S 13 EG 4/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 EG 4/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld für den am 00.00.2003 geborenen Sohn S1 des Klägers.

Der 1966 in Pristina/Jugoslawien geborene Kläger reiste 1981 im Wege der Familienzusammenführung zu seinem hier damals als Arbeitnehmer lebenden Vater nach Deutschland ein. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhielt er zunächst eine Aufenthalterlaubnis mit Berechtigung zur Arbeitsaufnahme. Diese wurde zuletzt bis zum 06.07.1988 verlängert. Weil er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung trat, wurden ihm anschließend jeweils lediglich Bescheinigungen über das Beantragen der Aufenthaltserlaubnis erteilt. Durch Urteil vom 30.11.1992 verurteilte das Landgericht E1 den Kläger wegen Menschenhandels, der Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Durch bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 03.03.1997 verfügte die Ausländerbehörde die Ausweisung mit Androhung der Abschiebung aus der Haft. Zur Abschiebung kam es jedoch nicht, da der Kläger unter Hinweis auf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens die Untersagung der Abschiebung beantragte. Dem Kläger wurden daraufhin durch die Ausländerbehörde jeweils Duldungen erteilt, letztmals für die Zeit vom 21.02.2006 bis 20.08.2006.

Das Wiederaufnahmeverfahren wurde durch Urteil des Landgrichts E2 vom 19.05.2006 beendet. Darin wurde die Verurteilung des Klägers wegen Menschenhandels, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung und räuberischer Erpressung und wegen eines weiteren Falles der räuberischen Erpressung aufgehoben. Der Kläger wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens hob die Ausländerbehörde am 17.08.2006 die Ausweisungsverfügung vom 03.03.1997 auf. Dem Kläger wurde die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach Vorlage eines gültigen Nationalpasses in Aussicht gestellt. Am 24.01.2007 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 3 Satz 2, 3 Aufenthaltsgesetz bis zum 23.01.2010 erteilt.

Nach der Geburt seines Sohnes S2 am 00.00.2002 beantragte der Kläger am 30.01.2002 die Gewährung von Erziehungsgeld. Das Versorgungsamt E1 lehnte diesen Antrag mit bindendem Bescheid vom 18.02.2002 ab, da der Kläger nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels sei.

Der Kläger beantragte am 30.10.2006 die Gewährung von Erziehungsgeld für seinen am 00.00.2003 geborenen Sohn S1. Das Versorgungsamt E1 lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 03.1.2006 ab, da Erziehungsgeld nur auf Antrag und nur rückwirkend für höchstens sechs Monate vor Antragstellung gewährt werde. Da der Anspruch auf Erziehungsgeld mit Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes ende, endet der Anspruch spätestens am 02.12.2005. Selbst unter Beachtung der Rückwirkungszeiten sei daher die Antragsfrist versäumt. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2007 zurück.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 31.03.2007 erhobenen Klage. Mit dieser trägt er vor, er habe erst am 30.10.2006 den entsprechenden Antrag stellen können, da er vorher nur über eine Duldung verfügt habe. Zwischenzeitlich habe die Ausländerbehörde festgestellt, dass sein Aufenthalt rechtmäßig gewesen sei. Erst aufgrund dieser Feststellung habe er nachträglich Erziehungsgeld beantragen können.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2007 zu verurteilen, ihm Erziehungsgeld für die Erziehung seines Kindes S1 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen Ausländerakte des Klägers Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 04.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2007 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.

Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Gewährung von Erziehungsgeld für das Kind S1 abgelehnt, da die Antragsfrist versäumt wurde.

Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vor. Es sind keine Gründe erkennbar, aus denen der Kläger gehindert gewesen sein soll, rechtzeitig den Antrag auf Erziehungsgeld zu stellen. Soweit er vorträgt, er sei erst durch die nachträgliche Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und Aufhebung der Ausweisungsverfügung in die Lage versetzt worden, Erziehungsgeld zu beantragen, ist dies nicht nachvollziehbar. Die nachträgliche Aufhebung der Ausweisungsverfügung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte keine Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Erziehungsgeld, da er faktisch im maßgeblichen Zeitraum nur über eine Duldung verfügte, die gemäß § 1 Abs. 6 BerzGG in der im Anspruchszeitraum maßgeblichen Fassung für eine Anspruchsberechtigung nicht ausreichend war. Insoweit wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom heutigen Tag in der Parallelsache S 13 EG 5/07 betreffend den Erziehungsgeldanspruch für das am 00.00.2002 geborene Kind S2 Bezug genommen.

Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vor, da eine Falschberatung oder ein Fehlverhalten des Versorgungsamtes nicht feststellbar sind. Die Ablehnung der Gewährung von Erziehungsgeld wegen des fehlenden Aufenthaltstitels für das ältere Kind S2 erfolgte zu Recht. Auch insoweit wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides in der Sache S 13 EG 5/07 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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