Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 121 AS 32743/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 34/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 18. Dezember 2007 sind unbegründet. Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin (Agegn) im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern (Ast) – Vater (Ast 1) und (minderjähriger) Sohn (Ast 2) – für die Zeit vom 23. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 höhere Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als bislang bewilligt zu zahlen.
Die Ast bezogen ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II vom JobCenter Tempelhof-Schöneberg, und zwar zusammen mit der Ehefrau des Ast 1/Mutter des Ast 2 und einem weiteren Kind, mit denen sie in der Fstraße in Bedarfsgemeinschaft lebten. Nach der Trennung von seiner Ehefrau schloss der Ast 1 zum 15. April 2005 einen Mietvertrag für seine jetzige, ca. 56 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der Mstraße in S-Z, deren Bruttokaltmiete damals wie heute 520,- EUR beträgt. Außerdem waren seinerzeit monatliche Abschläge von 85,- EUR an die Gasag zu entrichten. Eine Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für diese Wohnung (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.), die der Ast 1 zunächst allein bewohnte, hatte er nicht eingeholt. Daher berücksichtigte das JobCenter Tempelhof - Schöneberg, das ihm trotz des Umzugs nach S-Z SGB II-Leistungen noch bis einschließlich Juni 2005 bewilligte, ab dem 15. April 2005 nur noch aus seiner Sicht angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung von 360,- EUR (entsprechend den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen)). Bei der nunmehr für ihn örtlich zuständigen Agegn bemühte sich der Ast 1 zunächst nicht ernsthaft um weitere
Leistungsgewährung. Folglich war er von Juli 2005 bis März 2007 nicht mehr im Leistungsbezug. Nach seinen Angaben versuchte er in dieser Zeit vergeblich, sich eine neue berufliche Existenz aufzubauen, und bestritt seinen Lebensunterhalt mit Hilfe von Darlehen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis.
Am 23. März 2007 stellte er gemeinsam mit dem Ast 2, den er als mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebend angab, einen Neuantrag auf SGB II-Leistungen. Darauf bewilligte die Agegn den Ast mit Bescheid vom 03. April 2007 Arbeitslosengeld II ab Antragstellung bis einschließlich August 2007, berücksichtigte dabei jedoch - wie zuvor das JobCenter Tempelhof-Schöneberg – nicht die tatsächlichen, sondern nur als angemessen erachtete Kosten für Unterkunft und Heizung, und zwar nunmehr in Höhe von 444,- EUR, dem AV-Wohnen-Richtwert für einen 2-Personen-Haushalt. Widerspruch ist nicht eingelegt worden. Auch für den Folgezeitraum September 2007 bis Februar 2008 gewährte die Agegn Leistungen für Unterkunft und Heizung in Anwendung der Sätze der AV-Wohnen, und zwar bis zum 27. September 2007 – an diesem Tag wechselte der Ast 2 in eine Einrichtung des betreuten Wohnens in F-K – weiterhin in Höhe von 444,- EUR, für die Zeit danach (dem Ast 1) jedoch nur noch in Höhe von 360,- EUR (1-Personen-Haushalt). Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Agegn nach zwischenzeitlichem Erlass eines Änderungsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 als unbegründet zurück, ohne dass dagegen Klage erhoben worden wäre. Die Ast haben jedoch hinsichtlich der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowohl für die Zeit vom 23. März bis 31. August 2007 als auch für die Zeit vom 01. September bis 29. Februar 2008 Überprüfungsanträge nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt, über die noch nicht entschieden ist.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Im Ergebnis hat das SG zu Recht angenommen, dass sich die Ast nicht mit Erfolg auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II berufen können, wonach dann, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sie (gleichwohl) als Bedarf so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder
zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Dabei kann dahin stehen, ob – wie das SG meint – diese Vorschrift gegenwärtig deshalb nicht mehr einschlägig sein kann, weil den Ast bereits seit Zugang des Bescheids vom 03. April 2007 – also seit deutlich mehr als sechs Monaten - bekannt ist, dass die Aufwendungen für die Unterkunft (inzwischen nur noch des Ast 1) unangemessen sind. Denn hier kam von vornherein – ab der Neuantragstellung im März 2007 – kein befristeter Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in Betracht. Der Ast 1 ist im April 2005 während des Leistungsbezugs in seine jetzige Wohnung gezogen, ohne eine Zusicherung eingeholt zu haben. Das Fehlen einer Zusicherung hat zwar nicht zur Folge, dass der Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) entfällt. Denn das Zusicherungsverfahren hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Die mangelnde Einholung einer Zusicherung führt jedoch dazu, dass es keinen befristeten Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl, § 22 Rdnr 71). Dementsprechend hat das JobCenter Tempelhof-Schöneberg nach dem Umzug des Ast 1 auch von vornherein – bei der Leistungsgewährung für April (anteilig), Mai und Juni 2005 – nur die aus seiner Sicht angemessenen Unterkunftskosten von 360,- EUR berücksichtigt, im Übrigen ohne dass der Ast 1 dies beanstandet hätte. Der Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II konnte auch nicht dadurch "wieder aufleben", dass der Ast 1 zwischenzeitlich für etwa 1 ¾ Jahre nicht im Leistungsbezug war. Da er sehenden Auges in eine nach SGB II-Maßstäben unangemessen große und teure Wohnung gezogen ist, verdient er anders als derjenige, der bei erstmaligem Leistungsbezug in einer unangemessenen Unterkunft lebt, nach wie vor keine "Schonfrist", zumal er in der Zwischenzeit seinen Lebensunterhalt nicht etwa aus eigenen Kräften bestreiten konnte, sondern auf Hilfeleistung Dritter angewiesen war. Er hatte also durchgehend Anlass, seine erkanntermaßen zu hohen Unterkunftskosten seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
anzupassen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 07. November 2006 (B 7b AS 10/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und juris) bezüglich des Übergangs von der Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II entschieden, dass die sechsmonatige Bestandsschutzfrist dann nicht eingreift, wenn schon der Sozialhilfeträger nur angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt hatte. Schutzbedürftig, so das BSG (aaO, juris Rdnr 23), " sind insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs – z.B. durch eine Mieterhöhung – unangemessen werden. Wenn der Leistungsbezieher allerdings während des Bezugs von Sozialhilfe durch den früheren Sozialhilfeträger auf die unangemessenen Kosten
aufmerksam gemacht wurde, ist dem genannten Schutzzweck Genüge getan. Eine erneute ‚Schonfrist’ von sechs Monaten entspricht mithin nicht der Ratio des Gesetzes." Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 – L 10 B 1917/07 AS ER – wonach es bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs nicht erforderlich ist, dass der Leistungsträger die zuvor gesetzte Sechsmonatsfrist zur Senkung der Unterkunftskosten erneuert). Die Ast hatten danach (schon) ab dem 23. März 2007 nur Anspruch auf Berücksichtigung angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung.
Zur Bestimmung der Angemessenheit hat das Sozialgericht die so genannte Produkttheorie angewandt, nach der auf das Produkt aus ange¬messener Wohnfläche und angemessenem Mietpreis/qm abzustellen ist (dazu BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und damit den richtigen Ausgangspunkt gewählt. Ob dabei die im Einzelnen zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche und des angemessenen qm-Preises herangezogenen Werte vollständig zutreffend bestimmt sind, kann hier dahinstehen, denn das SG hat alle Parameter (Wohnfläche, Kaltmiete, kalte Nebenkosten, Heizkosten) so angesetzt, dass allenfalls geringfügige Abweichungen – im Bereich weniger Euro - in Be¬¬tracht zu ziehen wären. Auch wenn abschließende Äußerungen des BSG und – soweit ersichtlich – der zuständigen Senate des Landessozialge¬richts Berlin-Brandenburg nicht vorliegen, kann gesagt werden, dass die Werte für die Netto¬kaltmiete (durchschnittliche Miete in einfachen Wohnlagen nach dem Berliner Miet¬spiegel) und die zur Bestimmung der kalten Betriebs- und
Heizkosten herange¬zogenen Grund¬¬lagen (Seite 3 f des Beschlusses) so weitgehend realitätsnah sind und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Wertungen stehen, dass auch abweichende Erwägungen zu einzelnen Kosten¬positionen eine erhebliche, ergebnisrelevante Abweichung nicht erbringen würden (vgl. zu alledem Senatsbeschluss vom 04. Februar 2008 – L 10 B 217/08 AS ER). Dies gilt sowohl für die Zeit, als die Agegn einen 2-Personen-Haushalt zugrunde gelegt hat, als auch für die Zeit nach dem Auszug des Ast 2.
Etwaige Abweichungen (und entsprechende Nachzahlungen der Agegn) könnten für die gesamte hier in Rede stehende Zeit auch keinen Umfang erreichen, der es dem Ast 1 ermöglichen würde, die bestehenden Gasag-Rückstände gemäß der Sperrrechnung vom 29. Oktober 2007 von 982,48 EUR nebst Pauschale für die Wiederaufnahme der Versorgung zu zahlen und damit eine erneute Gaszufuhr herbeizuführen. Angesichts der beträchtlichen Differenz zwischen dem Richtwert der AV-Wohnen von 360,- EUR für den (gegenwärtigen) 1-Personen-
Haushalt und der tatsächlichen Warmmiete (605,- EUR) von 245,- EUR könnte der Ast 1 mit geringfügig höheren Unterkunftsleistungen auch kündigungserhebliche Mietrückstände (vgl. § 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch; bislang ist er nach seinen Angaben mit einer Miete in Rückstand) nicht vermeiden; er kann seine jetzige Wohnung unter den gegebenen Umständen also auf Dauer ohnehin nicht halten. Danach besteht jedenfalls kein (Anord- nungs-)Grund, über allenfalls minimale Mehr¬leistungen einstweilig zu entscheiden.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass – da in einer Bedarfsgemeinschaft (nur) deren einzelne Mitglieder (und nicht etwa die Bedarfsgemeinschaft) Anspruchsinhaber sind (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) - zwischen etwaigen Ansprüchen auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beider Ast zu unterscheiden. Da der Ast 2 längst ausgezogen und anderweitig untergebracht ist, kann – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - für ihn in der erfolgten Gasabsperrung oder einem Verlust der Wohnung Mstraße kein wesentlicher Nachteil liegen, der den Erlass einer einstweiligen Regelung zu seinen Gunsten erforderte. Der Ast 1 kann sich im vorliegenden
Verfahren folglich nur insofern auf höhere Ansprüche für Unterkunft und Heizung berufen, als sie ihm selbst zustehen. Allein diese können nach den obigen Ausführungen auch nicht annähernd einen Umfang annehmen, der die Wiederaufnahme der Gasversorgung oder die dauerhafte Sicherung seiner Wohnung ermöglichen könnte.
Mangelt es nach alledem an der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch bzw –grund, kann die Frage unbeantwortet bleiben, ob einer einstweiligen Verpflichtung der Agegn zur begehrten höheren Leistungsgewährung für die Zeit vom 23. März 2007 bis einschließlich Februar 2008 - und damit für einen nahezu vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, für den ohne die andauernde Sperrung der Gaszufuhr eine Dringlichkeit von vornherein auszuschließen gewesen wäre - entgegen steht, dass die Ast gegen die diesbezüglichen behördlichen Regelungen keinen Widerspruch (gegen den Bescheid vom 03. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31. August 2007 bezüglich des Zeitraums 23. März bis 31. August 2007) bzw keine Klage (gegen den Bescheid vom 03. September 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Dezember 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 bezüglich des Zeitraums 01. September 2007 bis 29. Februar 2008) erhoben haben. Wegen der folglich eingetretenen Bestandskraft der erwähnten Bescheide könnte es – auch unter Berücksichtigung der gestellten Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, die bislang nicht beschieden, für den letztgenannten
Zeitraum auch erst unlängst gestellt worden sind – an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mangeln bzw sich die begehrte Regelungsanordnung unter dem Gesichtspunkt verbieten, dass in einem Eilverfahren nie mehr als im Hauptsacheverfahren (eine Klage gegen die genannten Bescheide wäre unzulässig) erstritten werden kann. Womöglich könnten unter den gegebenen Umständen auch höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund- und anspruch zu stellen sein. All dies kann jedoch (wie erwähnt) dahin stehen, wenn wie hier die begehrte Regelungsanordnung unabhängig von der eingetretenen Bestandskraft der Bescheide nicht in Betracht kommt.
Der mit der Beschwerdeschrift vom 04. Januar 2008 hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht bei dem Ast 2 den Anordnungsgrund verneint - gestellte Antrag, die Agegn im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Ast 1 ein Darlehen in Höhe von 549,15 EUR zur
Begleichung von Mietrückständen und Schulden bei der Gasag zur Verfügung zu stellen, ist mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landessozialgerichts unzulässig (vgl. § 29 SGG). Es fehlt an einer Entscheidung des SG über diesen Hilfsantrag, der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt wurde. Soweit der Beschluss des SG auf Seite 5 Ausführungen zur Übernahme von Miet- und Gasag-Schulden enthält, ist davon auszugehen, dass es sich um beiläufige Bemerkungen handelt. Hätte die Kammer die anwaltlich ausdrücklich (nur) auf die Gewährung höherer monatlicher Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Eilanträge (Bl. 1 f der Gerichtsakten) über ihren Wortlaut hinaus in dem Sinne ausgelegt, dass es auch um die Übernahme von Miet- und Gasag-Schulden ging (was der Ast 1 nicht einmal bei der Agegn beantragt hatte), hätte sie dies zu Beginn der "Gründe", wo die gestellten Anträge eingerückt wiedergegeben wurden, deutlich gemacht. Dies ist jedoch nicht geschehen. Es steht dem Ast 1 danach frei, ein diesbezügliches Begehren zunächst gegenüber der Agegn (dass inzwischen ein entsprechender Antrag dort gestellt wurde, ist nicht erkennbar) und sodann ggfs auch gerichtlich geltend zu machen.
Im Hinblick darauf, dass aus den zuvor genannten Gründen sowohl vor dem SG als auch im Beschwerdeverfahren die Rechtsverfolgung der Ast ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73 a SGG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO war bzw ist, ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SG im angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember 2007 nicht zu beanstanden. Ebenso wenig kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Ast in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 18. Dezember 2007 sind unbegründet. Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin (Agegn) im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern (Ast) – Vater (Ast 1) und (minderjähriger) Sohn (Ast 2) – für die Zeit vom 23. März 2007 bis zum 29. Februar 2008 höhere Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als bislang bewilligt zu zahlen.
Die Ast bezogen ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II vom JobCenter Tempelhof-Schöneberg, und zwar zusammen mit der Ehefrau des Ast 1/Mutter des Ast 2 und einem weiteren Kind, mit denen sie in der Fstraße in Bedarfsgemeinschaft lebten. Nach der Trennung von seiner Ehefrau schloss der Ast 1 zum 15. April 2005 einen Mietvertrag für seine jetzige, ca. 56 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der Mstraße in S-Z, deren Bruttokaltmiete damals wie heute 520,- EUR beträgt. Außerdem waren seinerzeit monatliche Abschläge von 85,- EUR an die Gasag zu entrichten. Eine Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für diese Wohnung (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.), die der Ast 1 zunächst allein bewohnte, hatte er nicht eingeholt. Daher berücksichtigte das JobCenter Tempelhof - Schöneberg, das ihm trotz des Umzugs nach S-Z SGB II-Leistungen noch bis einschließlich Juni 2005 bewilligte, ab dem 15. April 2005 nur noch aus seiner Sicht angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung von 360,- EUR (entsprechend den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen)). Bei der nunmehr für ihn örtlich zuständigen Agegn bemühte sich der Ast 1 zunächst nicht ernsthaft um weitere
Leistungsgewährung. Folglich war er von Juli 2005 bis März 2007 nicht mehr im Leistungsbezug. Nach seinen Angaben versuchte er in dieser Zeit vergeblich, sich eine neue berufliche Existenz aufzubauen, und bestritt seinen Lebensunterhalt mit Hilfe von Darlehen aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis.
