L 11 R 6091/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4521/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 6091/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Die 1952 geborene Klägerin kam im Februar 1990 aus Rumänien nach Deutschland. Sie hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt versicherungspflichtig bis zum Jahr 2000 als Reinemachefrau (vier bis fünf Stunden täglich) beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos, zuletzt im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II.

Ihren ersten Rentenantrag vom Juli 2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2000 bestandskräftig ab, nachdem die Klägerin aus einer im Frühjahr gewährten Rehabilitationsmaßnahme mit den Diagnosen einer generalisierten Angststörung und einer Adipositas für leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig leistungsfähig entlassen worden war.

Auch den zweiten Rentenantrag vom 08.11.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2002 nach vorangegangener internistischer und nervenfachärztlicher Begutachtung durch Dr. R. und Dr. S. (Diagnosen: Übergewicht, konversionsneurotische Fehlhaltung mit rezidivierenden Angstzuständen; Leistungseinschätzung: mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch sechs Stunden und mehr) ab. Das dagegen angestrengte Klageverfahren beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) blieb nach Einholung nervenärztlicher Gutachten von Dr. B. (leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr bei Dysthymie, anhaltender Angststörung und somatoformer Schmerzstörung) sowie Dr. R., letzteres nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (mindestens vier Stunden leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes möglichst auf beschützendem Arbeitsplatz bei im wesentlichen gleichen Diagnosen) erfolglos (Urteil vom 11.11.2003, S 9 RJ 2163/02). Die Berufung der Klägerin wurde nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bei Dr. R. (Klägerin sei von ihrem Unvermögen überzeugt, bedürfe daher einer Rehabilitationsmaßnahme zur Durchbrechung dieser Haltung) mit Urteil vom 27.07.2004 (L 12 RJ 5226/03) zurückgewiesen.

Am 25.04.2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, wobei sie zur Begründung auf ihre seit Jahren bestehende psychische Erkrankung mit Angstzuständen verwies.

Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung nach ambulanter Untersuchung. Die Internistin Dr. R. beschrieb eine konversionsneurotische Fehlhaltung, eine Belastungsreaktion, eine Anpassungs- und Angststörung, ein Übergewicht und eine Allergie (Wespengift). Die Klägerin könne ihrer Auffassung nach noch sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten, wobei ihr aufgrund der Persönlichkeitsstruktur Arbeiten unter Zeitdruck/Akkord ebenso wenig abverlangt werden sollten wie Arbeiten mit Verantwortung für Personen, Maschinen, mit Publikumsverkehr oder Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge. Insgesamt seien keine Veränderungen eingetreten. Die Klägerin habe ihre Beschwerden intensiv und beharrlich geschildert, sei affektiv schwingungsfähig gewesen, so dass Anhaltspunkte für eine endogen depressive Erkrankung nicht vorlägen und neue medizinische Aspekte nicht erkennbar seien.

Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Bescheid vom 15.06.2005 den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei aufgrund des vorhandenen Leistungsvermögens von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erwerbsgemindert.

Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei psychisch erkrankt und dies erlaube ihr nicht, aus eigener Willensanspannung ein sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten zu erreichen. Sie habe bereits im Vorprozess an Dysthymia, diffuser Angststörung, Somatisierungsstörung mit konversionsneurotischer (dissoziativer) Symptomatik gelitten. Außerdem bestehe eine Minderbegabung leichten Grades und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, so dass sie allenfalls in einer beschützenden Einrichtung beschäftigt werden könne. Dies werde auch dadurch belegt, dass ihr das Arbeitsamt B. auch nicht eine Stelle hätte vermitteln können. Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch Dr. R., die ihre bisherige Leistungsbeurteilung bestätigte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte ergänzend aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden könne. Die Benennung einer konkreten noch zumutbaren Tätigkeit sei nicht erforderlich. Sie könne noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein.

Hiergegen hat die Klägerin erneut Klage beim SG erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vortrug, sie sei selbst darum bemüht einen Halt zu finden. Sie besuche auch Einrichtungsstätten für psychische Betreuung. Es sei nicht erkennbar, auf welche Weise sie noch im Erwerbsleben tätig sein könne.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG den behandelnden Hausarzt als sachverständigen Zeugen gehört und die Klägerin anschließend nervenärztlich von Amts wegen und anschließend nach § 109 SGG begutachten lassen. Weiter wurde mit Beschluss vom 16.10.2007 die Deutsche Rentenversicherung U. zum Rechtsstreit beigeladen.

Der Allgemeinmediziner M.-S. führte aus, dass er die Klägerin regelmäßig seit fünf Jahren ca. zweimal pro Monat wegen Erschöpfungszuständen und Somatisierungsstörungen wie einer ausgeprägten Angststörung behandle. Sie sei seines Erachtens nur noch in der Lage, unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten, da immer wieder Panikattacken aufträten und die Somatisierungen mit Kopfschmerzen, Schwindel und Ängsten einhergingen.

Der Sachverständige Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führt aus, die Klägerin leide an einer leichtgradigen depressiven Verstimmtheit im Sinne einer Dysthymia sowie einer ängstlich-vermeidenden und abhängigen, einfach strukturierten Persönlichkeitsstörung mit Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit und der Arbeitsschwere. Sie könne seiner Auffassung nach noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne überdurchschnittliche Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, ohne überdurchschnittlichem Zeitdruck, besonders hohe Verantwortung für Menschen und Maschinen, Konzentrations- und Auffassungsvermögen sechs Stunden und mehr verrichten.

Der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Prof. Dr. E. diagnostizierte eine generalisierte Angststörung, eine Dysthymia und eine Somatisierungsstörung. Aufgrund der bereits eingetretenen Chronifizierung könne die Klägerin nur noch drei bis unter sechs Stunden unter Vermeidung von Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck, hohem Konzentrationsvermögen sowie hoher Verantwortung, Akkord-, Fließband- und Nachtarbeit überwiegend im Stehen und Gehen sowie im Sitzen zunächst im Rahmen eines beschützenden Arbeitsplatzes arbeiten. Sie befinde sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung.

Die Klägerin reichte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. M., erstattet in dem Verfahren 332 O 160/06 für das Landgericht Hamburg, ein. Dieser führte aus, bei der Klägerin bestünden multiple psychische Gesundheitsstörungen, nämlich eine ängstliche und abhängige Persönlichkeitsstörung, eine generalisierte Angststörung und eine Dysthymia bei unterdurchschnittlicher Intelligenz. Sie sei mindestens seit dem 01.07.2003 und voraussichtlich auf Dauer zu mehr als 50 % außerstande, ihren Beruf als Raumpflegerin auszuüben.

Mit Urteil vom 22.11.2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 06.12.2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. M. leide die Klägerin allenfalls an einer leichtgradigen depressiven Verstimmtheit im Sinne einer Dysthymia ohne wesentliche qualitative Einschränkungen auf dem Boden einer ängstlich-vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsstörung bei einfach strukturierter Persönlichkeit, aus der nur qualitative Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit und Arbeitsschwere resultierten. Die Klägerin sei damit nicht erwerbsgemindert. Sie könne beispielsweise noch leichte Bürotätigkeiten oder leichte Aufsichtstätigkeiten durchführen. Das Gutachten von Prof. Dr. E. sei hingegen nicht geeignet, als Begründung für die Annahme eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens zu dienen. Eine Chronifizierung bestehender Leiden vermöge allenfalls eine ungünstige Prognose hinsichtlich künftiger Besserungsmöglichkeiten zu begründen. Der Sachverständige habe die Symptome einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung im Vordergrund gesehen, so dass die psychiatrische Mulimorbidität nicht zur Begründung dienen könne. Auch habe er sich nicht ausreichend mit den von ihm beobachteten Aggravationstendenzen auseinandergesetzt, die letztlich Indiz für ein manifestes Rentenbegehren der Klägerin seien. So habe sie bei dem zuvor von ihr bereits mehrfach absolvierten Uhrentest die Ziffern 12, 3, 6 und 9 korrekt in den Uhrenkreis eingetragen, um dann allerdings die übrigen Ziffern verkehrt einzutragen. Dies habe der Sachverständige zwar als Hinweis auf Aggravation gesehen, das Verhalten aber nicht kritisch gewürdigt. Auch stünde weder seine noch die von Prof. Dr. M. getroffene Leistungseinschätzung mit dem von der Klägerin geschilderten Tagesablauf mit guter Tagesstruktur und erhaltenen sozialen Kontakten im Einklang.

Hiergegen hat die Klägerin am 18.12.2007 Berufung beim SG eingelegt, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt, die Auseinandersetzung mit den Gutachten von Prof. Dr. E. und Prof. Dr. M. sei einseitig und unzureichend. Sie sei so mit ihrer Angst und der Beherrschung ihrer vegetativen Angstsymptome beschäftigt, dass sie sich nicht auf ihr anvertraute Tätigkeiten, so gering die Anforderungen auch sein mögen, konzentrieren und einlassen könne. Dass sie ihrem Alltag nachgehen könne, sei bei psychisch Kranken, die an einer Angststörung litten, noch durchaus möglich, rechtfertige aber keine Rückschlüsse auf eine Erwerbstätigkeit. In ihrem Alltag habe sie jederzeit die Möglichkeit zu Ruhepausen und Rückzug.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 sowie den Bescheid vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2005 aufzuheben und die Beigeladene zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01. April 2005 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Akten S 9 RJ 2163/02 und L 12 RJ 5226/03 Bezug genommen.

II.

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten nach § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist statthaft, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung der §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Zwar erfüllt sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung, wie sich aus Versicherungsverlauf vom 14.06.2005 ergibt. Sie ist indessen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.

Die Klägerin ist vielmehr noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von überdurchschnittlichen Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, Tätigkeiten mit überdurchschnittlichem Zeitdruck, insbesondere Gruppenakkord, sowie mit besonders hoher Verantwortung für Mensch und Maschine zu verrichten. Dies hat das SG zutreffend und ausführlich begründet in Auswertung der vorliegenden Gutachten dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Darlegungen in vollem Umfang an und sieht auch insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch zur Überzeugung des Senats spricht gegen die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. E., dass sich dieser nicht ausreichend mit den deutlichen Aggravationstendenzen der Klägerin wie dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass sich die Angststörung nicht nennenswert im Alltag der Klägerin auswirkt.

Insofern rechtfertigt auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren keine andere Bewertung. Der Sachverhalt ist aufgeklärt, insbesondere bedarf es keiner weiteren Ermittlungen allein im Hinblick auf die unterschiedlichen Bewertungen der im wesentlichen unstreitigen medizinischen Diagnosen. Maßgebend ist allein, wie sich die psychischen Störungen konkret bereits im Alltag auswirken, denn nur so ist eine Objektivierung der klägerischen Angaben möglich. Dies gilt im Falle der Klägerin um so mehr, als sämtliche Sachverständigen von den erheblichen Aggravationstendenzen der Klägerin berichtet haben. Auch ist zu beachten, dass bei einer Angststörung generell eine Beeinträchtigung sowohl der Aktivitäten des Alltagslebens als auch des Berufslebens zu erwarten ist (vgl. zum folgenden Leitlinien für die sozialmedizinische Beurteilung von Menschen mit psychischen Störungen, 2006, S. 39). Deswegen sind oft die sozialen Beziehungen der Betroffenen gestört; dies wirkt sich negativ auf das Arbeitsumfeld aus. Der mit der chronifizierten Angststörung verbundene soziale Rückzug schließt die Betroffenen von der Teilhabe an vielen beruflichen und außerberuflichen Aktivitäten aus, wobei sich hier negative Wechselwirkungen zwischen sozialem Rückzug und der Entwicklung zusätzlicher, vorwiegend depressiver Störungen einstellen. Dies ist indessen bei der Klägerin nicht der Fall. Das SG hat insofern zutreffend herausgearbeitet, dass es zu keinem nennenswerten sozialen Rückzug der Klägerin gekommen ist und sie ihren Alltag noch strukturiert bewältigen kann. Sie steht zwischen sechs und sieben Uhr morgens auf, sie kann ihre vielen Termine bei Ärzten, dem Arbeitsamt und dem Rechtsanwalt koordinieren und hält sich an mehreren Tagen zwischen zehn und 13:00 Uhr in der Tagesstätte der Diakonie für psychisch kranke Menschen auf, wo sie an den dort angebotenen Aktivitäten (Wandern, Malen, Basteln sowie Entspannungstherapie) nach eigenen Angaben mit Freude teilnimmt. Sie versorgt sich selbst, kocht und besucht regelmäßig ihre Tochter und pflegt den Kontakt mit den Enkelkindern. Das SG ist daher insgesamt gesehen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass diese erhaltene Alltagskompetenz ein wesentliches Indiz zugunsten eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens darstellt und deswegen das Gutachten von Dr. M. überzeugender ist. Diese Leistungseinschätzung ist auch für den Senat vor dem Hintergrund der gestellten Diagnose einer leichtgradig depressiven Verstimmtheit im Sinne einer Dysthymia ohne wesentliche qualitative Einschränkungen auf dem Boden einer ängstlich vermeidenden und abhängigen Persönlichkeitsstörung, mithin keiner schweren psychischen Erkrankung, nachvollziehbar. All diese Umstände hat der Sachverständige Prof. Dr. E. in seinem Gutachten nicht kritisch gewürdigt, insbesondere hat er nicht hinterfragt, dass es zu keinem erheblichen Vermeidungsverhalten mit Einengung des Handlungsspielraums der Klägerin gekommen ist. Dies gilt auch hinsichtlich des Gutachtens von Prof. Dr. M., welches das SG im Urkundsbeweis verwertet hat, der sich ebenfalls weder mit den Aggravationstendenzen der Klägerin noch dem strukturierten Tagesablauf auseinandergesetzt hat, zumal er sich nur zur Frage geäußert hat, ob die Klägerin als Raumpflegerin wieder arbeiten kann.

Mit dem danach zutreffend von Dr. M. beschriebenen Leistungsvermögen ist die Klägerin auch zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert, weswegen ihre Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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