Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 LW 343/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 755/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 15.02.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Rechtsgrundlage (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) für die von den Antragstellern begehrte einstweilige Regelung, nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der abgeführten Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse, dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Die Antragsteller haben bereits einen Anordnungsgrund, also die Notwendigkeit einer Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, nicht glaubhaft gemacht. Allein die pauschale Behauptung der Antragsteller, ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können, reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Nähere Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation haben die Antragsteller weder gegenüber dem Sozialgericht noch im Beschwerdeverfahren gemacht. Darüber hinaus ist - wie das Sozialgericht zutreffend entscheiden hat - auch ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die Rechtsgrundlage (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) für die von den Antragstellern begehrte einstweilige Regelung, nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der abgeführten Beiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse, dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Die Antragsteller haben bereits einen Anordnungsgrund, also die Notwendigkeit einer Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, nicht glaubhaft gemacht. Allein die pauschale Behauptung der Antragsteller, ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten zu können, reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus. Nähere Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation haben die Antragsteller weder gegenüber dem Sozialgericht noch im Beschwerdeverfahren gemacht. Darüber hinaus ist - wie das Sozialgericht zutreffend entscheiden hat - auch ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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