L 7 SO 3783/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 1759/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3783/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem Bundes¬sozialhilfegesetz (BSHG).

Der 1957 geborene Kläger und seine Lebensgefährtin, Frau G., bezogen vom Beklagten seit August 2003 (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Am 11. Februar 2004 beantragten der Kläger und seine Lebensgefährtin eine Bekleidungsbeihilfe für Frühjahr 2004. Der Antrag wurde zunächst nicht beschieden. Mit Bescheid des Landratsamt O. vom 4. März 2004 wurden die dem Kläger und Frau G. bewilligten Leistungen mit Ablauf des 29. Februar 2004 eingestellt unter Berufung auf unzureichende Bewerbungsnachweise des Klägers, dessen Nichterscheinen zu einem Vorstellungstermin sowie der Weigerung, eine gemeinnützige und zusätzliche Arbeit beim Bauhof der Stadt O. wiederaufzunehmen. Der dagegen zunächst anwaltlich erhobene Widerspruch wurde später zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 3. November 2004, beim Beklagten eingegangen am 8. November 2004, beantragte der Kläger die Gewährung einmaliger Beihilfen. Er nahm dabei Bezug auf einen Antrag vom 11. November 2003 auf Gewährung einmaliger Beihilfen zur Anschaffung von Möbeln, ferner auf einen Antrag auf Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe für Frühjahr 2004. Zugleich beantragten der Kläger und Frau G. die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe für Winter 2004. Am 4. November 2004, beim Beklagten eingegangen am 9. November 2004, reichten der Kläger und Frau G. dazu eine Formularerklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach, welcher vom Beklagten dem Antrag auf Bekleidungsbeihilfe zugeordnet wurde.

Mit Schreiben vom 25. November 2004 lehnte das Landratsamt O. den Antrag vom 4. November 2004 unter Bezugnahme auf den Einstellungsbescheid vom 4. März 2004 ab. Da der Kläger intensive Arbeitsbemühungen bis heute nicht habe nachweisen können, werde hinsichtlich des neuerlichen Antrages auf die genannte Entscheidung verwiesen.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2004 Widerspruch, mit welchem er einmalige Beihilfen für Bekleidung für Frühjahr und Herbst 2004 für sich und Frau G. begehrte sowie die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 4. November bis 22. November 2004. Dazu gab er an, er sei ab 22. November 2004 in Arbeit, deshalb brauche ihm der Beklagte mit Arbeitsbemühungen nicht zu kommen. Die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an 22. November 2004 wurde von der Krankenkasse des Klägers am 15. Dezember 2004 telefonisch bestätigt. Im Verlauf der weiteren Korrespondenz machte der Kläger ohne nähere Begründung Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 580,- EUR gegen den Beklagten geltend.

Am 21. Februar 2006 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Freiburg erhoben, mit welcher er (zunächst) seinen Schadensersatzanspruch weiterverfolgt hat. Mit Beschluss vom 22. März 2006 (5 K 531/06) hat das VG Freiburg den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen. Auf Anfrage des SG zum Streitgegenstand des Verfahrens hat der Kläger sinngemäß dargelegt, dass er sich zum einen gegen die Einstellung der Sozialhilfe wende. Zum anderen begehre er Schadensersatz in Höhe von 580 EUR, da der Beklagte im Zusammenhang mit der Einstellung der Sozialhilfe eine Beschäftigung beim Bauhof O. vereitelt habe. Dies könne der Leiter des Bauhofs, Herr K., bezeugen. Die Klage wurde vom SG hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs abgetrennt und unter einem gesonderten Aktenzeichen geführt (S 10 SF 5024/06). Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. November 2004 als unbegründet zurück. Mit Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 Bezug genommen.

