L 25 B 411/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 2136/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 411/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Februar 2007 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. September 2006 anzuordnen oder festzustellen,

ist zwar zulässig gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG), aber nicht begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der oben genannten Anfechtungsklage ist nach § 86b Absatz 1 Satz 1 SGG bereits unstatthaft, weil die Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 28. Juni und 05. September 2006 unzulässig geworden ist.

Die angefochtenen Bescheide haben sich durch Zeitablauf erledigt. Die in den Bescheiden enthaltenen Verfügungen, im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2006 monatlich näher umschriebene Eigenbemühungen des Antragstellers nachzuweisen, können keine unmittelbaren Rechtswirkungen mehr erzeugen, weil sie sich auf einen abgeschlossenen Zeitraum beziehen und diesbezüglich nicht mehr vollzogen werden können. Sie sind rechtlich unwirksam geworden, denn sie lösen gegenüber dem Antragsteller keine Beschwer mehr aus. Die durch eine Anfechtungsklage erstrebte Aufhebung dieser wirkungslos gewordenen Bescheide kann nicht mehr erfolgen und dementsprechend die aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage auch nicht mehr angeordnet oder festgestellt werden.

2. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bescheide seien rechtswidrig gewesen und könnten in der Folge zu rechtswidrigen Sanktionen des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller führen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass derartige Sanktionen bisher jedenfalls nicht verhängt wurden und offenbar auch nicht konkret bevorstehen. Vor allem aber begehrt der Antragsteller insoweit sinngemäß die Feststellung, dass die vorgenannten Bescheide rechtswidrig gewesen seien. Eine derartige Feststellung kann indessen nicht in einem seiner Natur nach vorläufigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen, sondern muss gegebenenfalls einem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben. Sollte vor Abschluss eines solchen etwaigen Verfahrens der Antragsgegner Sanktionsbescheide erteilen, so wären dagegen ohnehin gesonderte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eröffnet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen gemäß §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung, weil das Beschwerdeverfahren aus den o. g. Gründen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg besaß.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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