Am 23. März 2007 stellte er gemeinsam mit dem Ast 2, den er als mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebend angab, einen Neuantrag auf SGB II-Leistungen. Darauf bewilligte die Agegn den Ast mit Bescheid vom 03. April 2007 Arbeitslosengeld II ab Antragstellung bis einschließlich August 2007, berücksichtigte dabei jedoch - wie zuvor das JobCenter Tempelhof-Schöneberg – nicht die tatsächlichen, sondern nur als angemessen erachtete Kosten für Unterkunft und Heizung, und zwar nunmehr in Höhe von 444,- EUR, dem AV-Wohnen-Richtwert für einen 2-Personen-Haushalt. Widerspruch ist nicht eingelegt worden. Auch für den Folgezeitraum September 2007 bis Februar 2008 gewährte die Agegn Leistungen für Unterkunft und Heizung in Anwendung der Sätze der AV-Wohnen, und zwar bis zum 27. September 2007 – an diesem Tag wechselte der Ast 2 in eine Einrichtung des betreuten Wohnens in F-K – weiterhin in Höhe von 444,- EUR, für die Zeit danach (dem Ast 1) jedoch nur noch in Höhe von 360,- EUR (1-Personen-Haushalt). Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Agegn nach zwischenzeitlichem Erlass eines Änderungsbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 als unbegründet zurück, ohne dass dagegen Klage erhoben worden wäre. Die Ast haben jedoch hinsichtlich der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung sowohl für die Zeit vom 23. März bis 31. August 2007 als auch für die Zeit vom 01. September bis 29. Februar 2008 Überprüfungsanträge nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt, über die noch nicht entschieden ist.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Im Ergebnis hat das SG zu Recht angenommen, dass sich die Ast nicht mit Erfolg auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II berufen können, wonach dann, wenn die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sie (gleichwohl) als Bedarf so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder
zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Dabei kann dahin stehen, ob – wie das SG meint – diese Vorschrift gegenwärtig deshalb nicht mehr einschlägig sein kann, weil den Ast bereits seit Zugang des Bescheids vom 03. April 2007 – also seit deutlich mehr als sechs Monaten - bekannt ist, dass die Aufwendungen für die Unterkunft (inzwischen nur noch des Ast 1) unangemessen sind. Denn hier kam von vornherein – ab der Neuantragstellung im März 2007 – kein befristeter Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in Betracht. Der Ast 1 ist im April 2005 während des Leistungsbezugs in seine jetzige Wohnung gezogen, ohne eine Zusicherung eingeholt zu haben. Das Fehlen einer Zusicherung hat zwar nicht zur Folge, dass der Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) entfällt. Denn das Zusicherungsverfahren hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion. Die mangelnde Einholung einer Zusicherung führt jedoch dazu, dass es keinen befristeten Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gibt (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl, § 22 Rdnr 71). Dementsprechend hat das JobCenter Tempelhof-Schöneberg nach dem Umzug des Ast 1 auch von vornherein – bei der Leistungsgewährung für April (anteilig), Mai und Juni 2005 – nur die aus seiner Sicht angemessenen Unterkunftskosten von 360,- EUR berücksichtigt, im Übrigen ohne dass der Ast 1 dies beanstandet hätte. Der Bestandsschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II konnte auch nicht dadurch "wieder aufleben", dass der Ast 1 zwischenzeitlich für etwa 1 ¾ Jahre nicht im Leistungsbezug war. Da er sehenden Auges in eine nach SGB II-Maßstäben unangemessen große und teure Wohnung gezogen ist, verdient er anders als derjenige, der bei erstmaligem Leistungsbezug in einer unangemessenen Unterkunft lebt, nach wie vor keine "Schonfrist", zumal er in der Zwischenzeit seinen Lebensunterhalt nicht etwa aus eigenen Kräften bestreiten konnte, sondern auf Hilfeleistung Dritter angewiesen war. Er hatte also durchgehend Anlass, seine erkanntermaßen zu hohen Unterkunftskosten seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
anzupassen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 07. November 2006 (B 7b AS 10/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und juris) bezüglich des Übergangs von der Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II entschieden, dass die sechsmonatige Bestandsschutzfrist dann nicht eingreift, wenn schon der Sozialhilfeträger nur angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt hatte. Schutzbedürftig, so das BSG (aaO, juris Rdnr 23), " sind insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs – z.B. durch eine Mieterhöhung – unangemessen werden. Wenn der Leistungsbezieher allerdings während des Bezugs von Sozialhilfe durch den früheren Sozialhilfeträger auf die unangemessenen Kosten
aufmerksam gemacht wurde, ist dem genannten Schutzzweck Genüge getan. Eine erneute ‚Schonfrist’ von sechs Monaten entspricht mithin nicht der Ratio des Gesetzes." Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 – L 10 B 1917/07 AS ER – wonach es bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs nicht erforderlich ist, dass der Leistungsträger die zuvor gesetzte Sechsmonatsfrist zur Senkung der Unterkunftskosten erneuert). Die Ast hatten danach (schon) ab dem 23. März 2007 nur Anspruch auf Berücksichtigung angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung.
Zur Bestimmung der Angemessenheit hat das Sozialgericht die so genannte Produkttheorie angewandt, nach der auf das Produkt aus ange¬messener Wohnfläche und angemessenem Mietpreis/qm abzustellen ist (dazu BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) und damit den richtigen Ausgangspunkt gewählt. Ob dabei die im Einzelnen zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche und des angemessenen qm-Preises herangezogenen Werte vollständig zutreffend bestimmt sind, kann hier dahinstehen, denn das SG hat alle Parameter (Wohnfläche, Kaltmiete, kalte Nebenkosten, Heizkosten) so angesetzt, dass allenfalls geringfügige Abweichungen – im Bereich weniger Euro - in Be¬¬tracht zu ziehen wären. Auch wenn abschließende Äußerungen des BSG und – soweit ersichtlich – der zuständigen Senate des Landessozialge¬richts Berlin-Brandenburg nicht vorliegen, kann gesagt werden, dass die Werte für die Netto¬kaltmiete (durchschnittliche Miete in einfachen Wohnlagen nach dem Berliner Miet¬spiegel) und die zur Bestimmung der kalten Betriebs- und
Heizkosten herange¬zogenen Grund¬¬lagen (Seite 3 f des Beschlusses) so weitgehend realitätsnah sind und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Wertungen stehen, dass auch abweichende Erwägungen zu einzelnen Kosten¬positionen eine erhebliche, ergebnisrelevante Abweichung nicht erbringen würden (vgl. zu alledem Senatsbeschluss vom 04. Februar 2008 – L 10 B 217/08 AS ER). Dies gilt sowohl für die Zeit, als die Agegn einen 2-Personen-Haushalt zugrunde gelegt hat, als auch für die Zeit nach dem Auszug des Ast 2.
Etwaige Abweichungen (und entsprechende Nachzahlungen der Agegn) könnten für die gesamte hier in Rede stehende Zeit auch keinen Umfang erreichen, der es dem Ast 1 ermöglichen würde, die bestehenden Gasag-Rückstände gemäß der Sperrrechnung vom 29. Oktober 2007 von 982,48 EUR nebst Pauschale für die Wiederaufnahme der Versorgung zu zahlen und damit eine erneute Gaszufuhr herbeizuführen. Angesichts der beträchtlichen Differenz zwischen dem Richtwert der AV-Wohnen von 360,- EUR für den (gegenwärtigen) 1-Personen-
Haushalt und der tatsächlichen Warmmiete (605,- EUR) von 245,- EUR könnte der Ast 1 mit geringfügig höheren Unterkunftsleistungen auch kündigungserhebliche Mietrückstände (vgl. § 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch; bislang ist er nach seinen Angaben mit einer Miete in Rückstand) nicht vermeiden; er kann seine jetzige Wohnung unter den gegebenen Umständen also auf Dauer ohnehin nicht halten. Danach besteht jedenfalls kein (Anord- nungs-)Grund, über allenfalls minimale Mehr¬leistungen einstweilig zu entscheiden.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass – da in einer Bedarfsgemeinschaft (nur) deren einzelne Mitglieder (und nicht etwa die Bedarfsgemeinschaft) Anspruchsinhaber sind (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 2) - zwischen etwaigen Ansprüchen auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung beider Ast zu unterscheiden. Da der Ast 2 längst ausgezogen und anderweitig untergebracht ist, kann – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - für ihn in der erfolgten Gasabsperrung oder einem Verlust der Wohnung Mstraße kein wesentlicher Nachteil liegen, der den Erlass einer einstweiligen Regelung zu seinen Gunsten erforderte. Der Ast 1 kann sich im vorliegenden
Verfahren folglich nur insofern auf höhere Ansprüche für Unterkunft und Heizung berufen, als sie ihm selbst zustehen. Allein diese können nach den obigen Ausführungen auch nicht annähernd einen Umfang annehmen, der die Wiederaufnahme der Gasversorgung oder die dauerhafte Sicherung seiner Wohnung ermöglichen könnte.
Mangelt es nach alledem an der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch bzw –grund, kann die Frage unbeantwortet bleiben, ob einer einstweiligen Verpflichtung der Agegn zur begehrten höheren Leistungsgewährung für die Zeit vom 23. März 2007 bis einschließlich Februar 2008 - und damit für einen nahezu vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, für den ohne die andauernde Sperrung der Gaszufuhr eine Dringlichkeit von vornherein auszuschließen gewesen wäre - entgegen steht, dass die Ast gegen die diesbezüglichen behördlichen Regelungen keinen Widerspruch (gegen den Bescheid vom 03. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31. August 2007 bezüglich des Zeitraums 23. März bis 31. August 2007) bzw keine Klage (gegen den Bescheid vom 03. September 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Dezember 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007 bezüglich des Zeitraums 01. September 2007 bis 29. Februar 2008) erhoben haben. Wegen der folglich eingetretenen Bestandskraft der erwähnten Bescheide könnte es – auch unter Berücksichtigung der gestellten Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X, die bislang nicht beschieden, für den letztgenannten
Zeitraum auch erst unlängst gestellt worden sind – an einem streitigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG mangeln bzw sich die begehrte Regelungsanordnung unter dem Gesichtspunkt verbieten, dass in einem Eilverfahren nie mehr als im Hauptsacheverfahren (eine Klage gegen die genannten Bescheide wäre unzulässig) erstritten werden kann. Womöglich könnten unter den gegebenen Umständen auch höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund- und anspruch zu stellen sein. All dies kann jedoch (wie erwähnt) dahin stehen, wenn wie hier die begehrte Regelungsanordnung unabhängig von der eingetretenen Bestandskraft der Bescheide nicht in Betracht kommt.
Der mit der Beschwerdeschrift vom 04. Januar 2008 hilfsweise – für den Fall, dass das Gericht bei dem Ast 2 den Anordnungsgrund verneint - gestellte Antrag, die Agegn im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Ast 1 ein Darlehen in Höhe von 549,15 EUR zur
Begleichung von Mietrückständen und Schulden bei der Gasag zur Verfügung zu stellen, ist mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit des Landessozialgerichts unzulässig (vgl. § 29 SGG). Es fehlt an einer Entscheidung des SG über diesen Hilfsantrag, der erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt wurde. Soweit der Beschluss des SG auf Seite 5 Ausführungen zur Übernahme von Miet- und Gasag-Schulden enthält, ist davon auszugehen, dass es sich um beiläufige Bemerkungen handelt. Hätte die Kammer die anwaltlich ausdrücklich (nur) auf die Gewährung höherer monatlicher Leistungen für Unterkunft und Heizung gerichteten Eilanträge (Bl. 1 f der Gerichtsakten) über ihren Wortlaut hinaus in dem Sinne ausgelegt, dass es auch um die Übernahme von Miet- und Gasag-Schulden ging (was der Ast 1 nicht einmal bei der Agegn beantragt hatte), hätte sie dies zu Beginn der "Gründe", wo die gestellten Anträge eingerückt wiedergegeben wurden, deutlich gemacht. Dies ist jedoch nicht geschehen. Es steht dem Ast 1 danach frei, ein diesbezügliches Begehren zunächst gegenüber der Agegn (dass inzwischen ein entsprechender Antrag dort gestellt wurde, ist nicht erkennbar) und sodann ggfs auch gerichtlich geltend zu machen.
Im Hinblick darauf, dass aus den zuvor genannten Gründen sowohl vor dem SG als auch im Beschwerdeverfahren die Rechtsverfolgung der Ast ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73 a SGG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO war bzw ist, ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SG im angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember 2007 nicht zu beanstanden. Ebenso wenig kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Ast in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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