Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 AN 5210/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 165/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit sind im Berufungsverfahren noch die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und die Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen.
Die Klägerin ist 1922 in K bei Kaschau (Kosice) geboren. Die in der heutigen östlichen Slowakei gelegene Heimat der Klägerin gehörte seit 1918 zur Tschechoslowakei. Nach dem "Ersten Wiener Schiedsspruch" vom 02. November 1938 gelangte Kaschau wieder zu Ungarn. Am 09. März 1944 heiratete die Klägerin und unterlag kurz danach im Zuge des Einmarsches deutscher Truppen als Jüdin nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen bis zur Befreiung im März 1945. Anschließend hielt sie sich in Ungarn bzw. in der Tschechoslowakei auf, von wo aus sie im Mai 1949 nach Israel auswanderte, wo sie seither lebt und dessen Staatsangehörigkeit sie erwarb.
Auf ihren Antrag vom 04. Januar 1954 wurde die Klägerin durch Feststellungsbescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung Koblenz vom 30. September 1961 als Verfolgte im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt und erhielt Entschädigung für Freiheitsschaden für die Zeit vom 05. April 1944 bis 10. März 1945. Im Dezember 1965 stellte sie einen weiteren Entschädigungsantrag beim Bezirksamt für Wiedergutmachung Koblenz, wobei sie die nunmehr geltend gemachten weiteren Entschädigungsansprüche (wegen Gesundheitsschaden) nicht auf eine eigene Beschäftigung vor Verfolgungsbeginn, sondern auf Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse ihres 1913 geborenen Ehemanns, den sie am 09. März 1944 geheiratet hatte, stützte; dieser Antrag führte schließlich nach medizinischen Ermittlungen mit Vergleich vom 01. Dezember 1971 zur Gewährung einer Rente. Anlässlich der für dieses Verfahren am 06. November 1967 vor dem Israelischen Finanzministerium durchgeführten Sprachprüfung (mit der abschließenden Einschätzung, dass die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis [dSK] angehöre) gab die Klägerin unter anderem zum Schulbesuch an, dass sie von 1928 bis 1932 die tschechische Volksschule in K, von 1932 bis 1936 die tschechische Bürgerschule in Kaschau (mit Deutschunterricht) und von 1936 bis 1937 die tschechische Handelsschule in Kaschau (mit Deutschunterricht) besucht habe. Ihr etwa 1878 in K geborener Vater sei Landwirt und Metzger gewesen und habe eine Niederlage und Filiale in M-O gehabt. Eine eigene Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit gab die Klägerin bei dieser Gelegenheit nicht an, ebenso wenig bei einer 1969 in Israel im Auftrag der Entschädigungsbehörde vorgenommenen ärztlichen Begutachtung. Der Gutachter Dr. H führt in dem Gutachten vom 14. Dezember 1969 vielmehr – von der Klägerin abgezeichnet – aus, die Klägerin habe bis 1936 die Handelsschule besucht und "keinen Beruf erlernt und nie gearbeitet". In gleicher Weise äußerte sie sich später gegenüber dem sie ebenfalls in Israel begutachtenden Dr. L (Gutachten vom 05. Mai 1971): Sie habe als jüngstes und verwöhntes Kind vermögender Eltern die Schule und Handelsschule besucht und keinen Beruf ausgeübt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Juni 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach der durch das Zusatzabkommen zum deutsch-isralischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) vom 12. Februar 1995 eingefügten Regelung in Nr. 11 des Schlussprotokolls (SP) zum DISVA i. V. m. § 17 a FRG sowie die Gewährung einer Regelaltersrente. Ferner wurden von ihr verfolgungsbedingte Ersatzzeiten sowie Kindererziehungszeiten für ihre am 06. Dezember 1946 in D in Ungarn geborene Tochter A-E geltend gemacht.
Sie gab dazu an, von 1929 bis 1940 die Volksschule und Berufsschule besucht und anschließend von 1940 bis 1944 eine Beschäftigung als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft in Kaschau in Vollzeit ausgeübt zu haben; Beiträge seien zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, das Entgelt sei ihr nicht mehr erinnerlich. In einem Fragebogen zu Ersatzzeiten gab sie außerdem an, von 1929 bis 1940 die Volksschule besucht und diese 1940 verfolgungsbedingt abgebrochen zu haben. Zu ihren Angaben reichte die Klägerin einerseits eine Antwort des slowakischen Versicherungsträgers vom 10. September 1996 auf ihre Anfrage vom 1. August, wonach in den dortigen Evidenzunterlagen keine Eintragungen über entsprechende Beschäftigungszeiten vorhanden seien und andererseits Zeugenerklärungen der 1922 geborenen E G und der 1926 geborenen E S ein, die die angegebene Beschäftigung bestätigen.
