L 20 B 202/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 3269/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 202/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2007 ist unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag des Antragstellers vom 10. Oktober 2007, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum 01.10.2007 bis 31.03.2008 vorläufige und darlehensweise Leistungen zur Grundsicherung gemäß SGB II bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen der Antragsgegnerin und dem JobCenter Dortmund zu bewilligen, zu Recht abgelehnt. Nachdem das JobCenter Dortmund seine örtliche Zuständigkeit mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 anerkannt hat, ist der Zuständigkeitsstreit beigelegt und kommt eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung als zuerst angegangener Leistungsträger nicht mehr in Betracht.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch – die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist – sowie der Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der sofortigen Regelung – sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (Finkenburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Anm. 431; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslie-ferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers kommt es somit nicht darauf an, ob der Erlass der einstweiligen Anordnung zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Sozialgerichts mit Beschluss vom 26. Oktober 2007, den das Sozialgericht mit dem im Beschwerdeverfahren angefochtenen Abhilfebeschluss vom 5. Dezember 2007 aufgehoben hat, zur Recht erfolgte. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung nach § 43 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - SGB I - mangels Streits über die Zuständigkeit nicht vor.

Der Zuständigkeitsstreit zwischen der Antragsgegnerin und dem JobCenter Dortmund ist nicht etwa deswegen noch anhängig, weil - ausschließlich - der Antragsteller im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – L 14 AS 2033/07 - das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2007 - S 21 AS 1519/06 -, mit dem das JobCenter Dortmund als Beigeladener zur Leistungsgewährung für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2006 verurteilt wurde, mit dem Begehren angreift, die Zuständigkeit der Antragsgegnerin festzustellen.

Eine – nur der Prozessökonomie dienende (vgl. BSG SozR 1500 § 75 Nr. 47) – sog. unechte notwendige Beiladung des JobCenters Dortmund nach § 75 Abs. 2 2. Alternative SGG kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Denn insoweit hat es der Antragsteller seit Bekanntgabe des Bescheids vom 29. Oktober 2007, mit dem das JobCenter Dortmund seine Zuständigkeit anerkannt, jedoch eine Leistungsgewährung mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt hat, in der Hand, beim örtlich zuständigen Sozialgericht Dortmund ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – zeitnah – anzustrengen; nach den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 14. Januar 2008 ist dies wohl auch geschehen. Eine Gefahr widersprechender Entscheidungen entsteht nicht.

Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist auch unter den vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten Veranlassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Antragsgegnerin ist nicht vorzuwerfen, dass sie nachdem das Sozialgericht mit Urteil vom 28. August 2007 ihre Unzuständigkeit zur Leistungsgewährung festgestellt hat, keine Leistungen an den Antragsteller im Bewilligungszeitraum ab 1. Oktober 2007 erbracht, und somit Anlass zur Erhebung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben hat.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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