L 13 AL 337/08 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 423/08 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 337/08 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2008 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist begründet. Das SG hat den von der Antragstellerin gestellten Antrag vom 16. November 2007 zu Unrecht als Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gewertet und als solchen abgelehnt.

Der beim SG am 16. November 2007 eingegangene Schriftsatz der Antragstellerin vom selben Tag trägt zwar die Überschrift "Zwangsvollstreckung und Festsetzung eines Zwangsgeldes", aus dem Inhalt dieses Schriftsatzes ergibt sich jedoch, dass das Begehren der Antragstellerin nicht auf eine Vollstreckung im Sinne des § 201 SGG, sondern auf eine Kostenfestsetzung gemäß § 197 Abs. 1 SGG gerichtet ist. Die Antragsteller hat die aus ihrer Sicht von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten im Einzelnen beziffert und damit offensichtlich deren Festsetzung begehrt. Auch aus dem weiteren Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass lediglich über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten gestritten und nicht die Vollstreckung aus einem (auch) hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten vollstreckbaren Titel (in Betracht käme insoweit nur ein hier noch nicht ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 4 SGG)) verlangt wird. Für das dementsprechend durchzuführende Verfahren der Kostenfestsetzung ist nach § 197 Abs. 1 SGG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und nicht der Kammervorsitzende zuständig. Da das SG somit über einen Antrag entschieden hat, der von der Klägerin nicht gestellt worden ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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