Nach ergänzender Auswertung der beigezogenen Entschädigungsakte lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 1997 die Gewährung einer Rente ab, weil keine Bundesgebietsbeitragszeiten vorlägen; für die Jahre 1940 bis 1944 könnten keine Zeiten nach den Vorschriften des FRG anerkannt werden. Da somit keine Beitragzeiten erstmalig nach § 17 a FRG anerkannt werden könnten, wurde auch der Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum DISVA abgelehnt.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin ergänzend die Antwort ihrer Nachfrage beim ungarischen Versicherungsträger vor, wonach die nachgefragten Zeiten nicht bestätigt werden könnten, da frühere Unterlagen bereits vernichtet seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1997 bestätigte die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung und verwies darauf, dass im Lichte der im Entschädigungsverfahren gemachten Angaben und der Tatsache, dass der Entschädigungsantrag auf die Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse des Ehemannes, nicht aber, was bei eigener Beschäftigung zu erwarten gewesen wäre, auf ihre eigene Berufstätigkeit abgestellt worden sei, die behauptete Beschäftigung nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden könne.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat dazu eine weitere Zeugenerklärung vorgelegt, die ihre Beschäftigung als Verkäuferin in dem Lebensmittel- und Delikatessengeschäft "B" in Kaschau bestätigt, und ist der Auffassung, damit sei eine Glaubhaftmachung gelungen und die Zeit nach dem FRG anzuerkennen. Zu ihren entgegenstehenden Angaben im Entschädigungsverfahren hat die Klägerin vortragen lassen, dass ihre Eltern zwar ursprünglich wohlhabend, aber bereits im Jahr 1940 in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen seien. Sie sei, nachdem sie als Jüdin unter der ungarischen Besatzung im Jahre 1940 die Schule habe abbrechen müssen, als einziges Kind noch zu Hause und deshalb gezwungen gewesen, die Stellung als Verkäuferin anzunehmen, um ihre Eltern versorgen zu können. Dass sie ihre berufliche Tätigkeit im Entschädigungsverfahren nicht angegeben habe, sei darauf zurückzuführen, dass bei der Erinnerung an die Vergangenheit einerseits die traumatischen Ereignisse während der Verfolgung im Vordergrund stünden und sie andererseits dazu neige, ihre heutigen Leiden eher zu verschweigen und zu verstecken.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. November 1998 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 11 SP/DISVA zuzulassen, weshalb die Klägerin auch keinen Rentenanspruch habe. Die Klägerin wäre nur dann zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt, wenn für sie erstmals Beitragszeiten nach § 17 a FRG i. V. m. § 15 FRG anzuerkennen gewesen wären. Daran fehle es jedoch, da sie die von ihr behauptete Beschäftigung nicht glaubhaft gemacht habe. Gegen eine Glaubhaftmachung der von ihr geltend gemachten Beitragszeiten spreche, dass sie die behauptete Beschäftigungszeit trotz nochmaliger ausdrücklicher Nachfrage durch richterliches Anschreiben vom 11. März 1998 weder hinsichtlich des erzielten Einkommens konkretisieren noch den Zeitraum, in dem sie als Verkäuferin tätig gewesen sein wolle, näher habe einschränken können. Zwar könne aufgrund dessen, dass sie von März 1944 bzw. April 1944 bis März 1945 in verschiedenen Lagern der Nationalsozialisten gewesen sei, das Ende der behaupteten Beschäftigung hinreichend eingegrenzt werden. Ebenso wie von der Klägerin werde aber auch in den eingereichten Zeugenerklärungen durchgehend nur allgemein vom Jahr 1940 bzw. sogar nur von "ca. 1940" gesprochen, was noch offen lasse, ob ein Beginn der Beschäftigung nicht auch 1939 oder 1941 vorgelegen habe. Auch wenn keine allzu strengen Anforderungen an die Konkretisierung des Tatsachenvortrages zu machen seien, so müsse doch hinreichend bestimmbar sein, welche Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten gegebenenfalls anzuerkennen seien. Auch habe die Klägerin keinerlei Angaben zur Höhe des Gehalts gemacht, was auch nach so langer Zeit wenigstens dahingehend möglich sein müsste, ob das Gehalt wochen- oder monatsweise ausgezahlt worden sei. Im Übrigen müsse gerade dann, wenn – wie die Klägerin zuletzt vortrage – das Gehalt zum Unterhalt der Familie gedient hätte, angesichts der Bedeutung der Einkommenshöhe eine ungefähre Erinnerung zu erwarten gewesen sein. Hinzu komme, dass die Klägerin im zeitnäheren Entschädigungsverfahren nicht nur keine Beschäftigungszeit angegeben, sondern mehrfach geäußert habe, in vermögenden Verhältnissen aufgewachsen zu sein und nach dem Schulbesuch bis zu den sie betreffenden Verfolgungsmaßnahmen im Jahre 1944 keine berufliche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Insofern sei die nunmehr gegebene Erklärung nicht nachvollziehbar. Zum einen habe sie gegenüber der Sprachprüfungskommission im Jahre 1967 angegeben, die Schule lediglich bis zum Jahre 1937 besucht zu haben. Zum anderen sei nicht ersichtlich, warum die Krankheit der Eltern, die eine Fleischerei gehabt hätten, bei vorhandenem Vermögen die Klägerin als allein noch zu Hause wohnendes Kind gezwungen haben sollte, eine ganztägige berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Näher liegender wäre bei diesen Ausgangsbedingungen doch gewesen, zu Hause zu bleiben, um die Eltern zu pflegen bzw. im elterlichen Betrieb auszuhelfen, um diese zu entlasten. Auch habe sie nicht nachvollziehbar machen können, warum sie eine berufliche Tätigkeit vor der Verfolgung im Jahre 1944 in ihrem Entschädigungsverfahren nicht angegeben, sondern insoweit vielmehr jede berufliche Tätigkeit verneint und Entschädigungsansprüche lediglich auf die Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes im Jahre 1944 gestützt habe. Soweit von ihr auf den großen Zeitabstand und die Fixierung der Erinnerung auf die traumatischen Ereignisse der Verfolgung abgestellt werde, überzeuge dies nicht. Der große zeitliche Abstand spreche eher für eine größere Glaubwürdigkeit der Aussagen im zeitnäheren Entschädigungsverfahren. Die Fixierung der Erinnerung auf das Verfolgungsschicksal könne allenfalls eine Erklärung für Lücken bei früheren Angaben sein, nicht aber für die Aussage, keine berufliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, zudem die aus Verfolgungsgründen erzwungene Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit unmittelbarer Bestandteil des Verfolgungsschicksales wäre. Soweit sie verfolgungsbedingt dazu neige, ihre heutigen Leiden eher zu verschweigen und zu verstecken, sei ein Zusammenhang mit der nunmehr geltend gemachten Beschäftigung nicht erkennbar. Angesichts dieser Widersprüche könne eine Glaubhaftmachung nicht als gelungen angesehen werden, so dass auch die Zulassung zur Nachentrichtung gemäß Nr. 11 Ziffer a SP/DISVA nicht möglich sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich an dieser Wertung etwas ändern könnte, wenn die Personen, von denen die Klägerin Erklärungen eingereicht habe, als Zeugen im Wege der Rechtshilfe vernommen werden würden. Nach dem Inhalt dieser Erklärungen seien diese ebenfalls nicht in der Lage, weitergehende konkretisierende Angaben zu machen. Zum anderen sei weder nach dem Inhalt der vorliegenden schriftlichen Erklärungen noch nach dem Vorbringen der Klägerin erkennbar, inwieweit die Zeuginnen Angaben machen könnten, die eine nachvollziehbare Erklärung für den Widerspruch des heutigen Sachvortrages zu den früheren Angaben im Entschädigungsverfahren geben könnten. Nach alledem stehe der Klägerin kein Rentenanspruch zu. Ob der Klägerin aufgrund ihres gesonderten Antrages wegen ihrer am 06. Dezember 1946 in Ungarn geborenen Tochter Leistungen wegen Kindererziehung zustünden, bleibe der noch ausstehenden Entscheidung der Beklagten vorbehalten und sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie weiterhin die Glaubhaftmachung und Anerkennung von Beitragszeiten nach dem FRG sowie die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen erstrebt. Sie hat auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage (Schreiben vom 10. Februar 1999) noch einmal ihren derzeitigen Vortrag einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung als Verkäuferin betont. Den Feststellungsantrag zum Bestehen eines Rentenanspruchs dem Grunde nach hat sie nicht aufrechterhalten.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 1998 zu ändern, sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit von 1940 bis März 1944 als Fremdbeitragszeiten nach § 17 a FRG anzuerkennen und die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 11 des Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Im Hinblick auf die gravierenden Widersprüche zu den früheren Angaben im Entschädigungsverfahren sei eine Glaubhaftmachung der geltend gemachten Zeiten nicht gelungen.
Der Senat hat die Zeuginnen E G und E S im Rahmen der Rechtshilfe durch das zuständige Gericht in Israel vernehmen lassen. Wegen deren Bekundungen wird auf die Niederschriften vom 13. Februar und 20. März 2002 verwiesen.
Anschließend hat die Klägerin zur Bestätigung ihres Vorbringens schriftliche Erklärungen der S S und M F vom 25. November 2002 vorgelegt, deren Vernehmung im Rahmen der Rechtshilfe in Israel ebenfalls veranlasst worden ist. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 09. November 2003 (Zeugin F) und 18. Dezember 2003 (Zeugin S S) verwiesen.
Die Verwaltungsakten der Zeuginnen S Stein (LVA Rheinprovinz) und M F (geführt bei der Beklagten) sind zu Vergleichszwecken beigezogen worden, ohne dass sich daraus weitergehende Erkenntnisse ergeben haben; die Klägerin wird in diesen Akten nicht erwähnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die bei der Beklagten über die Klägerin geführte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ) sowie die beigezogene Entschädigungsakte vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg (Az. ) und die erwähnten Akten über die Zeuginnen S und F, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Rechtlicher Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die Regelung in Ziffer 11 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit, eingefügt durch Zusatzabkommen von 12. Februar 1995 (BGBl. 1996 Teil II, S. 299), in Kraft getreten am 01. September 1996 (BGBl. 1996 Teil II, S. 1033).
Danach können Staatsangehörige Israels (Art. 3 Abs. 1a DISVA), die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, - dem dSK angehört haben - das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und - sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum Deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben, auf Antrag freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung nachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind (Buchstabe a Satz 1 der Ziffer 11 SP).
Mit dieser Nachentrichtung soll in Ansehung der Auslandszahlungsvorschriften die Zahlbarmachung der durch die ab 01. Juli 1990 eingefügte Vorschrift des § 17a FRG berücksichtungsfähig gewordenen Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG erreicht werden (vgl. zu den Einzelheiten die weiteren Regelungen der Ziffer 11 SP/DISVA).
Gemäß § 17a FRG (eingefügt durch Artikel 15 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 – BGBl. I S. 2261 – mit Wirkung zum 01. Juli 1990) finden die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auch auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, 1. dem dSK angehört haben 2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben und 3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum Deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, was zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht streitig ist. So ist jedenfalls als glaubhaft gemacht anzusehen, dass die 1922 geborene Klägerin dem dSK angehört hat, wie sich der durchgeführten Sprachprüfung entnehmen lässt (zu den im übrigen bestehenden Zweifeln am Vorhandensein eines deutschen Sprach- und Kulturkreises in Kaschau siehe die in der Verwaltungsakte der Zeugin S enthaltene Auskunft der Heimatauskunftsstelle der Slowakei beim Landesausgleichsamt Baden-Württemberg vom 9. November 1994 zum Az ), und sie hat auch die Vertreibungsgebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz verlassen. Dem gemäß hat die Beklagte auch schon im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Zugehörigkeit zum dSK und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17a FRG festgestellt und auch während des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt, sondern lediglich die behauptete Beschäftigung als nicht hinreichend belegt und damit nicht glaubhaft gemacht angesehen.
Mithin ist zwar über § 17a FRG für die Klägerin das FRG anwendbar, doch sind für sie nach § 15 FRG die behaupteten Beitragszeiten nicht anzuerkennen. Nach § 15 Abs. 1 FRG sind Beitragszeiten zu berücksichtigen, das sind Zeiten, während derer ein Antragsteller im Vertreibungsgebiet in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, das nach dem zur Zeit der Beschäftigung dort geltendem Recht versicherungspflichtig war, wobei weiter vorausgesetzt wird, dass die gesetzlichen Beiträge auch tatsächlich entrichtet wurden.
Die entsprechenden Tatsachen braucht die Klägerin nicht nachzuweisen, ausreichend ist die Glaubhaftmachung (§ 4 FRG). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Ausgangspunkt einer Glaubhaftmachung ist regelmäßig das Vorbringen eines Antragstellers, das in sich stimmig und nachvollziehbar einen Geschehensablauf bzw. einen Sachverhalt zu schildern hat. Daran anknüpfend ist dann zu fragen, ob die von einem Antragsteller zur Glaubhaftmachung zur Verfügung gestellten Mittel, in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere Zeugenerklärungen, geeignet und ausreichend sind, das behauptete Geschehen als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.
Hier fehlt es bereits an einem solchen Ausgangspunkt. Denn für die Frage, ob ein solcher stimmiger und in sich überzeugender Vortrag eines Antragstellers vorliegt, ist nicht nur isoliert auf das im Rahmen des Antragsverfahrens bzw. Rechtsstreits Geäußerte abzustellen, sondern sämtliche auf den geschilderten Sachverhalt bezogenen Angaben auch außerhalb des insoweit geführten Verfahrens sind in die Würdigung einzubeziehen. Daher sind auch die im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu früheren Zeiten gemachten Angaben zu berücksichtigen, wie es auch die Beklagte und das SG getan haben. Während des Entschädigungsverfahrens hat die Klägerin ausweislich der beigezogenen Entschädigungsakte jedoch zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise die jetzt behauptete Beschäftigung genannt. Dies allein wäre zwar noch kein Grund, ihr jetziges Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt aber, dass sie nicht nur eine Beschäftigung nicht erwähnt, sondern diese im Rahmen der Begutachtung bei der Anamneseerhebung ausdrücklich verneint und diese Angaben im Rahmen des 1969 erstatteten Gutachtens auch ausdrücklich eigenhändig abgezeichnet hat. Daher kann auch nicht angenommen werden, dass die entsprechenden Angaben in den Gutachten lediglich auf einem Übermittlungs- oder Verständigungsfehler beruhen könnten. Ebenso hat sie mit ihren Angaben im Antragsvordruck zu Schaden an Körper oder Gesundheit eine Berufstätigkeit verneint, da nach den Erläuterungen zu den Fragen des Abschnitts III Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes nur dann erfolgen sollten, wenn "die Verfolgte bei Beginn der Verfolgung Hausfrau" war. Hinzu kommt, dass auch im Rahmen einer amtlichen Urkunde, nämlich der im Entschädigungsverfahren eingereichten Heiratsurkunde, zum Beruf der Braut "Haushalt" genannt wird, die Klägerin also zum Zeitpunkt der Heirat im März 1944 offensichtlich keiner Berufstätigkeit nachging. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch noch beachtlich, dass die Klägerin ausweislich der Bescheinigung des internationalen Suchdienst als Beruf "Haushalt", nicht aber, was angesichts ihres jetzigen Vorbringens zu erwarten gewesen wäre, "Verkäuferin" angegeben hat.
Eine auch nur halbwegs nachvollziehbare Erklärung für diese der jetzigen Behauptung entgegenstehenden Angaben hat die Klägerin trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht zu geben vermocht. Der klägerische Hinweis auf traumatische Ereignisse und die Verdrängung bestehender Leiden liefert jedenfalls eine plausible Erklärung nicht. Der von ihr behauptete Geschehensablauf bis zum Einmarsch der deutschen Truppen im Jahre 1944 stellt sich als eher normaler Lebenslauf mit Kindheit, Schulbesuch und Berufstätigkeit dar. Weshalb dieser dennoch zumindest teilweise hinsichtlich der Berufstätigkeit verdrängt worden sein sollte, macht die Klägerin in keiner Weise deutlich. Soweit die Klägerin daneben zu ihrer Berufstätigkeit die Erkrankung ihres Vaters nennt, überzeugt auch dies nicht, wie bereits das SG ausgeführt hat, da dann auch eine Mitarbeit im elterlichen Geschäft hätte erwartet werden können.
Angesichts dessen bedürfen die beigebrachten Zeugenerklärungen einer kritischen Würdigung. Die geborene Zeugin E G gab zu ihrem Verhältnis zur Klägerin in ihrer schriftlichen Erklärung an, sie seien "gute Freundinnen" gewesen und hätten sich in der Freizeit und der Jugendbewegung getroffen. Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung hat sie einschränkend angegeben, sie hätten denselben Freundeskreis gehabt und sich von Zeit zu Zeit in K getroffen. Auch danach kann nicht angenommen werden, dass die Zeugin engeren Kontakt zu der Klägerin hatte, wie es mit der Bezeichnung "gute Freundinnen" wohl suggeriert werden sollte. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass die Zeugin zu der Berufstätigkeit der Klägerin zunächst ausführliche Angaben unter Hinweis darauf machte, dass sie selbst in dem Delikatessengeschäft oftmals als Kunde ("meine Familie") einkaufte und die Klägerin bei ihrer Tätigkeit beobachten konnte, während sie bei ihrer Zeugenvernehmung nur noch angab, dass sie und ihre Familie manchmal im Laden einkauften und von der Klägerin bedient worden seien. Die von der Klägerin genannte Handelsschule erwähnt die Zeugin nicht, sondern spricht davon, dass die Klägerin von 1939 bis Ende 1944 bei "B" gearbeitet habe, nachdem sie (wohl) 1938 die Schule beendet hatte. Die 1926 geborene Zeugin E S beschreibt ihren Kontakt zur Klägerin dahin, dass ihre (der Zeugin) größere Schwester mit der Klägerin in eine Klasse gegangen sei und sie die Klägerin aufgrund deren Besuche gut gekannt habe. Im Rahmen der Zeugenvernehmung gab sie weitergehend an, dass auch ihre Eltern miteinander befreundet gewesen seien. Wenn sie weiter bekundet "wir hatten Kontakt während unserer Zeit in K ", so kann dieser Kontakt wohl nicht sehr groß gewesen sein. Denn sie gibt des Weiteren an, dass die Klägerin wie alle mit fünf oder sechs Jahren eingeschult worden sei und acht Jahre die Schule besucht habe und anschließend im Feinkostladen von B als Verkäuferin zu arbeiten begonnen habe. Danach müsste die Klägerin bereits 1936 die Beschäftigung als Verkäuferin aufgenommen haben, was nicht einmal mit deren eigenen zweifelhaften Behauptungen übereinstimmt. Die Kenntnis der Zeugin über die Beschäftigung der Klägerin rührt offenbar daher, dass "meine Mutter und ich ( ) den Laden von Zeit zu Zeit auf (suchten)" und aus Erzählungen der Klägerin. Selbst wenn man aufgrund dieser Zeugenerklärungen annimmt, dass diese jedenfalls sporadisch das Delikatessengeschäft B besucht und auch die Klägerin dort bei der Arbeit gesehen haben wollen, so ergeben sich insgesamt doch erhebliche Vorbehalte gegen die Zuverlässigkeit des Erinnerungsvermögens dieser Zeuginnen.
Auch die am 08. Dezember 1997 in T A abgegebene schriftliche Erklärung der in K wohnhaften und 1923 geborenen M L ist nicht geeignet, den aufgezeigten Widerspruch in den seitens der Klägerin gemachten Angaben aufzulösen. Jedenfalls erhellt auch diese Erklärung nicht, weshalb die Klägerin nicht nur nachträglich im Entschädigungsverfahren, sondern auch seinerzeit (im März 1944) eine Berufstätigkeit verneint hat. Die Angabe in der Erklärung (die allerdings erst nach einem Zusammentreffen mit der Klägerin in Israel abgegeben worden ist), wonach die Zeugin in dem besagten Delikatessengeschäft ausgeholfen habe, um ihr Taschengeld aufzubessern, bestätigt eher die bestehenden Zweifel. Denn sie deutet auf einen Lebensabschnitt hin, der (noch) nicht durch Einkommenserzielung, sondern z. B. durch Schulbesuch gekennzeichnet ist, wie er ähnlich bei der nicht wesentlich älteren Klägerin vorgelegen haben könnte. Jedenfalls lässt auch diese Erklärung nicht den Schluss auf eine sichere Erinnerung an die damalige Lebenssituation der Klägerin zu.
Zu den nachgereichten Erklärungen vom 25. November 2002 der Zeuginnen M F (geb. 1922) und S S (geb. 1925) ist zunächst anzumerken, dass die Klägerin noch mit Schriftsatz vom 19. Juli 1999 ausdrücklich erklärt hat, weitere Zeugen nicht benennen zu können, während die Zeuginnen bei ihrer Vernehmung erklärt haben, mit der Klägerin in Kontakt zu stehen (F: "auch heute haben wir engen Kontakt"; S: "Hier in Israel besteht unsere Verbindung seit mehr als 20 Jahren."). Insofern ist es unverständlich, dass die Zeuginnen nicht bereits früher benannt worden sind, sodass die Vermutung nahe liegt, dass deren Bekundungen nicht unwesentlich auf Kenntnissen vom Hörensagen beruhen. Dies wird aus den Bekundungen der Zeugin F bei ihrer gerichtlichen Vernehmung deutlich, wenn sie sich nur noch sehr allgemein erinnern kann und mehrfach darauf verweist, dass ihre Angaben von dem bekannt sind, was die Klägerin selbst ihr erzählt habe (Antwort zu Frage 9 und 13). Für eine ähnliche Würdigung der Bekundungen der Zeugin S spricht neben dem bereits erwähnten zeitlichen Moment die Tatsache, dass die 1925 geborene und damit deutlich jüngere Zeugin die Klägerin lediglich als Freundin ihrer älteren Schwester kennen gelernt hat. Angesichts dieses in jenem Alter noch relativ bedeutsamen Altersunterschiedes überzeugt es nicht, wenn die Zeugin unter Hinweis auf einen damals vorhandenen engen Kontakt zur Klägerin genauere und noch erinnerbare Kenntnisse über die Klägerin haben will, wobei sie im Übrigen zum Teil einräumt, ihre Kenntnisse aus Gesprächen der Klägerin mit ihrer (der Zeugin) Schwester zu haben. So erscheint es wenig plausibel, wenn bekundet wird, die Klägerin habe in einem "vornehmen Delikatessengeschäft" gearbeitet, womit wohl ausgedrückt werden soll, dass es sich um ein preislich und fachlich gehobenes Geschäft handelte, und dort als unausgebildete Kraft von Beginn an ein "(gutes) Gehalt" erhalten. Auffallend ist auch, dass diese Zeuginnen die angebliche Abführung von Sozialabgaben angegeben haben (aber nicht wussten, ob die Klägerin einen Arbeitsvertrag hatte), nachdem die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2002 darauf verwiesen hatte, dass die vorherigen Zeuginnen zur Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung nichts sagen konnten.
Selbst wenn man nach alledem und insbesondere unter Beachtung der nach den früheren klägerischen Angaben eindeutigen Ausgangslage dennoch annehmen wollte, die Klägerin habe sich in dem streitigen Zeitraum in dem angeführten Geschäft zumindest in einem gewissen Umfang betätigt, so lassen sich für eine solche Betätigung jedenfalls keine auch nur halbwegs hinreichenden Konturen feststellen. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung und Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich und somit nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Auch wenn dies im anhängigen Verfahren keiner abschließenden Entscheidung bedarf, so ist doch darauf hinzuweisen, dass selbst eine Anerkennung einer FRG-Zeit im anhängigen Rechtsstreit dem dahinter stehenden Begehren auf Zahlung einer Altersrente bzw. eines Altersruhegeldes nicht zum Erfolg verhelfen dürfte, wie bereits die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 2007 ausgeführt hat. Denn die Regelungen in Nr. 11 SP/DISVA fordern, dass aufgrund des zum 01. Juli 1990 eingeführten § 17a FRG erstmals FRG-Zeiten anzuerkennen sind. Diese Bedingung "erstmals" ist im hier zu beachtenden Zusammenhang jedoch nicht in einem konkret zeitlichen Sinne (wie bei § 22 Abs. 1 WGSVG), sondern im Sinne eines "rechtlich zulässig" zu verstehen, da nunmehr auch ein bisher von der Rentenzahlung ausgeschlossener Personenkreis in den Genuss eines ins Ausland zahlbaren Rentenanspruchs gelangen sollte (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2001 – B 12 RA 5/00 R – in SozR 3-6481 Nr. II Nr. 2; Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 RA 52/05 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zur inhaltsgleichen Nr. 8 des Schlussprotokolls zum deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen BSG-Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 43/02 R – in SozR 4-6961 Nr. 8 Nr. 1). Es ist aber nicht erkennbar, dass für die Klägerin nicht bereits aufgrund der Regelung des § 20 WGSVG die Anwendbarkeit des FRG gegeben war, so dass sie durch § 17a FRG nicht erstmalig dem FRG unterstellt worden sein dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Im Streit sind im Berufungsverfahren noch die Anerkennung von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und die Zulassung zur Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen.
