L 11 R 623/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 515/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 623/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 24. Juni 1957 geborene Kläger ist gelernter Gas- und Wasserinstallateur, war aber seit 1979 bis Sommer 2002 als Lagerist und Kraftfahrer, zuletzt als Lkw-Fahrer bei der Firma A. S., R., tätig (Fernverkehr, Transport von Tierfuttermitteln, automatische Be- und Entladung).

Seinen Antrag vom 2. Mai 2003 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2003 und Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2004 ab, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Grundlage hierfür waren das Gutachten von Dr. Z.-R. (Diagnosen: Belastungsbeschwerden bei leichter Wirbelsäulenfehlstatik mit beginnender bis mäßiger Osteochondrose L4 bis S1, kleines offenes Geschwür am linken Innenknöchel bei venöser Abflussstörung beider Beine, Folgen der Überernährung; Leistungseinschätzung: Tätigkeiten als Kraftfahrer im Fernverkehr sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich möglich, ohne extrem schwankende Temperaturen und ohne ständige Zwangshaltungen), das Gutachten des Nervenarztes Dr. H. (weitere Diagnosen: lumbales Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle, Ausschluss eines Carpaltunnelsyndroms, ansonsten keine krankhaften neurologischen und klinischen Befunde; Leistungseinschätzung wie Dr. Z.-R.). Die Firma A. S. teilte mit, die Tätigkeit habe keine besonderen Erschwernisse erfordert und sei tarifvertraglich nicht eingestuft gewesen; der Monatslohn habe 1.850 EUR betragen.

Der Kläger hat Klage bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigungen schwerwiegender seien, er insbesondere unter starken Schmerzen im gesamten Bereich des Rückens leide. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. W. hat als sachverständiger Zeuge mitgeteilt, der Kläger solle wegen des postthrombotischen Syndroms langes Sitzen und Stehen vermeiden; die bisherige Tätigkeit als Kraftfahrer sei nicht günstig; ideal seien leichte Tätigkeiten mit regelmäßigem Gehen weiter Strecken (z. B. Briefträger).

Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. J. hat als sachverständiger Zeuge den Gutachten im Verwaltungsverfahren zugestimmt.

Beigezogen worden sind der Reha-Entlassungsbericht R.-Klinik Bad K. (Aufenthalt vom 8. Oktober bis 1. November 2002; Leistungseinschätzung: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig möglich), der Entlassungsbericht der Fachklinik E. (Diagnosen: chronisches Schmerzsyndrom Stadium III nach Gerbershagen; leichte Arbeitstätigkeiten seien drei bis unter sechs Stunden am Tag möglich) und der Arztbrief von Prof. Dr. F., neurologische Abteilung der Klinik W. (Aufenthalt im Januar 2004; Diagnosen u. a. leichte Polyneuropathie).

Dr. R., Facharzt für Orthopädie und psychotherapeutische Medizin hat in seinem orthopädisch-rheumatologisch-schmerztherapeutischen und psychosomatisch-psychiatrischen Gutachten für das SG (Untersuchung des Klägers am 29. September 2005) eine rezidivierende Cervicobrachialgie bei erheblicher Osteochondrose C5/6, C6/7 mit mäßiggradigen Funktionseinbußen, eine rezidivierende Lumbalgie mit gelegentlichen ischialgieformen Beschwerden bei Osteochondrose L5/S1 ohne neurologische Auffälligkeiten, Adipositas sowie eine mäßiggradige Dysthymie diagnostiziert. Als Lkw-Fahrer könne der Kläger nicht mehr tätig sein, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien etwa sechs Stunden möglich, ohne Heben von Lasten über 10 kg, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten. Überwiegendes Stehen oder Sitzen auf harten Böden sei unzuträglich bei ausgeprägter Varikosis, Tätigkeiten vorwiegend im Gehen mit gelegentlichem Sitzen seien günstiger. Gleichförmige Körperhaltungen häufiges Bücken und Treppensteigen, Steigen auf Leitern und Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Wechsel-, Nachtschicht, Kälte, Zugluft und Nässe seien zu vermeiden. Auf Nachfrage des Gerichts hat Dr. R. angegeben, der Kläger sei auch in der Lage über sechs Stunden hinaus tätig zu werden. Voraussetzung sei jedoch eine suffiziente Therapie hinsichtlich des Ulcus am linken Unterschenkel und eine drastische Gewichtsreduktion.

Dr. M., Chefarzt der Abteilung für Neurologie des Zentrums für Psychiatrie W. hat als sachverständiger Zeuge mitgeteilt, er habe den Kläger seit Januar 2004 (stationärer Aufenthalt) nicht mehr gesehen, nach der Aktenlage halte er aber leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden täglich für durchführbar.

Mit Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dies ergebe sich aus den Gutachten von Dr. R. und den sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte. Dr. R. habe zwar auch eine Polyneuropathie angesprochen, die den Kläger aber nur wenig beeinträchtige, denn er Kläger sei deswegen zuletzt Anfang 2004 bei Dr. M. in Behandlung gewesen. Er sei auch nicht berufsunfähig, da er zuletzt allenfalls eine Tätigkeit im Bereich der unteren Angelernten ausgeübt habe und deswegen auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar sei.

Der Kläger hat gegen den seinem Bevollmächtigten am 3. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 5. Februar 2007, einem Montag, Berufung eingelegt. Er verweist auf die Polyneuropathie. Im Übrigen habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert, sodass sämtliche vom SG eingeholten Gutachten nicht mehr den aktuellen Gesundheitszustand wiedergeben würden. Auf Grund seiner Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur sei er auch nicht auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar.

Die Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Dezember 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Juli 2003 zu gewähren, hilfsweise ein orthopädisches Gutachten und ein Ergänzungsgutachten bei Dr. R. einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger angegeben, ausschließlich bei seiner Hausärztin Dr. B. in Behandlung zu sein. Der letzte Besuch beim Orthopäden sei am 2. Oktober 2004 gewesen.

Der Senat hat das im Parallelverfahren L 8 SB 4372/05 vor dem LSG Baden-Württemberg erstattete Gutachten des Nervenarztes Dr. S. (Untersuchung des Klägers am 3. Mai 2007) beigezogen und ein ergänzendes Gutachten nach Aktenlage bei Dr. S. eingeholt. Dr. S. hat ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie eine Polyneuropathie mit sensiblen Irritationssymptomen ohne funktionelle Ausfälle diagnostiziert. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden und mehr am Tag verrichten, ohne einseitige Zwangshaltungen, mit der Möglichkeit eines freien Wechsels der Körperhaltung sowie mit kurzen arbeitsplatzüblichen Unterbrechungen alle ein bis zwei Stunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Beim Kläger bestehen im Wesentlichen Wirbelsäulenbeschwerden im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Der Kläger ist damit aber nicht erwerbsgemindert, denn er ist noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit den in den Gutachten von Dr. R. und Dr. S. genannten, im Tatbestand näher wiedergegebenen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Dies entspricht auch den Ermittlungen im Verwaltungsverfahren und der Ansicht der behandelnden, vom SG als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von Dr. R. für möglich gehaltenen, von Dr. S. letztlich bestätigten Polyneuropathie. Diese ist in ihren Ausprägungen nur leichtgradig und führt zu keiner weitergehenden quantitativen Leistungseinschränkung. Soweit Dr. R. in seinem Gutachten ausgeführt hat, bei Bestätigung einer Polyneuropathie wäre die Arbeitsfähigkeit (gemeint: Erwerbsfähigkeit) sicherlich unter sechs Stunden, folgt der Senat dem nicht. Denn Dr. S. hat der Polyneuropathie ausdrücklich funktionelle Folgen abgesprochen. Er hat auch die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers gesehen und in seine Gesamtbeurteilung einbezogen.

Das Geschwür am linken Bein ist geheilt, denn Dr. S. hat Ulcera ausdrücklich verneint. Dass sich aus dem zeitweise bestehenden Geschwür zeitlich belangvolle Leistungseinschränkungen für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit ergeben haben, ist nicht ersichtlich.

Hinweise auf die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen lassen sich im Gutachten von Dr. R. nicht erkennen. Soweit Dr. S. etwa nach zwei Stunden fünf bis acht Minuten für Entspannungsbewegungen (nicht: Entspannungsübungen) und zum Stellungswechsel für notwendig gehalten hat, sind darin keine betriebsunüblichen Pausen zu sehen, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Dies liegt noch innerhalb der so genannten persönlichen Verteilzeiten. Kurzpausen von weniger als 15 Minuten alle zwei Stunden gelten beispielsweise im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht als Arbeitszeit verkürzende Pausen (Urteil des Senats vom 20. März 2007, L 11 R 684/06 m.w.N.).

Vorstellbar ist damit die Durchführung leichter Tätigkeiten, wie diese Dr. S. durch die von ihm genannten Beispiele (Tätigkeiten als Nachtportier in einem Hotel, Lagerist für Zubehörteile, Wächter in einer Tiefgarage, Berater im Baumarkt, Werkzeugehandel, Tätigkeit in einer Poststelle mit Frankieren, Sortieren und Verteilen) deutlich gemacht hat. Das zeigt sich auch durch die derzeitige Tätigkeit des Klägers. Bei Dr. S. hat der Kläger angegeben, dass er derzeit drei bis vier Stunden pro Tag in einem Lager als Fahrer arbeite und Botendienste mache und danach noch im Haushalt mithelfe sowie gelegentlich die Pferde seiner Ehefrau und der beiden Töchter mitversorge. Zur Arbeit gehe er einen Kilometer zu Fuß. Der Kläger arbeitet also zeitweise sogar als Fahrer, obwohl längeres Sitzen von den gehörten Ärzten durchgehend als eher zu vermeiden angesehen worden ist. Es ist nicht einzusehen, dass er nicht auch sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten kann, die leidensgerechter wären.

Der Einholung weiterer Gutachten und ergänzender gutachtlicher Anfragen bedarf es nicht, da der Sachverhalt geklärt ist. Der Senat lehnt die entsprechenden Anträge des Klägers ab. Für eine vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung "pauschal" vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands, die auch in der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Erhöhung des Grades der Behinderung um 10 zum Ausdruck kommen soll, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Der Kläger ist seit längerer Zeit nicht mehr in fachärztlicher Behandlung. Das Gutachten von Dr. S. ist auch aufgrund aktueller Untersuchung verfasst worden und hat die Auswirkungen der Wirbelsäulenbeschwerden auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers mit berücksichtigt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

Der Kläger war zuletzt als Kraftfahrer im Fernverkehr tätig. Der Senat unterstellt zu seinen Gunsten, dass er diese Tätigkeit nicht mehr sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann. Die konkrete Tätigkeit am letzten Arbeitsplatz setzte aber keine besondere Ausbildung voraus, verlangte auch keine besonderen Anforderungen und war tarifvertraglich nicht eingestuft. Damit ist der Kläger höchstens als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen und auf den gesamten Arbeitsmarktes verweisbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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