Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AS 201/08 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einnahmen aus einer wirksamen Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte (§ 540 BGB) mindern die Aufwendungen für Unterkunft (und Heizung) eines erwerbsfähigen und hilfebedürftigen (Haupt-) Mieters.
hat die 19. Kammer des Sozialgerichts Leipzig durch den Richter am Sozialgericht Schiller ohne mündliche Verhandlung am 5. Februar 2008 folgenden Beschluss erlassen: I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
I. Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin (Ag.) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Ag. erbringt der 1954 geborenen Ast. seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für April 2006 bis Juni 2007 ist beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 19 AS 1688/07 ein Klageverfahren anhängig.
Die Ast. lebt nach eigenen Angaben seit März 2006 in ihrer jetzigen Wohnung. Der Mietvertrag wurde am 10. Dezember 2005 unterzeichnet. Danach hat die Ast. monatlich 331,61 EUR Miete (239,- EUR Kaltmiete + 92,61 EUR Betriebskosten) zu zahlen. Mit Vertrag zwischen der Ast. und ... (Untermieter) vom 28. Dezember 2006 vermietete die Ast. einen Teil ihrer Wohnung gegen Zahlung von monatlich 97,- EUR.
Seit November 2007 bezieht die Ast. Krankengeld.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 bewilligte die Ag. der Ast. für Januar bis Juni 2008 monatlich 44,10 EUR. Dagegen erhob die Ast. mit Schreiben vom 30. Dezember 2007 Widerspruch. Darüber wurde noch nicht entschieden, soweit bekannt.
Am 18. Januar 2008 beantragte die Ast. einstweiligen Rechtsschutz.
Mit (Änderungs-) Bescheid vom 28. Januar 2008 bewilligte die Ag. der Ast. für Januar bis Juni 2008 monatlich 112,91 EUR.
Die Ast. meint, die Ag. gehe von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und dem Untermieter aus.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen. Denn das Gesetz verlangt nach § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur die Begründung des Beschlusses über die einstweilige Anordnung. Auf § 136 SGG wird nur verwiesen, falls der Beschluss nach mündlicher Verhandlung ergeht, vgl. § 142 Abs. 1 SGG. Daran fehlt es hier. Somit ist eine (weitere) gedrängte Darstellung des Tatbestands im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG entbehrlich.
Entscheidungsgründe:
II. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Die Ast. begehrt (im Sinne des entsprechend anwendbaren § 123 SGG) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierfür ist die sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.
2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) hat die Ast. für eine einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. Anordnungsanspruches und -grundes darzulegen und glaubhaft zu machen. Die sog. Glaubhaftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des Sozialrechts. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB Zehntes Buch (X). Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht nicht aus, um diese Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Vgl. ausführlicher hierzu zB Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R (Rn 116), mwN. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die Versicherung an Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO.
Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläufige Regelung muß "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entscheidend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rn 28. Besondere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hierzu zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05.
3. Zwischen den Beteiligten besteht ein (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Arbeitsuchende und somit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn die Ast. ist leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Die Ag. nimmt die Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich wahr, vgl. hierzu §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 44b Abs. 1 Satz 1 (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) und Abs. 3 Satz 2f SGB II sowie zur Organisationsform der Arbeitsgemeinschaften zB BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R (Rn 13f) und B 7b AS 8/06 R (Rn 20 & 30) sowie nunmehr BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 u.a. (insb. Rn 144ff).
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG in entsprechender Anwendung) ist der Bescheid vom 19. Dezember 2007 in der Fassung des Bescheides vom 28. Januar 2008 für Januar bis Juni 2008. Abändernde und / oder ersetzende Verwaltungsakte im Sinne des (ebenso entsprechend anwendbaren) § 96 Abs. 1 SGG sind weder bekannt noch nach § 96 Abs. 2 SGG mitgeteilt. Streitgegenstand ist der Wert der Rechte der Ast. auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für o.g. Zeit.