Die Klägerin ist 1922 in K bei Kaschau (Kosice) geboren. Die in der heutigen östlichen Slowakei gelegene Heimat der Klägerin gehörte seit 1918 zur Tschechoslowakei. Nach dem "Ersten Wiener Schiedsspruch" vom 02. November 1938 gelangte Kaschau wieder zu Ungarn. Am 09. März 1944 heiratete die Klägerin und unterlag kurz danach im Zuge des Einmarsches deutscher Truppen als Jüdin nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen bis zur Befreiung im März 1945. Anschließend hielt sie sich in Ungarn bzw. in der Tschechoslowakei auf, von wo aus sie im Mai 1949 nach Israel auswanderte, wo sie seither lebt und dessen Staatsangehörigkeit sie erwarb.
Auf ihren Antrag vom 04. Januar 1954 wurde die Klägerin durch Feststellungsbescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung Koblenz vom 30. September 1961 als Verfolgte im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt und erhielt Entschädigung für Freiheitsschaden für die Zeit vom 05. April 1944 bis 10. März 1945. Im Dezember 1965 stellte sie einen weiteren Entschädigungsantrag beim Bezirksamt für Wiedergutmachung Koblenz, wobei sie die nunmehr geltend gemachten weiteren Entschädigungsansprüche (wegen Gesundheitsschaden) nicht auf eine eigene Beschäftigung vor Verfolgungsbeginn, sondern auf Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse ihres 1913 geborenen Ehemanns, den sie am 09. März 1944 geheiratet hatte, stützte; dieser Antrag führte schließlich nach medizinischen Ermittlungen mit Vergleich vom 01. Dezember 1971 zur Gewährung einer Rente. Anlässlich der für dieses Verfahren am 06. November 1967 vor dem Israelischen Finanzministerium durchgeführten Sprachprüfung (mit der abschließenden Einschätzung, dass die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis [dSK] angehöre) gab die Klägerin unter anderem zum Schulbesuch an, dass sie von 1928 bis 1932 die tschechische Volksschule in K, von 1932 bis 1936 die tschechische Bürgerschule in Kaschau (mit Deutschunterricht) und von 1936 bis 1937 die tschechische Handelsschule in Kaschau (mit Deutschunterricht) besucht habe. Ihr etwa 1878 in K geborener Vater sei Landwirt und Metzger gewesen und habe eine Niederlage und Filiale in M-O gehabt. Eine eigene Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit gab die Klägerin bei dieser Gelegenheit nicht an, ebenso wenig bei einer 1969 in Israel im Auftrag der Entschädigungsbehörde vorgenommenen ärztlichen Begutachtung. Der Gutachter Dr. H führt in dem Gutachten vom 14. Dezember 1969 vielmehr – von der Klägerin abgezeichnet – aus, die Klägerin habe bis 1936 die Handelsschule besucht und "keinen Beruf erlernt und nie gearbeitet". In gleicher Weise äußerte sie sich später gegenüber dem sie ebenfalls in Israel begutachtenden Dr. L (Gutachten vom 05. Mai 1971): Sie habe als jüngstes und verwöhntes Kind vermögender Eltern die Schule und Handelsschule besucht und keinen Beruf ausgeübt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Juni 1995 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach der durch das Zusatzabkommen zum deutsch-isralischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA) vom 12. Februar 1995 eingefügten Regelung in Nr. 11 des Schlussprotokolls (SP) zum DISVA i. V. m. § 17 a FRG sowie die Gewährung einer Regelaltersrente. Ferner wurden von ihr verfolgungsbedingte Ersatzzeiten sowie Kindererziehungszeiten für ihre am 06. Dezember 1946 in D in Ungarn geborene Tochter A-E geltend gemacht.
