L 8 AL 2/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 6320/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).

Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, dass mit Schreiben vom 05.12.2007 "dem Klageantrag die Arbeitsgemeinschaft Freiburg zur Bundesagentur für Arbeit hinzugefügt" wurde, ist darauf hinzuweisen, dass das damit in Gang gesetzte Verfahren gegen die Arge Freiburg beim Sozialgericht Freiburg unter einem anderen Aktenzeichen geführt wird. Eine Entscheidung über diesen neuen Antrag ist daher im vorliegenden Verfahren weder nötig noch zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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