Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
116
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 116 AS 17528/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23. Februar 2007 in der Fassung des Bescheides vom 19. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 verurteilt, an den Kläger für die Monate März 2007 bis April 2007 insgesamt weitere 193,20 Euro Regelleistung zu gewähren. Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme Anspruch auf die volle Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von 345,00 Euro monatlich, hier in den Monaten März 2007 bis April 2007, hat.
Der 1962 geborene allein lebende Kläger bezieht laufend Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Vom 22. Januar 2007 bis zum 18. April 2007 befand sich der Kläger in einer von seinem Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bewilligten stationären Rehabilitationsbehandlung in L. Nach Ablauf des bis zum 28. Februar 2007 laufenden Bewilligungszeitraumes bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2007 für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 Leistungen nach dem SGB II von insgesamt 569,84 Euro monatlich. Dieser Betrag berücksichtigt nach dem Berechnungsbogen (Anlage zum Bescheid vom 23. Februar 2007) einen Bedarf von 224,25 Euro, der sich nach Anrechnung von "sonstigem Einkommen" in Höhe von 120,75 Euro auf die Regelleistung von 345,00 Euro ergebe, sowie anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 345,59 Euro. Ferner heißt es in dem Bescheid: "Vorläufig unbefristeter Abzug von 35 v.H. der vollen Regelleistungen (120,75 Euro) während des stationären Aufenthalts. Dies entspricht in etwa dem in den Regelleistungen enthaltenen Ernährungsanteil. Nach Vorlage der Entlassungsbescheinigung wird der Abzug taggenau korrigiert."
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 7. März 2007, bei dem Beklagten am 12. März 2007 eingegangen, gegen den Bescheid vom 23. Februar 2007 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass es durch die Kürzung der Leistungen zu einer Bedarfsunterschreitung komme. Außerdem bekomme der Beklagte die Leistungen während des Klinikaufenthaltes später vom Rentenversicherungsträger erstattet.
Nachdem die Kurklinik die Entlassung des Klägers zum 18. April 2007 bescheinigt hatte, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 19. April 2007 für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. April 2007 Leistungen in Höhe von 618,14 Euro und vom 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2007 in Höhe von 690,59 Euro monatlich. Dabei ermittelte er für April 2007 nach einer "Einkommensanrechnung" von 72,45 Euro einen Bedarf von 272,55 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2007 (W ...) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Februar 2007 zurück. Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass Leistungen nach dem SGB II nur insoweit gewährt würden soweit Hilfebedürftigkeit bestehe. Die Gewährung von Vollverpflegung während einer stationären Maßnahme könne als Einkommen berücksichtigt werden. Dabei könnten Sachleistungen nach der jeweiligen Fassung der Sachbezugsverordnung bewertet werden. Da bei einer vollstationären Rehabilitationsmaßnahme regelmäßig Verpflegung gewährt werde, sei die Hilfebedürftigkeit des Klägers bezogen auf die Deckung des entsprechenden Bedarfs nicht festzustellen bzw. diese Leistung als Einnahme in Form von Sachbezug abzusetzen. Diese Leistung werde hier nach ständiger Verwaltungspraxis mit einem Wert von 35 % pauschaliert zum Ausgleich gebracht, so dass sich für März 2007 eine Minderung von 120,75 Euro und für April 2007 eine Minderung von 72,45 Euro (18/30 von 120,75) ergebe.
Der Kläger hat am 4. Mai 2007 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er verweist auf verschiedene erstinstanzliche Entscheidungen (SG Detmold, S 9 AS 237/05, SG Freiburg, S 9 AS 1557/06, SG Berlin S 37 2302/06, SG Mannheim S 4 AS 3966/06) und macht geltend, dass die Kürzung der Regelleistung unzulässig sei, da es dafür weder eine Rechtsgrundlage gebe noch nach dem SGB II anrechenbares Einkommen vorliege. Zwar habe der Kläger durch die Verpflegung im Krankenhaus Aufwendungen erspart, doch seien ihm im Zusammenhang mit dem Aufenthalt auch Mehrkosten entstanden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 23. Februar 2007 in der Fassung des Bescheides vom 19. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 zu verurteilen, für März 2007 weitere Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 120,75 Euro und für April 2007 in Höhe von 72,45 Euro, insgesamt 193,20 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und beruft sich auf den in der Bundestags-Drucksache 16/1838 vom 16. Juni 2006 zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Danach sei die Regelleistung dann zu mindern, wenn der Bedarf wie hier für die Ernährung anderweitig gedeckt sei. Es sei eine Anrechnung auch entsprechend der Sachbezugsverordnung möglich gewesen, was zu einer Anrechnung von 202,70 Euro monatlich geführt haben würde. Zu Gunsten des Klägers seien aber pauschal lediglich 35 % der Regelleistung berücksichtigt worden, so dass der Kläger insoweit nicht beschwert sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Entscheidung und Beratung der Kammer gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007, insbesondere begehrt der Kläger für März und April 2007 die volle Regelleistung ohne Abzug.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger stand aufgrund von § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in den Monaten März 2007 und April 2007 gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung des in dieser Zeit geltenden vollen Regelsatzes von 345,00 Euro monatlich zu. Eine Kürzung oder Minderung des Leistungsanspruchs ergibt sich aufgrund des stationären Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik nicht.
Im Falle einer medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung hat wegen § 25 SGB II der Beklagte die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die etwaigen Leistungen der Rentenversicherung weiter zu erbringen. Eine pauschale Minderung der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II ergibt sich nicht aufgrund einer teilweisen Bedarfsdeckung durch die Bereitstellung von Verpflegung in der Rehabilitationsklinik.
Eine Kürzung der Regelleistung wegen fehlenden Bedarfs sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II wer u. a. hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Der sicherzustellende Lebensunterhalt umfasst dabei den Regelbedarf nach § 20 SGB II und die tatsächlichen und angemessenen Unterkunfts- und Heizungskosten nach § 22 SGB II. Bei der in einer stationären Einrichtung zur Verfügung gestellten Ernährung handelt es sich grundsätzlich um einen von den Regelleistungen nach § 20 Abs. 1 SGB II umfassten Bedarf.
Der Abzug eines Ernährungsanteils kommt dennoch nicht in Betracht. § 20 Abs. 1 und 2 SGB II legt die Höhe der monatlichen Regelleistung auf einen absoluten Betrag gesetzlich fest und regelt, welche wesentlichen Bedarfe mit der Regelleistung abgedeckt werden sollen. Der Gesetzgeber hat die Regelleistungen nach dem SGB II (anders als im Sozialhilferecht, SGB XII, vgl. dort § 28) ausdrücklich als strikte Pauschalleistungen ausgestaltet und nur in den abschließend normierten Fällen des § 23 Abs. 3 SGB II zusätzliche Leistungen vorgesehen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Betrag nach § 20 Abs. 2 SGB II dem Hilfebedürftigen ohne Berücksichtigung der individuellen Belange zustehen soll, so dass die Herabsetzung der Regelleistung durch eine wie auch immer geartete Ersparnis ausscheidet (vgl. auch SG Berlin Urteil vom 24. April 2007, S 93 AS 9826/06, Urteil vom 29. November 2007, S 116 AS 21638/07). Im Gegensatz zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 SGB II "tatsächlich" anfallen müssen, kommt es vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung eines pauschalen Regelbedarfsbetrages zur Verwendung verschiedener individueller Bedarfe auf die tatsächliche Verwendung hier nicht an. Der mit Wirkung vom 1. August 2005 vom Gesetzgeber noch einmal ausdrücklich durch die Einführung des § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II SGB II bekräftigte Pauschalierungsgrundsatz führt nicht nur zu einem Verbot, zusätzliche Leistungen nach dem SGB II zu erbringen, sondern gleichzeitig zu einem Rechtsanspruch des Hilfebedürftigen auf die volle pauschalierte Regelleistung. Dem Hilfebedürftigen steht es frei, wie er sich die durch die Regelleistung abgedeckten Dinge des täglichen Lebens beschafft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juli 2007, L 8 AS 186/07). Daran ändert auch die Antwort der Bundesregierung vom 16. Juni 2006 (Drucks. 16/1838) nichts. Vielmehr wird auch dort bestätigt, dass eine gesetzliche Regelung zur Absenkung der Regelleistung im SGB II nicht existiert und sich die Minderung aus den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ergebe.
Die während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zur Verfügung gestellte Ernährung kann auch nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II zur Kürzung der dem Kläger zustehenden Regelleistung führen. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einnahmen in Geldeswert sind Sacheinnahmen einschließlich Dienst- und Naturalleistungen, die einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren Wert besitzen (vgl. Brühl in LPI-SGB II, § 11 Rn. 11). Bei diesem Geldwert muss es sich um einen Marktwert handeln, da nur solche Leistungen geeignet sind, die aktuelle Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Ein Marktwert liegt erst dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, den Sachwert in Geld zu tauschen. Eine solche Möglichkeit der Verwertung der zur Verfügung gestellten Verpflegung stand dem Kläger nicht zur Verfügung (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007, L 7 AS 1431/07). Die Nichtabnahme der vollen oder teilweisen Verpflegung, z. B. aus krankheitsbedingten oder religiösen Gründen, oder ein freiwilliger Verzicht führt auch nicht zu einer letztlich dem Kläger Vorteile verschaffenden Reduzierung der Rehabilitationskosten des Rentenversicherungsträgers oder wirkt sich in irgendeiner Weise auf den ggf. bestehenden Übergangsgeldanspruch aus. Soweit das Landessozialgericht Berlin Brandenburg (Urteil vom 31. Mai 2007 – L14 AS 1125/06) die Auffassung vertritt, es käme allein darauf an, ob die Leistung auf dem Markt zu beschaffen sei und Verpflegung in diesem Sinne marktgängig, also für Geld erhältlich sei, kann dem hier nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die "Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung" auf dem Markt tatsächlich nicht erworben werden kann, führt hier auch die Nichtinanspruchnahme oder der Verzicht auf die Verpflegung zu keinem Vorteil für den Leistungsbezieher. Tatsächlich kann der Leistungsempfänger die in der Rehabilitationseinrichtung zur Verfügung gestellte Verpflegung nicht verwerten oder auf sie verzichten. Sie ist damit keine Einnahme in Geld oder Geldeswert und damit nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Eine andere Beurteilung kann sich auch nicht aus der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung-SachBezV) ergeben. Zwar wird in dieser ein bestimmter Wert für freie Verpflegung ausdrücklich festgesetzt. Dies gilt jedoch allein zur Vereinfachung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Zuwendungen eines Arbeitgebers, die wie Arbeitseinkommen einen – ggf. zu versteuernden - Marktwert haben, weil sie bei Nichtinanspruchnahme einen höheren Lohnanspruch bedingen und damit unter den in § 11 Abs. 1 SGB II geregelten Einkommensbegriff fallen. Durch die SachBezV wird ein bereits vorhandener Einkommensbestandteil bewertet. Diese Bewertung kann jedoch nicht dazu führen, dass eine Einnahme ohne Marktwert erst als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II qualifiziert wird.
Insoweit ist eine pauschale Anrechnung der Verpflegung in der Kurklinik als Einkommen auch nicht aufgrund der Arbeitslosengeld II Sozialgeld-Verordnung in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 21. Dezember 2006 (Alg II-V a. F.) möglich. Nach § 2 Abs. 4 Alg II-VO a. F. sind bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit Sachleistungen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Nach § 2 b Alg II-V a. F. ist für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 2a fallen, § 2 (Alg II-V a. F.) entsprechend anzuwenden. Damit dürfen auch hier lediglich Einnahmen in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II gemeint sein. Eine Erweiterung des Einkommensbegriffes ist dagegen nicht zulässig, weil dies nicht durch die in § 13 SGB II geregelte Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.
Nach § 13 SGB II kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, 1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, 2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist; und 3. welche Pauschalbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Was dagegen Einkommen ist und als solches überhaupt zu berücksichtigen ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 11 Abs. 1 SGB II und kann nicht zusätzlich oder erweiternd durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Insoweit kann sich auch aus der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Alg II-V in der Fassung vom 17. Dezember 2007 keine Änderung der Rechtslage ergeben. § 4 Alg II-VO n. F. regelt, dass zu den Einnahmen, die nicht unter § 2 (Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) und § 3 (Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Fortwirtschaft) fallen, u. a. Einnahmen aus Sozialleistungen gehören sollen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist jedoch nicht ermächtigt, den gesetzlich in § 11 SGB II geregelten Einkommensbegriff zu erweitern oder zu verändern. Die in der Kurklinik bereit gestellte Verpflegung kann daher auch nach der neuen Rechtslage nicht zu einer Einnahme bzw. zu einem anzurechnenden Einkommen werden.
Daher war die Kürzung bzw. Anrechnung der Verpflegung auf die hier maßgebliche Regelleistung von 345,00 Euro rechtswidrig. Dem Kläger standen für die Monate März 2007 und April 2007 monatlich 345,00 Euro als Regelleistung zu. Der Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger auch die insgesamt um 193,20 Euro gekürzten Leistungen zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Beklagten.
Die Berufung bedurfte der Zulassung, da weder die Beschwer in Höhe von 193,20 Euro den Wert nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG von 500,00 Euro überschreitet noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die Frage der Anrechnung von zur Verfügung gestellter Verpflegung bei stationärer Unterbringung grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde (§ 144 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme Anspruch auf die volle Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von 345,00 Euro monatlich, hier in den Monaten März 2007 bis April 2007, hat.
Der 1962 geborene allein lebende Kläger bezieht laufend Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Vom 22. Januar 2007 bis zum 18. April 2007 befand sich der Kläger in einer von seinem Rentenversicherungsträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bewilligten stationären Rehabilitationsbehandlung in L. Nach Ablauf des bis zum 28. Februar 2007 laufenden Bewilligungszeitraumes bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. Februar 2007 für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 Leistungen nach dem SGB II von insgesamt 569,84 Euro monatlich. Dieser Betrag berücksichtigt nach dem Berechnungsbogen (Anlage zum Bescheid vom 23. Februar 2007) einen Bedarf von 224,25 Euro, der sich nach Anrechnung von "sonstigem Einkommen" in Höhe von 120,75 Euro auf die Regelleistung von 345,00 Euro ergebe, sowie anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 345,59 Euro. Ferner heißt es in dem Bescheid: "Vorläufig unbefristeter Abzug von 35 v.H. der vollen Regelleistungen (120,75 Euro) während des stationären Aufenthalts. Dies entspricht in etwa dem in den Regelleistungen enthaltenen Ernährungsanteil. Nach Vorlage der Entlassungsbescheinigung wird der Abzug taggenau korrigiert."
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 7. März 2007, bei dem Beklagten am 12. März 2007 eingegangen, gegen den Bescheid vom 23. Februar 2007 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass es durch die Kürzung der Leistungen zu einer Bedarfsunterschreitung komme. Außerdem bekomme der Beklagte die Leistungen während des Klinikaufenthaltes später vom Rentenversicherungsträger erstattet.
Nachdem die Kurklinik die Entlassung des Klägers zum 18. April 2007 bescheinigt hatte, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 19. April 2007 für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. April 2007 Leistungen in Höhe von 618,14 Euro und vom 1. Mai 2007 bis zum 31. August 2007 in Höhe von 690,59 Euro monatlich. Dabei ermittelte er für April 2007 nach einer "Einkommensanrechnung" von 72,45 Euro einen Bedarf von 272,55 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2007 (W ...) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Februar 2007 zurück. Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass Leistungen nach dem SGB II nur insoweit gewährt würden soweit Hilfebedürftigkeit bestehe. Die Gewährung von Vollverpflegung während einer stationären Maßnahme könne als Einkommen berücksichtigt werden. Dabei könnten Sachleistungen nach der jeweiligen Fassung der Sachbezugsverordnung bewertet werden. Da bei einer vollstationären Rehabilitationsmaßnahme regelmäßig Verpflegung gewährt werde, sei die Hilfebedürftigkeit des Klägers bezogen auf die Deckung des entsprechenden Bedarfs nicht festzustellen bzw. diese Leistung als Einnahme in Form von Sachbezug abzusetzen. Diese Leistung werde hier nach ständiger Verwaltungspraxis mit einem Wert von 35 % pauschaliert zum Ausgleich gebracht, so dass sich für März 2007 eine Minderung von 120,75 Euro und für April 2007 eine Minderung von 72,45 Euro (18/30 von 120,75) ergebe.
Der Kläger hat am 4. Mai 2007 bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er verweist auf verschiedene erstinstanzliche Entscheidungen (SG Detmold, S 9 AS 237/05, SG Freiburg, S 9 AS 1557/06, SG Berlin S 37 2302/06, SG Mannheim S 4 AS 3966/06) und macht geltend, dass die Kürzung der Regelleistung unzulässig sei, da es dafür weder eine Rechtsgrundlage gebe noch nach dem SGB II anrechenbares Einkommen vorliege. Zwar habe der Kläger durch die Verpflegung im Krankenhaus Aufwendungen erspart, doch seien ihm im Zusammenhang mit dem Aufenthalt auch Mehrkosten entstanden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 23. Februar 2007 in der Fassung des Bescheides vom 19. April 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 zu verurteilen, für März 2007 weitere Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 120,75 Euro und für April 2007 in Höhe von 72,45 Euro, insgesamt 193,20 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und beruft sich auf den in der Bundestags-Drucksache 16/1838 vom 16. Juni 2006 zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Danach sei die Regelleistung dann zu mindern, wenn der Bedarf wie hier für die Ernährung anderweitig gedeckt sei. Es sei eine Anrechnung auch entsprechend der Sachbezugsverordnung möglich gewesen, was zu einer Anrechnung von 202,70 Euro monatlich geführt haben würde. Zu Gunsten des Klägers seien aber pauschal lediglich 35 % der Regelleistung berücksichtigt worden, so dass der Kläger insoweit nicht beschwert sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten des Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben der Kammer vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Entscheidung und Beratung der Kammer gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 23. Februar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007, insbesondere begehrt der Kläger für März und April 2007 die volle Regelleistung ohne Abzug.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger stand aufgrund von § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in den Monaten März 2007 und April 2007 gegen den Beklagten ein Anspruch auf Gewährung des in dieser Zeit geltenden vollen Regelsatzes von 345,00 Euro monatlich zu. Eine Kürzung oder Minderung des Leistungsanspruchs ergibt sich aufgrund des stationären Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik nicht.
Im Falle einer medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung hat wegen § 25 SGB II der Beklagte die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die etwaigen Leistungen der Rentenversicherung weiter zu erbringen. Eine pauschale Minderung der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II ergibt sich nicht aufgrund einer teilweisen Bedarfsdeckung durch die Bereitstellung von Verpflegung in der Rehabilitationsklinik.
Eine Kürzung der Regelleistung wegen fehlenden Bedarfs sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II wer u. a. hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Der sicherzustellende Lebensunterhalt umfasst dabei den Regelbedarf nach § 20 SGB II und die tatsächlichen und angemessenen Unterkunfts- und Heizungskosten nach § 22 SGB II. Bei der in einer stationären Einrichtung zur Verfügung gestellten Ernährung handelt es sich grundsätzlich um einen von den Regelleistungen nach § 20 Abs. 1 SGB II umfassten Bedarf.
Der Abzug eines Ernährungsanteils kommt dennoch nicht in Betracht. § 20 Abs. 1 und 2 SGB II legt die Höhe der monatlichen Regelleistung auf einen absoluten Betrag gesetzlich fest und regelt, welche wesentlichen Bedarfe mit der Regelleistung abgedeckt werden sollen. Der Gesetzgeber hat die Regelleistungen nach dem SGB II (anders als im Sozialhilferecht, SGB XII, vgl. dort § 28) ausdrücklich als strikte Pauschalleistungen ausgestaltet und nur in den abschließend normierten Fällen des § 23 Abs. 3 SGB II zusätzliche Leistungen vorgesehen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Betrag nach § 20 Abs. 2 SGB II dem Hilfebedürftigen ohne Berücksichtigung der individuellen Belange zustehen soll, so dass die Herabsetzung der Regelleistung durch eine wie auch immer geartete Ersparnis ausscheidet (vgl. auch SG Berlin Urteil vom 24. April 2007, S 93 AS 9826/06, Urteil vom 29. November 2007, S 116 AS 21638/07). Im Gegensatz zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 SGB II "tatsächlich" anfallen müssen, kommt es vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung eines pauschalen Regelbedarfsbetrages zur Verwendung verschiedener individueller Bedarfe auf die tatsächliche Verwendung hier nicht an. Der mit Wirkung vom 1. August 2005 vom Gesetzgeber noch einmal ausdrücklich durch die Einführung des § 3 Abs. 3 S. 2 SGB II SGB II bekräftigte Pauschalierungsgrundsatz führt nicht nur zu einem Verbot, zusätzliche Leistungen nach dem SGB II zu erbringen, sondern gleichzeitig zu einem Rechtsanspruch des Hilfebedürftigen auf die volle pauschalierte Regelleistung. Dem Hilfebedürftigen steht es frei, wie er sich die durch die Regelleistung abgedeckten Dinge des täglichen Lebens beschafft (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juli 2007, L 8 AS 186/07). Daran ändert auch die Antwort der Bundesregierung vom 16. Juni 2006 (Drucks. 16/1838) nichts. Vielmehr wird auch dort bestätigt, dass eine gesetzliche Regelung zur Absenkung der Regelleistung im SGB II nicht existiert und sich die Minderung aus den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ergebe.
Die während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme zur Verfügung gestellte Ernährung kann auch nicht als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II zur Kürzung der dem Kläger zustehenden Regelleistung führen. Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Einnahmen in Geldeswert sind Sacheinnahmen einschließlich Dienst- und Naturalleistungen, die einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren Wert besitzen (vgl. Brühl in LPI-SGB II, § 11 Rn. 11). Bei diesem Geldwert muss es sich um einen Marktwert handeln, da nur solche Leistungen geeignet sind, die aktuelle Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Ein Marktwert liegt erst dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, den Sachwert in Geld zu tauschen. Eine solche Möglichkeit der Verwertung der zur Verfügung gestellten Verpflegung stand dem Kläger nicht zur Verfügung (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O; a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007, L 7 AS 1431/07). Die Nichtabnahme der vollen oder teilweisen Verpflegung, z. B. aus krankheitsbedingten oder religiösen Gründen, oder ein freiwilliger Verzicht führt auch nicht zu einer letztlich dem Kläger Vorteile verschaffenden Reduzierung der Rehabilitationskosten des Rentenversicherungsträgers oder wirkt sich in irgendeiner Weise auf den ggf. bestehenden Übergangsgeldanspruch aus. Soweit das Landessozialgericht Berlin Brandenburg (Urteil vom 31. Mai 2007 – L14 AS 1125/06) die Auffassung vertritt, es käme allein darauf an, ob die Leistung auf dem Markt zu beschaffen sei und Verpflegung in diesem Sinne marktgängig, also für Geld erhältlich sei, kann dem hier nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die "Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung" auf dem Markt tatsächlich nicht erworben werden kann, führt hier auch die Nichtinanspruchnahme oder der Verzicht auf die Verpflegung zu keinem Vorteil für den Leistungsbezieher. Tatsächlich kann der Leistungsempfänger die in der Rehabilitationseinrichtung zur Verfügung gestellte Verpflegung nicht verwerten oder auf sie verzichten. Sie ist damit keine Einnahme in Geld oder Geldeswert und damit nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen.
Eine andere Beurteilung kann sich auch nicht aus der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung (Sachbezugsverordnung-SachBezV) ergeben. Zwar wird in dieser ein bestimmter Wert für freie Verpflegung ausdrücklich festgesetzt. Dies gilt jedoch allein zur Vereinfachung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Zuwendungen eines Arbeitgebers, die wie Arbeitseinkommen einen – ggf. zu versteuernden - Marktwert haben, weil sie bei Nichtinanspruchnahme einen höheren Lohnanspruch bedingen und damit unter den in § 11 Abs. 1 SGB II geregelten Einkommensbegriff fallen. Durch die SachBezV wird ein bereits vorhandener Einkommensbestandteil bewertet. Diese Bewertung kann jedoch nicht dazu führen, dass eine Einnahme ohne Marktwert erst als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II qualifiziert wird.
Insoweit ist eine pauschale Anrechnung der Verpflegung in der Kurklinik als Einkommen auch nicht aufgrund der Arbeitslosengeld II Sozialgeld-Verordnung in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 21. Dezember 2006 (Alg II-V a. F.) möglich. Nach § 2 Abs. 4 Alg II-VO a. F. sind bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit Sachleistungen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. Nach § 2 b Alg II-V a. F. ist für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 2a fallen, § 2 (Alg II-V a. F.) entsprechend anzuwenden. Damit dürfen auch hier lediglich Einnahmen in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II gemeint sein. Eine Erweiterung des Einkommensbegriffes ist dagegen nicht zulässig, weil dies nicht durch die in § 13 SGB II geregelte Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.
Nach § 13 SGB II kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, 1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist, 2. welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist; und 3. welche Pauschalbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind. Was dagegen Einkommen ist und als solches überhaupt zu berücksichtigen ist, bestimmt sich ausschließlich nach § 11 Abs. 1 SGB II und kann nicht zusätzlich oder erweiternd durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Insoweit kann sich auch aus der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Alg II-V in der Fassung vom 17. Dezember 2007 keine Änderung der Rechtslage ergeben. § 4 Alg II-VO n. F. regelt, dass zu den Einnahmen, die nicht unter § 2 (Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit) und § 3 (Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Fortwirtschaft) fallen, u. a. Einnahmen aus Sozialleistungen gehören sollen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist jedoch nicht ermächtigt, den gesetzlich in § 11 SGB II geregelten Einkommensbegriff zu erweitern oder zu verändern. Die in der Kurklinik bereit gestellte Verpflegung kann daher auch nach der neuen Rechtslage nicht zu einer Einnahme bzw. zu einem anzurechnenden Einkommen werden.
Daher war die Kürzung bzw. Anrechnung der Verpflegung auf die hier maßgebliche Regelleistung von 345,00 Euro rechtswidrig. Dem Kläger standen für die Monate März 2007 und April 2007 monatlich 345,00 Euro als Regelleistung zu. Der Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger auch die insgesamt um 193,20 Euro gekürzten Leistungen zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen des Beklagten.
Die Berufung bedurfte der Zulassung, da weder die Beschwer in Höhe von 193,20 Euro den Wert nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG von 500,00 Euro überschreitet noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da die Frage der Anrechnung von zur Verfügung gestellter Verpflegung bei stationärer Unterbringung grundsätzliche Bedeutung hat und noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde (§ 144 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved