Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 101 AS 20525/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2235/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 25 B 2244/07 AS PKH
Die Verfahren L 25 B 2235/07 AS ER und L 25 B 2244/07 AS PKH werden unter dem zuerst genannten Aktenzeichen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (vgl. § 113 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde abgelehnt, § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 193 SGG analog, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung).
Gründe:
Zu Recht hat das Sozialgericht die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und ausgeführt, dass der Antragstellerin für ihr Begehren auf Erteilung einer Zusicherung für den beabsichtigten Umzug in die Gstraße in B kein Anordnungsgrund zur Seite stehe; ihr drohen keine Nachteile, wenn sie insoweit auf ein Zuwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Denn die Zusicherung stellt (vom hier nicht einschlägigen Fall des § 22 Abs. 2 a Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) abgesehen) keine zwingende Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft nach einem Umzug dar; eine Übernahme ist auch nach einem Umzug ohne erteilte Zusicherung möglich. Der Beschluss des Sozialgerichts erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Verfahren zuvor in Form eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleiches seine Erledigung gefunden hätte. Denn eine Einigung in diesem Sinne ist von den Beteiligten nicht erzielt worden. Selbst wenn das Sozialgericht vor Ablauf einer den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gesetzten Frist zur weiteren Stellungnahme im Hinblick auf eine vergleichsweise Beendigung des Rechtstreites seine Entscheidung getroffen haben sollte, führt dieser Gehörsverstoß nicht dazu, dass in der Sache und im Kostenausspruch - angesichts vorgenannter Darlegungen - eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde abgelehnt, § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 193 SGG analog, § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung).
Gründe:
Zu Recht hat das Sozialgericht die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und ausgeführt, dass der Antragstellerin für ihr Begehren auf Erteilung einer Zusicherung für den beabsichtigten Umzug in die Gstraße in B kein Anordnungsgrund zur Seite stehe; ihr drohen keine Nachteile, wenn sie insoweit auf ein Zuwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Denn die Zusicherung stellt (vom hier nicht einschlägigen Fall des § 22 Abs. 2 a Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) abgesehen) keine zwingende Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft nach einem Umzug dar; eine Übernahme ist auch nach einem Umzug ohne erteilte Zusicherung möglich. Der Beschluss des Sozialgerichts erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Verfahren zuvor in Form eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleiches seine Erledigung gefunden hätte. Denn eine Einigung in diesem Sinne ist von den Beteiligten nicht erzielt worden. Selbst wenn das Sozialgericht vor Ablauf einer den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gesetzten Frist zur weiteren Stellungnahme im Hinblick auf eine vergleichsweise Beendigung des Rechtstreites seine Entscheidung getroffen haben sollte, führt dieser Gehörsverstoß nicht dazu, dass in der Sache und im Kostenausspruch - angesichts vorgenannter Darlegungen - eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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