S 16 U 193/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 193/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 17/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die vom Kläger 2004 erlittene Bizepssehnenruptur Folge eines Arbeitsunfalls ist.

Der 1958 geborene Kläger, der bei der Beklagten als Unternehmer versichert ist, zeigte unter dem 12.03.2004 an, am 25.02.2004 beim Transport eines 70 kg schweren Heizkörpers gestolpert zu sein und dabei einen starken Schlag im rechten Oberarm verspürt zu haben. Durchgangsärztlich wurde zum Unfallhergang angegeben, beim Aufhängen eines Heizkörper habe es beim Kläger am rechten Oberarm einen "Schnack" gegeben, seitdem leide er an Schmerzen im rechten Oberarm. Es wurde der Verdacht auf eine Ruptur der kurzen Bizepssehne rechts geäußert. Eine kernspintomographische Untersuchung der rechten Schulter am 27.02.2004 ergab einen Komplettabriss der langen Bizepssehne (rechts), eine Zerrung der kurzen Bizepssehne ohne Rissbildung, einen blutigen Gelenkerguss, eine Zerrung des oberen Glenohumeralbandes und der vorderen Abschnitte der Subskapularissehne, einen minimalen Einriss der Supraspinatussehne sowie eine Bursutis subdeltoidea und eine leichte Kapselreizung des rechten Schultergelenks. Im Durchgangsarztbericht vom 02.03.2004 heißt es zum Unfallhergang, beim Tragen eines Heizkörpers sei der Kläger gestolpert und plötzlich unkoordiniert auf den rechten Arm gestürzt. Er habe direkt ein Reißen und starke Schmerzen im rechten Oberarm verspürt. Am 08.03.2004 wurde dann während eines stationären Aufenthalts im I Klinikum X eine arthroskopische AC-Gelenk-Resektion durchgeführt und die lange Bizepssehne refixiert. Im Entlassungsbericht ist von einem Impingementsyndrom der rechten Schulter mit traumatischem Abriss der langen Bizepssehne die Rede. Ab dem 20.04.2004 war der Kläger wieder arbeitsfähig. Durch Bescheid vom 14.05.2004 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen mit der Begründung ab, ein Versicherungsfall habe sich nicht ereignet, da ein Unfallgeschehen sich nicht zugetragen habe. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.07.2004). Mit seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er habe damals in der Wohnung eines Kunden, des Zeugen P, einen Heizkörper installieren sollen. Diesen Heizkörper, der ca. 1,80 m lang, 40 cm hoch und 15 cm tief gewesen sei und ungefähr 65 kg gewogen haben müsse, habe er mit beiden Händen unten angefasst und getragen. Dabei sei er ins Stolpern geraten, der Heizkörper sei ihm aus der rechten Hand gerutscht, so dass er habe nachfassen müssen, um ein Aufschlagen des Heizkörpers auf dem Boden zu verhindern. Dies sei ihm auch gelungen. Er habe den Heizkörper noch eben ausbalancieren können und dann gemerkt, dass irgendetwas nicht in Ordnung gewesen sei. Gestürzt sei er nicht.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2004 zu verurteilen, das Geschehen vom 20.02.2004 als Arbeitsunfall festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat zunächst den Rentner P als Zeugen gehört. Dieser hat angegeben, der Kläger sei beim Tragen des Heizkörpers weggerutscht. Er habe gerade noch so gegenhalten können, so dass der Kläger nicht nach vorne gefallen sei. Sodann hat das Gericht zur Klärung der Zusammenhangsfrage W gehört. W ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es am 25.02.2004 zu einer Zusammenhangsdurchtrennung der langen Bizepssehne gekommen sei. Unklar bleibe jedoch, wie tief der Heizkörper nach dem Abrutschen gefallen sei bevor der Kläger versucht habe nachzufassen. Damit bleibe offen, ob die durch das Herabfallen des Heizkörpers bedingte Kraft eine unphysiologische Belastung der langen Bizepssehne bewirkt habe.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14.05.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2004 ist rechtmäßig. Bei dem Geschehen vom 25.02.2004 hat es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt. Es lässt sich nicht wahrscheinlich machen, dass der Riss der langen Bizepssehne durch das Geschehen vom 25.02.2004 wesentlich mitverursacht worden ist. Diese Auffassung des Gerichts fußt auf den Feststellungen des Sachverständigen W und den Angaben des Klägers. Der Kläger hat erklärt, der ungefähr 65 kg schwere Heizkörper habe eine Länge von ca. 1,80 m und eine Höhe von ca. 40 cm gehabt. Er habe den Heizkörper mit beiden Händen unten angefasst und getragen. Dabei sei er in Stolpern gekommen, der Heizkörper sei aus der rechten Hand gerutscht und er habe nachfassen müssen, um ein Aufschlagen des Heizkörpers auf den Boden zu verhindern. Dies sei ihm gelungen, er habe den Heizkörper noch eben ausbalancieren könnnen. Damit steht fest, dass die Fallhöhe des Heizkörpers eher weniger als 40 cm betragen hat, zumal der 1,80 m lange Heizkörper beim Nachfassen mit der rechten Hand noch von der linken Hand gehalten worden sein muss. Die Kammer sieht es deshalb als eher unwahrscheinlich an, dass der Heizkörper nach dem Abrutschen über eine größere Strecke gefallen ist. Dies ist aber - so W - Voraussetzung um eine unphysiologische Belastung der langen Bizepssehne und damit einen wesentlichen, teilursächlichen Beitrag des Geschehens vom 25.02.2004 begründen zu können. Allein wesentliche Bedingung ist daher wahrscheinlich eine vorbestehende Schadensanlage in Form einer Rissbereitschaft der rechten Bizepssehne gewesen. Der Riss ist zwar in zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschehen vom 25.02.2004 aufgetreten, auch W geht davon aus, dass das Geschehen im naturwissenschaftlichen Sinne den Bizepssehnenriss mitverursacht hat. Eine Ursächlichkeit im Sinne des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Ursachenbegriffs lässt sich damit aber noch nicht wahrscheinlich machen, zumal degenerative Veränderungen der langen Bizepssehne häufig sind und es zu einem Sehnenriss deshalb auch bei physiologischer Belastung der Sehne kommen kann. Darüber hinaus lassen die nach der Sehnenverletzung erhobenen Befunde keinen Rückschluss auf ihre Ursache zu. Darauf hat W im Einzelnen hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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