L 18 B 367/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 1388/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 367/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

Ein Anordnungsgrund für die begehrte Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nicht dargetan. Mit einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung sind jedenfalls derzeit unzumutbare und nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile für die Antragstellerin nicht verbunden.

Soweit die Antragstellerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bereits ab 1. September 2007 geltend macht, fehlt es bis zum Antragseingang bei dem Sozialgericht (10. Januar 2008) schon deshalb an einem eiligen Regelungsbedürfnis, weil die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als "Notfallhilfe" rückwirkend grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht ersichtlich, zumal der Antragstellerin von dem bis zu ihrem Umzug nach B zuständigen Leistungsträger noch SGB II-Leistungen bis zum 30. September 2007 bewilligt worden waren (vgl. Bescheide der ARGE Agentur für Arbeit-Vogtlandkreis, Grundsicherung für Arbeitsuchende, vom 11. April 2007 und 30. August 2007).

Auch für die Zeit ab 10. Januar 2008 ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der begehrten Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II gilt dies schon deshalb, weil die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt aus der erzielten Ausbildungsvergütung in Höhe von 416,05 EUR monatlich und dem bezogenen Kindergeld von 150,- EUR monatlich ohne weiteres bestreiten kann. Der Einsatz insoweit gegebenenfalls geschützten Einkommens kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden. Soweit die Antragstellerin die Übernahme der Kosten ihrer Unterkunft (monatlich = 359,77 EUR) geltend macht, können diese zum einen teilweise, d.h. zumindest in Höhe des den monatlichen Regelbedarf (= 347,- EUR) übersteigenden Teil des Einkommens (= 219,05 EUR), von der Antragstellerin selbst erbracht werden. Im Übrigen ist derzeit eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin trotz der im Dezember 2007 vom Vermieter ausgesprochenen fristlosen Kündigung nicht zu besorgen. Für den Fall einer – noch nicht erfolgten – Räumungsklage enthalten § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 SGB II Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. Schließlich bleibt es der Antragstellerin unbenommen, im Hinblick auf den von dem Antragsgegner angenommenen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II bei der zuständigen Behörde Wohngeld zu beantragen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Wohngeldgesetz).

Ob der vorstehend genannte Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II bei der Antragstellerin zum Tragen kommt, bedarf somit keiner Entscheidung in der Sache. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass Zweitausbildungen – und eine derartige Zweitausbildung liegt hier nach dem Abschluss der zweijährigen Ausbildung zur Verkäuferin vor – schon dem Grunde nach gemäß § 60 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – nicht förderungsfähig sein dürften (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 7 Rz. 96; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rz. 44).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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