Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 4 AS 102/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sind die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser auch dann von der Regelleistung erfasst, wenn aufgrund einer Zwangserkrankung (Waschzwang) ein Mehrbedarf an Warmwasser besteht?
I. Der Bescheid vom 27.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2006 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte für die Betriebskostennachzahlung 2005 an die Klägerin weitere 511,71 EUR zu zahlen hat. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der vollen Betriebskosten hat.
Die am 26.01.1960 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt allein eine 1-Raumwohnung mit einer Wohnfläche von 43,50 m². Für diese Wohnung muss die Klägerin eine monatliche Grundmiete in Höhe von 166,60 EUR und eine Vorauszahlung für die Betriebskosten und Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 77,87 EUR zahlen. Ab dem 01.01.2006 betrug die Vorauszahlung für die Betriebskosten und die Kosten für Heizung und Warmwasser 158,00 EUR und ab dem 01.01.2007 235,00 EUR.
Am 03.06.2006 hatte sie die Übernahme der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2005 bei der Beklagten in Höhe von 1.885,50 EUR beantragt. Die Kosten für die Wassererwärmung wurden dabei mit insgesamt 516,94 EUR beziffert.
Mit Bescheid vom 14.08.2006 hatte die Beklagte die Nachzahlung der Betriebskosten für das Jahr 2005 in Höhe von 345,60 EUR übernommen.
Hiergegen hatte die Klägerin am 31.08.2006 Widerspruch eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2006 hatte die Beklagte nunmehr die Betriebskostennachzahlung in Höhe von 829,56 EUR übernommen und an den Vermieter der Klägerin überwiesen. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, nach einer Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig können alle Betriebskostenabrechnungen bis zur Obergrenze von 110 % der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet werden. Für die Klägerin wären dies bis zu 305,42 EUR monatlich bzw. 3.665,04 EUR jährlich. Für das Jahr 2005 habe die Beklagte schon Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2.835,48 EUR erstattet. Daher können nur noch 829,56 EUR von der Betriebskostennachzahlung übernommen werden.
Am 10.01.2007 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, sie verlange die vollständige Übernahme der Nebenkostennachzahlung, um eine Wohnraumkündigung durch den Vermieter zu vermeiden. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sie unter einer Waschzwangerkrankung leide.
Während des Klageverfahrens hatte die Beklagte am 30.03.2007 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass von der Betriebskostennachzahlung insgesamt 1.368,56 EUR übernommen werden. Dieses Teilanerkenntnis hat die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2007 umgesetzt.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes einen Befundbericht von Herrn Dipl.-Psychologen Brock vom 13.07.2007 angefordert.
Des Weiteren hat das Gericht Herrn Prof. Dr. Kallert, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
In dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. Kallert vom 14.11.2007 wird bei der Klägerin die Diagnose "Zwangsstörung mit Zwangshandlungen" beschrieben. Der Gutachter vertrat die Auffassung, die Klägerin verbrauche aufgrund ihres Waschzwanges ca. 5-mal mehr Wasser als die Normalbevölkerung.
Die Klägerin beantragt:
Der Bescheid vom 27.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2006 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte für die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2005 noch weitere 516,94 EUR zu erstatten hat. Die Vertreter der Beklagten beantragen:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Kosten für die Warmwasseraufbereitung könnten nicht übernommen werden. Diese seien schon in der Regelleistung enthalten und seien daher nicht erstattungsfähig.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Diese sowie die in der Klageakte befindlichen Schriftsätze waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf, auf die Sitzungsniederschrift und den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Bescheid vom 27.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 511,71 EUR, § 22 Abs. 1 SGB II.
Für das Jahr 2005 muss die Klägerin an ihre Vermieterin eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 1.885,50 EUR entrichten. Entgegen der Auffassung der Beklagten zählen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung auch die Kosten für die Warmwassererwärmung, soweit diese Kosten nicht von der Regelleistung umfasst werden. Richtig ist zwar, dass im Regelfall die Kosten für Haushaltsenergie, und damit auch die Kosten der Warmwassererwärmung bereits in der Regelleistung erfasst sind, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Kosten für die Warmwassererwärmung sind aber nach Auffassung der Kammer nur insoweit von der Regelleistung mit umfasst, soweit kein krankheitsbedingter Mehrbedarf besteht. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf für die Kosten der Warmwassererwärmung kann von der Regelleistung nicht umfasst sein. Wenn der Hilfebedürftige auch die krankheitsbedingten Mehrkosten für die Warmwassererwärmung selbst tragen müsste, würde dies dazu führen, dass ein erheblicher Teil der Regelleistung für die Warmwasserkosten auszugeben wäre, sodass für die anderen Bedarfe, die von der Regelleistung umfasst sind, kein oder nur sehr wenig Geld mehr vorhanden wäre. Das soziokulturelle Existenzminimum wäre dann nicht mehr gewährleistet. Außerdem würden die Hilfebedürftigen, die krankheitsbedingt einen Mehrbedarf an Warmwasser haben, in die Obdachlosigkeit getrieben werden, wenn ihnen nicht die Mehrbedarfe an Warmwasser erstattet werden. Der Systematik des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist es auch nicht fremd, dass ein krankheitsbedingter Mehrbedarf nicht von der Regelleistung erfasst wird. So sieht das SGB II in § 21 Abs. 5 einen aus medizinischer Sicht erforderlichen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung vor. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass im Regelfall die Kosten für einen krankheitsbedingten Mehrbedarf nicht von der Regelleistung erfasst werden.
Die Klägerin leidet nachweislich an einer Zwangserkrankung. Diese Zwangserkrankung ist verbunden mit einem Mehrbedarf an Wasser, und somit auch an Warmwasser. Dies hat Herr Prof. Dr. Kallert in seinem Gutachten vom 14.11.2007 für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend beschrieben. Aufgrund ihrer Erkrankung verbraucht die Klägerin ungefähr 5-mal Wasser und Warmwasser als die normale Bevölkerung. Somit sind nur 20 v. H. der Kosten für die Erwärmung des Warmwassers mit der Regelleistung abgegolten. Die übrigen Kosten sind von der Beklagten zu erstatten. Für das Jahr 2005 muss die Klägerin insgesamt 516,94 EUR für die Warmwassererwärmung zahlen (vgl. Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 vom 30.05.2006, Bl. 89 der Verwaltungsakte der Beklagten). Hiervon sind nur 103,39 EUR (20 v. H.) bereits mit der Regelleistung abgegolten. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beklagte bei der Zahlung der Regelleistung für das Jahr 2005 bereits einen monatlichen Betrag in Höhe von 8,18 EUR für die Warmwassererwärmung von den zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen hat, so dass die monatlichen Kosten für die Erwärmung des Warmwassers in Höhe von 8,18 EUR nicht noch einmal von der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 abzuziehen sind. Die Beklagte muss daher der Klägerin insgesamt noch 511,71 EUR für die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2005 zahlen. Der Betrag wurde wie folgt berechnet:
noch zu zahlende Betriebskosten: 1.885,50 EUR von der Beklagten bereits übernommen: -1.368,56 EUR verbleiben: 516,94 EUR abzüglich der Warmwasserkosten, die bereits in der Regelleistung enthalten sind: -103,39 EUR bereits bei den Leistungen für das Jahr 2005 berücksichtigte Kosten für die Warmwassererwärmung: 98,16 EUR noch zu zahlender Betrag: 511,71 EUR
Nach alledem war der Klage überwiegend stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der vollen Betriebskosten hat.
Die am 26.01.1960 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnt allein eine 1-Raumwohnung mit einer Wohnfläche von 43,50 m². Für diese Wohnung muss die Klägerin eine monatliche Grundmiete in Höhe von 166,60 EUR und eine Vorauszahlung für die Betriebskosten und Kosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von 77,87 EUR zahlen. Ab dem 01.01.2006 betrug die Vorauszahlung für die Betriebskosten und die Kosten für Heizung und Warmwasser 158,00 EUR und ab dem 01.01.2007 235,00 EUR.
Am 03.06.2006 hatte sie die Übernahme der Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2005 bei der Beklagten in Höhe von 1.885,50 EUR beantragt. Die Kosten für die Wassererwärmung wurden dabei mit insgesamt 516,94 EUR beziffert.
Mit Bescheid vom 14.08.2006 hatte die Beklagte die Nachzahlung der Betriebskosten für das Jahr 2005 in Höhe von 345,60 EUR übernommen.
Hiergegen hatte die Klägerin am 31.08.2006 Widerspruch eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2006 hatte die Beklagte nunmehr die Betriebskostennachzahlung in Höhe von 829,56 EUR übernommen und an den Vermieter der Klägerin überwiesen. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, nach einer Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig können alle Betriebskostenabrechnungen bis zur Obergrenze von 110 % der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erstattet werden. Für die Klägerin wären dies bis zu 305,42 EUR monatlich bzw. 3.665,04 EUR jährlich. Für das Jahr 2005 habe die Beklagte schon Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 2.835,48 EUR erstattet. Daher können nur noch 829,56 EUR von der Betriebskostennachzahlung übernommen werden.
Am 10.01.2007 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, sie verlange die vollständige Übernahme der Nebenkostennachzahlung, um eine Wohnraumkündigung durch den Vermieter zu vermeiden. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass sie unter einer Waschzwangerkrankung leide.
Während des Klageverfahrens hatte die Beklagte am 30.03.2007 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass von der Betriebskostennachzahlung insgesamt 1.368,56 EUR übernommen werden. Dieses Teilanerkenntnis hat die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.2007 umgesetzt.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes einen Befundbericht von Herrn Dipl.-Psychologen Brock vom 13.07.2007 angefordert.
Des Weiteren hat das Gericht Herrn Prof. Dr. Kallert, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
In dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. Kallert vom 14.11.2007 wird bei der Klägerin die Diagnose "Zwangsstörung mit Zwangshandlungen" beschrieben. Der Gutachter vertrat die Auffassung, die Klägerin verbrauche aufgrund ihres Waschzwanges ca. 5-mal mehr Wasser als die Normalbevölkerung.
Die Klägerin beantragt:
Der Bescheid vom 27.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2006 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte für die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2005 noch weitere 516,94 EUR zu erstatten hat. Die Vertreter der Beklagten beantragen:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Kosten für die Warmwasseraufbereitung könnten nicht übernommen werden. Diese seien schon in der Regelleistung enthalten und seien daher nicht erstattungsfähig.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Diese sowie die in der Klageakte befindlichen Schriftsätze waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf, auf die Sitzungsniederschrift und den übrigen Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Bescheid vom 27.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 511,71 EUR, § 22 Abs. 1 SGB II.
Für das Jahr 2005 muss die Klägerin an ihre Vermieterin eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 1.885,50 EUR entrichten. Entgegen der Auffassung der Beklagten zählen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung auch die Kosten für die Warmwassererwärmung, soweit diese Kosten nicht von der Regelleistung umfasst werden. Richtig ist zwar, dass im Regelfall die Kosten für Haushaltsenergie, und damit auch die Kosten der Warmwassererwärmung bereits in der Regelleistung erfasst sind, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Kosten für die Warmwassererwärmung sind aber nach Auffassung der Kammer nur insoweit von der Regelleistung mit umfasst, soweit kein krankheitsbedingter Mehrbedarf besteht. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf für die Kosten der Warmwassererwärmung kann von der Regelleistung nicht umfasst sein. Wenn der Hilfebedürftige auch die krankheitsbedingten Mehrkosten für die Warmwassererwärmung selbst tragen müsste, würde dies dazu führen, dass ein erheblicher Teil der Regelleistung für die Warmwasserkosten auszugeben wäre, sodass für die anderen Bedarfe, die von der Regelleistung umfasst sind, kein oder nur sehr wenig Geld mehr vorhanden wäre. Das soziokulturelle Existenzminimum wäre dann nicht mehr gewährleistet. Außerdem würden die Hilfebedürftigen, die krankheitsbedingt einen Mehrbedarf an Warmwasser haben, in die Obdachlosigkeit getrieben werden, wenn ihnen nicht die Mehrbedarfe an Warmwasser erstattet werden. Der Systematik des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist es auch nicht fremd, dass ein krankheitsbedingter Mehrbedarf nicht von der Regelleistung erfasst wird. So sieht das SGB II in § 21 Abs. 5 einen aus medizinischer Sicht erforderlichen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung vor. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass im Regelfall die Kosten für einen krankheitsbedingten Mehrbedarf nicht von der Regelleistung erfasst werden.
Die Klägerin leidet nachweislich an einer Zwangserkrankung. Diese Zwangserkrankung ist verbunden mit einem Mehrbedarf an Wasser, und somit auch an Warmwasser. Dies hat Herr Prof. Dr. Kallert in seinem Gutachten vom 14.11.2007 für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend beschrieben. Aufgrund ihrer Erkrankung verbraucht die Klägerin ungefähr 5-mal Wasser und Warmwasser als die normale Bevölkerung. Somit sind nur 20 v. H. der Kosten für die Erwärmung des Warmwassers mit der Regelleistung abgegolten. Die übrigen Kosten sind von der Beklagten zu erstatten. Für das Jahr 2005 muss die Klägerin insgesamt 516,94 EUR für die Warmwassererwärmung zahlen (vgl. Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 vom 30.05.2006, Bl. 89 der Verwaltungsakte der Beklagten). Hiervon sind nur 103,39 EUR (20 v. H.) bereits mit der Regelleistung abgegolten. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beklagte bei der Zahlung der Regelleistung für das Jahr 2005 bereits einen monatlichen Betrag in Höhe von 8,18 EUR für die Warmwassererwärmung von den zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogen hat, so dass die monatlichen Kosten für die Erwärmung des Warmwassers in Höhe von 8,18 EUR nicht noch einmal von der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 abzuziehen sind. Die Beklagte muss daher der Klägerin insgesamt noch 511,71 EUR für die Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2005 zahlen. Der Betrag wurde wie folgt berechnet:
noch zu zahlende Betriebskosten: 1.885,50 EUR von der Beklagten bereits übernommen: -1.368,56 EUR verbleiben: 516,94 EUR abzüglich der Warmwasserkosten, die bereits in der Regelleistung enthalten sind: -103,39 EUR bereits bei den Leistungen für das Jahr 2005 berücksichtigte Kosten für die Warmwassererwärmung: 98,16 EUR noch zu zahlender Betrag: 511,71 EUR
Nach alledem war der Klage überwiegend stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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