Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 28913/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 67/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragsteller abgelehnt, ihnen für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die Antragsteller besitzen aufgrund der von dem Senat in dem Verfahren L 25 B 2238/07 AS ER getroffenen Kostenentscheidung in seinem Beschluss vom heutigen Tage gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten für das Verfahren erster Instanz und sind deshalb nicht bedürftig im Sinne des § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragsteller abgelehnt, ihnen für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die Antragsteller besitzen aufgrund der von dem Senat in dem Verfahren L 25 B 2238/07 AS ER getroffenen Kostenentscheidung in seinem Beschluss vom heutigen Tage gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten für das Verfahren erster Instanz und sind deshalb nicht bedürftig im Sinne des § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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