Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 63 AS 23911/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 213/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird die Sache zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Den Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskosten- hilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung an das Sozialgericht (SG) begründet (§ 174 i. V. mit einer entsprechenden Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen hat mit seiner Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2007 eine "kurzfristige" Begründung der Beschwerde, die sich sowohl gegen die Ablehnung der begehrten Regelungsanordnung als auch der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren richtet, mit gesondertem Schriftsatz angekündigt. Der Vorsitzende hat hierauf intern eine Wiedervorlagefrist von zwei Wochen gesetzt, nach Ablauf dieser Frist und weiterem Abwarten von drei Wochen über die Abhilfe gemäß § 174 SGG entschieden und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Denn das SG hat damit den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. § 62 SGG). Dieser Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt gerade auch für die Abhilfeentscheidung nach § 174 SGG, weil eine sachgerechte Entscheidung hierüber nur nach rechtlichem Gehör möglich ist.
Zwar hat das SG den Antragstellerinnen zeitlich die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschwerde zu begründen, ohne indes hierfür eine entsprechende Frist zu setzen. Der in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtende Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es aber darüber hinaus zumindest im schriftlichen Verfahren, vor einer abschließenden Entscheidung dem Rechtsuchenden, der eine weitere Begründung ausdrücklich in Aussicht stellt, hierfür eine Frist zu setzen, damit zu ersehen ist, dass nach Fristablauf mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Ansonsten kann der betreffende Beteiligte auch nicht einschätzen, bis zu welchem Zeitpunkt das Gericht einen schriftlichen Vortrag vor seiner abschließenden Entscheidung noch abwartet und gegebenenfalls berücksichtigt. Dem Beteiligten wird dadurch außerdem die Möglichkeit genommen, mit einem Fristverlängerungsantrag etwaigen Verzögerungsgründen Rechnung zu tragen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass ein weiterer Vortrag ohnehin nicht beabsichtigt ist. Dies kann nach dem bloßen Ablauf einer Zeitspanne von fünf Wochen ohne Äußerung, die sich vorliegend auch noch über die Weihnachtsferienzeit erstreckte, aber noch nicht angenommen werden.
Das SG wird eine erneute Abhilfeentscheidung zu treffen haben, wofür die angekündigte Beschwerdebegründung nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze abzuwarten ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Den – bedürftigen - Antragstellerinnen war im Hinblick auf die Begründetheit der Beschwerde im dargelegten Umfang PKH unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG – i. V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung an das Sozialgericht (SG) begründet (§ 174 i. V. mit einer entsprechenden Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen hat mit seiner Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2007 eine "kurzfristige" Begründung der Beschwerde, die sich sowohl gegen die Ablehnung der begehrten Regelungsanordnung als auch der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren richtet, mit gesondertem Schriftsatz angekündigt. Der Vorsitzende hat hierauf intern eine Wiedervorlagefrist von zwei Wochen gesetzt, nach Ablauf dieser Frist und weiterem Abwarten von drei Wochen über die Abhilfe gemäß § 174 SGG entschieden und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Denn das SG hat damit den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. § 62 SGG). Dieser Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt gerade auch für die Abhilfeentscheidung nach § 174 SGG, weil eine sachgerechte Entscheidung hierüber nur nach rechtlichem Gehör möglich ist.
Zwar hat das SG den Antragstellerinnen zeitlich die Möglichkeit eingeräumt, ihre Beschwerde zu begründen, ohne indes hierfür eine entsprechende Frist zu setzen. Der in jedem Stadium des Verfahrens zu beachtende Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es aber darüber hinaus zumindest im schriftlichen Verfahren, vor einer abschließenden Entscheidung dem Rechtsuchenden, der eine weitere Begründung ausdrücklich in Aussicht stellt, hierfür eine Frist zu setzen, damit zu ersehen ist, dass nach Fristablauf mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Ansonsten kann der betreffende Beteiligte auch nicht einschätzen, bis zu welchem Zeitpunkt das Gericht einen schriftlichen Vortrag vor seiner abschließenden Entscheidung noch abwartet und gegebenenfalls berücksichtigt. Dem Beteiligten wird dadurch außerdem die Möglichkeit genommen, mit einem Fristverlängerungsantrag etwaigen Verzögerungsgründen Rechnung zu tragen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, dass ein weiterer Vortrag ohnehin nicht beabsichtigt ist. Dies kann nach dem bloßen Ablauf einer Zeitspanne von fünf Wochen ohne Äußerung, die sich vorliegend auch noch über die Weihnachtsferienzeit erstreckte, aber noch nicht angenommen werden.
Das SG wird eine erneute Abhilfeentscheidung zu treffen haben, wofür die angekündigte Beschwerdebegründung nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze abzuwarten ist.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Den – bedürftigen - Antragstellerinnen war im Hinblick auf die Begründetheit der Beschwerde im dargelegten Umfang PKH unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG – i. V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved