kostentragungspflicht der Beklagten spricht hier, dass die Klägerin mit ihrem Begehren vollen Erfolg gehabt hat. Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2004 durch Bescheid vom 4. März 2005 wieder aufgehoben. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts folgt nichts anderes daraus, dass die Klägerin erst im Verlaufe des Klageverfahrens darauf hingewiesen hat, dass sie die ihr für den Verlauf des Jahres 2001 gutgeschriebenen Zinsen monatlich und nicht als Einmalzahlung am Jahresende erhalten hat. Zwar ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Zinszahlung ein rechtlich erheblicher Unterschied. Nur jährlich wiederkehrende Zinseinkünfte sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – anteilig in dem Jahr, das dem Zufluss folgt, auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen (BSG, Urteil v. 9. August 2001 – B 11 AL 15/01 R -). Ungeachtet dessen, dass die Zinsen nicht auf das Jahr 2002, sondern auf den Leistungszeitraum vom 17. September 2002 bis 16. September 2003 angerechnet worden sind, hat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2003 nur nach der Höhe der Zinsen für das Jahr 2001 und nicht nach dem Zeitpunkt der Zahlung befragt und ebenso wenig auf dessen Bedeutung hingewiesen. Der Unterschied musste der Klägerin, die erst im Verlauf des Klageverfahrens rechtskundig vertreten gewesen ist, nicht bekannt sein. Er wird auch nicht durch den Hinweis in dem Schreiben der Beklagten vom 5. September 2003 deutlich, dass für die "Berechnung der Arbeitslosenhilfe die Zinsen des Vorjahres zugrunde gelegt werden, da diese erst zum Ende eines jeden Kalenderjahres zufließen". Die Klägerin hat die erfragten Angaben zutreffend gemacht, ihr kann nicht vorgeworfen werden, den Rechtsstreit vorwerfbar veranlasst zu haben. Die Beklagte mag zwar einem Missverständnis erlegen sein, dies hat sie sich wegen ihrer unklaren Fragestellung aber selbst zuzuschreiben.

Nach alledem war der Beschluss des Sozialgerichts auf die Beschwerde der Klägerin zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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