Gegen den am 11. Juli 2007 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die 24. Juli 2007 zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhobene Berufung, mit welcher der Kläger geltend macht, das SG hätte nicht ohne mündliche Anhörung und Zeugenvernehmung entscheiden dürfen; es hätte den von ihm im gerichtlichen Verfahren benannten Leiter des Bauhofs O., Herrn K., zu den Umständen der Kürzung der Sozialhilfe Anfang 2004 hören müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juli 2007 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. November 2004 in der Gestalt des Wider¬spruchsbescheids vom 13. November 2006 zu verurteilen, ihm die begehrten einmaligen Beihilfen für Möbel und Bekleidung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für die Zeit vom 4. November 2004 bis 22. November 2004 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Nach Mitteilung des Beklagten steht der Kläger seit dem 1. Januar 2005 ununterbrochen im Leistungsbezug des Landkreises O. - Kommunale Arbeitsförderung - als dem zuständigen Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Für die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) fehlte es zunächst an der Prozessvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens (§ 78 SGG), die aber nachträglich durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2006, der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG 8. Aufl., § 78 Rdnr. 3), geheilt wurde. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger die geltend gemachten einmaligen und laufenden Leistungen nicht zustehen. Die angegriffene Entscheidung des SG ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dem Begehren des Klägers steht nicht entgegen, dass die Beklagte erst im Jahr 2006 über die im November 2004 gestellten Anträge entschieden hat, also zu einer Zeit, als das BSHG bereits außer Kraft getreten war. Zwar ist bei kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) - wie hier - grundsätzlich maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a. a. O., § 54 Rdnr. 34 m.w.N.); Abweichungen von dieser Faustregel können sich jedoch aus dem materiellen Recht ergeben, sodass bei Rechtsänderungen stets auch der zeitliche Geltungswille des Gesetzes in den Blick zu nehmen ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7; SozR 3-2700 § 44 Nr. 1). Dass sich das - das BSHG mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ablösende - Regelungswerk des SGB II (und im Übrigen auch das SGB XII) nach seinem Geltungswillen auf bereits vor seinem Inkrafttreten entstandene und dem Sozialhilfeträger zur Kenntnis gelangte Bedarfe erstrecken sollte, ist dem Gesetz indes nicht zu entnehmen; entsprechende Übergangsvorschriften fehlen. Die hier umstrittenen Leistungen, die nicht auf einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zielen, betreffen in sich abgeschlossene Sachverhalte. Gestritten wird um - zeitlich begrenzte - laufende und einmalige Bedarfe, für welche sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) als auch des BSG das Gegenwärtigkeitsprinzip und der Bedarfsdeckungsgrundsatz maßgeblich sind (vgl. BVerwGE 57, 237, 239; 79, 46, 53; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; siehe dazu auch die nachstehenden Ausführungen). Es ist deshalb nach materiellem Recht geboten, das BSHG auf solche "Altfälle" anzuwenden, in denen der sozialhilferechtliche Bedarf noch im Jahr 2004 entstanden und geltend gemacht worden ist (vgl. die Senatsurteile vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 501/07 und L 7 SO 827/07 -; ferner schon Senatsurteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 5036/06 - sowie die Senatsbeschlüsse vom 3. September 2007 - L 7 SO 501/07 - und vom 23. Oktober 2007 - L 7 SO 827/07 -; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2006 - L 8 SO 80/05 -; Bayer. LSG, Urteil vom 18. Mai 2006 - L 11 AS 117/05 - (beide juris); Kuntze in Bader u.a., 4. Auflage, VwGO, § 113 Rdnr. 34). Auch vom BVerwG war im Übrigen - trotz des im Sozialhilferecht des BSHG nach seiner höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung - anerkannt, dass sich die rechtliche Beurteilung eines auf eine bestimmte zurückliegende Zeit bezogenen Sozialhilfeanspruchs bei nachfolgenden Rechtsänderungen nicht notwendig nach dem jeweils letzten Gesetz zu richten hatte (vgl. BVerwGE 25, 307, 308; Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 13). Die Anwendbarkeit der Regelungen des BSHG auf bis 31. Dezember 2004 entstandene und ihr zur Kenntnis gebrachte Bedarfe wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Allerdings ist kein Anspruch des Klägers auf die begehrten Leistungen nach den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bestimmungen des BSHG entstanden, der weiterhin erfüllt werden müsste. Ein wie auch immer gearteter Anspruch gegen den Beklagten nach einer Bestimmung des ab 1. Januar 2005 geltenden Rechts, etwa nach den mit Wirkung vom 1. Januar 2005 eingeführten Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - (vgl. Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.), besteht nicht, nachdem der Kläger seit dem 1. Januar 2005 ununterbrochen im Leistungsbezug der kommunalen Arbeitsförderung O. als dem zuständigen SGB II-Träger steht.

Hilfe zum Lebensunterhalt nach der - hier noch anzuwendenden - Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Nach § 21 Abs. 1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden, wobei Abs. 1a eine nicht abschließende Aufzählung einmaliger Leistungen enthält. Die einmaligen Leistungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die laufenden Leistungen so bemessen waren, dass aus ihnen bestimmte Anschaffungen oder Kosten bestimmter besonderer Ereignisse nicht bestritten werden können (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, § 21 Rdnr. 3). Auch bei den einmaligen Leistungen, zu denen auch die für Bekleidung (Abs. 1a Nr. 1) und Möbel als Gebrauchsgüter von längerer Dauer (Abs. 1a Nr. 6) gehören, handelt es sich jedoch um solche der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 21 Abs. 1 BSHG), so dass vom Umfang her nur Bedarfe erfasst sind, die zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.v. § 12 Abs. 1 BSHG gehören.

Hiervon ausgehend hat der Kläger weder Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt im Zeitraum 5. bis 22. November 2004 - hierauf hat der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch in der Widerspruchsbegründung vom 5. Dezember 2004 konkretisiert - noch auf die begehrten einmaligen Beihilfen für Möbel und Bekleidung für Frühjahr und Winter 2004.

Der Anspruch auf Gewährung laufender Leistungen zum Lebensunterhalt im geltend gemachten Zeitraum 5. bis 22. November 2004 scheitert bereits an der Bestimmung des § 5 BSHG. Danach setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung vorliegen. Nach diesem sogenannten "Kenntnisgrundsatz" ist der Anspruch auf Sozialhilfe zwar nicht von einem förmlichen Antrag abhängig, dem Sozialhilfeträger müssen aber vor Bedarfsdeckung die Umstände bekannt sein, aus denen sich der Hilfebedarf des Hilfesuchenden ergibt. Allerdings obliegt es dem Hilfesuchenden, Art und Umfang der begehrten Hilfe zu konkretisieren. Im Rahmen des Antrages vom 3. November 2004 begehrte der Kläger nach dem eindeutigen Wortlaut seines Antrags (lediglich) einmalige Beihilfen für Möbel und Bekleidung; von laufenden Leistungen für ihn und seine Lebensgefährtin war insoweit nicht die Rede. Erst Recht wurde Umfang und Beginn der insoweit begehrten Leistungen nicht spezifiziert. Hieran ändert es nichts, dass der Beklagte im - als solchem auszulegenden - Bescheid vom 25. November 2004, wie unter Anderem der Bezugnahme auf den laufende Leistungen betreffenden Bescheid vom 3. März 2004 zu entnehmen ist, die Gewährung von Sozialhilfeleistungen umfassend unter Berufung auf unzureichende Arbeitsbemühungen des Klägers abgelehnt hat. Eine Konkretisierung der vom Kläger neben den einmaligen Beihilfen offenbar (auch) beanspruchten laufenden Leistungen der Sozialhilfe auf den Zeitraum 5. bis 22. November 2004 durch diesen ist erstmals im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vom 5. Dezember 2004 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bedarfszeitraum November 2004 aber bereits abgelaufen und ein weiter gehender Bedarf nicht entstanden bzw. jedenfalls nicht nachgewiesen, nachdem der Kläger nach eigenen Angaben seit dem 22. November 2004 wieder in Arbeit war.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einmaliger Beihilfen für Möbel und Bekleidung (für Frühjahr und Herbst 2004), denn er hat das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nicht substantiiert dargelegt bzw. nicht nachgewiesen. Was die unter dem 11. November 2003 beantragte einmalige Beihilfe für Möbel anbelangt, so war der Kläger bereits im Bescheid vom 25. November 2003 darauf hingewiesen worden, dass hierüber erst aufgrund einer Bedarfsprüfung im Rahmen eines Hausbesuchs entschieden werden könne. Eine solche Bedarfsprüfung ist soweit ersichtlich - ob zu Recht oder Unrecht - seitens des Beklagten auch in der Folgezeit nicht erfolgt, weshalb sich ein entsprechender Bedarf auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststellen lässt. Der Kläger hat im Zuge des vorliegenden Verfahrens auch nicht ansatzweise geltend gemacht, dass ein solcher Bedarf für Einrichtung fortbestehe bzw. er (weiterhin) Leistungen für die Anschaffung neuer Möbel (welche?) begehre.

Unabhängig davon fehlt es, wie auch für die Bekleidungsbeihilfen für Frühjahr und Herbst 2004 an der Darlegung bzw. dem Nachweis der Hilfebedürftigkeit des Klägers i.S.v. § 11 BSHG. Nach dem BSHG trägt der Hilfesuchende jedoch die materielle Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit (BVerwG 67, 163, 171 f. m.w.N.). Der Kläger bildete im streitbefangenen Zeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 122 BSHG mit Frau G. mit der Folge, dass eine Einsatzgemeinschaft in Bezug auf das beiderseitige Einkommen und Vermögen bestand. Laut Aktenlage verfügte Frau G. seit 10. Februar 2004 bis jedenfalls einschließlich August 2004 über eigenes Einkommen in Höhe von insgesamt 1011,25 EUR (Witwenrente i.H.v. 454,94 EUR + Übergangsgeld (ab 10. Februar) bzw. Arbeitslosengeld (Alg) (ab 3. März 2004) i. H.v. 556,31 EUR ), was zur Bedarfsdeckung unzweifelhaft ausreichte. Damit fehlte es bereits im Zeitpunkt der Beantragung der Bekleidungsbeihilfe für Frühjahr 2004 an der Bedürftigkeit des Klägers. Zwar reduzierte sich das verfügbare Einkommen zwischenzeitlich dadurch, dass Frau G. anstatt des Alg nur noch Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von 54,30 EUR monatlich bezog, wodurch - trotz des Wohngeldbezuges von insgesamt 188,- EUR monatlich - möglicherweise vorübergehend eine Bedürftigkeit eingetreten war. Allerdings lässt sich eine Bedürftigkeit des Klägers schon im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vom 8. November 2004 und erst Recht nicht mehr bei Außerkrafttreten des BSHG feststellen, nachdem dieser ab dem 22. November 2004 wieder erwerbstätig war und vermutlich eigenes Erwerbseinkommen erzielt hat, allerdings ohne dessen Höhe dem Beklagten mitzuteilen. Fehlt es aber im maßgeblichen Zeitpunkt an substantiierten Angaben des Klägers zu seinen Einkommensverhältnissen - und damit zu seiner Hilfebedürftigkeit - und können die erforderlichen Daten auch nicht auf andere Weise erhoben werden, so scheitert der Anspruch an der Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen. Damit durfte die Antragsablehnung, wie im Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 geschehen, auch in Bezug auf die begehrten einmaligen Beihilfen auf die - im Ablehnungszeitpunkt bzw. bei Außerkrafttreten des BSHG - fehlende Bedürftigkeit des Klägers gestützt werden. Es fehlte nämlich unabhängig von der Bedürftigkeit in Bezug auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt auch am Nachweis der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 21 Abs. 2 BSHG (vgl. hierzu Wenzel in Fichtner/Wenzel, a.a.O. § 21 Rdnrn. 17 f.; Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, § 21 Rdnrn. 7 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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