Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 353/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 20/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage einer Implantat-Versorgung des Unterkiefers bei Athrophie.
Die 1955 geborene Klägerin leidet an einer Knochenathropie des Unterkiefers sowie einer Parodontose. Sie beantragte im April 2006 unter Vorlage des Heil- und Kostenplanes vom 08.05.2006 die Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Implantaten im Unterkiefer. Mit Bescheid vom 16.05.2006 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für das Einsetzen von Zahnimplantaten ab, da diese Versorgung grundsätzlich nicht zu den Leistungen der Krankenkassen gehöre und eine Ausnahmeindikation aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgehe. Für die Suprakonstruktion erhalte sie den bewilligten Vertrags-Heil- und Kostenplan zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass ihr Unterkiefer in seiner Beschaffenheit vom Normalen abweiche. Sie benötige zum Befestigen der konventionellen Prothese jede Stunde Haftcreme. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 zurück. Zur Begründung legte sie ausführlich die gesetzlichen Vorgaben einschließlich der vom zuständigen Gemeinsamen Bundesausschuss gefassten Ausnahmeindikationen sowie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes dar.
Die Klägerin hat gegen die ablehnenden Bescheide Klage erhoben, mit der sie die Kostenübernahme für die Versorgung mit Implantaten weiterhin geltend macht. Durch die bei ihr gegebene Kieferathropie bestehe eine Abweichung vom Normalen. Damit sei ein ausreichender Halt für ihre Prothese nicht mehr gegeben, was zur Beeinträchtigung sowohl der Kau- als auch der Sprechfunktion führe. So sei sie auch in ihrem Beruf im Rahmen von wichtigen Kundengesprächen stark beeinträchtigt. Mindestens jede Stunde müsse sie für den Prothesenhalt eine Haftcreme benutzen. Darüber hinaus habe ihr die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt, dass zur Beurteilung des Versorgungsanspruchs eine Begutachtung durchgeführt werde. Diese habe sie jedoch nicht veranlasst.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 16.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 die Versorgung des Unterkiefers mit Implantaten zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts einen Befundbericht des Zahnarztes C eingeholt. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf diesen Befundbericht sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten der Implantatbehandlung zu. So hat der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 Satz 9 des Fünften Buches des Sozialgesetz- buches (SGB V) implantologische Leistungen grundsätzlich vom zahnärztlichen Behandlungsanspruch der Versicherten ausgeschlossen. Die mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses allein zugelassenen Ausnahmen sind vorliegend nicht erfüllt. Insoweit wird auf die Darlegung der Ausnahmen im Widerspruchsbescheid der Beklagten und in der Befundberichtsanfrage an C Bezug genommen. Die Einschätzung der Beklagten, dass keiner der gesetzlich ermächtigten Ausnahmefälle vorliegt, wird von C bestätigt (Frage 4.) und auch von der Klägerin nicht anders dargelegt.
Das wesentliche Argument der Klägerin, dass sie lediglich eine medizinisch notwendige Versorgung beanspruche und keine darüber hinausgehende Leistung, konnte unter Berücksichtigung der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung leider zu keiner anderen Entscheidung führen. Die diesbezügliche Rechtslage - sowohl aufgrund der Gesetze als auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - wurde ihr sowohl durch die Übersendung einer Ablichtung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 19.06.2001 (B 1 KR 4/00 ) als auch in dem am 29.11.2007 stattgefundenen Erörterungstermin dargelegt.
Auch die von der Klägerin mit Nachdruck dargelegte Angabe der Beklagten, es solle eine Begutachtung erfolgen, kann den Klageanspruch nicht begründen. Zu Recht hat die Beklagte von einer Begutachtung abgesehen, da auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten mangelhaften Versorgung mit Zahnersatz ein gesetzlicher Anspruch - aus den dargelegten Gründen - nicht begründet werden kann. Dabei konnte die Darstellung der Klägerin auch ohne weitere Untersuchung als wahr unterstellt werden. Bezüglich der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmeindikationen haben sich weder aus dem Vortrag der Kägerin noch aus den Befundangaben des behandelnden Zahnarztes zu überprüfende Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr hat dieser in seinem Befundbericht vom 05.04.2007 bestätigt, dass keine Ausnahmeindikation vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Frage einer Implantat-Versorgung des Unterkiefers bei Athrophie.
Die 1955 geborene Klägerin leidet an einer Knochenathropie des Unterkiefers sowie einer Parodontose. Sie beantragte im April 2006 unter Vorlage des Heil- und Kostenplanes vom 08.05.2006 die Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Implantaten im Unterkiefer. Mit Bescheid vom 16.05.2006 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für das Einsetzen von Zahnimplantaten ab, da diese Versorgung grundsätzlich nicht zu den Leistungen der Krankenkassen gehöre und eine Ausnahmeindikation aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgehe. Für die Suprakonstruktion erhalte sie den bewilligten Vertrags-Heil- und Kostenplan zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass ihr Unterkiefer in seiner Beschaffenheit vom Normalen abweiche. Sie benötige zum Befestigen der konventionellen Prothese jede Stunde Haftcreme. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 zurück. Zur Begründung legte sie ausführlich die gesetzlichen Vorgaben einschließlich der vom zuständigen Gemeinsamen Bundesausschuss gefassten Ausnahmeindikationen sowie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes dar.
Die Klägerin hat gegen die ablehnenden Bescheide Klage erhoben, mit der sie die Kostenübernahme für die Versorgung mit Implantaten weiterhin geltend macht. Durch die bei ihr gegebene Kieferathropie bestehe eine Abweichung vom Normalen. Damit sei ein ausreichender Halt für ihre Prothese nicht mehr gegeben, was zur Beeinträchtigung sowohl der Kau- als auch der Sprechfunktion führe. So sei sie auch in ihrem Beruf im Rahmen von wichtigen Kundengesprächen stark beeinträchtigt. Mindestens jede Stunde müsse sie für den Prothesenhalt eine Haftcreme benutzen. Darüber hinaus habe ihr die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt, dass zur Beurteilung des Versorgungsanspruchs eine Begutachtung durchgeführt werde. Diese habe sie jedoch nicht veranlasst.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 16.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 die Versorgung des Unterkiefers mit Implantaten zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts einen Befundbericht des Zahnarztes C eingeholt. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf diesen Befundbericht sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten der Implantatbehandlung zu. So hat der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 Satz 9 des Fünften Buches des Sozialgesetz- buches (SGB V) implantologische Leistungen grundsätzlich vom zahnärztlichen Behandlungsanspruch der Versicherten ausgeschlossen. Die mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses allein zugelassenen Ausnahmen sind vorliegend nicht erfüllt. Insoweit wird auf die Darlegung der Ausnahmen im Widerspruchsbescheid der Beklagten und in der Befundberichtsanfrage an C Bezug genommen. Die Einschätzung der Beklagten, dass keiner der gesetzlich ermächtigten Ausnahmefälle vorliegt, wird von C bestätigt (Frage 4.) und auch von der Klägerin nicht anders dargelegt.
Das wesentliche Argument der Klägerin, dass sie lediglich eine medizinisch notwendige Versorgung beanspruche und keine darüber hinausgehende Leistung, konnte unter Berücksichtigung der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung leider zu keiner anderen Entscheidung führen. Die diesbezügliche Rechtslage - sowohl aufgrund der Gesetze als auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - wurde ihr sowohl durch die Übersendung einer Ablichtung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 19.06.2001 (B 1 KR 4/00 ) als auch in dem am 29.11.2007 stattgefundenen Erörterungstermin dargelegt.
Auch die von der Klägerin mit Nachdruck dargelegte Angabe der Beklagten, es solle eine Begutachtung erfolgen, kann den Klageanspruch nicht begründen. Zu Recht hat die Beklagte von einer Begutachtung abgesehen, da auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten mangelhaften Versorgung mit Zahnersatz ein gesetzlicher Anspruch - aus den dargelegten Gründen - nicht begründet werden kann. Dabei konnte die Darstellung der Klägerin auch ohne weitere Untersuchung als wahr unterstellt werden. Bezüglich der vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmeindikationen haben sich weder aus dem Vortrag der Kägerin noch aus den Befundangaben des behandelnden Zahnarztes zu überprüfende Anhaltspunkte ergeben. Vielmehr hat dieser in seinem Befundbericht vom 05.04.2007 bestätigt, dass keine Ausnahmeindikation vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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