Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 113 AS 28035/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 169/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2008 geändert, der Antragsgegner wird unter Änderung der richterlichen Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit ab dem 31. Januar 2008 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache längstens bis zum 30. Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Kosten der Heizung ohne Kosten der Unterkunft zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich nicht auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin bezieht, zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des gesamten Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
Der angefochtene Beschluss war insoweit zu ändern, als den Antragstellern für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum unter Änderung der richterlichen Zwischenverfügung vorläufig Leistungen für die Zeit ab dem 31. Januar 2008 bis längstens zum Ablauf des voraussichtlichen Bewilligungszeitraumes zu gewähren sind. Insoweit hat der Antragsteller insbesondere aus aufgrund seiner eidesstattlichen Versicherung die Voraussetzungen der Leistungsgewährung glaubhaft gemacht. Ein Versagungsbescheid besteht insoweit nicht, weil der Bescheid vom 31. Oktober 2007 kein Versagungsbescheid ist, sondern ein Entziehungsbescheid, der sich auf die Leistungsbewilligung bis zum 31. Dezember 2007 bezieht und insoweit ab dem 1. Januar 2008 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.
Im Übrigen jedoch war die Beschwerde hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Dies betrifft zunächst den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007. Insoweit war zu überprüfen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 31. Oktober 2007 anzuordnen ist. Dies ist zu verneinen, weil nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens gegen den Entziehungsbescheid allenfalls offen sind, denn nach summarischer Prüfung stellt sich die Entziehung wegen mangelnder Mitwirkung als nicht eindeutig rechtswidrig dar. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die Mitwirkungshandlungen von dem Antragssteller zu Recht verlangt wurden, denen er im Ergebnis nicht genügt hat.
Hinsichtlich der Zeit vor dem 31. Januar 2008 fehlt ein Anordnungsgrund, weil insoweit Leistungen für die Vergangenheit zu gewähren wären, was grundsätzlich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch vor dem Hintergrund der Vorschrift des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz nicht in Betracht kommt. Schwere und unwiederbringliche Nachteile, die durch ein Verfahren in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft, weil insoweit das Verfahren der Mietschuldenübernahme, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, in Betracht kommt und insoweit gesonderter einstweiliger Rechtsschutz eröffnet sein kann. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für die Zeit am 31. Januar 2008 war die Zwischenverfügung nicht aufrecht zu erhalten. Aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses sind derzeit Kosten der Unterkunft mit Ausnahme der Kosten der Heizung nicht gegeben, weil es insoweit an einem umsetzungsfähigen Mietverhältnis und einem Vergütungsanspruch des Vermieters fehlt. Das Mietverhältnis ist beendet, der Ausgleichsanspruch des Vermieters stellt zur Überzeugung des Senats keine Kosten der Unterkunft dar. Auch insoweit kommt allenfalls die Übernahme von Mietschulden in Betracht, über die aber zunächst ggf. ein Verwaltungsverfahren durchzuführen wäre.
Im Übrigen weist der Senat aber darauf hin, dass der Antragsgegner zu beachten hat, dass die Antragsteller hinsichtlich der richterlichen Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 Vollstreckungsschutz genießen und insbesondere eine Verrechnung mit zukünftig zu gewährenden Leistungen nicht stattfinden darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie entspricht im Wesentlichen dem Ausmaß des wechselseitigen Unterliegens.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Gründe:
Der angefochtene Beschluss war insoweit zu ändern, als den Antragstellern für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum unter Änderung der richterlichen Zwischenverfügung vorläufig Leistungen für die Zeit ab dem 31. Januar 2008 bis längstens zum Ablauf des voraussichtlichen Bewilligungszeitraumes zu gewähren sind. Insoweit hat der Antragsteller insbesondere aus aufgrund seiner eidesstattlichen Versicherung die Voraussetzungen der Leistungsgewährung glaubhaft gemacht. Ein Versagungsbescheid besteht insoweit nicht, weil der Bescheid vom 31. Oktober 2007 kein Versagungsbescheid ist, sondern ein Entziehungsbescheid, der sich auf die Leistungsbewilligung bis zum 31. Dezember 2007 bezieht und insoweit ab dem 1. Januar 2008 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.
Im Übrigen jedoch war die Beschwerde hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Dies betrifft zunächst den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007. Insoweit war zu überprüfen, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 31. Oktober 2007 anzuordnen ist. Dies ist zu verneinen, weil nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens gegen den Entziehungsbescheid allenfalls offen sind, denn nach summarischer Prüfung stellt sich die Entziehung wegen mangelnder Mitwirkung als nicht eindeutig rechtswidrig dar. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die Mitwirkungshandlungen von dem Antragssteller zu Recht verlangt wurden, denen er im Ergebnis nicht genügt hat.
Hinsichtlich der Zeit vor dem 31. Januar 2008 fehlt ein Anordnungsgrund, weil insoweit Leistungen für die Vergangenheit zu gewähren wären, was grundsätzlich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch vor dem Hintergrund der Vorschrift des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz nicht in Betracht kommt. Schwere und unwiederbringliche Nachteile, die durch ein Verfahren in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft, weil insoweit das Verfahren der Mietschuldenübernahme, welches nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, in Betracht kommt und insoweit gesonderter einstweiliger Rechtsschutz eröffnet sein kann. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft für die Zeit am 31. Januar 2008 war die Zwischenverfügung nicht aufrecht zu erhalten. Aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses sind derzeit Kosten der Unterkunft mit Ausnahme der Kosten der Heizung nicht gegeben, weil es insoweit an einem umsetzungsfähigen Mietverhältnis und einem Vergütungsanspruch des Vermieters fehlt. Das Mietverhältnis ist beendet, der Ausgleichsanspruch des Vermieters stellt zur Überzeugung des Senats keine Kosten der Unterkunft dar. Auch insoweit kommt allenfalls die Übernahme von Mietschulden in Betracht, über die aber zunächst ggf. ein Verwaltungsverfahren durchzuführen wäre.
Im Übrigen weist der Senat aber darauf hin, dass der Antragsgegner zu beachten hat, dass die Antragsteller hinsichtlich der richterlichen Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 Vollstreckungsschutz genießen und insbesondere eine Verrechnung mit zukünftig zu gewährenden Leistungen nicht stattfinden darf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie entspricht im Wesentlichen dem Ausmaß des wechselseitigen Unterliegens.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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