Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 31330/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 113/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu 1. gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2007 wird angeordnet, soweit der Antragsgegner darin die Bewilligung von Leistungen an die Antragstellerin zu 1. für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007 auch in der mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 bewilligten Höhe aufgehoben hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Soweit die Antragsteller zu 2. und 3. im vorliegenden Rechtsschutzverfahren Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid vom 3. September 2007 geltend machen, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn es fehlt an der erforderlichen Berechtigung der Antragsteller zu 2. und 3., Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. In dem genannten Bescheid sind lediglich der Antragstellerin zu 1., die seit der Vollendung ihres 25. Lebensjahres am 2007 mit den Antragstellern zu 2. und 3. in jedem Fall keine Bedarfsgemeinschaft mehr bilden kann (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II -), individualrechtliche Leistungsansprüche zuerkannt worden, nicht aber den Antragstellern zu 2. und 3. Mit einem Rechtsschutzbegehren können aber grundsätzlich nur eigene Ansprüche verfolgt werden. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Antragsteller noch eine (gemeinsame) Bedarfsgemeinschaft bilden würden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Die lediglich wirtschaftliche Betroffenheit ändert nichts daran, dass durch die streitgegenständliche Leistungsbewilligung an die Antragstellerin zu 1. für die Zeit ab 1. Dezember 2007 (so der Antrag in der Antragsschrift vom 1. Dezember 2007) ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphären der Antragsteller zu 2. und 3. nicht vorliegt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3).
Der zulässige Antrag der Antragstellerin zu 1., der auf die Weitergewährung der ihr mit Bescheid vom 3. September 2007 bewilligten Leistungen in einer Gesamthöhe von 361,26 EUR für die Zeit ab 1. Dezember 2007 abzielt, sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) aber als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Teil-Aufhebungsbescheid vom 31. Oktober 2007 (für die Zeit ab 1. Dezember 2007), den Änderungsbescheid vom selben Tag und den diese Bescheide ersetzenden Aufhebungsbescheid vom 12. Dezember 2007 (für die Zeit ab 1. Oktober 2007) darstellt, ist begründet, soweit der Antragsgegner die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007 mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 ganz, d.h. auch in Höhe der mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 ausgesprochenen Bewilligung ab 1. Dezember 2007 von 61,34 EUR monatlich, aufgehoben hat. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die rückwirkend verlautbarte vollständige Aufhebung der Bewilligung auf die §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2, 3 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung (SGB III) i. V. mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 4 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III i. V. mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu stützen wäre. Denn eine "Bösglaubigkeit" der Antragstellerin zu 1. in Gestalt grober Fahrlässigkeit als Voraussetzung für eine rückwirkende Aufhebungsentscheidung nach den genannten Vorschriften ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit dargetan. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin in ihrem Leistungsantrag vom August 2007 auf das erzielte Einkommen hingewiesen hat. Die Tatsache, dass sie die Aufnahme ihres Studiums am 1. Oktober 2007 nicht rechtzeitig angezeigt hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Feststellung grober Fahrlässigkeit, zumal eine Förderung dieses Studiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) tatsächlich nicht erfolgte. Der Antragsgegner wird daher die mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 für den Monat Dezember 2007 bewilligte Leistung - vorerst - zu zahlen haben.
Gegen die Teilaufhebung und Änderung der Bewilligungsentscheidung vom 3. September 2007 für den Monat Dezember 2007 durch die Bescheide vom 31. Oktober 2007 bestehen hingegen keine rechtlichen Bedenken. Denn nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse stellt die Aufnahme des Studiums durch die Antragstellerin zu 1. am 1. Oktober 2007 dar, mit der ihre Leistungsberechtigung nach dem SGB II materiellrechtlich entfiel. Da der Antragsgegner daher sogar zu einer vollständigen zukunftsgerichteten Aufhebung der Leistungsbewilligung berechtigt gewesen wäre, verletzt die (bloße) Teilaufhebung oberhalb eines monatlichen Leistungsbetrages von 61,34 EUR für Dezember 2007 die Antragstellerin zu 1. nicht in ihren Rechten, wenngleich die Bewilligung auch nur dieser Leistung anfänglich objektiv rechtswidrig war.
Soweit schließlich mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2007 die Bewilligung von Alg II zukunftsgerichtet in vollem Umfang aufgehoben worden ist, stellt sich diese Aufhebungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft, d. h. ab Bekanntgabe dieses Bescheides, ebenfalls als rechtmäßig dar, wobei es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung bedarf, wann genau dieser Bescheid der Antragstellerin zu 1. zugegangen ist. Jedenfalls bis zum 31. Dezember 2007 war dies der Fall, so dass jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2008 von einer insoweit wirksam verlautbarten Verwaltungsentscheidung auszugehen ist. Rechtsgrundlage für die zukunftsgerichtete Aufhebung ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB X i. V. mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil der Bescheid vom 3. September 2007 durch den Bescheid vom 31. Oktober 2007 für die Zeit ab 1. Dezember 2007 ersetzt worden ist und für die Zeit ab 1. Dezember 2007 daher nur noch der Änderungsbescheid vom 31. Oktober 2007 Rechtswirkungen entfalten konnte. Dieser Bescheid ist anfänglich objektiv rechtswidrig i. S. des § 45 Abs. 1 SGB X. Denn die Antragstellerin zu 1. war mit der Aufnahme ihres Studiums an der Fachhochschule J am 1. Oktober 2007 nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Seite 5 Abs. 4 Zeile 1 bis Seite 7 Ende des 1. Abs.) Bezug genommen. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGG nur auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - veröffentlicht in juris), nicht aber darauf, ob der Antragstellerin zu 1. derartige Leistungen auf Grund des vorherigen dreimaligen Studienabbruchs im Einzelfall nicht mehr zustehen (vgl. § 7 Abs. 3 BAföG). Der mehrfache Studienabbruch vermag einen Härtefall und damit die Grundlage für eine (nur) darlehensweise Gewährung von Alg II nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Soweit die Antragsteller zu 2. und 3. im vorliegenden Rechtsschutzverfahren Ansprüche aus dem Bewilligungsbescheid vom 3. September 2007 geltend machen, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn es fehlt an der erforderlichen Berechtigung der Antragsteller zu 2. und 3., Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. In dem genannten Bescheid sind lediglich der Antragstellerin zu 1., die seit der Vollendung ihres 25. Lebensjahres am 2007 mit den Antragstellern zu 2. und 3. in jedem Fall keine Bedarfsgemeinschaft mehr bilden kann (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II -), individualrechtliche Leistungsansprüche zuerkannt worden, nicht aber den Antragstellern zu 2. und 3. Mit einem Rechtsschutzbegehren können aber grundsätzlich nur eigene Ansprüche verfolgt werden. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Antragsteller noch eine (gemeinsame) Bedarfsgemeinschaft bilden würden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Die lediglich wirtschaftliche Betroffenheit ändert nichts daran, dass durch die streitgegenständliche Leistungsbewilligung an die Antragstellerin zu 1. für die Zeit ab 1. Dezember 2007 (so der Antrag in der Antragsschrift vom 1. Dezember 2007) ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphären der Antragsteller zu 2. und 3. nicht vorliegt (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3).
Der zulässige Antrag der Antragstellerin zu 1., der auf die Weitergewährung der ihr mit Bescheid vom 3. September 2007 bewilligten Leistungen in einer Gesamthöhe von 361,26 EUR für die Zeit ab 1. Dezember 2007 abzielt, sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) aber als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Teil-Aufhebungsbescheid vom 31. Oktober 2007 (für die Zeit ab 1. Dezember 2007), den Änderungsbescheid vom selben Tag und den diese Bescheide ersetzenden Aufhebungsbescheid vom 12. Dezember 2007 (für die Zeit ab 1. Oktober 2007) darstellt, ist begründet, soweit der Antragsgegner die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007 mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 ganz, d.h. auch in Höhe der mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 ausgesprochenen Bewilligung ab 1. Dezember 2007 von 61,34 EUR monatlich, aufgehoben hat. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die rückwirkend verlautbarte vollständige Aufhebung der Bewilligung auf die §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2, 3 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung (SGB III) i. V. mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder auf die §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2, 4 SGB X, 330 Abs. 3 SGB III i. V. mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu stützen wäre. Denn eine "Bösglaubigkeit" der Antragstellerin zu 1. in Gestalt grober Fahrlässigkeit als Voraussetzung für eine rückwirkende Aufhebungsentscheidung nach den genannten Vorschriften ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit dargetan. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin in ihrem Leistungsantrag vom August 2007 auf das erzielte Einkommen hingewiesen hat. Die Tatsache, dass sie die Aufnahme ihres Studiums am 1. Oktober 2007 nicht rechtzeitig angezeigt hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Feststellung grober Fahrlässigkeit, zumal eine Förderung dieses Studiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) tatsächlich nicht erfolgte. Der Antragsgegner wird daher die mit Bescheid vom 31. Oktober 2007 für den Monat Dezember 2007 bewilligte Leistung - vorerst - zu zahlen haben.
Gegen die Teilaufhebung und Änderung der Bewilligungsentscheidung vom 3. September 2007 für den Monat Dezember 2007 durch die Bescheide vom 31. Oktober 2007 bestehen hingegen keine rechtlichen Bedenken. Denn nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese rechtlich wesentliche Änderung der Verhältnisse stellt die Aufnahme des Studiums durch die Antragstellerin zu 1. am 1. Oktober 2007 dar, mit der ihre Leistungsberechtigung nach dem SGB II materiellrechtlich entfiel. Da der Antragsgegner daher sogar zu einer vollständigen zukunftsgerichteten Aufhebung der Leistungsbewilligung berechtigt gewesen wäre, verletzt die (bloße) Teilaufhebung oberhalb eines monatlichen Leistungsbetrages von 61,34 EUR für Dezember 2007 die Antragstellerin zu 1. nicht in ihren Rechten, wenngleich die Bewilligung auch nur dieser Leistung anfänglich objektiv rechtswidrig war.
Soweit schließlich mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2007 die Bewilligung von Alg II zukunftsgerichtet in vollem Umfang aufgehoben worden ist, stellt sich diese Aufhebungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft, d. h. ab Bekanntgabe dieses Bescheides, ebenfalls als rechtmäßig dar, wobei es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung bedarf, wann genau dieser Bescheid der Antragstellerin zu 1. zugegangen ist. Jedenfalls bis zum 31. Dezember 2007 war dies der Fall, so dass jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 2008 von einer insoweit wirksam verlautbarten Verwaltungsentscheidung auszugehen ist. Rechtsgrundlage für die zukunftsgerichtete Aufhebung ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB X i. V. mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II, weil der Bescheid vom 3. September 2007 durch den Bescheid vom 31. Oktober 2007 für die Zeit ab 1. Dezember 2007 ersetzt worden ist und für die Zeit ab 1. Dezember 2007 daher nur noch der Änderungsbescheid vom 31. Oktober 2007 Rechtswirkungen entfalten konnte. Dieser Bescheid ist anfänglich objektiv rechtswidrig i. S. des § 45 Abs. 1 SGB X. Denn die Antragstellerin zu 1. war mit der Aufnahme ihres Studiums an der Fachhochschule J am 1. Oktober 2007 nicht mehr leistungsberechtigt nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Seite 5 Abs. 4 Zeile 1 bis Seite 7 Ende des 1. Abs.) Bezug genommen. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGG nur auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - veröffentlicht in juris), nicht aber darauf, ob der Antragstellerin zu 1. derartige Leistungen auf Grund des vorherigen dreimaligen Studienabbruchs im Einzelfall nicht mehr zustehen (vgl. § 7 Abs. 3 BAföG). Der mehrfache Studienabbruch vermag einen Härtefall und damit die Grundlage für eine (nur) darlehensweise Gewährung von Alg II nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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