L 3 R 655/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 00350/98
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 655/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 14.12.1994 bis 19.04.1995 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken.

Der 1966 geborene Kläger war ausweislich seiner Angaben sowie des Versicherungslaufs von August bis Oktober 1985 und nach einer - nicht abgeschlossenen - Hochschulausbildung von Oktober 1985 bis März 1987 erneut von April 1987 bis März 1991 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.03.1991 bis 31.08.1995 war er Student an der Fachhochschule Konstanz im Studiengang Maschinenbau/Konstruktion und Verfahrenstechnik.

Am 14.12.1994 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Ravensburg arbeitslos. Den am 25.10.1995 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte das Arbeitsamt ab mit der Begründung, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Ab dem 15.05.1996 war der Kläger wieder versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 31.05.1996 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.1989 gem. § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verbindlich fest. Im beigefügten Versicherungsverlauf war darüber hinaus die Zeit vom 01.03.1991 bis 31.08.1995 als Zeit der Hochschulausbildung aufgeführt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Nachdem das Arbeitsamt Ravensburg zunächst mitgeteilt hatte, der Kläger sei vom 14.12.1994 bis 14.05.1996 arbeitslos gemeldet gewesen und habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, wurde im Schreiben vom 20.08.1996 ausgeführt, der Kläger sei vom 14.12.1994 bis 31.08.1995 arbeitssuchend und vom 01.09.1995 bis 14.05.1996 arbeitslos gewesen.

Mit Bescheid vom 17.09.1996 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 14.12.1994 bis 19.04.1995 als Anrechnungszeit ab. Die Anerkennung der Zeit vom 20.04.1995 bis 30.09.1995 als Anrechnungszeit wurde abgelehnt, weil sie nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.1998 zurück mit der Begründung, der Kläger habe in der streitigen Zeit nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden, da davon auszugehen sei, dass üblicherweise besonders gegen Ende der Studienzeit die überwiegende Arbeitskraft zum Lernen und für Examensprüfungen eingesetzt werde.

Gegen den am 23.01.1998 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 24.02.1998 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben mit dem Antrag, die Zeit vom 14.12.1994 bis 19.04.1995 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken. Zum Zeitpunkt der Arbeitssuchendmeldung am 14.12.1994 habe er bereits alle Examensprüfungen abgelegt gehabt und habe lediglich noch seine Diplomarbeit anfertigen müssen. Die Fachhochschule Konstanz hat mitgeteilt, die Diplomarbeit sei am 19.09.1994 ausgegeben worden mit einer Bearbeitungszeit von sechs Monaten. Mit Abgabe der Diplomarbeit als letzte der vorgeschriebenen Prüfungsleistungen am 19.04.1995 habe der Kläger sein Studium im Sommersemester 1995 erfolgreich abgeschlossen. Im Studiengang Maschinenbau/Konstruktion und Verfahrenstechnik gebe es keine Abschlussprüfungen im eigentlichen Sinne, die Prüfungsleistungen würden studienbegleitend im Anschluss an die entsprechenden Lehrveranstaltungen erbracht. Dem letzten Verfahren zur Erbringung derartiger Prüfungsleistungen habe sich der Kläger im Zeitraum vom 02.07. bis 09.07.1994 unterzogen.

Der Kläger hat weiter vorgetragen, die Diplomarbeit habe überwiegend im Rechenzentrum der Fachhochschule erstellt werden müssen. Da die Rechner während des Betriebes am Tage nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei überwiegend nachts, an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen gearbeitet worden. Die Diplomarbeit sei im Dezember 1994 weitgehend beendet gewesen. Ab Dezember 1994 seien die Daten der Berechnungen ausgewertet und die Diplomarbeit schriftlich abgefasst worden (Hausarbeit). Das SG hat weiter den die Diplomarbeit betreuenden Hochschullehrer Dr. A. als Zeuge gehört. Dieser hat angegeben, bei einer durchschnittlichen Diplomarbeit gehe man von einem Zeitaufwand von 1000 bis 1200 Stunden aus, wobei dies im Sinne einer Ganztagsbeschäftigung zu sehen sei. Die zunächst auf sechs Monate angelegte Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit sei auf sieben Monate verlängert worden, weil zunächst nicht absehbar gewesen sei, dass soviel Speicherkapazität benötigt werde. Eine derart umfangreiche Arbeit habe es bis dahin an der Fachhochschule noch nicht gegeben. Ein Student, der zur gleichen Zeit eine Diplomarbeit mit einem ähnlichen Thema bearbeitet habe, habe hierfür einen Zeitaufwand von 3000 Stunden investiert. Diese Zeit habe auch der Kläger aufgewandt. Es hätte zwar die Möglichkeit bestanden, die Arbeit nach 1000 bis 1200 Stunden zu beenden. Der Kläger hätte dann aber sicherlich eine schlechtere Note bekommen.

Hierzu hat der Kläger vorgetragen, er habe im Dezember 1994 bereits 1200 Stunden an der Diplomarbeit gearbeitet gehabt, so dass er zu diesem Zeitpunkt die Arbeit hätte abbrechen und eine Beschäftigung aufnehmen können.

Mit Gerichtsbescheid vom 08.01.2003 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, einer Vormerkung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Sinne vom § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI stehe entgegen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht arbeitslos gewesen sei. Die Anerkennung des Anrechnungszeittatbestandes wegen Arbeitslosigkeit richte sich nach § 58 SGB VI. Es sei zwar die Voraussetzung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfüllt, wonach durch die Anrechnungszeit eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen werden müsse. Der Begriff der Unterbrechung verlange nicht, dass der Anrechnungszeittatbestand von Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit umrahmt werden müsse, ausreichend sei, dass sich die Arbeitslosigkeit unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anschließe, wobei dem Ausfallzeittatbestand auch mehrere unmittelbar aufeinander folgende Anrechnungs- oder Ersatzzeittatbestände vorausgehen könnten. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, da sich die streitige Zeit unmittelbar an eine zusammenhängende Zeit des Besuchs einer Hochschule nach Vollendung des 17. Lebensjahres und diese sich wiederum unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung anschließe. Im streitigen Zeitraum habe jedoch keine Arbeitslosigkeit bestanden. Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung habe der Arbeitsvermittlung u.a. zur Verfügung gestanden, wer 1. eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben könne und dürfe, 2. bereit sei, a) jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben könne und dürfe, sowie b) an zumutbaren Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung sowie zur beruflichen Rehabilitation teilzunehmen, sowie 3. das Arbeitsamt täglich aufsuchen könne und für das Arbeitsamt erreichbar sei.

Die Anknüpfung des Merkmals der objektiven Verfügbarkeit an eine beitragspflichtige Beschäftigung bedeute für die Gruppe der arbeitslosen Studenten, dass sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stünden, wenn auf sie das sogenannte Werkstudentenprivileg zutreffe, also Beitragsfreiheit nach § 169b AFG bestehe. Da der Kläger im streitigen Zeitraum als ordentlicher Student an der Fachhochschule Konstanz Maschinenbau studiert habe, treffe auf ihn die widerlegliche Vermutung des § 103a AFG zu, wonach er nur Beschäftigungen ausüben könne, die nach § 169b AFG beitragsfrei seien. Diese Vermutung könne zwar widerlegt werden, wenn der Kläger darlege und nachweise, dass er neben seinem Studium mehr als kurzzeitig tätig sein könne und dass das Werkstudentenprivileg auf ihn nicht anzuwenden sei. Diese Widerlegung sei nicht erfolgt. Es spreche nichts dafür, dass die Fertigstellung der Diplomarbeit bei vorausschauender Betrachtungsweise ab dem 19.12.1994 Raum für eine mindestens 18 Wochenstunden umfassende Arbeitnehmertätigkeit gelassen hätte, die nicht unter das Werkstudentenprivileg falle. Nach Aussage des betreuenden Professors Dr. A. habe es sich um eine außergewöhnlich anspruchsvolle Diplomarbeit gehandelt, die einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand beansprucht habe. Die Bearbeitungszeit sei deshalb im Bearbeitungszeitraum von sechs auf sieben Monate verlängert worden. Der Kläger habe hierfür insgesamt etwa 3000 Stunden aufgewendet. Dies ergebe einen Zeitaufwand von durchschnittlich 100 Stunden in der Woche. Daneben sei kein Raum für eine mindestens 18 Wochenstunden umfassende Arbeitnehmertätigkeit geblieben.

Gegen den am 16.01.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.02.2003 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er habe abends, nachts und an den Wochenenden bis zu sechs Rechner programmiert. Während dieser Arbeiten sei er in Konstanz geblieben und habe diese Zeit für die Dokumentation genutzt. Bis zur Arbeitssuchendmeldung am 14.12.1994 habe er bereits 1000 bis 1200 Stunden an der Diplomarbeit gearbeitet gehabt und hätte diese jederzeit abbrechen können. Er sei deshalb objektiv in der Lage gewesen, jederzeit eine beitragspflichtige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden und mehr aufzunehmen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 1998 zu verurteilen, im Versicherungsverlauf des Klägers einen Anrechnungszeittatbestand wegen Arbeitslosigkeit vom 14. Dezember 1994 bis 19. April 1995 festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 14.12.1994 bis 19.04.1995 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da der Kläger im streitigen Zeitraum nicht arbeitslos war. Das SG hat die Klage mit zutreffender und ausführlicher Begründung abgewiesen. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Zumindest zwischenzeitlich liegt die streitige Zeit mehr als sechs Jahre zurück, so dass ein Anspruch auf Vormerkung besteht.

Der Bescheid vom 31.05.1996 ist nicht Gegensand des Verfahrens geworden. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte lediglich die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit bis 31.12.1989 verbindlich festgestellt. Erst mit Bescheid vom 17.09.1996 hat die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 14.12.1994 bis 19.04.1995 als Anrechnungszeit abgelehnt.

Eine Beschäftigung ist dann versicherungs- bzw. beitragsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium, d.h. ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet, ausgeübt wird, solange also das Studium die Haupt-, die Beschäftigung die Nebensache ist. Versicherungsfreiheit besteht für Personen, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium beansprucht werden. Für die Annahme der objektiven Verfügbarkeit nach § 103 Abs. 1 Satz 1 AFG genügt nicht, dass der Antragsteller zu einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung (§ 102 AFG) bereit war. Vielmehr ist zu prüfen, ob trotz der zeitlichen Belastung durch das Studium sein Erscheinungsbild durch die angestrebte Tätigkeit als Arbeitnehmer geprägt war. Die Nachweispflicht nach § 103a Abs. 2 AFG muss sich insoweit auch darauf erstrecken, dass die Ausbildung eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung zulässt. Für die danach zu treffende Beurteilung kommt es nicht auf eine rückschauende, sondern auf eine vorausschauende Betrachtungsweise an (BSG, Urteil vom 30.03.1994 - L 11 RAr 67/93 - in juris).

Der Kläger gehörte nach seinem "Erscheinungsbild" während der Abfassung der Diplomarbeit zum Kreis der Studenten. Mit der Diplomarbeit wird das Studium abgeschlossen. Die Benotung der Diplomarbeit ist ein wesentlicher Bestandteil des Examens, das in der Regel für nachfolgende Bewerbungen von maßgeblicher Bedeutung ist. Der Kläger hatte sich ausweislich der Aussage des betreuenden Professors für seine Diplomarbeit ein außergewöhnlich anspruchsvolles Thema gewählt, das einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand erforderte, so dass sogar noch während der Bearbeitung die Bearbeitungszeit verlängert wurde. Dies verträgt sich nicht mit dem Vortrag des Klägers, er hätte jederzeit den zeitlichen Aufwand einschränken können und hierfür auch eine schlechtere Benotung der Examensarbeit in Kauf genommen, da sich damit auch indirekt seine Chancen auf Erlangung eines der Ausbildung angemessenen Arbeitsplatzes verschlechtert hätten.

Nicht zutreffend ist schließlich der Vortrag des Klägers, er habe im Zeitpunkt seiner Arbeitssuchendmeldung seine Diplomarbeit bereits so weit fertig gestellt gehabt, dass er neben deren Fertigstellung noch eine mehr als 18 Wochenstunden umfassende Tätigkeit hätte ausüben können. Der Vortrag des Klägers, die Diplomarbeit sei im Dezember 1994 weitgehend beendet worden, steht in Widerspruch zu dem Umstand, dass die mit ursprünglich sechs Monaten vorgegebene Bearbeitungszeit während der Abfassung der Diplomarbeit um vier Wochen verlängert wurde. Darüber hinaus hat der Kläger angegeben, ab Dezember 1994 seien die Daten der Berechnungen ausgewertet und die Diplomarbeit schriftlich als Hausarbeit abgefasst worden. Selbst wenn der Kläger den zeitlichen Aufwand eingeschränkt hätte, wäre es erforderlich gewesen, die bis dahin vorliegenden Daten auszuwerten und schriftlich abzufassen, um die Diplomarbeit fertig zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved