L 8 AS 311/08 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 311/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Im vorliegenden Fall ist zunächst fraglich, ob der Antrag überhaupt an das Landessozialgericht (LSG) gerichtet ist oder ob das Fax vom 20.01.2008 dem Senat nur nachrichtlich übersandt worden ist. Dies lässt sich dem Schreiben nicht zweifelsfrei entnehmen. Ferner ist fraglich, ob das LSG überhaupt das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständige Gericht der Hauptsache wäre. Dies hängt davon ab, was als Streitgegenstand des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 8 AS 5912/06 betrachtet wird. Aus Sicht des Senats können all diese Fragen jedoch offen bleiben und es kann auch eine ggf. erforderliche Verweisung an das Sozialgericht Reutlingen unterbleiben. Denn der Antrag ist auch offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller will erreichen, dass er "auf Kosten des Job-Centers einen Elektriker damit beauftragen kann, die lebensgefährliche Steckdose im Bad zu reparieren." (Fax vom 20.01.2008). Mit diesem Anliegen muss er sich an seine Vermieterin wenden. Seine Ansicht, dass es sich dabei um eine Kleinreparatur handele, die nach dem Mietvertrag vom Mieter zu bezahlen sei, ist durch nichts belegt. Ebenso wenig ist belegt, dass sich die Vermieterin weigert, diese Reparatur vorzunehmen. Es ist noch nicht einmal glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen, dass sich der Antragsteller mit diesem Anliegen an seine Vermieterin gewandt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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