Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 972/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 102/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die zutreffende Berechnung einer übergeleiteten Altersversorgung der DDR und insoweit die Gewährung einer höheren Rente für Zeiten ab 1. Juli 1990.
Der 1921 geborene Kläger war als ordentlicher Professor bis zum 31. Dezember 1985 an der H-Universität B tätig. Ausweislich einer Urkunde der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 12. Juni 1963 ist der Kläger seit dem 1. Mai 1963 aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Altversversorgung der Intelligenz (AVI) an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR in die AVI einbezogen und wird ihm eine monatliche Rente in Höhe von 60 v. H. des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts zugesichert.
Ab dem 1. Juli 1986 gewährte der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) dem Kläger eine Altersrente aus der Sozialversicherung (SV) in Höhe von monatlich 294,- Mark. Zudem bezog er ab diesem Zeitpunkt von der Staatlichen Versicherung der DDR eine Altersrente aus der AVI in Höhe von monatlich 2.085,- Mark. Die in der Folgezeit aufgrund von Erhöhungen der monatlichen Rentenleistungen gezahlten Renten von 364,- und 2.780,- Mark wurden im Zuge der Währungsumstellung zum 1. Juli 1990 im Verhältnis von 1: 1 umgewandelt, so dass sich ab diesem Zeitpunkt ein Gesamtzahlbetrag von 3.144,- DM ergab.
In einem vor dem Sozialgericht Berlin geführten Klageverfahren (Az: S 14 Z-An 138/91) wandte sich der Kläger gegen die mit undatiertem Bescheid der ehemaligen Überleitungsanstalt Sozialversicherung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 1991 zum 1. August 1991 vorgenommene Begrenzung des Gesamtzahlbetrages der Rente auf monatlich 2.010,- DM in Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) sowie gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. November 1991, mit dem die gewährte Gesamtrente zum 1. Januar 1992 infolge des In-Kraft-Tretens des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) im Beitrittsgebiet nach § 307 b SGB VI überführt und ab diesem Zeitpunkt unter Beibehaltung des bisherigen Zahlbetrages (2.010,- DM) in eine Regelaltersrente umgewandelt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 1. September 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund der Anfügung des § 10 Abs. 1 S. 2 AAÜG gemäß Art. 3 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038), mit dem der maßgebliche Höchstbetrag auf monatlich 2.700,- DM festgesetzt wurde, rückwirkend zum 1. August 1991 eine Gesamtrente in zuvor genannter Höhe. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage, mit der sich der Kläger u. a. auch gegen die Nichtdynamisierung seiner Rente zum 1. Juli 1990 wandte, wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 17. Januar 1994 ab. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 - Az: 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - (BVerfGE 100, 1 ff.) - u. a. die Verfassungswidrigkeit der Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG festgestellt, im Übrigen aber die Nichtanpassung des garantierten Zahlbetrages der Bestandsrente nach § 307 b SGB VI an die Lohn- und Einkommensentwicklung vor dem 1. Januar 1992 als mit der Verfassung vereinbar angesehen hatte (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom 3. August 1999 – Az: B 4 RA 24/98 R -, zit. nach juris), schlossen die Beteiligten auf die zugelassene Sprungsrevision gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vor dem Bundessozialgericht (Az: B 4 RA 38/99 R) am 9. November 1999 zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Nach dessen Inhalt verpflichtete sich die Beklagte, den zum 1. Juli 1990 besitzgeschützten Rentenzahlbetrag für Bezugszeiten nach dem 31. Dezember 1991 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen und für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Gesetzgeber eine davon abweichende Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages für einen Zeitraum nach dem 30. Juni 1990 vorsehen sollte, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. In Umsetzung dieses Vergleiches stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 14. Januar 2000 und vom 26. Januar 2000 die dem Kläger zu gewährende Regelaltersrente neu fest. Die Dynamisierung der Rente erfolgte unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (West) seit dem 1. Juli 1992.
Mit hier angefochtenem Bescheid vom 18. Dezember 2001 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers aufgrund der Neuregelung des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939), das u. a. aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - Az: 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 – (BVerfGE 100, 104 ff) ergangen ist, neu fest, weil nunmehr eine Vergleichsrente auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit zu ermitteln und der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren war.
In dem hiergegen mit Telefax vom 24. Januar 2002 am selben Tag erhobenen Widerspruch machte der Kläger die exakte Bestimmung des Einkommens des 20-Jahres-Zeitraumes für die Vergleichsberechnung, die ordnungsgemäße Feststellung und Dynamisierung (Ost) des garantierten Zahlbetrages und die Anpassung der Rente zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes geltend.
Mit dem zudem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2002 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu fest: Eine unter Zugrundelegung von 520 Kalendermonaten rentenrechtlicher Zeiten vorgenommene Vergleichsberechnung habe ergeben, dass der dynamisierte besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli 1990 nicht erreicht werde; die Gewährung einer höheren Rente und Nachzahlung für vergangene Zeiträume scheide daher aus.
Der Kläger widersprach vorgenannter Berechnung und führte aus, dass weitere Anrechnungszeiten von insgesamt 69 Kalendermonaten (4 Monate vom 25. Februar 1946 bis zum 30. Juni 1946 als Ersatzzeiten nach dem Militärdienst, 64 Monate wegen planmäßiger wissenschaftlicher Aspirantur im Zeitraum vom 1. September 1953 bis zum 31 Dezember 1958 und 1 Monat vom 1. Juli bis zum 31. Juli 1986 als Differenz zwischen dem Rentenbeginn zu DDR-Zeiten und nach bundesdeutschem Recht) zu berücksichtigen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der am 20. Oktober 2003 per Telefax an demselben Tag beim Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Einwendungen die Gewährung einer höheren Regelaltersrente geltend gemacht.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2005 die Klage abgewiesen: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei im Wesentlichen der Rentenbescheid vom 5. Juli 2002, mit dem die Beklagte zuletzt die Regelaltersrente für die Zeit ab Juli 1990 neu berechnet habe. Die insoweit zulässige Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Die Beklagte habe zutreffend die Rente unter Beachtung der Neuregelung in § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (im Folgenden: § 307 b SGB VI n.F.), gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestünden, berechnet. Danach sei im Rahmen der vorzunehmenden Vergleichsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen worden, dass der durch den Einigungsvertrag so genannte "besitzgeschützte Zahlbetrag" gemäß § 307 b Abs. 4 Satz 1, 2. Alternative SGB VI n. F. in Höhe des für Juli 1990 nach dem Einigungsvertrag anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherungen und Versorgung der höchste Rentenwert für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 sowie laufend ab Juli 1993 – insoweit dynamisiert seit 1992 jeweils zum 1. Juli des jeweiligen Jahres entsprechend den Vorschriften über die Veränderungen des aktuellen Rentenwertes ("West") gemäß § 68 SGB VI (vgl. § 307 Abs. 5 SGB VI n. F.) - sei. Für Rentenbezugszeiten von Januar 1992 bis Juni 1993 sei indes der sog. "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus Sozialversicherung und Versorgung, einmalig erhöht um 6,84 v. H. als höchster Rentenwert, der gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB VI n. F. an den Kläger zu leisten sei, maßgeblich. Im Rahmen der Rentenberechnung komme eine Berücksichtigung der Zeiten einer wissenschaftlichen Aspirantur (64 Kalendermonate) weder als Beitrags- noch als Anrechnungszeit in Betracht. Ihre Nichtberücksichtigung sei verfassungsrechtlich, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. August 2000 (Az: 1 BvR 319/98) ausgeführt habe, nicht zu beanstanden. Auch die Berücksichtigung des Kalendermonats Juli 1986 scheide aus. Insoweit habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der belegungsfähige Zeitraum aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres im Juli 1986 zum 30. Juni 1986 endete. Zu Recht habe die Beklagte auch ausgeführt, dass die Zeit vom 25. Februar 1946 bis zum 30. Juni 1946 nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft am 5. Januar 1946 nicht als "Anschlussersatzzeit" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Berücksichtigung finden könne. Es sei nicht belegt, dass der Kläger insoweit im Anschluss an die Kriegsgefangenschaft wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sei. Auch sei der im Laufe des Klageverfahrens ergangene Bescheid bzgl. der geänderten Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente zum 1. April 2004 rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen bestehe angesichts der geklärten Rechtslage keine Veranlassung, das Verfahren ruhend zu stellen oder auszusetzen.
Gegen das am 11. Februar 2005 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Cottbus hat der Kläger am 16. Februar 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er ist der Auffassung, dass, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, die von der Beklagten vorgenommene Rentenüberleitung seine Grund- und Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Eigentum, den Gleichheitssatz und den Schutz vor Diskriminierung, das Rechtsstaatsprinzip und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletze.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
"1. die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 26.01.2005 sowie unter Abänderung der seit dem 30.06.1990 erteilten Renten- und der Widerspruchsbescheide und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung zum 01.07.2000, 01.07.2001, 01.07.2002, 01.07.2003, 01.07.2004 und zum 01.07.2005 und des Bescheides vom 08.03.2004 eine höhere Rente zu gewähren. Dazu sind insbesondere
1.1. der garantierte Zahlbetrag – einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31.12.1991 – exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1 ff.) zu bestimmen und ab 01.07.1990 zu berechnen sowie gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab 01.07.1990 und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 01.01.1992 anzupassen; 1.2. eine Vergleichsberechnung gemäß § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG von Anfang an von dem Gesamteinkommen des Klägers (vgl. Anlage 16 der Rentenbescheide) zu berechnen und die Zeitdauer der versicherungspflichtigen Tätigkeit auf zumindest 589 Kalendermonate zu korrigieren, 1.3. die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a, 256 a SGB VI) zu berechnen, 1.4. der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.2004 aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie der Rentenangleichung Ost an West zum 1.7.2000, zum 1.7.2001, zum 1.7.2002, zum 1.07.2003, 1.07.2004 sowie zum 1.7.2005 sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54 )), 1.5. dem Kläger für die ihm in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist."
Der Kläger beantragt schriftsätzlich ferner:
"für den Fall, dass das LSG seinen Anträgen zur Sache nicht folgen will, das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder, soweit die Beklagte dem Ruhen unter Verletzung ihrer eigenen Rechtspflichten, die Arbeit effektiv zu gestalten, die Verfahrensökonomie zu berücksichtigen und eine faire Verfahrensführung zu sichern, nicht zustimmen sollte, das Verfahren auszusetzen,
sowie
hilfsweise, Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts, des für ihn unüberschaubaren Geschehens und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu haben, ob ihm ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist.
2.1. Zu klärende Fragen: 2.1.1. Zur Entwicklung des realen Alterseinkommen gemäß der Zahlbetragsgarantie und der sog. Überführung aufgrund des RÜG/AAÜG: 2.1.1.1. Welcher Wert des Alterseinkommens lag bereits aufgrund der Leistungen des Versicherten zum 1.7.1990 vor, wie hat er sich danach verändert und welchen Wert hätte das Alterseinkommen bei einer ordnungsgemäßen Anwendung der Zahlbetragsgarantie des EV mit Anpassung und Angleichung der Rente ab 01.07.90 entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zum 31.12.1991, zum 1.1.1992, zum 1.7.1999 und zum 1.7.2003 erreicht? 2.1.1.2. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete Versichertenrente gem. RÜG bzw. SGB VI, wenn man von den Neuberechnungen zum 1.7.90, zum 31.12.91, zum 1.1.92 sowie von der Berechnungen zum 1.7.99 und zum 01.07.00 ausgeht? 2.1.1.3. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versichertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gem. EV garantierten Zahlbetrages, an der Vergleichsberechnung gem. § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gem. SGB VI übrig?
2.1.2. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR 2.1.2.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Überführung gemäß dem AAÜG durch die Überführungs- und Rentenbescheide? Ging es darum, die angeblich zu günstigen Regelung des EV zu beseitigen? Welche Gründe berechtigten dazu? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" Sozialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systementscheidung") ", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelung ist , alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"? 2.1.2.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung generell gegenüber den Betroffenen und wie in diesem vorliegenden Fall auf den Wert des Alterseinkommens aus? 2.1.2.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art einer Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche bzw. Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteil seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann? 2.1.2.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung bzw. Verminderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. das bekannte Gutachten von Prof. M)?
2.1.3. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten, 2.1.3.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden? 2.1.3.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.06.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)? 2.1.3.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffen, besonders für den Kläger, und die Kommen/Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI bzw. FZR? 2.1.3.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Versicherten und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Ziffer 1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung der RÜG bewirkt?
2.1.4. Darüber hinaus ist die Frage zu untersuchen und zu beantworten, ob die gegenüber dem Versicherten erteilten zahlreichen Renten- und Überführungsbescheide der BfA dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen, verständlich, ausreichend bestimmt und kontrollierbar sind und damit den Maßstäben des einfachen Rechts, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen – oder ob schon wegen der Unüberschaubarkeit, Unverständlichkeit und Unkontrollierbarkeit die Bescheide und Verfahrensweise der Beklagten rechts- , verfassungs- und menschenrechtswidrig sind und die Führung eine fairen Gerichtsverfahrens ausschließen.
2.2. Zur Beantwortung dieser Fragen sind Stellungnahmen von Zeugen und Sachverständigen einzuholen, insbesondere von Abgeordneten und Vertretern von Institutionen, die an den Beschlüssen und Gesetzen beteiligt waren und an ihrer Umsetzung beteiligt sind. Gegebenenfalls sind Gutachten Sachverständiger mit exakten Einschätzungen und Berechnungen sowie statistischen Zusammenstellungen anzufordern. Zeugen und Sachverständige werden benannt, sobald das LSG seine Absicht bekundet hat, einen Beweisbeschluss zu fassen.
Der Kläger regt hilfsweise an, dem Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss gemäß Art. 100 GG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob die Vorschriften des RÜG – alle Fassungen – rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen können, obwohl sie entgegen dem Auftrag des EV und des GG sowie unter Missachtung der Ankündigung im Titel des Gesetzes nicht die Rechtseinheit in Deutschland sondern die dauerhafte Spaltung auf dem Gebiet des Alterssicherungsrechts bewirken und auf einer verfassungs- und menschenrechtswidrigen Täuschung über Inhalt und Ziel des Gesetzes beruhen, die bis heute beibehalten wird (vgl. Anlage: Generelle Bemerkungen und Gegendarstellung ),
ob die Reglungen der Renten- und Versorgungsüberleitung, insbesondere die Bestimmungen des RÜG und des AAÜG den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips entsprechen, für die Betroffenen und die Öffentlichkeit verständlich und überschaubar sowie hinsichtlich ihres Regelungsgehalts kontrollierbar sind und einen effektiven Rechtsschutz in einem fairen Verfahren gewährleisten und Grundlage für eine Verweigerung der rückwirkenden Korrektur sein können oder
ob die dargestellten Verfahrensweisen und die zugrunde liegenden Regelungen das GG und die EMRK verletzen und daher der Gesetzgeber von Verfassungswegen verpflichtet ist,
für die genannte Fallkonstellation die vom GG und der EMRK her gebotene Ausgleichsregelung, u. a. die Vergleichsberechnung gemäß der Vorgabe des Urteils des BVerfG vom 28.04.99, zumindest jedoch eine Härtefallregelung zur Verminderung der sonst bleibenden Benachteiligungen zu schaffen, und
die Renten- und Versorgungsüberleitung den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips und des Bestimmtheitsgrundsatzes entsprechend insgesamt neu und verständlich zu regeln.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Januar 2005 zurückzuweisen und die im Berufungsverfahren erhobene Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger nach den von der Beklagten zutreffend vorgenommenen Rentenberechnungen kein Anspruch auf eine höhere Rente zusteht. Die zudem im Berufungsverfahren erhobene Klage, mit der sich der Kläger gegen Rentenanpassungen wendet, die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangen sind, hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Sozialgericht Cottbus in der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Entscheidung ausgeführt, dass der den Bescheid vom 18. Dezember 2001 abändernde Rentenbescheid vom 5. Juli 2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2003 einschließlich der ergangenen Rentenanpassungen und des Bescheides vom 8. März 2004 über die Beitragsänderung zum 1. April 2004 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Ein Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente besteht nicht.
Die streitgegenständliche Rentenberechnung der Beklagten aus den zuvor genannten Bescheiden ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Kläger als zuvor zusatzversorgter Bestandsrentner am 31. Dezember 1991 einen anerkannten Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebietes hat, so dass ihm ab der Überleitung am 1. Januar 1992 stattdessen ein Recht auf eine SGB VI – Rente zustand, deren Geldwert nach § 307 b Abs. 1 SGB VI festzustellen war. Der monatliche Wert des Rechts auf Rente ist dabei aufgrund eines Vergleiches zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten zu ermitteln; der höchste Wert ist in den jeweiligen Bezugmonaten maßgeblich (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az: B 4 RA 24/01 R – in: SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9). Dabei sind folgende Werte zu vergleichen:
der Wert der "SGB VI-Rente", die nach den allgemeinen Regeln des SGB VI und unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften im 5. Kapitel des SGB VI (§§ 228 ff SGB VI) berechnet wird und die gemäß § 255 a SGB VI nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) dynamisiert wird (1. Wert),
die "Vergleichsrente" gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die jeweils auch entsprechend dem aktuellen Rentenwert (Ost) gemäß § 255 a SGB VI dynamisiert wird (2. Wert),
der "weiterzuzahlende Betrag" gemäß § 307 b Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. SGB VI auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus Sozialversicherung und Versorgung, einmalig erhöht um 6,84 v. H., der nicht dynamisiert wird (3. Wert) und
der durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützte Zahlbetrag" gemäß § 307 b Abs. 4 Satz 1, 2. Alt. SGB VI in Höhe des für Juli 1990 nach dem Einigungsvertrag anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherungen und Versorgung, der seit Januar 1992 entsprechend den Vorschriften über die Veränderungen des aktuellen Rentenwertes ("West") gemäß § 68 SGB VI anzupassen ist (4. Wert).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte in dem Bescheid vom 5. Juli 2002 zutreffend den ab Juli 1990 jeweils zu zahlenden Rentenhöchstwert ermittelt, wie von dem Sozialgericht in seiner Entscheidung nachvollziehbar dargelegt ist (vgl. S. 6 bis 8 des Entscheidungsabdrucks). Hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Soweit der Kläger im Rahmen der vorgenommenen Vergleichsberechnung die Bestimmung "des garantierten Zahlbetrages einschließlich der Erhöhung zum 31.12.1991" begehrt, wird durch die Verknüpfung nicht deutlich, ob damit sowohl der "weiterzuzahlende Betrag" als auch der "besitzgeschützte Betrag" oder nur einer dieser Beträge zum Gegenstand des Klagebegehrens gemacht werden soll. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Beklagte hat, wie dargelegt, ab Juli 1990 zutreffend den jeweils höchsten monatlichen Rentenwert ermittelt.
Überdies vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Beklagte im Rahmen der vorgenommenen Vergleichsberechnung das Gesamteinkommen des Klägers fehlerhaft nach Maßgabe des § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG berechnet hätte. Welches Arbeitseinkommen insoweit im maßgeblichen Zeitraum von 20 Kalenderjahren vor Aufgabe der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht bzw. in unzutreffender Höhe berücksichtigt worden ist, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die Beklagte ist im Rahmen der vorgenommenen Vergleichsberechnung auch zutreffend von rentenrechtlichen Zeiten im Umfang von 520 Kalendermonaten ausgegangen. Die Zeit einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers im Umfange von 64 Kalendermonaten kann insoweit weder als Beitragszeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 SGB VI bzw. § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI noch als Anrechungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Berücksichtigung finden (vgl. hierzu u. a.: BSG, Urteil vom 30. August 2000 – Az: 5/4 RA 87/97 R – und LSG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2004 – Az: L 6 RA 127/97 -, jeweils zit. nach juris, sowie zur Verfassungsmäßigkeit eines diesbezüglichen Ausschlusses: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2000 – Az: 1 BvR 319/98 – , zit. nach juris).
Als rentenrechtliche Zeit kann auch der Zeitraum vom 25. Februar bis zum 30. Juni 1946 nicht anerkannt werden. Insoweit hat die Beklagte insbesondere zutreffend ausgeführt, dass diese Zeit nach der Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft nur dann eine Ersatzzeit im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist, wenn der Kläger im Anschluss an die Kriegsgefangenschaft in diesem Zeitraum wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen ist. Daran fehlt es hier. Weder hat der Kläger Diesbezügliches vorgetragen noch - trotz Aufforderung der Beklagten – durch Vorlage geeigneter Nachweisunterlagen belegt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist überdies der Kalendermonat Juli 1986 nicht mehr als rentenrechtliche Zeit zu berücksichtigen. Denn der Zeitraum berücksichtigungsfähiger rentenrechtlicher Zeiten endete zum 30. Juni 1986 angesichts des Umstandes, dass infolge der Vollendung des 65. Lebensjahres im Juli 1986 ab dessen Beginn Anspruch auf die Gewährung einer Rente bestand.
Auch ist die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze Ost, soweit hier geschehen, rechtmäßig. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl. hierzu unter näherer Darlegung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2007 – Az: L 4 R 319/05 –, zit. nach juris).
Soweit der Kläger die Rentenanpassung nach Maßgabe des aktuellen Rentenwertes – auch über den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt - hat die Beklagte diesem Begehren in nicht zu beanstandender Weise in Ausführung des von den Beteiligten vor dem Bundessozialgerichts geschlossenen Vergleiches entsprochen und eine Anpassung erstmals 1992 unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes "West" gemäß § 68 SGB VI – dieser ist im Falle der vorliegend gewährten Rente in Form der Zahlung des besitzgeschützten Zahlbetrages maßgeblich – zum 1. Juli 1992, vorgenommen. Eine Anpassung für Zeiten zuvor kann der Kläger nicht verlangen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – Az: 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, zit. nach juris).
Letztlich ist auch der Bescheid vom 8. März 2004 rechtmäßig. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte Änderungen der Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente nach § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - in der Fassung des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013) für die Zeit ab 1. April 2004 korrekt angewandt hat.
Für ein Ruhen bzw. ein Aussetzen des Verfahrens, wie hilfsweise begehrt, besteht angesichts des Umstandes, dass die vorliegend entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich, wie dargelegt, geklärt sind, kein Anlass. Dies gilt auch hinsichtlich des nicht näher dargelegten Bezuges von Menschenrechtsbeschwerden im Verfahren der hiesigen Art. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung aufgrund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99).
Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat nicht, wie vom Kläger angeregt, zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und zur Verfahrensaussetzung gemäß Art. 100 GG veranlasst.
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag ist unzulässig. Ein hinreichend konkretes Beweisbegehren lässt sich dem diesbezüglichen Vortrag nicht entnehmen. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsantrag. Überdies besteht angesichts der zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites geklärten verfassungsrechtlichen Fragen kein diesbezüglich weiterer Aufklärungsbedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die zutreffende Berechnung einer übergeleiteten Altersversorgung der DDR und insoweit die Gewährung einer höheren Rente für Zeiten ab 1. Juli 1990.
Der 1921 geborene Kläger war als ordentlicher Professor bis zum 31. Dezember 1985 an der H-Universität B tätig. Ausweislich einer Urkunde der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 12. Juni 1963 ist der Kläger seit dem 1. Mai 1963 aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Altversversorgung der Intelligenz (AVI) an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR in die AVI einbezogen und wird ihm eine monatliche Rente in Höhe von 60 v. H. des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts zugesichert.
Ab dem 1. Juli 1986 gewährte der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) dem Kläger eine Altersrente aus der Sozialversicherung (SV) in Höhe von monatlich 294,- Mark. Zudem bezog er ab diesem Zeitpunkt von der Staatlichen Versicherung der DDR eine Altersrente aus der AVI in Höhe von monatlich 2.085,- Mark. Die in der Folgezeit aufgrund von Erhöhungen der monatlichen Rentenleistungen gezahlten Renten von 364,- und 2.780,- Mark wurden im Zuge der Währungsumstellung zum 1. Juli 1990 im Verhältnis von 1: 1 umgewandelt, so dass sich ab diesem Zeitpunkt ein Gesamtzahlbetrag von 3.144,- DM ergab.
In einem vor dem Sozialgericht Berlin geführten Klageverfahren (Az: S 14 Z-An 138/91) wandte sich der Kläger gegen die mit undatiertem Bescheid der ehemaligen Überleitungsanstalt Sozialversicherung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 1991 zum 1. August 1991 vorgenommene Begrenzung des Gesamtzahlbetrages der Rente auf monatlich 2.010,- DM in Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) sowie gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. November 1991, mit dem die gewährte Gesamtrente zum 1. Januar 1992 infolge des In-Kraft-Tretens des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) im Beitrittsgebiet nach § 307 b SGB VI überführt und ab diesem Zeitpunkt unter Beibehaltung des bisherigen Zahlbetrages (2.010,- DM) in eine Regelaltersrente umgewandelt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 1. September 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund der Anfügung des § 10 Abs. 1 S. 2 AAÜG gemäß Art. 3 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038), mit dem der maßgebliche Höchstbetrag auf monatlich 2.700,- DM festgesetzt wurde, rückwirkend zum 1. August 1991 eine Gesamtrente in zuvor genannter Höhe. Die im Übrigen aufrechterhaltene Klage, mit der sich der Kläger u. a. auch gegen die Nichtdynamisierung seiner Rente zum 1. Juli 1990 wandte, wies das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 17. Januar 1994 ab. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. April 1999 - Az: 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 - (BVerfGE 100, 1 ff.) - u. a. die Verfassungswidrigkeit der Zahlbetragsbegrenzung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG festgestellt, im Übrigen aber die Nichtanpassung des garantierten Zahlbetrages der Bestandsrente nach § 307 b SGB VI an die Lohn- und Einkommensentwicklung vor dem 1. Januar 1992 als mit der Verfassung vereinbar angesehen hatte (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom 3. August 1999 – Az: B 4 RA 24/98 R -, zit. nach juris), schlossen die Beteiligten auf die zugelassene Sprungsrevision gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vor dem Bundessozialgericht (Az: B 4 RA 38/99 R) am 9. November 1999 zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Nach dessen Inhalt verpflichtete sich die Beklagte, den zum 1. Juli 1990 besitzgeschützten Rentenzahlbetrag für Bezugszeiten nach dem 31. Dezember 1991 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen und für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Gesetzgeber eine davon abweichende Anpassung des besitzgeschützten Zahlbetrages für einen Zeitraum nach dem 30. Juni 1990 vorsehen sollte, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. In Umsetzung dieses Vergleiches stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 14. Januar 2000 und vom 26. Januar 2000 die dem Kläger zu gewährende Regelaltersrente neu fest. Die Dynamisierung der Rente erfolgte unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (West) seit dem 1. Juli 1992.
Mit hier angefochtenem Bescheid vom 18. Dezember 2001 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers aufgrund der Neuregelung des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1939), das u. a. aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 - Az: 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 – (BVerfGE 100, 104 ff) ergangen ist, neu fest, weil nunmehr eine Vergleichsrente auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit zu ermitteln und der nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren war.
In dem hiergegen mit Telefax vom 24. Januar 2002 am selben Tag erhobenen Widerspruch machte der Kläger die exakte Bestimmung des Einkommens des 20-Jahres-Zeitraumes für die Vergleichsberechnung, die ordnungsgemäße Feststellung und Dynamisierung (Ost) des garantierten Zahlbetrages und die Anpassung der Rente zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes geltend.
Mit dem zudem angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2002 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers neu fest: Eine unter Zugrundelegung von 520 Kalendermonaten rentenrechtlicher Zeiten vorgenommene Vergleichsberechnung habe ergeben, dass der dynamisierte besitzgeschützte Zahlbetrag zum 1. Juli 1990 nicht erreicht werde; die Gewährung einer höheren Rente und Nachzahlung für vergangene Zeiträume scheide daher aus.
Der Kläger widersprach vorgenannter Berechnung und führte aus, dass weitere Anrechnungszeiten von insgesamt 69 Kalendermonaten (4 Monate vom 25. Februar 1946 bis zum 30. Juni 1946 als Ersatzzeiten nach dem Militärdienst, 64 Monate wegen planmäßiger wissenschaftlicher Aspirantur im Zeitraum vom 1. September 1953 bis zum 31 Dezember 1958 und 1 Monat vom 1. Juli bis zum 31. Juli 1986 als Differenz zwischen dem Rentenbeginn zu DDR-Zeiten und nach bundesdeutschem Recht) zu berücksichtigen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der am 20. Oktober 2003 per Telefax an demselben Tag beim Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Einwendungen die Gewährung einer höheren Regelaltersrente geltend gemacht.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26. Januar 2005 die Klage abgewiesen: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei im Wesentlichen der Rentenbescheid vom 5. Juli 2002, mit dem die Beklagte zuletzt die Regelaltersrente für die Zeit ab Juli 1990 neu berechnet habe. Die insoweit zulässige Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Die Beklagte habe zutreffend die Rente unter Beachtung der Neuregelung in § 307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (im Folgenden: § 307 b SGB VI n.F.), gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestünden, berechnet. Danach sei im Rahmen der vorzunehmenden Vergleichsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen worden, dass der durch den Einigungsvertrag so genannte "besitzgeschützte Zahlbetrag" gemäß § 307 b Abs. 4 Satz 1, 2. Alternative SGB VI n. F. in Höhe des für Juli 1990 nach dem Einigungsvertrag anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherungen und Versorgung der höchste Rentenwert für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 1990 sowie laufend ab Juli 1993 – insoweit dynamisiert seit 1992 jeweils zum 1. Juli des jeweiligen Jahres entsprechend den Vorschriften über die Veränderungen des aktuellen Rentenwertes ("West") gemäß § 68 SGB VI (vgl. § 307 Abs. 5 SGB VI n. F.) - sei. Für Rentenbezugszeiten von Januar 1992 bis Juni 1993 sei indes der sog. "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus Sozialversicherung und Versorgung, einmalig erhöht um 6,84 v. H. als höchster Rentenwert, der gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB VI n. F. an den Kläger zu leisten sei, maßgeblich. Im Rahmen der Rentenberechnung komme eine Berücksichtigung der Zeiten einer wissenschaftlichen Aspirantur (64 Kalendermonate) weder als Beitrags- noch als Anrechnungszeit in Betracht. Ihre Nichtberücksichtigung sei verfassungsrechtlich, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. August 2000 (Az: 1 BvR 319/98) ausgeführt habe, nicht zu beanstanden. Auch die Berücksichtigung des Kalendermonats Juli 1986 scheide aus. Insoweit habe die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der belegungsfähige Zeitraum aufgrund der Vollendung des 65. Lebensjahres im Juli 1986 zum 30. Juni 1986 endete. Zu Recht habe die Beklagte auch ausgeführt, dass die Zeit vom 25. Februar 1946 bis zum 30. Juni 1946 nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft am 5. Januar 1946 nicht als "Anschlussersatzzeit" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Berücksichtigung finden könne. Es sei nicht belegt, dass der Kläger insoweit im Anschluss an die Kriegsgefangenschaft wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sei. Auch sei der im Laufe des Klageverfahrens ergangene Bescheid bzgl. der geänderten Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente zum 1. April 2004 rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen bestehe angesichts der geklärten Rechtslage keine Veranlassung, das Verfahren ruhend zu stellen oder auszusetzen.
