Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1995/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 314/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatte.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist unbegründet. Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend benannt und dargelegt, warum vorliegend ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an, sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (analog § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzufügen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers seit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 25.05.2007 zu seinen Gunsten verändert haben, was vorliegend zu beachten ist. Ausweislich des erst im Beschwerdeverfahren mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegten Rentenbescheids vom 03.12.2007 hat sich die Erwerbsminderungsrente des Ast ab 01.08.2006 von 263,11 EUR auf 346,30 EUR monatlich erhöht; verbunden damit war eine Rentennachzahlung in Höhe von 1.402,56 EUR. Der (neue) monatliche Zahlbetrag der Rente entspricht fast genau dem angestrebten Regelsatz. Mit der Rentennachzahlung ist der Antragsteller in der Lage, die von ihm behaupteten Notlage (drohende Kündigung) - die der Senat allerdings nicht als glaubhaft gemacht erachtet - zu beseitigen. Schwere unabwendbare Nachteile, die eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren erforderlich machten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatte.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) hat keinen Erfolg. Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist unbegründet. Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend benannt und dargelegt, warum vorliegend ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) nicht glaubhaft gemacht ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an, sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (analog § 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist anzufügen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers seit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 25.05.2007 zu seinen Gunsten verändert haben, was vorliegend zu beachten ist. Ausweislich des erst im Beschwerdeverfahren mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgelegten Rentenbescheids vom 03.12.2007 hat sich die Erwerbsminderungsrente des Ast ab 01.08.2006 von 263,11 EUR auf 346,30 EUR monatlich erhöht; verbunden damit war eine Rentennachzahlung in Höhe von 1.402,56 EUR. Der (neue) monatliche Zahlbetrag der Rente entspricht fast genau dem angestrebten Regelsatz. Mit der Rentennachzahlung ist der Antragsteller in der Lage, die von ihm behaupteten Notlage (drohende Kündigung) - die der Senat allerdings nicht als glaubhaft gemacht erachtet - zu beseitigen. Schwere unabwendbare Nachteile, die eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren erforderlich machten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved