Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1655/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1143/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 04. April 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. Juni 2006. Die Beklagte lehnte entsprechende Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit ab, da sie vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn PE ausgeht, dessen Einkommen aus Hinterbliebenenrente und Erwerbseinkommen den Gesamtbedarf der angenommenen Bedarfsgemeinschaft decke (Bescheid vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006).
Mit der hiergegen erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Potsdam vom 29. September 2006 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt, deren Gewährung das Sozialgericht mit Beschluss vom 04. April 2007 abgelehnt hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - nicht bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Die bloße Möglichkeit eines Erfolges reicht nicht aus, es muss vielmehr eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen, die Anforderungen daran dürfen jedoch nicht überspannt werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die Klage materiell hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt haben dürfte, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum mit Herrn P Eeine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - bildete. Nach summarischer Prüfung lag angesichts der derzeit vorhandenen Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn E vor. Unter Berücksichtigung insbesondere des Ermittlungsberichtes vom 21. März 2007 ist auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht, dass Herr E zu Unrecht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen worden ist. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. zu § 122 Bundessozialhilfegesetz - BSHG: BVerwGE 98, 195 ff.). Ob eine solche Lebensgemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand von Indizien festgestellt werden. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien (BVerwG, a.a.O.). Dabei war es nach der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Rechtslage Sache der Behörde, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II im Hauptsacheverfahren nachzuweisen (vgl. aber die Änderung durch Einfügen des § 7 Abs. 3 Buchstabe a SGB II seit dem 01. August 2006 (n.F.)). Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen zugestanden wird. Unerheblich ist auch, dass - wie im vorliegenden Fall - Herr E die rechtlichen Folgen, welche der Gesetzgeber an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen des SGB II geknüpft hat, eigenen Angaben zufolge nicht zu tragen gewillt ist. Vielmehr beurteilt sich diese Frage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2006 - L 29 B 314/06 AS ER - veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 M 345/98 - FEVS 48, S. 545 m.w.N.).
Vorliegend sprechen die nach außen erkennbar gewordenen Umstände ganz überwiegend dafür, dass die Klägerin und Herr Eim streitigen Zeitraumin einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Sie leben – und leben noch - in einer gemeinsamen Wohnung, wobei nach dem Ermittlerbericht die vorgetragene Aufteilung wenig glaubhaft erscheint. Das angeblich von der Klägerin genutzte Durchgangszimmer dürfte nach den dort getroffenen Feststellungen tatsächlich nicht als alleiniger Wohnraum der Klägerin genutzt werden. Vielmehr spricht alles dafür, dass das Wohn- und das Schlafzimmer in geradezu klassischer Weise durch die Klägerin und Herrn E entsprechend ihrer Bezeichnung genutzt werden. Dass die Klägerin am 21. November 2005 mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis des Herrn E eingetreten ist, die Dauer des Zusammenlebens als gewichtige Hinweistatsache auch heute noch andauert und die Klägerin den Einzug in die Wohnung des Herrn E als Zuzug zum Freund angegeben hat, bestätigen noch, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, weshalb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht zu Recht abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. Juni 2006. Die Beklagte lehnte entsprechende Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit ab, da sie vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Herrn PE ausgeht, dessen Einkommen aus Hinterbliebenenrente und Erwerbseinkommen den Gesamtbedarf der angenommenen Bedarfsgemeinschaft decke (Bescheid vom 11. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006).
Mit der hiergegen erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Potsdam vom 29. September 2006 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt, deren Gewährung das Sozialgericht mit Beschluss vom 04. April 2007 abgelehnt hat. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - nicht bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Die bloße Möglichkeit eines Erfolges reicht nicht aus, es muss vielmehr eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen, die Anforderungen daran dürfen jedoch nicht überspannt werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die Klage materiell hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt haben dürfte, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum mit Herrn P Eeine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - bildete. Nach summarischer Prüfung lag angesichts der derzeit vorhandenen Erkenntnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn E vor. Unter Berücksichtigung insbesondere des Ermittlungsberichtes vom 21. März 2007 ist auch unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht, dass Herr E zu Unrecht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen worden ist. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt dann vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich - im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (vgl. zu § 122 Bundessozialhilfegesetz - BSHG: BVerwGE 98, 195 ff.). Ob eine solche Lebensgemeinschaft auf der Grundlage entsprechender innerer Bindungen auf Dauer angelegt ist, kann letztlich nur anhand von Indizien festgestellt werden. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum festgestellten Indizien (BVerwG, a.a.O.). Dabei war es nach der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Rechtslage Sache der Behörde, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II im Hauptsacheverfahren nachzuweisen (vgl. aber die Änderung durch Einfügen des § 7 Abs. 3 Buchstabe a SGB II seit dem 01. August 2006 (n.F.)). Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den Betroffenen zugestanden wird. Unerheblich ist auch, dass - wie im vorliegenden Fall - Herr E die rechtlichen Folgen, welche der Gesetzgeber an das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Rahmen des SGB II geknüpft hat, eigenen Angaben zufolge nicht zu tragen gewillt ist. Vielmehr beurteilt sich diese Frage nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen. Entgegenstehenden Erklärungen der Partner kommt in der Regel keine durchgreifende Bedeutung zu. Insofern ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der Beteiligten, die mehr und mehr erfahren haben, worauf es ankommt, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Gemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft werden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Juni 2006 - L 29 B 314/06 AS ER - veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 M 345/98 - FEVS 48, S. 545 m.w.N.).
Vorliegend sprechen die nach außen erkennbar gewordenen Umstände ganz überwiegend dafür, dass die Klägerin und Herr Eim streitigen Zeitraumin einer Bedarfsgemeinschaft lebten. Sie leben – und leben noch - in einer gemeinsamen Wohnung, wobei nach dem Ermittlerbericht die vorgetragene Aufteilung wenig glaubhaft erscheint. Das angeblich von der Klägerin genutzte Durchgangszimmer dürfte nach den dort getroffenen Feststellungen tatsächlich nicht als alleiniger Wohnraum der Klägerin genutzt werden. Vielmehr spricht alles dafür, dass das Wohn- und das Schlafzimmer in geradezu klassischer Weise durch die Klägerin und Herrn E entsprechend ihrer Bezeichnung genutzt werden. Dass die Klägerin am 21. November 2005 mit allen Rechten und Pflichten in das Mietverhältnis des Herrn E eingetreten ist, die Dauer des Zusammenlebens als gewichtige Hinweistatsache auch heute noch andauert und die Klägerin den Einzug in die Wohnung des Herrn E als Zuzug zum Freund angegeben hat, bestätigen noch, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, weshalb der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht zu Recht abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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