Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 61 AS 15410/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1918/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat kann nicht erkennen, dass eine über den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts hinausgehende vorläufige Regelung nötig ist, um von den Antragstellern wesentliche Nachteile abzuwenden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] – sog. Anordnungsgrund).
Schon das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist fraglich. Grundsätzlich ist in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob und inwieweit Aufwendungen für Schönheitsreparaturen als Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zu erbringen sind (was bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist). In einem solchen Verfahren wäre auch zu klären, ob und ggf. inwieweit dem Vermieter gegenüber eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht, wofür jedenfalls nicht ausreicht, dass der Leistungsempfänger sich selbst für verpflichtet hält. In keinem Fall wären Leistungen für unangemessene Aufwendungen (z.B. dem Vermieter nicht geschuldete Maßnahmen, "Luxusrenovierungen" oder Renovierungen und Reparaturen, die wegen übermäßigen, nicht vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache vorzunehmen sind) zu erbringen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats v. 19. September 2007 – L 14 B 1633/07 AS ER -). In diesem Zusammenhang hat schon das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend unerfindlich ist, wieso nach fünfjähriger Mietzeit neue Raufasertapeten sowie das Streichen von Türen, Fenstern und Fußleisten erforderlich sein sollen.
Jedenfalls liegt kein Anordnungsgrund (mehr) für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme weiterer Renovierungskosten vor. Hilfebedürftige nach dem SGB II sind auch dann, wenn sie keine Schönheitsreparaturen durchführen, weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, aus einer Wohnung auszuziehen. Deswegen fehlt es jedenfalls für die Übernahme der Kosten einer Fachfirma regelmäßig an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsgegner solche Kosten auch im Nachhinein übernehmen kann, wenn sie vom Vermieter nach Auszug in Rechnung gestellt werden.
Etwas anderes kann indessen gelten, wenn Hilfebedürftige selbst renovieren wollen, dazu nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in der Lage sind und keine Mittel für Renovierungsmaterialien haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist vorliegend aber kein (weiterer) Anordnungsgrund gegeben. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bereits verpflichtet, den Antragstellern für die Kosten der Renovierung der alten Wohnung 550,- Euro zu gewähren. Die Antragsteller sind dadurch nach ihrem eigenen Vorbringen in die Lage versetzt worden, die Renovierung abzuschließen und die Wohnung am 12. November 2007 zu übergeben. Selbst wenn noch weitere 300,- Euro für Nachbarschaftshilfe zu zahlen und erstattungsfähig wären, lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Eine Eilbedürftigkeit ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Helfer sich angeblich mit einer Ratenzahlung von 25,- Euro monatlich einverstanden erklärt haben. Durch solche Vorleistungen werden die Antragsteller auch dann nicht unzumutbar belastet, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der von ihnen gegen den Antragsgegner erhobenen Ansprüche herausstellen sollte.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der am 7. Dezember 2007 eingegangene Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem LSG hat wegen der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht (§§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung) keinen Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat kann nicht erkennen, dass eine über den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts hinausgehende vorläufige Regelung nötig ist, um von den Antragstellern wesentliche Nachteile abzuwenden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] – sog. Anordnungsgrund).
Schon das Bestehen eines Anordnungsanspruches ist fraglich. Grundsätzlich ist in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob und inwieweit Aufwendungen für Schönheitsreparaturen als Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zu erbringen sind (was bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist). In einem solchen Verfahren wäre auch zu klären, ob und ggf. inwieweit dem Vermieter gegenüber eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht, wofür jedenfalls nicht ausreicht, dass der Leistungsempfänger sich selbst für verpflichtet hält. In keinem Fall wären Leistungen für unangemessene Aufwendungen (z.B. dem Vermieter nicht geschuldete Maßnahmen, "Luxusrenovierungen" oder Renovierungen und Reparaturen, die wegen übermäßigen, nicht vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache vorzunehmen sind) zu erbringen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats v. 19. September 2007 – L 14 B 1633/07 AS ER -). In diesem Zusammenhang hat schon das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend unerfindlich ist, wieso nach fünfjähriger Mietzeit neue Raufasertapeten sowie das Streichen von Türen, Fenstern und Fußleisten erforderlich sein sollen.
Jedenfalls liegt kein Anordnungsgrund (mehr) für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme weiterer Renovierungskosten vor. Hilfebedürftige nach dem SGB II sind auch dann, wenn sie keine Schönheitsreparaturen durchführen, weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, aus einer Wohnung auszuziehen. Deswegen fehlt es jedenfalls für die Übernahme der Kosten einer Fachfirma regelmäßig an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsgegner solche Kosten auch im Nachhinein übernehmen kann, wenn sie vom Vermieter nach Auszug in Rechnung gestellt werden.
Etwas anderes kann indessen gelten, wenn Hilfebedürftige selbst renovieren wollen, dazu nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in der Lage sind und keine Mittel für Renovierungsmaterialien haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist vorliegend aber kein (weiterer) Anordnungsgrund gegeben. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bereits verpflichtet, den Antragstellern für die Kosten der Renovierung der alten Wohnung 550,- Euro zu gewähren. Die Antragsteller sind dadurch nach ihrem eigenen Vorbringen in die Lage versetzt worden, die Renovierung abzuschließen und die Wohnung am 12. November 2007 zu übergeben. Selbst wenn noch weitere 300,- Euro für Nachbarschaftshilfe zu zahlen und erstattungsfähig wären, lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Eine Eilbedürftigkeit ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Helfer sich angeblich mit einer Ratenzahlung von 25,- Euro monatlich einverstanden erklärt haben. Durch solche Vorleistungen werden die Antragsteller auch dann nicht unzumutbar belastet, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit der von ihnen gegen den Antragsgegner erhobenen Ansprüche herausstellen sollte.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Der am 7. Dezember 2007 eingegangene Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem LSG hat wegen der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht (§§ 73a SGG, 114 der Zivilprozessordnung) keinen Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved