Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 109/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2579/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. April 1974 bis zum 17. März 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) in der ehemaligen DDR festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte nach seiner Schulausbildung ein Studium an der Ingenieurhochschule M ... Mit Datum vom 12. Juli 1976 erhielt er von dieser Hochschule eine Urkunde, die ihn berechtigte, die Bezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Seit dem 11. März 1974 war der Kläger ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung als Technologe bei dem VEB Kondensatorenwerk F. tätig. Ab dem 1. Januar 1979 nahm er beim gleichen Betrieb die Tätigkeit eines EDV-Beratungsingenieurs wahr. Nach eigenen Angaben führte der Kläger in dieser Zeit die Berufsbezeichnung Diplomingenieur des elektronischen Gerätebaus. Der Kläger beendete seine Tätigkeit bei dem zuvor bezeichneten Betrieb am 17. März 1987. Am 1. April 1987 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland aus.
Am 3. August 2004 beantragte der Kläger die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. April 1974 bis zum 17. März 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG.
Mit Bescheid vom 16. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des AAÜG sei nicht entstanden. Es habe weder eine Versorgungszusage vorgelegen noch habe der Kläger am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) im Beitrittsgebiet eine Beschäftigung ausgeübt, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorischen Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Hiergegen legte der Kläger am 5. September 2004 Widerspruch ein, den er damit begründete, eine Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht entstehen können. Ferner dürfe die Beschäftigung zum 30. Juni 1990 nicht alleine maßgeblich für die Beurteilung sein. Er beziehe sich dabei auch auf Gruppen wie die der Ingenieure, die stets in der alten Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen seien sowie auf seine vormaligen Studienkollegen, welche sich am Stichtag im Beitrittsgebiet befunden hätten. Durch die Regelung würden gerade diejenigen, die ihm seine Freiheit beschnitten hätten, vom AAÜG wohlwollend behandelt, was für ihn nicht nachvollziehbar sei. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen worden noch habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Es fehle bereits an einer Beschäftigung am 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet.
Dagegen hat der Kläger am 7. Januar 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 18. Januar 2007 abgewiesen, zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend dazu ausgeführt, die vom Kläger vorgetragenen rechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das AAÜG seien nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung der Beklagten verstoße weder durch die gesetzgeberische Auswahl des Stichtags 30. Juni 1990 gegen höherrangiges Recht noch bestehe ein Vertrauensschutz auf Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Gesetzes oder die Notwendigkeit einer Korrektur aus dem Einigungsvertrag. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), welcher sich das erkennende Gericht anschließe, sei der persönliche Geltungsbereich des AAÜG begrenzt auf Personen, die am 1. August 1991 Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gehabt hätten, weil sie entweder am 3. Oktober 1990 bereits einbezogen waren oder danach wegen der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte der DDR wieder einbezogen wurden oder vor dem 1. Juli 1990 einbezogen und auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme wieder ausgeschieden waren oder weil sie nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage auf Grund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Einbeziehung bzw. Erteilung einer Versorgungszusage hätten. Aus diesem Grund sei § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform erweiternd dahingehend auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit" bei am 30. Juni 1990 nicht Einbezogenen nicht nur in den Fällen der Gleichstellung durch Abs. 1 Satz 2 AAÜG und der Versorgungsanwartschaften aus Systemen ohne konkreten Einbeziehungsakt bestehe, sondern auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen "Anspruch auf Versorgungszusage" nach den bundesrechtlichen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 42/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Hierfür reiche es nicht aus, dass zu irgendeinem Zeitpunkt, nicht notwendig zum 30. Juni 1990, eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vorgesehen gewesen sei. Maßgeblich sei vielmehr insoweit der "Stichtag" 30. Juni 1990 mit Blick darauf, dass nur bis zu diesem Zeitpunkt ein Vertrauen auf Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme überhaupt noch habe bestehen können, da diese zum Stichtag geschlossen worden seien und dem bundesdeutschen Rentensystem an sich systemfremd seien. Billigerweise sei bei vorheriger Aufgabe der grundsätzlich zusatzversorgungsberechtigenden Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer entsprechenden Anwartschaft zu rechnen. Zusatzversorgungsanwartschaften aus dem Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz habe daher nicht haben können, wer zum Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet und keine Einzelzusage gehabt habe, da er bei vorherigem Ausscheiden nicht mehr mit einer nachträglichen Einbeziehung habe rechnen können. Zu einer Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises - über den Wortlaut der damaligen DDR-Versorgungsordnung hinaus - bestehe keine Veranlassung, zumal die Zusatzversorgungssysteme noch während des Bestandes der DDR geschlossen worden seien.
Dem Kläger stehe auch kein weiter reichender Vertrauensschutz zu. Die geltende Regelung begründe nur Vertrauensschutz für die Personen, die zum 1. Juli 1990 bei einem Leistungsfall auf eine Versorgungsbewilligung hätten vertrauen dürfen oder die zum Stichtag eine solche Anwartschaft nur deswegen nicht gehabt hätten, weil sie diese nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatten. Vorliegend habe indessen weder eine Versorgungszusage vorgelegen noch habe der Kläger ein schützenswertes Vertrauen auf Einbeziehung in die Zusatzversorgungsanwartschaft geltend machen können. Dem Kläger habe vielmehr schon mit Verlassen der damaligen DDR vor der Wende klar sein müssen, dass sein Verhalten für die Zusatzversorgung nicht ohne Folgen bleiben könne.
Dieses Ergebnis sei auch keiner Korrektur aus dem mit Verfassungsqualität versehenen Einigungsvertrag heraus zugänglich. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen abstrakt-generellen Regelungen der DDR sei, auch soweit sie in sich willkürlich seien, durch die vollziehende oder rechtsprechende Gewalt nicht zulässig. Der Einigungsvertrag habe grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (§ 22 Abs. 1 Rechtsangleichungsgesetz der DDR (RAnglG-DDR) als Bundesrecht und Nr. 9 Buchst a EinigVtr.). Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von "DDR-Versorgungsregelungen" sei verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre hingegen verfassungswidrig (Art. 20 Abs. 3 GG). Die mit dem genannten Inhalt zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Vorschriften seien auch verfassungsgemäß, weil der Bundesgesetzgeber selbst an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß habe anknüpfen dürfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG geböten nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich die aufgezeigten Ungleichheiten ergäben, abzusehen, und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen habe der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138 , 190 f.). Er habe in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten und aus der DDR stammenden Versorgungsrechts und insbesondere dessen willkürlicher Handhabung sei er aber schon deswegen nicht verpflichtet gewesen, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 1. Januar 1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, nämlich dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), unterstellt habe. Darüber hinaus trete keine Perpetuierung versorgungsspezifischer DDR-Willkür im bundesrechtlichen Rentenversicherungsrecht ein.
Eine solche Einbeziehung in das Versorgungssystem sei etwa durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR erfolgt. Habe sie vorgelegen, sei der Begünstigte ohnehin nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EinigVtr.) wegen dieses im Regelfall bindend gebliebenen Verwaltungsaktes (im bundesrechtlichen Sinne) in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Gleiches gelte für die Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EinigVtr.). Ferner sei auch derjenige i.S. von Nr. 9 EinigVtr. einbezogen, dessen Einbeziehung zwar durch einen weiteren Verwaltungsakt des Versorgungsträgers der DDR aufgehoben worden sei, wenn dieser Aufhebungsakt jedoch unter Anwendung der Grundsätze des Art. 19 Satz 2 oder 3 EinigVtr. durch Verwaltungsakt wieder "beseitigt" worden oder rechtlich unbeachtlich sei; denn dann gelte der ursprüngliche Verwaltungsakt fort, mit dem die Einbeziehung verfolgt worden sei. Darüber hinaus seien auch diejenigen einbezogen, die eine Versorgungsanwartschaft auch ohne Versorgungszusage gehabt hätten, weil in dem System - zumindest für sie - ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen gewesen sei. Schließlich gehörten nach Art. 19 Satz 1 EinigVtr. dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, z.B. auf Grund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden sei, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst worden seien. § 1 Abs. 1 AAÜG habe zwar nicht mehr auf das "Einbezogensein" abgestellt, aber das Verbot der Neueinbeziehung gerade auch nicht aufgehoben, sondern nur weiter modifiziert. Dieses Gesetz spreche in Satz 1 - anders als Nr. 9 Buchst a EinigVtr. - nicht von der Einbeziehung in ein Versorgungssystem (vor dem 3. Oktober 1990), die grundsätzlich nur durch DDR-Akt erfolgt sein konnte, sondern stelle auf Ansprüche und Anwartschaften "auf Grund der Zugehörigkeit" zu einem solchen System (am 1. August 1991) ab. Schon dies bedeute eine Erweiterung des vom AAÜG erfassten Personenkreises gegenüber Nr. 9 EinigVtr. Dadurch werde zum einen der möglichen Korrektur von Unrechtsakten durch Art. 19 Satz 2 und 3 EinigVtr. sowie der Möglichkeit von Rehabilitierungsentscheidungen Rechnung getragen; zum anderen werde unter Anderem ein Wertungswiderspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG vermieden. Ein Status als politisch Verfolgter oder die Durchführung eines Rehabilitationsverfahrens werde vorliegend aber weder behauptet noch belegt. Eine innere Haltung oder Missbilligung des SED-Regimes reiche hierfür nicht aus. Auf die rechtspolitischen Einwände des Klägers, etwa zur Besserstellung von ehemaligen Staatsbediensteten, sei nicht weiter einzugehen, zumal in diesem Bereich zulässige Rentenabschläge durchaus im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen vorgenommen würden.
Nach der zuvor bezeichneten Norm finde das AAÜG zwar auch auf Personen Anwendung, die eine früher erworbene Anwartschaft nach den Regeln der Versorgungssysteme in der DDR rechtmäßig wieder "verloren" hätten, also auch am 30. Juni 1990 (und damit am 1. August 1991) gerade keine Anwartschaft gehabt hätten, d. h. am 3. Oktober 1990 nicht einbezogen worden seien. Zur Vermeidung u. a. eines Wertungswiderspruchs zwischen Satz 2 und Satz 1 des § 1 Abs 1 AAÜG sowie zu Art. 19 Satz 2 und 3 EinigVtr. und zur Begünstigung der von der DDR offensichtlich willkürlich Einbezogenen durch Art. 19 Satz 1 EinigVtr. sei § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit" bei Nicht-Einbezogenen nicht nur in den vorgenannten sowie in den Fällen der Gleichstellung durch Satz 2 a.a.0. bestehe, sondern nach der Rechtsprechung des BSG auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven "Anspruch auf Versorgungszusage" rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (Urteile vom 9. April 2002, a.a.O.). Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, da der Kläger am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft erworben habe. Eine Versorgungszusage des Versorgungsträgers sei ihm nicht erteilt worden. Er gehöre ferner nicht auf Grund einer Einzelentscheidung dem Kreis der Versorgungsberechtigten an. Ihm sei auch früher in der DDR keine Versorgung zugesagt worden, die später (rechtswidrig) aufgehoben oder nach den Regeln der Versorgungssysteme (rechtmäßig) entfallen wäre. Es liege auch keine ihn insoweit begünstigende Rehabilitierungsentscheidung vor. Schließlich sei er den Einbezogenen auch nicht auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG gleichzustellen; denn er habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Schließlich sei die geltende Regelung mit der damit verbundenen unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Ingenieuren in unterschiedlichen Betrieben, in der ehemaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu vereinbaren. Sinn und Zweck des AAÜG sei die Überführung von in der ehemaligen DDR erworbenen Zusatzversorgungen und -anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung unter alleiniger Geltung des SGB VI. Durch die Rechtsprechung sei nach den vorgenannten Maßgaben der Anwendungsbereich sogar auf die Person erstreckt worden, für die zwar keine Versorgungszusage vorgelegen habe, aber nach deren konkret ausgeübter Beschäftigung eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Hierbei knüpfe die Rechtsprechung in Auslegung der Bestimmung des Bundesgesetzgebers somit an die Gegebenheiten der ehemaligen DDR an. Diesem Personenkreis sei damit bundesgesetzlich aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Rechtsstellung eingeräumt, die denjenigen, die schon aufgrund der DDR-Gesetze keinen Anspruch auf Zusatzversorgung bzw. erst aufgrund einer Ermessensentscheidung der zuständigen Organe gehabt hätten, von Vornherein nicht habe zuwachsen können. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dieser Gruppe könne daraus nicht entstehen. Die Tatsache, dass der Kläger die DDR bereits erheblich vor dem Stichtag verlassen habe, stelle keine willkürliche Diskriminierung dar. Soweit in anderen Fällen, in welchen am entsprechenden Stichtag keine Beschäftigung im vorgesehenen Maße auf dem Gebiet der DDR stattgefunden habe, eine andere Entscheidung zu Gunsten betroffener Beschäftigter erfolgt sei, habe sich dies an den genannten anderen Kriterien orientiert, welche vorliegend nicht einschlägig seien.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 23. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher dieser sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und dazu ausgeführt hat, ihm sei nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 13. Juli 1987 ein Bescheid nach dem Fremdrentengesetz (FRG) erteilt worden, in welchem ihm der volle und ungekürzte Bruttoverdienst nach § 15 FRG anerkannt worden sei, ohne Kürzung für die zurückgelegten Zeiten in der DDR. Dies sei ihm auch noch in einem Merkblatt für die Übersiedlung aus der DDR zusätzlich bestätigt worden. Nunmehr sei ihm nach einer Änderung des FRG die Berücksichtigung seiner Zeiten in der DDR im Rahmen des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung vom 30. September 1996 wieder aberkannt worden. Wäre er am 31. Dezember 1936 geboren, so hätte er die DDR-Zeiten-Renten noch nach der früheren Fassung des FRG erhöhend berücksichtigt bekommen. Zwischenzeitlich habe zwar das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00; 1 BvL 11/00; 1 BvL 12/00; 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04) entschieden, dass es mit Artikel 2 Abs. 1 des GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsvertrauensschutz unvereinbar sei, dass § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) auch für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der BRD genommen hätten und deren Altersrente nach dem 30. September 1996 beginne, ohne eine Übergangsregelung für die zu damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung komme. Das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2007 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Ob der Kläger allerdings in den Genuss dieser "rentennahen Jahrgänge" komme, sei ungewiss.
Der Kläger habe frühzeitig beschlossen, die DDR zu verlassen und habe auch seinen Ausreiseantrag gestellt, der erst nach Zuwarten beschieden worden sei. Er habe auch deshalb keine weiteren Zahlungen in die freiwillige Zusatzversicherungsrente getätigt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er diese Ansprüche allesamt bei der Ausreise aus der DDR verlieren würde. Er habe zusätzlich die Kenntnis gehabt, dass nach dem FRG die Rentenversicherung in der BRD den tatsächlichen Verdienst während der Beschäftigungszeit in der DDR zugrunde legen würde. Dem Kläger sei es in der nachfolgenden Zeit nicht mehr möglich gewesen, seine Rente hier entsprechend aufzubessern. Aufgrund einer Schwerbehinderung könne er nur noch halbtags arbeiten. Auch das werde wohl eine vorgezogene Berentung des Klägers nicht erlauben. Entgegen der Auffassung des SG müsse es für die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ausreichen, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig zum 30. Juni 1990) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BSG vom 10. April 2002 (B 4 RA 32/01 R). Dem Kläger sei aufgrund seines Ausreiseantrags nie eine Urkunde oder eine Bestätigung seiner bereits bestehenden Anwartschaften ausgehändigt worden, während anderen Mitarbeitern, die wie er als Ingenieure tätig gewesen seien, diese ausgehändigt worden seien. Es könne demnach nicht auf die Stichtagregelung ankommen, d. h. ob man zum Stichtag noch in dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich gestanden habe und es könne auch nicht auf die willkürlich vergebenen Versorgungsanwartschaftszusagen in der DDR ankommen, wenn die Tätigkeit früher beendet worden sei. Mit dem AAÜG habe der Gesetzgeber eindeutig das Ziel verfolgt, sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt worden seien und für die ihrer Art nach zu irgendeinem Zeitpunkt Abstrakt-Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme vorgesehen gewesen seien, in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. April 1974 bis 17. März 1987 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz und die dabei tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), Berufungsausschließungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage, mit welcher der Kläger den Erlass des erstrebten feststellenden Verwaltungsakts begehrt hat, abgewiesen.
Der Kläger erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Nach dieser Norm gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Einen anerkannten "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) hatte der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Denn der "Erwerb" einer Versorgungsberechtigung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG setzt voraus, dass der Betroffene nach den zu verfassungsgemäßem Bundesrecht gewordenen Regeln des jeweiligen Versorgungssystems am 31. Juli 1991 (noch) und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 in das System - hier in die AVItech - einbezogen war.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen über den eng verstandenen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Personen unter dessen Anwendungsbereich fallen, die zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren, nach der zum 31. Juli 1991 maßgeblichen Rechtslage auf Grund der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage aber einen Anspruch auf eine solche Einbeziehung gehabt hätten (Urteile vom 9. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8; vgl. auch Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 9). Denn die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft - auch bei erweiternder Auslegung der Norm - an die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen RAnglG-DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I S 495) sowie im EinigVtr. an. § 22 Abs. 1 RAnglG-DDR untersagte eine Neueinbeziehung ab 1. Juli 1990, sodass in der Folgezeit nur die Personen weiterhin Vorteile aus einem Versorgungssystem in Anspruch nehmen konnten, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das System einbezogen waren (z. B. durch staatlichen Akt oder durch Einzelvertrag). Hieran hat der EinigVtr. durch die zeitlich befristete und modifizierte Anordnung der Weitergeltung des RAnglG-DDR als Bundesrecht (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8) sowie in den weiteren besonderen Maßgaben für die Versorgungssysteme mit einem Neueinbeziehungsverbot - auch - ab 3. Oktober 1990 (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2) festgehalten. Vorliegend war der Kläger zum - allein maßgeblichen - Stichtag (30. Juni 1990) nicht in die AVItech einbezogen worden und hatte daher zu diesem Zeitpunkt keine Versorgungsberechtigung oder -anwartschaft erworben; er unterfiel damit nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Auch der Tatbestand des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt.
Eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 1 AAÜG scheidet hiernach auch im Übrigen aus. Denn der Kläger, der am 1. Juli 1990 in kein Zusatzsversorgungssystem einbezogen war und nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EinigVtr.) einbezogen wurde, besaß nach der zum 31. Juli 1991 maßgeblichen Rechtslage auf Grund der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage auch keinen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (BSG, a.a.O.). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u. a. zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Diese verfassungsrechtliche Wertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt (Beschlüsse vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 und vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr. 38 ff). Nach dieser, auch vom erkennenden Senat für richtig gehaltenen Auffassung unterliegt das Abstellen auf den genannten Stichtag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kläger aber weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist in der geltenden Regelung, insbesondere auch der darin verankerten "Stichtagsregelung" aus den auch vom SG dargestellten Gründen nicht zu erkennen.
Eine abweichende Beurteilung folgt für das vorliegende Verfahren nicht aus dem Vorbringen des Klägers zur Änderung des § 12 Abs. 4 FRG i. d. F. des Gesetzes vom 30. September 1996 und dessen Auswirkungen auf seinen (künftigen) Rentenanspruch. Denn Streitgegenstand dieses Verfahrens ist allein die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 8 AAÜG durch die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzsysteme - und nicht die Auswirkung der Änderungen des FRG auf den Rentenanspruch des Klägers nach dem SGB VI unter (reduzierter) Anrechnung von Beitragszeiten nach dem FRG. Diese Fragen sind einem Kontenklärungsverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 149 Abs. 5 SGB VI) vorbehalten. Unabhängig davon weist der Senat aber darauf hin, dass der Gesetzgeber die vom BVerfG eingeforderte Übergangsregelung für die "rentennahen Jahrgänge", zu denen der Kläger danach allerdings nicht zählt, durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) durch eine Änderung des Art. 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) realisiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. April 1974 bis zum 17. März 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) in der ehemaligen DDR festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte nach seiner Schulausbildung ein Studium an der Ingenieurhochschule M ... Mit Datum vom 12. Juli 1976 erhielt er von dieser Hochschule eine Urkunde, die ihn berechtigte, die Bezeichnung "Diplomingenieur" zu führen. Seit dem 11. März 1974 war der Kläger ausweislich seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung als Technologe bei dem VEB Kondensatorenwerk F. tätig. Ab dem 1. Januar 1979 nahm er beim gleichen Betrieb die Tätigkeit eines EDV-Beratungsingenieurs wahr. Nach eigenen Angaben führte der Kläger in dieser Zeit die Berufsbezeichnung Diplomingenieur des elektronischen Gerätebaus. Der Kläger beendete seine Tätigkeit bei dem zuvor bezeichneten Betrieb am 17. März 1987. Am 1. April 1987 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland aus.
Am 3. August 2004 beantragte der Kläger die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. April 1974 bis zum 17. März 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG.
Mit Bescheid vom 16. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des AAÜG sei nicht entstanden. Es habe weder eine Versorgungszusage vorgelegen noch habe der Kläger am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) im Beitrittsgebiet eine Beschäftigung ausgeübt, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorischen Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Hiergegen legte der Kläger am 5. September 2004 Widerspruch ein, den er damit begründete, eine Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht entstehen können. Ferner dürfe die Beschäftigung zum 30. Juni 1990 nicht alleine maßgeblich für die Beurteilung sein. Er beziehe sich dabei auch auf Gruppen wie die der Ingenieure, die stets in der alten Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen seien sowie auf seine vormaligen Studienkollegen, welche sich am Stichtag im Beitrittsgebiet befunden hätten. Durch die Regelung würden gerade diejenigen, die ihm seine Freiheit beschnitten hätten, vom AAÜG wohlwollend behandelt, was für ihn nicht nachvollziehbar sei. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2004 als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen worden noch habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Es fehle bereits an einer Beschäftigung am 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet.
Dagegen hat der Kläger am 7. Januar 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 18. Januar 2007 abgewiesen, zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend dazu ausgeführt, die vom Kläger vorgetragenen rechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das AAÜG seien nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung der Beklagten verstoße weder durch die gesetzgeberische Auswahl des Stichtags 30. Juni 1990 gegen höherrangiges Recht noch bestehe ein Vertrauensschutz auf Einbeziehung in den Anwendungsbereich des Gesetzes oder die Notwendigkeit einer Korrektur aus dem Einigungsvertrag. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG), welcher sich das erkennende Gericht anschließe, sei der persönliche Geltungsbereich des AAÜG begrenzt auf Personen, die am 1. August 1991 Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gehabt hätten, weil sie entweder am 3. Oktober 1990 bereits einbezogen waren oder danach wegen der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte der DDR wieder einbezogen wurden oder vor dem 1. Juli 1990 einbezogen und auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme wieder ausgeschieden waren oder weil sie nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage auf Grund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Einbeziehung bzw. Erteilung einer Versorgungszusage hätten. Aus diesem Grund sei § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform erweiternd dahingehend auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit" bei am 30. Juni 1990 nicht Einbezogenen nicht nur in den Fällen der Gleichstellung durch Abs. 1 Satz 2 AAÜG und der Versorgungsanwartschaften aus Systemen ohne konkreten Einbeziehungsakt bestehe, sondern auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen "Anspruch auf Versorgungszusage" nach den bundesrechtlichen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 42/01 R -, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Hierfür reiche es nicht aus, dass zu irgendeinem Zeitpunkt, nicht notwendig zum 30. Juni 1990, eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vorgesehen gewesen sei. Maßgeblich sei vielmehr insoweit der "Stichtag" 30. Juni 1990 mit Blick darauf, dass nur bis zu diesem Zeitpunkt ein Vertrauen auf Einbeziehung in die Zusatzversorgungssysteme überhaupt noch habe bestehen können, da diese zum Stichtag geschlossen worden seien und dem bundesdeutschen Rentensystem an sich systemfremd seien. Billigerweise sei bei vorheriger Aufgabe der grundsätzlich zusatzversorgungsberechtigenden Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer entsprechenden Anwartschaft zu rechnen. Zusatzversorgungsanwartschaften aus dem Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz habe daher nicht haben können, wer zum Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet und keine Einzelzusage gehabt habe, da er bei vorherigem Ausscheiden nicht mehr mit einer nachträglichen Einbeziehung habe rechnen können. Zu einer Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises - über den Wortlaut der damaligen DDR-Versorgungsordnung hinaus - bestehe keine Veranlassung, zumal die Zusatzversorgungssysteme noch während des Bestandes der DDR geschlossen worden seien.
Dem Kläger stehe auch kein weiter reichender Vertrauensschutz zu. Die geltende Regelung begründe nur Vertrauensschutz für die Personen, die zum 1. Juli 1990 bei einem Leistungsfall auf eine Versorgungsbewilligung hätten vertrauen dürfen oder die zum Stichtag eine solche Anwartschaft nur deswegen nicht gehabt hätten, weil sie diese nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatten. Vorliegend habe indessen weder eine Versorgungszusage vorgelegen noch habe der Kläger ein schützenswertes Vertrauen auf Einbeziehung in die Zusatzversorgungsanwartschaft geltend machen können. Dem Kläger habe vielmehr schon mit Verlassen der damaligen DDR vor der Wende klar sein müssen, dass sein Verhalten für die Zusatzversorgung nicht ohne Folgen bleiben könne.
Dieses Ergebnis sei auch keiner Korrektur aus dem mit Verfassungsqualität versehenen Einigungsvertrag heraus zugänglich. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen abstrakt-generellen Regelungen der DDR sei, auch soweit sie in sich willkürlich seien, durch die vollziehende oder rechtsprechende Gewalt nicht zulässig. Der Einigungsvertrag habe grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (§ 22 Abs. 1 Rechtsangleichungsgesetz der DDR (RAnglG-DDR) als Bundesrecht und Nr. 9 Buchst a EinigVtr.). Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von "DDR-Versorgungsregelungen" sei verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre hingegen verfassungswidrig (Art. 20 Abs. 3 GG). Die mit dem genannten Inhalt zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Vorschriften seien auch verfassungsgemäß, weil der Bundesgesetzgeber selbst an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß habe anknüpfen dürfen. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG geböten nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich die aufgezeigten Ungleichheiten ergäben, abzusehen, und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen habe der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138 , 190 f.). Er habe in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten und aus der DDR stammenden Versorgungsrechts und insbesondere dessen willkürlicher Handhabung sei er aber schon deswegen nicht verpflichtet gewesen, weil er diesen gesamten Rechtsbereich ab 1. Januar 1992 einem rechtsstaatlichen Grundsätzen im Wesentlichen genügenden Gesetz, nämlich dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), unterstellt habe. Darüber hinaus trete keine Perpetuierung versorgungsspezifischer DDR-Willkür im bundesrechtlichen Rentenversicherungsrecht ein.
Eine solche Einbeziehung in das Versorgungssystem sei etwa durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR erfolgt. Habe sie vorgelegen, sei der Begünstigte ohnehin nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EinigVtr.) wegen dieses im Regelfall bindend gebliebenen Verwaltungsaktes (im bundesrechtlichen Sinne) in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Gleiches gelte für die Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EinigVtr.). Ferner sei auch derjenige i.S. von Nr. 9 EinigVtr. einbezogen, dessen Einbeziehung zwar durch einen weiteren Verwaltungsakt des Versorgungsträgers der DDR aufgehoben worden sei, wenn dieser Aufhebungsakt jedoch unter Anwendung der Grundsätze des Art. 19 Satz 2 oder 3 EinigVtr. durch Verwaltungsakt wieder "beseitigt" worden oder rechtlich unbeachtlich sei; denn dann gelte der ursprüngliche Verwaltungsakt fort, mit dem die Einbeziehung verfolgt worden sei. Darüber hinaus seien auch diejenigen einbezogen, die eine Versorgungsanwartschaft auch ohne Versorgungszusage gehabt hätten, weil in dem System - zumindest für sie - ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen gewesen sei. Schließlich gehörten nach Art. 19 Satz 1 EinigVtr. dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, z.B. auf Grund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden sei, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst worden seien. § 1 Abs. 1 AAÜG habe zwar nicht mehr auf das "Einbezogensein" abgestellt, aber das Verbot der Neueinbeziehung gerade auch nicht aufgehoben, sondern nur weiter modifiziert. Dieses Gesetz spreche in Satz 1 - anders als Nr. 9 Buchst a EinigVtr. - nicht von der Einbeziehung in ein Versorgungssystem (vor dem 3. Oktober 1990), die grundsätzlich nur durch DDR-Akt erfolgt sein konnte, sondern stelle auf Ansprüche und Anwartschaften "auf Grund der Zugehörigkeit" zu einem solchen System (am 1. August 1991) ab. Schon dies bedeute eine Erweiterung des vom AAÜG erfassten Personenkreises gegenüber Nr. 9 EinigVtr. Dadurch werde zum einen der möglichen Korrektur von Unrechtsakten durch Art. 19 Satz 2 und 3 EinigVtr. sowie der Möglichkeit von Rehabilitierungsentscheidungen Rechnung getragen; zum anderen werde unter Anderem ein Wertungswiderspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG vermieden. Ein Status als politisch Verfolgter oder die Durchführung eines Rehabilitationsverfahrens werde vorliegend aber weder behauptet noch belegt. Eine innere Haltung oder Missbilligung des SED-Regimes reiche hierfür nicht aus. Auf die rechtspolitischen Einwände des Klägers, etwa zur Besserstellung von ehemaligen Staatsbediensteten, sei nicht weiter einzugehen, zumal in diesem Bereich zulässige Rentenabschläge durchaus im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen vorgenommen würden.
Nach der zuvor bezeichneten Norm finde das AAÜG zwar auch auf Personen Anwendung, die eine früher erworbene Anwartschaft nach den Regeln der Versorgungssysteme in der DDR rechtmäßig wieder "verloren" hätten, also auch am 30. Juni 1990 (und damit am 1. August 1991) gerade keine Anwartschaft gehabt hätten, d. h. am 3. Oktober 1990 nicht einbezogen worden seien. Zur Vermeidung u. a. eines Wertungswiderspruchs zwischen Satz 2 und Satz 1 des § 1 Abs 1 AAÜG sowie zu Art. 19 Satz 2 und 3 EinigVtr. und zur Begünstigung der von der DDR offensichtlich willkürlich Einbezogenen durch Art. 19 Satz 1 EinigVtr. sei § 1 Abs. 1 AAÜG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit" bei Nicht-Einbezogenen nicht nur in den vorgenannten sowie in den Fällen der Gleichstellung durch Satz 2 a.a.0. bestehe, sondern nach der Rechtsprechung des BSG auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen fiktiven "Anspruch auf Versorgungszusage" rückschauend nach den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (Urteile vom 9. April 2002, a.a.O.). Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, da der Kläger am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft erworben habe. Eine Versorgungszusage des Versorgungsträgers sei ihm nicht erteilt worden. Er gehöre ferner nicht auf Grund einer Einzelentscheidung dem Kreis der Versorgungsberechtigten an. Ihm sei auch früher in der DDR keine Versorgung zugesagt worden, die später (rechtswidrig) aufgehoben oder nach den Regeln der Versorgungssysteme (rechtmäßig) entfallen wäre. Es liege auch keine ihn insoweit begünstigende Rehabilitierungsentscheidung vor. Schließlich sei er den Einbezogenen auch nicht auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs 1 AAÜG gleichzustellen; denn er habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Schließlich sei die geltende Regelung mit der damit verbundenen unterschiedlichen rechtlichen Behandlung von Ingenieuren in unterschiedlichen Betrieben, in der ehemaligen DDR und der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu vereinbaren. Sinn und Zweck des AAÜG sei die Überführung von in der ehemaligen DDR erworbenen Zusatzversorgungen und -anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung unter alleiniger Geltung des SGB VI. Durch die Rechtsprechung sei nach den vorgenannten Maßgaben der Anwendungsbereich sogar auf die Person erstreckt worden, für die zwar keine Versorgungszusage vorgelegen habe, aber nach deren konkret ausgeübter Beschäftigung eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Hierbei knüpfe die Rechtsprechung in Auslegung der Bestimmung des Bundesgesetzgebers somit an die Gegebenheiten der ehemaligen DDR an. Diesem Personenkreis sei damit bundesgesetzlich aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Rechtsstellung eingeräumt, die denjenigen, die schon aufgrund der DDR-Gesetze keinen Anspruch auf Zusatzversorgung bzw. erst aufgrund einer Ermessensentscheidung der zuständigen Organe gehabt hätten, von Vornherein nicht habe zuwachsen können. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit dieser Gruppe könne daraus nicht entstehen. Die Tatsache, dass der Kläger die DDR bereits erheblich vor dem Stichtag verlassen habe, stelle keine willkürliche Diskriminierung dar. Soweit in anderen Fällen, in welchen am entsprechenden Stichtag keine Beschäftigung im vorgesehenen Maße auf dem Gebiet der DDR stattgefunden habe, eine andere Entscheidung zu Gunsten betroffener Beschäftigter erfolgt sei, habe sich dies an den genannten anderen Kriterien orientiert, welche vorliegend nicht einschlägig seien.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 23. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher dieser sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und dazu ausgeführt hat, ihm sei nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland am 13. Juli 1987 ein Bescheid nach dem Fremdrentengesetz (FRG) erteilt worden, in welchem ihm der volle und ungekürzte Bruttoverdienst nach § 15 FRG anerkannt worden sei, ohne Kürzung für die zurückgelegten Zeiten in der DDR. Dies sei ihm auch noch in einem Merkblatt für die Übersiedlung aus der DDR zusätzlich bestätigt worden. Nunmehr sei ihm nach einer Änderung des FRG die Berücksichtigung seiner Zeiten in der DDR im Rahmen des § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung vom 30. September 1996 wieder aberkannt worden. Wäre er am 31. Dezember 1936 geboren, so hätte er die DDR-Zeiten-Renten noch nach der früheren Fassung des FRG erhöhend berücksichtigt bekommen. Zwischenzeitlich habe zwar das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00; 1 BvL 11/00; 1 BvL 12/00; 1 BvL 5/01 und 1 BvL 10/04) entschieden, dass es mit Artikel 2 Abs. 1 des GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsvertrauensschutz unvereinbar sei, dass § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) auch für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der BRD genommen hätten und deren Altersrente nach dem 30. September 1996 beginne, ohne eine Übergangsregelung für die zu damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge zur Anwendung komme. Das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2007 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. Ob der Kläger allerdings in den Genuss dieser "rentennahen Jahrgänge" komme, sei ungewiss.
Der Kläger habe frühzeitig beschlossen, die DDR zu verlassen und habe auch seinen Ausreiseantrag gestellt, der erst nach Zuwarten beschieden worden sei. Er habe auch deshalb keine weiteren Zahlungen in die freiwillige Zusatzversicherungsrente getätigt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er diese Ansprüche allesamt bei der Ausreise aus der DDR verlieren würde. Er habe zusätzlich die Kenntnis gehabt, dass nach dem FRG die Rentenversicherung in der BRD den tatsächlichen Verdienst während der Beschäftigungszeit in der DDR zugrunde legen würde. Dem Kläger sei es in der nachfolgenden Zeit nicht mehr möglich gewesen, seine Rente hier entsprechend aufzubessern. Aufgrund einer Schwerbehinderung könne er nur noch halbtags arbeiten. Auch das werde wohl eine vorgezogene Berentung des Klägers nicht erlauben. Entgegen der Auffassung des SG müsse es für die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ausreichen, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig zum 30. Juni 1990) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des BSG vom 10. April 2002 (B 4 RA 32/01 R). Dem Kläger sei aufgrund seines Ausreiseantrags nie eine Urkunde oder eine Bestätigung seiner bereits bestehenden Anwartschaften ausgehändigt worden, während anderen Mitarbeitern, die wie er als Ingenieure tätig gewesen seien, diese ausgehändigt worden seien. Es könne demnach nicht auf die Stichtagregelung ankommen, d. h. ob man zum Stichtag noch in dem Beschäftigungsverhältnis tatsächlich gestanden habe und es könne auch nicht auf die willkürlich vergebenen Versorgungsanwartschaftszusagen in der DDR ankommen, wenn die Tätigkeit früher beendet worden sei. Mit dem AAÜG habe der Gesetzgeber eindeutig das Ziel verfolgt, sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt worden seien und für die ihrer Art nach zu irgendeinem Zeitpunkt Abstrakt-Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme vorgesehen gewesen seien, in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. April 1974 bis 17. März 1987 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz und die dabei tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist auf die hierzu ergangene obergerichtliche Rechtsprechung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), Berufungsausschließungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage, mit welcher der Kläger den Erlass des erstrebten feststellenden Verwaltungsakts begehrt hat, abgewiesen.
Der Kläger erfüllt weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Der Kläger war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Nach dieser Norm gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Einen anerkannten "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) hatte der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Denn der "Erwerb" einer Versorgungsberechtigung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG setzt voraus, dass der Betroffene nach den zu verfassungsgemäßem Bundesrecht gewordenen Regeln des jeweiligen Versorgungssystems am 31. Juli 1991 (noch) und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 in das System - hier in die AVItech - einbezogen war.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen über den eng verstandenen Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Personen unter dessen Anwendungsbereich fallen, die zu keinem Zeitpunkt in ein Zusatzversorgungssystem förmlich einbezogen waren, nach der zum 31. Juli 1991 maßgeblichen Rechtslage auf Grund der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage aber einen Anspruch auf eine solche Einbeziehung gehabt hätten (Urteile vom 9. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 bis 8; vgl. auch Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 29/05 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 9). Denn die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft - auch bei erweiternder Auslegung der Norm - an die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen RAnglG-DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I S 495) sowie im EinigVtr. an. § 22 Abs. 1 RAnglG-DDR untersagte eine Neueinbeziehung ab 1. Juli 1990, sodass in der Folgezeit nur die Personen weiterhin Vorteile aus einem Versorgungssystem in Anspruch nehmen konnten, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das System einbezogen waren (z. B. durch staatlichen Akt oder durch Einzelvertrag). Hieran hat der EinigVtr. durch die zeitlich befristete und modifizierte Anordnung der Weitergeltung des RAnglG-DDR als Bundesrecht (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8) sowie in den weiteren besonderen Maßgaben für die Versorgungssysteme mit einem Neueinbeziehungsverbot - auch - ab 3. Oktober 1990 (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2) festgehalten. Vorliegend war der Kläger zum - allein maßgeblichen - Stichtag (30. Juni 1990) nicht in die AVItech einbezogen worden und hatte daher zu diesem Zeitpunkt keine Versorgungsberechtigung oder -anwartschaft erworben; er unterfiel damit nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Auch der Tatbestand des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt.
Eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 1 AAÜG scheidet hiernach auch im Übrigen aus. Denn der Kläger, der am 1. Juli 1990 in kein Zusatzsversorgungssystem einbezogen war und nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EinigVtr.) einbezogen wurde, besaß nach der zum 31. Juli 1991 maßgeblichen Rechtslage auf Grund der am 30. Juni 1990 bestehenden Sachlage auch keinen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage (BSG, a.a.O.). In den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen ist darauf hingewiesen worden, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u. a. zu Grunde legen durfte, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 (Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Diese verfassungsrechtliche Wertung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt (Beschlüsse vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4 und vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1 RdNr. 38 ff). Nach dieser, auch vom erkennenden Senat für richtig gehaltenen Auffassung unterliegt das Abstellen auf den genannten Stichtag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der Kläger aber weder einen der beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannten Tatbestände noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieser Norm herausgearbeiteten Tatbestand einer fingierten Versorgungsanwartschaft. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist in der geltenden Regelung, insbesondere auch der darin verankerten "Stichtagsregelung" aus den auch vom SG dargestellten Gründen nicht zu erkennen.
Eine abweichende Beurteilung folgt für das vorliegende Verfahren nicht aus dem Vorbringen des Klägers zur Änderung des § 12 Abs. 4 FRG i. d. F. des Gesetzes vom 30. September 1996 und dessen Auswirkungen auf seinen (künftigen) Rentenanspruch. Denn Streitgegenstand dieses Verfahrens ist allein die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 8 AAÜG durch die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzsysteme - und nicht die Auswirkung der Änderungen des FRG auf den Rentenanspruch des Klägers nach dem SGB VI unter (reduzierter) Anrechnung von Beitragszeiten nach dem FRG. Diese Fragen sind einem Kontenklärungsverfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 149 Abs. 5 SGB VI) vorbehalten. Unabhängig davon weist der Senat aber darauf hin, dass der Gesetzgeber die vom BVerfG eingeforderte Übergangsregelung für die "rentennahen Jahrgänge", zu denen der Kläger danach allerdings nicht zählt, durch Gesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) durch eine Änderung des Art. 6 § 4c Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) realisiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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