4. Soweit die Ast. höhere Leistungen für die Zeit vor dem Antrag bei Gericht am 18. Januar 2008 begehrt, besteht kein Anordnungsgrund. Denn nach allgemeiner Auffassung besteht grundsätzlich kein Anordnungsgrund, soweit (Geld-) Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz für vergangene Zeiten begehrt werden, vgl. zB Berlit, Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende - ein Überblick, info also 1/05, 3, 11; Conradis in: Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar (LPK), 2. Auflage 2007, Anhang Verfahren Rn 123; Groth, Einstweiliger Rechtsschutz in Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, NJW 2007, 2294f; Keller, aaO, Rn 28 und Spellbrink, Einstweiliger Rechtsschutz in Grundsicherungsstreitigkeiten nach dem SGB II, Sozialrecht aktuell, 2007, 1, 2f. Ausnahmen hiervon sind nicht ersichtlich, vgl. hierzu zB Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschlüsse vom 19. September 2005 - L 3 B 155/05 AS-ER (Rn 40) und 28. November 2007 - L 3 B 100/07 AS-ER (S. 12).
5. Für Januar bis Juni 2008 hat die Ast. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn sie hat kein Recht auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als ihr (zuletzt) mit Bescheid 28. Januar 2008 bewilligt.
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung des Untermieters als Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft der Ast. nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) iVm Abs. 3a SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) durch die Ag. liegen nicht andeutungsweise vor.
Vielmehr hat die Ag. zuletzt (Bescheid vom 28. Januar 2008) die tatsächlichen Aufwendungen der Ast. für Unterkunft und Heizung um den Untermietzins in Höhe von 97,- EUR monatlich verringert und im übrigen (weiterhin abzüglich einer sog. hälftigen Warmwasserpauschale in Höhe von 4,90 EUR) bei der Bedarfsermittlung in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Dies ergibt sich bereits durch unvoreingenommene und schlichte Lektüre des o.g. Bescheides (vgl. unter: Folgende Änderungen sind eingetreten:) und Schreibens der Ag. vom 28. Januar 2008.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, soweit zwischen der Ast. und dem Untermieter tatsächlich nur ein (wirksames) Untermietverhältnis bestehen sollte. Danach sind grundsätzlich die "tatsächlichen Aufwendungen" bei der Bedarfsermittlung und Leistungserbringung für die Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Einnahmen aus einer Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte (§ 540 BGB) mindern diese Aufwendungen, hier den Unterkunfts- und Heizungsbedarf der erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Ast. als (Haupt-) Mieterin, (im Ergebnis) ebenso zB Berlit in: Münder, aaO, § 22 Rn 24 und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2007 - L 28 AS 1059/07 (insb. Rn 22f). Dies wird durch § 22 Abs. 1 Satz 3 (unmittelbar) und 4 Halbsatz 1 (mittelbar) SGB II (jeweils in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) bestätigt (vgl. "durch Vermieten ... die Aufwendungen zu senken" bzw. "Guthaben, ... mindern die ... Aufwendungen"). Eine andere Auffassung hierzu (Berücksichtigung als bedarfsminderndes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II) wäre schließlich nicht mit § 19 Satz 3 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) zu vereinbaren.
Bei Unwirksamkeit des Untermietvertrages wären die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im übrigen nach Kopfteilen zwischen der Ast. und dem Untermieter aufzuteilen, vgl. hierzu zB BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (Rn 28f) und 5. September 2007 - B 11b AS 49/06 R (Rn 29). Davon hat die Ag. zumindest für die Zeit ab Januar 2008 Abstand genommen. Daher bedarf es keiner weiteren Erörterungen hierzu.
Mangels sonstiger Einwendungen der Ast. gegen den o.g. Bescheid wird von weiteren Ausführungen abgesehen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 (letzterer in entsprechender Anwendung) SGG.
Tatbestand:
I. Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin (Ag.) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Ag. erbringt der 1954 geborenen Ast. seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für April 2006 bis Juni 2007 ist beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen S 19 AS 1688/07 ein Klageverfahren anhängig.
Die Ast. lebt nach eigenen Angaben seit März 2006 in ihrer jetzigen Wohnung. Der Mietvertrag wurde am 10. Dezember 2005 unterzeichnet. Danach hat die Ast. monatlich 331,61 EUR Miete (239,- EUR Kaltmiete + 92,61 EUR Betriebskosten) zu zahlen. Mit Vertrag zwischen der Ast. und ... (Untermieter) vom 28. Dezember 2006 vermietete die Ast. einen Teil ihrer Wohnung gegen Zahlung von monatlich 97,- EUR.
Seit November 2007 bezieht die Ast. Krankengeld.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 bewilligte die Ag. der Ast. für Januar bis Juni 2008 monatlich 44,10 EUR. Dagegen erhob die Ast. mit Schreiben vom 30. Dezember 2007 Widerspruch. Darüber wurde noch nicht entschieden, soweit bekannt.
Am 18. Januar 2008 beantragte die Ast. einstweiligen Rechtsschutz.
Mit (Änderungs-) Bescheid vom 28. Januar 2008 bewilligte die Ag. der Ast. für Januar bis Juni 2008 monatlich 112,91 EUR.
Die Ast. meint, die Ag. gehe von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und dem Untermieter aus.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen. Denn das Gesetz verlangt nach § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur die Begründung des Beschlusses über die einstweilige Anordnung. Auf § 136 SGG wird nur verwiesen, falls der Beschluss nach mündlicher Verhandlung ergeht, vgl. § 142 Abs. 1 SGG. Daran fehlt es hier. Somit ist eine (weitere) gedrängte Darstellung des Tatbestands im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG entbehrlich.
Entscheidungsgründe:
II. Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Die Ast. begehrt (im Sinne des entsprechend anwendbaren § 123 SGG) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Hierfür ist die sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft.
2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit (iVm) § 920 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) hat die Ast. für eine einstweilige Anordnung des Gerichts die Tatsachen für das Bestehen eines sog. Anordnungsanspruches und -grundes darzulegen und glaubhaft zu machen. Die sog. Glaubhaftmachung ist der mildeste Beweismaßstab des Sozialrechts. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB Zehntes Buch (X). Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht nicht aus, um diese Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt allerdings, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Vgl. ausführlicher hierzu zB Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 29/06 R (Rn 116), mwN. Zur Glaubhaftmachung von Tatsachen ist (auch) die Versicherung an Eides Statt zulässig, vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 294 Abs. 1 ZPO.
Für das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist die Darlegung und Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, aus denen sich ein materiell-rechtlicher Anspruch ergibt, vgl. hierzu ebenso zB § 916 ZPO. Ein Anspruch ist ein Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können, vgl. § 194 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Anordnungsgrund erfordert das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit. Die vorläufige Regelung muß "zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig" erscheinen. Entscheidend ist hierfür vor allem, ob es dem einstweiligen Rechtsschutz Begehrenden zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, vgl. hierzu zB Keller in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86b Rn 28. Besondere Anforderungen gelten, wenn ohne die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, vgl. hierzu zB Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05.
3. Zwischen den Beteiligten besteht ein (Rechts-) Verhältnis der Grundsicherung für Arbeitsuchende und somit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn die Ast. ist leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Die Ag. nimmt die Aufgaben der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einheitlich wahr, vgl. hierzu §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 44b Abs. 1 Satz 1 (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) und Abs. 3 Satz 2f SGB II sowie zur Organisationsform der Arbeitsgemeinschaften zB BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 6/06 R (Rn 13f) und B 7b AS 8/06 R (Rn 20 & 30) sowie nunmehr BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 u.a. (insb. Rn 144ff).
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG in entsprechender Anwendung) ist der Bescheid vom 19. Dezember 2007 in der Fassung des Bescheides vom 28. Januar 2008 für Januar bis Juni 2008. Abändernde und / oder ersetzende Verwaltungsakte im Sinne des (ebenso entsprechend anwendbaren) § 96 Abs. 1 SGG sind weder bekannt noch nach § 96 Abs. 2 SGG mitgeteilt. Streitgegenstand ist der Wert der Rechte der Ast. auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für o.g. Zeit.
4. Soweit die Ast. höhere Leistungen für die Zeit vor dem Antrag bei Gericht am 18. Januar 2008 begehrt, besteht kein Anordnungsgrund. Denn nach allgemeiner Auffassung besteht grundsätzlich kein Anordnungsgrund, soweit (Geld-) Leistungen im einstweiligen Rechtsschutz für vergangene Zeiten begehrt werden, vgl. zB Berlit, Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende - ein Überblick, info also 1/05, 3, 11; Conradis in: Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar (LPK), 2. Auflage 2007, Anhang Verfahren Rn 123; Groth, Einstweiliger Rechtsschutz in Streitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, NJW 2007, 2294f; Keller, aaO, Rn 28 und Spellbrink, Einstweiliger Rechtsschutz in Grundsicherungsstreitigkeiten nach dem SGB II, Sozialrecht aktuell, 2007, 1, 2f. Ausnahmen hiervon sind nicht ersichtlich, vgl. hierzu zB Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschlüsse vom 19. September 2005 - L 3 B 155/05 AS-ER (Rn 40) und 28. November 2007 - L 3 B 100/07 AS-ER (S. 12).
5. Für Januar bis Juni 2008 hat die Ast. keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn sie hat kein Recht auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als ihr (zuletzt) mit Bescheid 28. Januar 2008 bewilligt.
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berücksichtigung des Untermieters als Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft der Ast. nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c) iVm Abs. 3a SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) durch die Ag. liegen nicht andeutungsweise vor.
Vielmehr hat die Ag. zuletzt (Bescheid vom 28. Januar 2008) die tatsächlichen Aufwendungen der Ast. für Unterkunft und Heizung um den Untermietzins in Höhe von 97,- EUR monatlich verringert und im übrigen (weiterhin abzüglich einer sog. hälftigen Warmwasserpauschale in Höhe von 4,90 EUR) bei der Bedarfsermittlung in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Dies ergibt sich bereits durch unvoreingenommene und schlichte Lektüre des o.g. Bescheides (vgl. unter: Folgende Änderungen sind eingetreten:) und Schreibens der Ag. vom 28. Januar 2008.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, soweit zwischen der Ast. und dem Untermieter tatsächlich nur ein (wirksames) Untermietverhältnis bestehen sollte. Danach sind grundsätzlich die "tatsächlichen Aufwendungen" bei der Bedarfsermittlung und Leistungserbringung für die Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Einnahmen aus einer Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte (§ 540 BGB) mindern diese Aufwendungen, hier den Unterkunfts- und Heizungsbedarf der erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Ast. als (Haupt-) Mieterin, (im Ergebnis) ebenso zB Berlit in: Münder, aaO, § 22 Rn 24 und LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2007 - L 28 AS 1059/07 (insb. Rn 22f). Dies wird durch § 22 Abs. 1 Satz 3 (unmittelbar) und 4 Halbsatz 1 (mittelbar) SGB II (jeweils in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) bestätigt (vgl. "durch Vermieten ... die Aufwendungen zu senken" bzw. "Guthaben, ... mindern die ... Aufwendungen"). Eine andere Auffassung hierzu (Berücksichtigung als bedarfsminderndes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II) wäre schließlich nicht mit § 19 Satz 3 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) zu vereinbaren.
Bei Unwirksamkeit des Untermietvertrages wären die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im übrigen nach Kopfteilen zwischen der Ast. und dem Untermieter aufzuteilen, vgl. hierzu zB BSG, Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R (Rn 28f) und 5. September 2007 - B 11b AS 49/06 R (Rn 29). Davon hat die Ag. zumindest für die Zeit ab Januar 2008 Abstand genommen. Daher bedarf es keiner weiteren Erörterungen hierzu.
Mangels sonstiger Einwendungen der Ast. gegen den o.g. Bescheid wird von weiteren Ausführungen abgesehen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 (letzterer in entsprechender Anwendung) SGG.
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