Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 3808/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1322/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Verfahren L 25 B 1322/07 AS ER und L 25 B 1331/07 AS PKH werden unter dem zuerst genannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (vgl. § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2007 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Zu Recht hat das Sozialgericht die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht abgelehnt. Hierbei legt der Senat die Ausführungen des Antragstellers dahingehend aus, dass es dem Antragsteller in dem hiesigen Verfahren allein darum geht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die als Darlehen gewährte Beihilfe in Höhe von 491,00 EUR für die Anschaffung eines Kühlschranks und einer Waschmaschine auszuzahlen und ihm eine Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 zu gewähren. Dem zuerst genannten Begehren muss der Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil hierüber bereits der 28. Senat des Landessozialgerichts Berlin in dem Verfahren S 117 AS 13539/07 ER = L 28 B 1576/07 AS ER mit seinem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 22. Oktober 2007 (abschlägig) entschieden hat mit der Folge, dass für eine nochmalige Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand kein Raum mehr ist. Hinsichtlich der begehrten Weihnachtsbeihilfe für das inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliegende Weihnachtsfest 2005 lässt sich eine Eilbedürftigkeit der Sache nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 193 SGG analog, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2007 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Zu Recht hat das Sozialgericht die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht abgelehnt. Hierbei legt der Senat die Ausführungen des Antragstellers dahingehend aus, dass es dem Antragsteller in dem hiesigen Verfahren allein darum geht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die als Darlehen gewährte Beihilfe in Höhe von 491,00 EUR für die Anschaffung eines Kühlschranks und einer Waschmaschine auszuzahlen und ihm eine Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 zu gewähren. Dem zuerst genannten Begehren muss der Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil hierüber bereits der 28. Senat des Landessozialgerichts Berlin in dem Verfahren S 117 AS 13539/07 ER = L 28 B 1576/07 AS ER mit seinem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 22. Oktober 2007 (abschlägig) entschieden hat mit der Folge, dass für eine nochmalige Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand kein Raum mehr ist. Hinsichtlich der begehrten Weihnachtsbeihilfe für das inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliegende Weihnachtsfest 2005 lässt sich eine Eilbedürftigkeit der Sache nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 193 SGG analog, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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