Gegen das am 11. Februar 2005 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Cottbus hat der Kläger am 16. Februar 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Er ist der Auffassung, dass, wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, die von der Beklagten vorgenommene Rentenüberleitung seine Grund- und Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Eigentum, den Gleichheitssatz und den Schutz vor Diskriminierung, das Rechtsstaatsprinzip und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletze.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
"1. die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 26.01.2005 sowie unter Abänderung der seit dem 30.06.1990 erteilten Renten- und der Widerspruchsbescheide und unter Abänderung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und -angleichung zum 01.07.2000, 01.07.2001, 01.07.2002, 01.07.2003, 01.07.2004 und zum 01.07.2005 und des Bescheides vom 08.03.2004 eine höhere Rente zu gewähren. Dazu sind insbesondere
1.1. der garantierte Zahlbetrag – einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31.12.1991 – exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 (BVerfGE 100, 1 ff.) zu bestimmen und ab 01.07.1990 zu berechnen sowie gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab 01.07.1990 und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 01.01.1992 anzupassen; 1.2. eine Vergleichsberechnung gemäß § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerfG von Anfang an von dem Gesamteinkommen des Klägers (vgl. Anlage 16 der Rentenbescheide) zu berechnen und die Zeitdauer der versicherungspflichtigen Tätigkeit auf zumindest 589 Kalendermonate zu korrigieren, 1.3. die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a, 256 a SGB VI) zu berechnen, 1.4. der Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.2004 aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie der Rentenangleichung Ost an West zum 1.7.2000, zum 1.7.2001, zum 1.7.2002, zum 1.07.2003, 1.07.2004 sowie zum 1.7.2005 sind nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 54 )), 1.5. dem Kläger für die ihm in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten der Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen erfolgten Rentenberechnungen am höchsten ist."
Der Kläger beantragt schriftsätzlich ferner:
"für den Fall, dass das LSG seinen Anträgen zur Sache nicht folgen will, das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder, soweit die Beklagte dem Ruhen unter Verletzung ihrer eigenen Rechtspflichten, die Arbeit effektiv zu gestalten, die Verfahrensökonomie zu berücksichtigen und eine faire Verfahrensführung zu sichern, nicht zustimmen sollte, das Verfahren auszusetzen,
sowie
hilfsweise, Beweis zu erheben, um aufgrund einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts, des für ihn unüberschaubaren Geschehens und der tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Bescheide und der zugrunde liegenden Vorschriften des RÜG eine ausreichende Grundlage für eine fundierte Einschätzung zu haben, ob ihm ein diskriminierendes unverhältnismäßig vermindertes, den Einigungsvertrag sowie seine Grund- und Menschenrechte verletzendes Alterseinkommen zugemessen worden ist.
2.1. Zu klärende Fragen: 2.1.1. Zur Entwicklung des realen Alterseinkommen gemäß der Zahlbetragsgarantie und der sog. Überführung aufgrund des RÜG/AAÜG: 2.1.1.1. Welcher Wert des Alterseinkommens lag bereits aufgrund der Leistungen des Versicherten zum 1.7.1990 vor, wie hat er sich danach verändert und welchen Wert hätte das Alterseinkommen bei einer ordnungsgemäßen Anwendung der Zahlbetragsgarantie des EV mit Anpassung und Angleichung der Rente ab 01.07.90 entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet zum 31.12.1991, zum 1.1.1992, zum 1.7.1999 und zum 1.7.2003 erreicht? 2.1.1.2. Welchen Wert erreicht die gemäß Überführungsbescheid berechnete Versichertenrente gem. RÜG bzw. SGB VI, wenn man von den Neuberechnungen zum 1.7.90, zum 31.12.91, zum 1.1.92 sowie von der Berechnungen zum 1.7.99 und zum 01.07.00 ausgeht? 2.1.1.3. Welchen Wert erreicht der Anteil des Alterseinkommens, der die Versichertenrente zu einer Vollversorgung aufstockte, gemessen an der Anpassung des gem. EV garantierten Zahlbetrages, an der Vergleichsberechnung gem. § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG bzw. an der SGB VI-Versichertenrente zu den unter den vorigen Ziffern ermittelten Daten? Bleibt irgendein Anteil der Aufstockung zu einer Vollversorgung bei der Berechnung einer Versichertenrente gem. SGB VI übrig?
2.1.2. Zur so genannten Überführung der Ansprüche/Anwartschaften aus der DDR 2.1.2.1. Mit welcher Zielstellung und mit welchen Ergebnissen erfolgte die Überführung gemäß dem AAÜG durch die Überführungs- und Rentenbescheide? Ging es darum, die angeblich zu günstigen Regelung des EV zu beseitigen? Welche Gründe berechtigten dazu? Entspricht die praktische Wirkung der Überführung der Darstellung, nach der "die Überführung bewirkt, dass die Berechtigten ab 1992 – genauso wie die "normalen" Sozialversicherten – Versicherte bzw. Rentner der gesetzlichen RV sind ("Systementscheidung") ", wie es in einer Publikation der BfA heißt. Wird damit die Hauptfunktion und Wirkung des Überführungsbescheides gekennzeichnet, nach der es "Zweck dieser Regelung ist , alle Versicherten der ehemaligen DDR grundsätzlich gleich zu behandeln"? 2.1.2.2. Wie wirkt sich diese Art der Überführung generell gegenüber den Betroffenen und wie in diesem vorliegenden Fall auf den Wert des Alterseinkommens aus? 2.1.2.3. Führt nicht dieser "Zweck" der Überführung zu einer besonderen Art einer Einheitsrente, bei der für die entsprechenden Anspruchserwerbszeiten jeweils trotz unterschiedlicher Lebensleistungen, trotz unterschiedlicher früherer Ansprüche bzw. Voraussetzungen stets nur maximal der gleiche Rentenanteil (der für die ehem. Bürger der maßgebliche Anteil seines gesamten Alterseinkommens ist) erworben werden kann? 2.1.2.4. War die von dem EV beabsichtigte Überführung überhaupt auf eine einschneidende Veränderung bzw. Verminderung des realen Wertes der Ansprüche/Anwartschaften gerichtet oder zielte sie nicht vielmehr auf die organisatorische Veränderung hinsichtlich der Erfüllung der Ansprüche/Anwartschaften (vgl. das bekannte Gutachten von Prof. M)?
2.1.3. In diesem Rahmen sind weiter die Fragen zu beantworten, 2.1.3.1. welchen Inhalt die Überführung haben und was mit ihr bewirkt werden sollte: Sollten die über die Renten aus der Pflichtversicherung hinausgehenden Ansprüche/Anwartschaften der DDR-Bürger gemäß Staatsvertrag, RAnglG und EV überführt und damit dauerhaft bewahrt oder liquidiert und damit entschädigungslos enteignet werden? 2.1.3.2. wie viele Bürger der ehemaligen DDR von der Systementscheidung des RÜG betroffen sind (gegliedert nach Bestandsrentnern bis zum 30.06.1990 und bis zum 31.12.1991 sowie nach den rechtlich unterschiedlich behandelten Gruppen der Zugangsrentner)? 2.1.3.3. welche konkreten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen die Überführung nach der Zielstellung des Staatsvertrages und des EV für die Betroffen, besonders für den Kläger, und die Kommen/Länder gehabt hätte im Vergleich zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und der Kommunen bzw. Länder nach einer sachgerechten vollständigen Überführung der an die neue wirtschaftliche Situation im Beitrittsgebiet anzupassenden Ansprüche aus der SV der DDR und der AVI bzw. FZR? 2.1.3.4. welche tatsächlichen wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen für die Betroffenen, speziell für den Versicherten und die Kommunen etc., hat im Unterschied zu Ziffer 1.1.3.3. die Verfahrensweise nach der 1. u. 2. RAV sowie gemäß der Systementscheidung der RÜG bewirkt?
2.1.4. Darüber hinaus ist die Frage zu untersuchen und zu beantworten, ob die gegenüber dem Versicherten erteilten zahlreichen Renten- und Überführungsbescheide der BfA dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen, verständlich, ausreichend bestimmt und kontrollierbar sind und damit den Maßstäben des einfachen Rechts, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention entsprechen – oder ob schon wegen der Unüberschaubarkeit, Unverständlichkeit und Unkontrollierbarkeit die Bescheide und Verfahrensweise der Beklagten rechts- , verfassungs- und menschenrechtswidrig sind und die Führung eine fairen Gerichtsverfahrens ausschließen.
2.2. Zur Beantwortung dieser Fragen sind Stellungnahmen von Zeugen und Sachverständigen einzuholen, insbesondere von Abgeordneten und Vertretern von Institutionen, die an den Beschlüssen und Gesetzen beteiligt waren und an ihrer Umsetzung beteiligt sind. Gegebenenfalls sind Gutachten Sachverständiger mit exakten Einschätzungen und Berechnungen sowie statistischen Zusammenstellungen anzufordern. Zeugen und Sachverständige werden benannt, sobald das LSG seine Absicht bekundet hat, einen Beweisbeschluss zu fassen.
Der Kläger regt hilfsweise an, dem Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss gemäß Art. 100 GG die Fragen zur Entscheidung vorzulegen,
ob die Vorschriften des RÜG – alle Fassungen – rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen können, obwohl sie entgegen dem Auftrag des EV und des GG sowie unter Missachtung der Ankündigung im Titel des Gesetzes nicht die Rechtseinheit in Deutschland sondern die dauerhafte Spaltung auf dem Gebiet des Alterssicherungsrechts bewirken und auf einer verfassungs- und menschenrechtswidrigen Täuschung über Inhalt und Ziel des Gesetzes beruhen, die bis heute beibehalten wird (vgl. Anlage: Generelle Bemerkungen und Gegendarstellung ),
ob die Reglungen der Renten- und Versorgungsüberleitung, insbesondere die Bestimmungen des RÜG und des AAÜG den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips entsprechen, für die Betroffenen und die Öffentlichkeit verständlich und überschaubar sowie hinsichtlich ihres Regelungsgehalts kontrollierbar sind und einen effektiven Rechtsschutz in einem fairen Verfahren gewährleisten und Grundlage für eine Verweigerung der rückwirkenden Korrektur sein können oder
ob die dargestellten Verfahrensweisen und die zugrunde liegenden Regelungen das GG und die EMRK verletzen und daher der Gesetzgeber von Verfassungswegen verpflichtet ist,
für die genannte Fallkonstellation die vom GG und der EMRK her gebotene Ausgleichsregelung, u. a. die Vergleichsberechnung gemäß der Vorgabe des Urteils des BVerfG vom 28.04.99, zumindest jedoch eine Härtefallregelung zur Verminderung der sonst bleibenden Benachteiligungen zu schaffen, und
die Renten- und Versorgungsüberleitung den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips und des Bestimmtheitsgrundsatzes entsprechend insgesamt neu und verständlich zu regeln.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Januar 2005 zurückzuweisen und die im Berufungsverfahren erhobene Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger nach den von der Beklagten zutreffend vorgenommenen Rentenberechnungen kein Anspruch auf eine höhere Rente zusteht. Die zudem im Berufungsverfahren erhobene Klage, mit der sich der Kläger gegen Rentenanpassungen wendet, die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangen sind, hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Sozialgericht Cottbus in der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Entscheidung ausgeführt, dass der den Bescheid vom 18. Dezember 2001 abändernde Rentenbescheid vom 5. Juli 2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2003 einschließlich der ergangenen Rentenanpassungen und des Bescheides vom 8. März 2004 über die Beitragsänderung zum 1. April 2004 rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Ein Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente besteht nicht.
Die streitgegenständliche Rentenberechnung der Beklagten aus den zuvor genannten Bescheiden ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Kläger als zuvor zusatzversorgter Bestandsrentner am 31. Dezember 1991 einen anerkannten Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) überführte Rente des Beitrittsgebietes hat, so dass ihm ab der Überleitung am 1. Januar 1992 stattdessen ein Recht auf eine SGB VI – Rente zustand, deren Geldwert nach § 307 b Abs. 1 SGB VI festzustellen war. Der monatliche Wert des Rechts auf Rente ist dabei aufgrund eines Vergleiches zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten zu ermitteln; der höchste Wert ist in den jeweiligen Bezugmonaten maßgeblich (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az: B 4 RA 24/01 R – in: SozR 3-2600 § 307 b Nr. 9). Dabei sind folgende Werte zu vergleichen:
der Wert der "SGB VI-Rente", die nach den allgemeinen Regeln des SGB VI und unter Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften im 5. Kapitel des SGB VI (§§ 228 ff SGB VI) berechnet wird und die gemäß § 255 a SGB VI nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) dynamisiert wird (1. Wert),
die "Vergleichsrente" gemäß § 307 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI auf der Grundlage der Entgelte der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die jeweils auch entsprechend dem aktuellen Rentenwert (Ost) gemäß § 255 a SGB VI dynamisiert wird (2. Wert),
der "weiterzuzahlende Betrag" gemäß § 307 b Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. SGB VI auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus Sozialversicherung und Versorgung, einmalig erhöht um 6,84 v. H., der nicht dynamisiert wird (3. Wert) und
der durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützte Zahlbetrag" gemäß § 307 b Abs. 4 Satz 1, 2. Alt. SGB VI in Höhe des für Juli 1990 nach dem Einigungsvertrag anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherungen und Versorgung, der seit Januar 1992 entsprechend den Vorschriften über die Veränderungen des aktuellen Rentenwertes ("West") gemäß § 68 SGB VI anzupassen ist (4. Wert).
Hiervon ausgehend hat die Beklagte in dem Bescheid vom 5. Juli 2002 zutreffend den ab Juli 1990 jeweils zu zahlenden Rentenhöchstwert ermittelt, wie von dem Sozialgericht in seiner Entscheidung nachvollziehbar dargelegt ist (vgl. S. 6 bis 8 des Entscheidungsabdrucks). Hierauf nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Soweit der Kläger im Rahmen der vorgenommenen Vergleichsberechnung die Bestimmung "des garantierten Zahlbetrages einschließlich der Erhöhung zum 31.12.1991" begehrt, wird durch die Verknüpfung nicht deutlich, ob damit sowohl der "weiterzuzahlende Betrag" als auch der "besitzgeschützte Betrag" oder nur einer dieser Beträge zum Gegenstand des Klagebegehrens gemacht werden soll. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn die Beklagte hat, wie dargelegt, ab Juli 1990 zutreffend den jeweils höchsten monatlichen Rentenwert ermittelt.
Überdies vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Beklagte im Rahmen der vorgenommenen Vergleichsberechnung das Gesamteinkommen des Klägers fehlerhaft nach Maßgabe des § 307 b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG berechnet hätte. Welches Arbeitseinkommen insoweit im maßgeblichen Zeitraum von 20 Kalenderjahren vor Aufgabe der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht bzw. in unzutreffender Höhe berücksichtigt worden ist, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Die Beklagte ist im Rahmen der vorgenommenen Vergleichsberechnung auch zutreffend von rentenrechtlichen Zeiten im Umfang von 520 Kalendermonaten ausgegangen. Die Zeit einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers im Umfange von 64 Kalendermonaten kann insoweit weder als Beitragszeit nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 SGB VI bzw. § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI noch als Anrechungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Berücksichtigung finden (vgl. hierzu u. a.: BSG, Urteil vom 30. August 2000 – Az: 5/4 RA 87/97 R – und LSG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2004 – Az: L 6 RA 127/97 -, jeweils zit. nach juris, sowie zur Verfassungsmäßigkeit eines diesbezüglichen Ausschlusses: BVerfG, Beschluss vom 30. August 2000 – Az: 1 BvR 319/98 – , zit. nach juris).
Als rentenrechtliche Zeit kann auch der Zeitraum vom 25. Februar bis zum 30. Juni 1946 nicht anerkannt werden. Insoweit hat die Beklagte insbesondere zutreffend ausgeführt, dass diese Zeit nach der Entlassung des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft nur dann eine Ersatzzeit im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist, wenn der Kläger im Anschluss an die Kriegsgefangenschaft in diesem Zeitraum wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen ist. Daran fehlt es hier. Weder hat der Kläger Diesbezügliches vorgetragen noch - trotz Aufforderung der Beklagten – durch Vorlage geeigneter Nachweisunterlagen belegt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist überdies der Kalendermonat Juli 1986 nicht mehr als rentenrechtliche Zeit zu berücksichtigen. Denn der Zeitraum berücksichtigungsfähiger rentenrechtlicher Zeiten endete zum 30. Juni 1986 angesichts des Umstandes, dass infolge der Vollendung des 65. Lebensjahres im Juli 1986 ab dessen Beginn Anspruch auf die Gewährung einer Rente bestand.
Auch ist die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze Ost, soweit hier geschehen, rechtmäßig. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (vgl. hierzu unter näherer Darlegung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2007 – Az: L 4 R 319/05 –, zit. nach juris).
Soweit der Kläger die Rentenanpassung nach Maßgabe des aktuellen Rentenwertes – auch über den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt - hat die Beklagte diesem Begehren in nicht zu beanstandender Weise in Ausführung des von den Beteiligten vor dem Bundessozialgerichts geschlossenen Vergleiches entsprochen und eine Anpassung erstmals 1992 unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes "West" gemäß § 68 SGB VI – dieser ist im Falle der vorliegend gewährten Rente in Form der Zahlung des besitzgeschützten Zahlbetrages maßgeblich – zum 1. Juli 1992, vorgenommen. Eine Anpassung für Zeiten zuvor kann der Kläger nicht verlangen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 – Az: 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 –, zit. nach juris).
Letztlich ist auch der Bescheid vom 8. März 2004 rechtmäßig. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte Änderungen der Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente nach § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - in der Fassung des 2. SGB VI-Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013) für die Zeit ab 1. April 2004 korrekt angewandt hat.
Für ein Ruhen bzw. ein Aussetzen des Verfahrens, wie hilfsweise begehrt, besteht angesichts des Umstandes, dass die vorliegend entscheidungserheblichen Fragen höchstrichterlich, wie dargelegt, geklärt sind, kein Anlass. Dies gilt auch hinsichtlich des nicht näher dargelegten Bezuges von Menschenrechtsbeschwerden im Verfahren der hiesigen Art. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung aufgrund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99).
Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat nicht, wie vom Kläger angeregt, zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und zur Verfahrensaussetzung gemäß Art. 100 GG veranlasst.
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag ist unzulässig. Ein hinreichend konkretes Beweisbegehren lässt sich dem diesbezüglichen Vortrag nicht entnehmen. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsantrag. Überdies besteht angesichts der zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites geklärten verfassungsrechtlichen Fragen kein diesbezüglich weiterer Aufklärungsbedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved