Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 AS 2142/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 504/07 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. J. L. bewilligt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 23. November 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die am 27. November 2007 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 23. November 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO).
Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der monatlichen Mietkosten für die Wohnung L.-Straße in Hamburg hat.
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vor Abschluss eines neuen Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher zuständigen örtlichen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (§ 22 Abs. 2 S. 1 SGB II). Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der zuständige Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 2a S. 1 SGB II).
Die Antragsgegnerin ist nach diesen Vorschriften verpflichtet, die Unterkunftskosten des Antragstellers zu übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe dieser Kosten nicht angemessen wäre, sind weder von der Antragsgegnerin vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.
Entgegen ihrer Auffassung steht dem Anspruch auch nicht die fehlende vorherige Zusicherung der Antragsgegnerin entgegen. Die Obliegenheit, vor Abschluss eines neuen Mietvertrages eine Zusicherung des Leistungsträgers einzuholen, trifft schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II nur erwerbsfähige Hilfebedürftige, also dem Grunde nach Anspruchsberechtigte nach dem SGB II. Auch Sinn und Zweck des Zusicherungsvorbehalts bei unter 25jährigen gebieten ihre Anwendung lediglich auf diesen Personenkreis. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Regelung, den kostenträchtigen Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen zu begrenzen, die bisher wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch hatten oder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben (BT-Drs. 16/688 S. 14). Eine allgemeine präventive "Lebensführungskontrolle" von jungen Erwachsenen sollte dem SGB II-Leistungsträger dagegen nicht auferlegt werden. Da somit lediglich verhindert werden sollte, dass der Auszug junger Hilfebedürftiger aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, kann der Zusicherungsvorbehalt nur für Personen gelten, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen beanspruchen, nicht dagegen für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten. Für diese Sichtweise spricht ebenso der systematische Zusammenhang der Sätze 1 und 4 des § 22 Abs. 2a SGB II (vgl. zur Problematik auch: Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 82 f.; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 104; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II, Rn. 116; Frank-Schinke in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 22 Rn. 76 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 6.11.2007 – L 7 AS 626/07 ER – Juris Rn. 23-25).
Der Antragsteller hatte jedoch ab dem Beginn des Mietverhältnisses zum 1. Februar 2007 keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II, da er zum gleichen Zeitpunkt ein Ausbildungsverhältnis als Hotelfachmann aufgenommen hat. Unabhängig davon, ob ab diesem Zeitpunkt noch ein sein Einkommen übersteigender Bedarf gegeben war, hatte er als Auszubildender jedenfalls aufgrund von § 7 Abs. 5 SGB II keinen Leistungsanspruch mehr. Dies war ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages auch bekannt, da der Ausbildungsvertrag bereits am 30. November 2006 geschlossen worden war. Unerheblich ist, ob der Antragsteller unter Umständen Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II hätte geltend machen können, da er dies jedenfalls nicht getan hat. Vielmehr hat er einen Leistungsantrag vor der Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses nicht gestellt und damit deutlich gemacht, dass er Leistungen der Antragsgegnerin nicht beanspruchte, weil er offenbar davon ausging, seinen Bedarf durch die Ausbildungsvergütung und die bereits beantragte Berufsausbildungsbeihilfe decken zu können.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller kurze Zeit später wieder hilfebedürftig geworden ist. Ein Leistungsausschluss könnte insoweit nur gegeben sein, wenn er von vornherein in der Absicht umgezogen wäre, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeizuführen (§ 22 Abs. 2a S. 4 SGB II). Dies ist indes nicht der Fall. Dass sein Ausbildungsvertrag in der Probezeit gekündigt werden würde, war für den Antragsteller nicht vorhersehbar. Die Antragsgegnerin kann ihm auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Eingehen eines neuen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses im Hinblick auf die Probezeit stets ein Risiko darstelle, das bei einer Wohnungsanmietung zu berücksichtigen sei. Ein solches Risiko mag zwar grundsätzlich bestehen, vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit einem solchen Verlauf rechnen musste bzw. sogar eine entsprechende Absicht gehabt haben könnte. Würde man allein das allgemeine Lebensrisiko einer Kündigung in der Probezeit ausreichen lassen, um zu einem Leistungsausschluss zu gelangen, würde dies dazu führen, dass eine Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme außerhalb des bisherigen Wohnorts praktisch unmöglich gemacht würde, was wiederum mit dem Grundsatz, dass Hilfebedürftige alle Maßnahmen zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen haben (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II), nicht vereinbar wäre. Eine derart weitgehende Einschränkung der Lebensführung von – nicht leistungsberechtigten – jungen Erwachsenen wäre im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks nicht zu rechtfertigen.
Da der Antragsteller somit vor seinem Umzug nicht verpflichtet war, die Zusicherung der Antragsgegnerin einzuholen, kann er auch im Nachhinein nicht auf eine Rückkehr in die Wohnung seiner Mutter verwiesen werden. Für eine derartige Verpflichtung von jungen Erwachsenen zur Rückkehr in die elterliche Wohnung bei aufgrund von veränderten Verhältnissen nachträglich eingetretener Hilfebedürftigkeit gibt es keine gesetzliche Grundlage. Soweit sich der Antragsteller verspätet bei dem bisher zuständigen Leistungsträger abgemeldet hat, hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass etwaige Rückforderungsansprüche die hier streitigen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht berühren.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht verpflichtet, die aufgelaufenen Mietschulden des Antragstellers zu übernehmen. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB II). Die Übernahme der Mietschulden ist vorliegend zur Sicherung der Unterkunft notwendig, da bereits eine Räumungsklage anhängig ist und der Vermieter von seinem Räumungsbegehren nur Abstand nimmt, wenn die Rückstände alsbald ausgeglichen werden. Sie ist auch gerechtfertigt, da die Mietrückstände durch die rechtswidrige Ablehnung der Leistungsgewährung der Antragsgegnerin entstanden sind. Aus diesem Grund ist im Rahmen des § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II auch von einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen, da es nicht zu vertreten wäre, dem Antragsteller den Verlust seiner Wohnung als Folge einer rechtswidrigen Leistungsverweigerung zuzumuten. Auf die Frage, ob ohne die Schuldenübernahme Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 S. 2 SGB II) oder ob es dem Antragsteller grundsätzlich möglich wäre, wieder bei seiner Mutter einzuziehen, kommt es daher nicht an. Dem Antragsteller ist in Höhe der Mietschulden ein Darlehen zu gewähren (§ 22 Abs. 5 S. 4 SGB II), wobei er allerdings seinen Mitwirkungspflichten beim Abschluss einer Darlehensvereinbarung nachzukommen haben wird.
Ein Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass dem Antragsteller bei Nichtzahlung der laufenden Miete sowie des Mietrückstandes der Verlust seiner Wohnung droht.
Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 27. November 2007 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 23. November 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO).
Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der monatlichen Mietkosten für die Wohnung L.-Straße in Hamburg hat.
Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vor Abschluss eines neuen Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher zuständigen örtlichen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (§ 22 Abs. 2 S. 1 SGB II). Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der zuständige Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 2a S. 1 SGB II).
Die Antragsgegnerin ist nach diesen Vorschriften verpflichtet, die Unterkunftskosten des Antragstellers zu übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe dieser Kosten nicht angemessen wäre, sind weder von der Antragsgegnerin vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.
Entgegen ihrer Auffassung steht dem Anspruch auch nicht die fehlende vorherige Zusicherung der Antragsgegnerin entgegen. Die Obliegenheit, vor Abschluss eines neuen Mietvertrages eine Zusicherung des Leistungsträgers einzuholen, trifft schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II nur erwerbsfähige Hilfebedürftige, also dem Grunde nach Anspruchsberechtigte nach dem SGB II. Auch Sinn und Zweck des Zusicherungsvorbehalts bei unter 25jährigen gebieten ihre Anwendung lediglich auf diesen Personenkreis. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit dieser Regelung, den kostenträchtigen Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Personen zu begrenzen, die bisher wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen eigenen Anspruch hatten oder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben (BT-Drs. 16/688 S. 14). Eine allgemeine präventive "Lebensführungskontrolle" von jungen Erwachsenen sollte dem SGB II-Leistungsträger dagegen nicht auferlegt werden. Da somit lediglich verhindert werden sollte, dass der Auszug junger Hilfebedürftiger aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, kann der Zusicherungsvorbehalt nur für Personen gelten, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen beanspruchen, nicht dagegen für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten. Für diese Sichtweise spricht ebenso der systematische Zusammenhang der Sätze 1 und 4 des § 22 Abs. 2a SGB II (vgl. zur Problematik auch: Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 82 f.; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 104; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II, Rn. 116; Frank-Schinke in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 22 Rn. 76 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 6.11.2007 – L 7 AS 626/07 ER – Juris Rn. 23-25).
Der Antragsteller hatte jedoch ab dem Beginn des Mietverhältnisses zum 1. Februar 2007 keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II, da er zum gleichen Zeitpunkt ein Ausbildungsverhältnis als Hotelfachmann aufgenommen hat. Unabhängig davon, ob ab diesem Zeitpunkt noch ein sein Einkommen übersteigender Bedarf gegeben war, hatte er als Auszubildender jedenfalls aufgrund von § 7 Abs. 5 SGB II keinen Leistungsanspruch mehr. Dies war ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages auch bekannt, da der Ausbildungsvertrag bereits am 30. November 2006 geschlossen worden war. Unerheblich ist, ob der Antragsteller unter Umständen Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II hätte geltend machen können, da er dies jedenfalls nicht getan hat. Vielmehr hat er einen Leistungsantrag vor der Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses nicht gestellt und damit deutlich gemacht, dass er Leistungen der Antragsgegnerin nicht beanspruchte, weil er offenbar davon ausging, seinen Bedarf durch die Ausbildungsvergütung und die bereits beantragte Berufsausbildungsbeihilfe decken zu können.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller kurze Zeit später wieder hilfebedürftig geworden ist. Ein Leistungsausschluss könnte insoweit nur gegeben sein, wenn er von vornherein in der Absicht umgezogen wäre, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeizuführen (§ 22 Abs. 2a S. 4 SGB II). Dies ist indes nicht der Fall. Dass sein Ausbildungsvertrag in der Probezeit gekündigt werden würde, war für den Antragsteller nicht vorhersehbar. Die Antragsgegnerin kann ihm auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Eingehen eines neuen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses im Hinblick auf die Probezeit stets ein Risiko darstelle, das bei einer Wohnungsanmietung zu berücksichtigen sei. Ein solches Risiko mag zwar grundsätzlich bestehen, vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller mit einem solchen Verlauf rechnen musste bzw. sogar eine entsprechende Absicht gehabt haben könnte. Würde man allein das allgemeine Lebensrisiko einer Kündigung in der Probezeit ausreichen lassen, um zu einem Leistungsausschluss zu gelangen, würde dies dazu führen, dass eine Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme außerhalb des bisherigen Wohnorts praktisch unmöglich gemacht würde, was wiederum mit dem Grundsatz, dass Hilfebedürftige alle Maßnahmen zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen haben (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II), nicht vereinbar wäre. Eine derart weitgehende Einschränkung der Lebensführung von – nicht leistungsberechtigten – jungen Erwachsenen wäre im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks nicht zu rechtfertigen.
Da der Antragsteller somit vor seinem Umzug nicht verpflichtet war, die Zusicherung der Antragsgegnerin einzuholen, kann er auch im Nachhinein nicht auf eine Rückkehr in die Wohnung seiner Mutter verwiesen werden. Für eine derartige Verpflichtung von jungen Erwachsenen zur Rückkehr in die elterliche Wohnung bei aufgrund von veränderten Verhältnissen nachträglich eingetretener Hilfebedürftigkeit gibt es keine gesetzliche Grundlage. Soweit sich der Antragsteller verspätet bei dem bisher zuständigen Leistungsträger abgemeldet hat, hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass etwaige Rückforderungsansprüche die hier streitigen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin nicht berühren.
Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht verpflichtet, die aufgelaufenen Mietschulden des Antragstellers zu übernehmen. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB II). Die Übernahme der Mietschulden ist vorliegend zur Sicherung der Unterkunft notwendig, da bereits eine Räumungsklage anhängig ist und der Vermieter von seinem Räumungsbegehren nur Abstand nimmt, wenn die Rückstände alsbald ausgeglichen werden. Sie ist auch gerechtfertigt, da die Mietrückstände durch die rechtswidrige Ablehnung der Leistungsgewährung der Antragsgegnerin entstanden sind. Aus diesem Grund ist im Rahmen des § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II auch von einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen, da es nicht zu vertreten wäre, dem Antragsteller den Verlust seiner Wohnung als Folge einer rechtswidrigen Leistungsverweigerung zuzumuten. Auf die Frage, ob ohne die Schuldenübernahme Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 22 Abs. 5 S. 2 SGB II) oder ob es dem Antragsteller grundsätzlich möglich wäre, wieder bei seiner Mutter einzuziehen, kommt es daher nicht an. Dem Antragsteller ist in Höhe der Mietschulden ein Darlehen zu gewähren (§ 22 Abs. 5 S. 4 SGB II), wobei er allerdings seinen Mitwirkungspflichten beim Abschluss einer Darlehensvereinbarung nachzukommen haben wird.
Ein Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass dem Antragsteller bei Nichtzahlung der laufenden Miete sowie des Mietrückstandes der Verlust seiner Wohnung droht.
Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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