Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 124 AS 14146/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1891/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Soweit es mit dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 04. Oktober 2007 abgelehnt worden ist, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Mietkaution an den Antragsteller in Höhe von 944,00 EUR zu verpflichten und soweit eine Leistungsgewährung unter Aufhebung der Bescheide vom 14. August 2007, 13. September 2007 und 22. Oktober 2007 abgelehnt wurde, wird die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 04. Oktober 2007, deren Gegenstand nur noch die im Schriftsatz vom 15. Januar 2006 gestellten Anträge zu 1 und zu 3 sind, nachdem der Senat die im bezeichneten Schriftsatz enthaltenen weiteren Anträge zu 2 und zu 4 bis 6 mit Beschluss vom heutigen Tag abgetrennt hat (sie werden nunmehr unter dem Aktenzeichen L 10 B 304/08 AS ER geführt), ist unbegründet.
Das Aktivrubrum war von Amts wegen in der Weise zu berichtigen, dass J B (ursprünglich: Antragstellerin zu 2) nicht mehr als Antragstellerin geführt wird, weil nach der Abtrennung im vorliegenden Verfahren noch über zwei allein von dem 1978 geborenen Antragsteller (vormals Antragsteller zu 1) verfolgte Anträge zu befinden ist (nämlich über die früheren Anträge zu 1 und zu 3).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Soweit der Antragsteller, der der Hauptmieter der Wohnung W D ist, begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung zu verpflichten, ihm die Kaution von 944,00 EUR zu zahlen (früherer Antrag zu 1), die ihm J B nach § 2 Nr. 2 des zwischen ihm und ihr geschlossenen Untermietvertrags vom 31. Oktober 2006 schuldet (neben einem monatlichen Untermietzins von 429,97 EUR ab dem 01. November 2006), scheitert der Erlass der begehrten Regelungsanordnung bereits daran, dass dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Denn im Gegensatz zu seiner Auffassung ergibt sich eine entsprechende Zahlungsverpflichtung nicht aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2006 (Bl. 35 Gerichtsakte (GA)). Dieses Schreiben enthält zwar neben der Erklärung, dass die Antragsgegnerin bereit sei, eine monatliche Gesamtmiete von 429,97 EUR für die Wohnung W D , B als Wohnungsbedarf für J B und V S für die Zeit, in der sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielten, anzuerkennen, auch den Satz: "Die geforderte Kaution wird übernommen.". Die letztgenannte Formulierung enthält aber – was dem Anspruch des Antragstellers allein zum Durchbruch verhelfen könnte – nicht ihm gegenüber eine Zusicherung iSv § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern allein gegenüber J B und V S, und zwar eine solche iSv § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Eine Zusicherung iS des § 34 SGB X ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie hat die Aufgabe, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass des Verwaltungsaktes Gewissheit zu verschaffen (BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 10; BSGE 56, 249; 61, 123). Der Rechtsqualität nach ist die Zusicherung ein Verwaltungsakt iSv § 31 SGB X (vgl. BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 S. 4). Maßstab für die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte – dies ist hier zu bejahen – und mit welchem Inhalt er erlassen ist, ist der sog "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (st Rspr; vgl. z.B. BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Anhang zu § 54 RdNr 3a). Unter Anlegung dieser Maßstäbe konnte der Antragsteller die hier in Rede stehende Kautionsübernahmeerklärung nicht so verstehen, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber eine verbindliche Erklärung abgeben wollte. Diese Wirkung misst sich die Erklärung schon nach ihrem Wortlaut nicht bei. Allein der Umstand, dass das Schreiben vom 31. Oktober an den Antragsteller unmittelbar gerichtet ist und darin die zu vermietende Wohnung konkret bezeichnet ist, rechtfertigt eine solche Auslegung iS des Antragstellers nicht. Auch nach dem Zusammenhang der Bescheiderteilung ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine gegenüber dem Antragsteller verbindliche Zusage. So ist nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin ihm gegenüber eine rechtliche Verpflichtung zur Kautionszahlung eingehen sollte, wo doch auch aus Sicht des Antragstellers wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ausschließlich zwischen J B und V S einerseits und der Antragsgegnerin andererseits eine Rechtsbeziehung bestand und nicht erkennbar ist, warum die Antragsgegnerin eine rechtliche Verpflichtung ihm gegenüber als dem möglichen Vermieter von J B hätte eingehen sollen, und zwar in einer Situation, in der es ausreichte, ihm gegenüber lediglich informatorisch mitzuteilen, dass der geforderte Untermietzins als Bedarf anerkannt werde und die geforderte Kaution den benannten SGB II-Leistungsbeziehern gewährt werde. Dass auch der Antragsteller offenbar nicht davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin ihm die Kaution zugesichert hat, wird auch daran deutlich, dass er sich erst Monate nach Abschluss des Untermietvertrages eines entsprechenden Anspruchs gegenüber der Antragsgegnerin berühmt hat.
Soweit der Antragsteller die "Überprüfung" der Ablehnungsbescheide vom 14. August 2007 (irrtümlich als Aufhebungsbescheid bezeichnet; in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007), 13. September 2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007) und vom 22. Oktober 2007 "auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie Rechtmäßigkeit" (Antrag zu 3 aus seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2008) beantragt hat (früherer Antrag zu 3), geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung zu verpflichten, ihm entgegen den in den genannten Bescheiden verlautbarten Ablehnungsentscheidungen die beantragten Grundsicherungsleistungen zu zahlen. Der Erlass der begehrten Regelungsanordnung scheitert insoweit bereits am Fehlen eines streitigen Rechtsverhältnisses iSv § 86 Abs 2 Satz 2 SGG. Ein Rechtsverhältnis ist nämlich dann nicht mehr streitig, wenn bereits durch einen bestandskräftigen, die Beteiligten in der Sache bindenden Verwaltungsakt feststeht, dass das zu regelnde Recht nicht besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr 42 zu § 123). So liegt der Fall hier. Denn der Antragsteller zu 1 hat weder den Bescheid vom 14. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007 noch den Bescheid vom 13. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007 klageweise angefochten, so dass diese Bescheide (iSv § 77 SGG) bindend geworden sind. Auch der Ablehnungsbescheid vom 22. Oktober 2007 ist bindend geworden, da der Antragsteller gegen ihn noch nicht einmal Widerspruch erhoben hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nur noch dann eine inhaltliche Überprüfung der bezeichneten Bescheide erreichen kann, wenn er diesbezügliche Überprüfungsanträge gemäß § 44 Abs. 1 SGB X bei der Antragsgegnerin stellt.
Allein einer Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X zugänglich ist auch der gegenüber Frau J B ergangene Bescheid vom 11. Januar 2007 (in der Gestalt des Widerspruchs¬bescheides vom 08. Mai 2007). Insoweit erscheint es in hohem Maße zweifelhaft, dass die Antragsgegnerin sich bei unveränderter Sachlage rechtmäßig von ihrer Zusicherung lösen konnte. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass der zutreffende Ansatz für die (darlehensweise) Übernahme von Mietschulden der Antrag auf Leistungen nach § 22 Abs. 5 SGB II ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 04. Oktober 2007, deren Gegenstand nur noch die im Schriftsatz vom 15. Januar 2006 gestellten Anträge zu 1 und zu 3 sind, nachdem der Senat die im bezeichneten Schriftsatz enthaltenen weiteren Anträge zu 2 und zu 4 bis 6 mit Beschluss vom heutigen Tag abgetrennt hat (sie werden nunmehr unter dem Aktenzeichen L 10 B 304/08 AS ER geführt), ist unbegründet.
Das Aktivrubrum war von Amts wegen in der Weise zu berichtigen, dass J B (ursprünglich: Antragstellerin zu 2) nicht mehr als Antragstellerin geführt wird, weil nach der Abtrennung im vorliegenden Verfahren noch über zwei allein von dem 1978 geborenen Antragsteller (vormals Antragsteller zu 1) verfolgte Anträge zu befinden ist (nämlich über die früheren Anträge zu 1 und zu 3).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Der Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Soweit der Antragsteller, der der Hauptmieter der Wohnung W D ist, begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung zu verpflichten, ihm die Kaution von 944,00 EUR zu zahlen (früherer Antrag zu 1), die ihm J B nach § 2 Nr. 2 des zwischen ihm und ihr geschlossenen Untermietvertrags vom 31. Oktober 2006 schuldet (neben einem monatlichen Untermietzins von 429,97 EUR ab dem 01. November 2006), scheitert der Erlass der begehrten Regelungsanordnung bereits daran, dass dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Denn im Gegensatz zu seiner Auffassung ergibt sich eine entsprechende Zahlungsverpflichtung nicht aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2006 (Bl. 35 Gerichtsakte (GA)). Dieses Schreiben enthält zwar neben der Erklärung, dass die Antragsgegnerin bereit sei, eine monatliche Gesamtmiete von 429,97 EUR für die Wohnung W D , B als Wohnungsbedarf für J B und V S für die Zeit, in der sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielten, anzuerkennen, auch den Satz: "Die geforderte Kaution wird übernommen.". Die letztgenannte Formulierung enthält aber – was dem Anspruch des Antragstellers allein zum Durchbruch verhelfen könnte – nicht ihm gegenüber eine Zusicherung iSv § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern allein gegenüber J B und V S, und zwar eine solche iSv § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Eine Zusicherung iS des § 34 SGB X ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie hat die Aufgabe, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass des Verwaltungsaktes Gewissheit zu verschaffen (BSG SozR 2200 § 1237 Nr. 10; BSGE 56, 249; 61, 123). Der Rechtsqualität nach ist die Zusicherung ein Verwaltungsakt iSv § 31 SGB X (vgl. BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2 S. 4). Maßstab für die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte – dies ist hier zu bejahen – und mit welchem Inhalt er erlassen ist, ist der sog "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (st Rspr; vgl. z.B. BSG SozR 3-1200 § 42 Nr. 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Anhang zu § 54 RdNr 3a). Unter Anlegung dieser Maßstäbe konnte der Antragsteller die hier in Rede stehende Kautionsübernahmeerklärung nicht so verstehen, dass die Antragsgegnerin ihm gegenüber eine verbindliche Erklärung abgeben wollte. Diese Wirkung misst sich die Erklärung schon nach ihrem Wortlaut nicht bei. Allein der Umstand, dass das Schreiben vom 31. Oktober an den Antragsteller unmittelbar gerichtet ist und darin die zu vermietende Wohnung konkret bezeichnet ist, rechtfertigt eine solche Auslegung iS des Antragstellers nicht. Auch nach dem Zusammenhang der Bescheiderteilung ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine gegenüber dem Antragsteller verbindliche Zusage. So ist nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin ihm gegenüber eine rechtliche Verpflichtung zur Kautionszahlung eingehen sollte, wo doch auch aus Sicht des Antragstellers wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ausschließlich zwischen J B und V S einerseits und der Antragsgegnerin andererseits eine Rechtsbeziehung bestand und nicht erkennbar ist, warum die Antragsgegnerin eine rechtliche Verpflichtung ihm gegenüber als dem möglichen Vermieter von J B hätte eingehen sollen, und zwar in einer Situation, in der es ausreichte, ihm gegenüber lediglich informatorisch mitzuteilen, dass der geforderte Untermietzins als Bedarf anerkannt werde und die geforderte Kaution den benannten SGB II-Leistungsbeziehern gewährt werde. Dass auch der Antragsteller offenbar nicht davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin ihm die Kaution zugesichert hat, wird auch daran deutlich, dass er sich erst Monate nach Abschluss des Untermietvertrages eines entsprechenden Anspruchs gegenüber der Antragsgegnerin berühmt hat.
Soweit der Antragsteller die "Überprüfung" der Ablehnungsbescheide vom 14. August 2007 (irrtümlich als Aufhebungsbescheid bezeichnet; in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007), 13. September 2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007) und vom 22. Oktober 2007 "auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie Rechtmäßigkeit" (Antrag zu 3 aus seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2008) beantragt hat (früherer Antrag zu 3), geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung zu verpflichten, ihm entgegen den in den genannten Bescheiden verlautbarten Ablehnungsentscheidungen die beantragten Grundsicherungsleistungen zu zahlen. Der Erlass der begehrten Regelungsanordnung scheitert insoweit bereits am Fehlen eines streitigen Rechtsverhältnisses iSv § 86 Abs 2 Satz 2 SGG. Ein Rechtsverhältnis ist nämlich dann nicht mehr streitig, wenn bereits durch einen bestandskräftigen, die Beteiligten in der Sache bindenden Verwaltungsakt feststeht, dass das zu regelnde Recht nicht besteht (Happ in Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdNr 42 zu § 123). So liegt der Fall hier. Denn der Antragsteller zu 1 hat weder den Bescheid vom 14. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007 noch den Bescheid vom 13. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007 klageweise angefochten, so dass diese Bescheide (iSv § 77 SGG) bindend geworden sind. Auch der Ablehnungsbescheid vom 22. Oktober 2007 ist bindend geworden, da der Antragsteller gegen ihn noch nicht einmal Widerspruch erhoben hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nur noch dann eine inhaltliche Überprüfung der bezeichneten Bescheide erreichen kann, wenn er diesbezügliche Überprüfungsanträge gemäß § 44 Abs. 1 SGB X bei der Antragsgegnerin stellt.
Allein einer Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X zugänglich ist auch der gegenüber Frau J B ergangene Bescheid vom 11. Januar 2007 (in der Gestalt des Widerspruchs¬bescheides vom 08. Mai 2007). Insoweit erscheint es in hohem Maße zweifelhaft, dass die Antragsgegnerin sich bei unveränderter Sachlage rechtmäßig von ihrer Zusicherung lösen konnte. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen, dass der zutreffende Ansatz für die (darlehensweise) Übernahme von Mietschulden der Antrag auf Leistungen nach § 22 Abs. 5 SGB II ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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