Sie gab dazu an, von 1929 bis 1940 die Volksschule und Berufsschule besucht und anschließend von 1940 bis 1944 eine Beschäftigung als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft in Kaschau in Vollzeit ausgeübt zu haben; Beiträge seien zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden, das Entgelt sei ihr nicht mehr erinnerlich. In einem Fragebogen zu Ersatzzeiten gab sie außerdem an, von 1929 bis 1940 die Volksschule besucht und diese 1940 verfolgungsbedingt abgebrochen zu haben. Zu ihren Angaben reichte die Klägerin einerseits eine Antwort des slowakischen Versicherungsträgers vom 10. September 1996 auf ihre Anfrage vom 1. August, wonach in den dortigen Evidenzunterlagen keine Eintragungen über entsprechende Beschäftigungszeiten vorhanden seien und andererseits Zeugenerklärungen der 1922 geborenen E G und der 1926 geborenen E S ein, die die angegebene Beschäftigung bestätigen.
Nach ergänzender Auswertung der beigezogenen Entschädigungsakte lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 1997 die Gewährung einer Rente ab, weil keine Bundesgebietsbeitragszeiten vorlägen; für die Jahre 1940 bis 1944 könnten keine Zeiten nach den Vorschriften des FRG anerkannt werden. Da somit keine Beitragzeiten erstmalig nach § 17 a FRG anerkannt werden könnten, wurde auch der Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach dem Zusatzabkommen zum DISVA abgelehnt.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin ergänzend die Antwort ihrer Nachfrage beim ungarischen Versicherungsträger vor, wonach die nachgefragten Zeiten nicht bestätigt werden könnten, da frühere Unterlagen bereits vernichtet seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1997 bestätigte die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung und verwies darauf, dass im Lichte der im Entschädigungsverfahren gemachten Angaben und der Tatsache, dass der Entschädigungsantrag auf die Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse des Ehemannes, nicht aber, was bei eigener Beschäftigung zu erwarten gewesen wäre, auf ihre eigene Berufstätigkeit abgestellt worden sei, die behauptete Beschäftigung nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden könne.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat dazu eine weitere Zeugenerklärung vorgelegt, die ihre Beschäftigung als Verkäuferin in dem Lebensmittel- und Delikatessengeschäft "B" in Kaschau bestätigt, und ist der Auffassung, damit sei eine Glaubhaftmachung gelungen und die Zeit nach dem FRG anzuerkennen. Zu ihren entgegenstehenden Angaben im Entschädigungsverfahren hat die Klägerin vortragen lassen, dass ihre Eltern zwar ursprünglich wohlhabend, aber bereits im Jahr 1940 in einem schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen seien. Sie sei, nachdem sie als Jüdin unter der ungarischen Besatzung im Jahre 1940 die Schule habe abbrechen müssen, als einziges Kind noch zu Hause und deshalb gezwungen gewesen, die Stellung als Verkäuferin anzunehmen, um ihre Eltern versorgen zu können. Dass sie ihre berufliche Tätigkeit im Entschädigungsverfahren nicht angegeben habe, sei darauf zurückzuführen, dass bei der Erinnerung an die Vergangenheit einerseits die traumatischen Ereignisse während der Verfolgung im Vordergrund stünden und sie andererseits dazu neige, ihre heutigen Leiden eher zu verschweigen und zu verstecken.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. November 1998 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 11 SP/DISVA zuzulassen, weshalb die Klägerin auch keinen Rentenanspruch habe. Die Klägerin wäre nur dann zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt, wenn für sie erstmals Beitragszeiten nach § 17 a FRG i. V. m. § 15 FRG anzuerkennen gewesen wären. Daran fehle es jedoch, da sie die von ihr behauptete Beschäftigung nicht glaubhaft gemacht habe. Gegen eine Glaubhaftmachung der von ihr geltend gemachten Beitragszeiten spreche, dass sie die behauptete Beschäftigungszeit trotz nochmaliger ausdrücklicher Nachfrage durch richterliches Anschreiben vom 11. März 1998 weder hinsichtlich des erzielten Einkommens konkretisieren noch den Zeitraum, in dem sie als Verkäuferin tätig gewesen sein wolle, näher habe einschränken können. Zwar könne aufgrund dessen, dass sie von März 1944 bzw. April 1944 bis März 1945 in verschiedenen Lagern der Nationalsozialisten gewesen sei, das Ende der behaupteten Beschäftigung hinreichend eingegrenzt werden. Ebenso wie von der Klägerin werde aber auch in den eingereichten Zeugenerklärungen durchgehend nur allgemein vom Jahr 1940 bzw. sogar nur von "ca. 1940" gesprochen, was noch offen lasse, ob ein Beginn der Beschäftigung nicht auch 1939 oder 1941 vorgelegen habe. Auch wenn keine allzu strengen Anforderungen an die Konkretisierung des Tatsachenvortrages zu machen seien, so müsse doch hinreichend bestimmbar sein, welche Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten gegebenenfalls anzuerkennen seien. Auch habe die Klägerin keinerlei Angaben zur Höhe des Gehalts gemacht, was auch nach so langer Zeit wenigstens dahingehend möglich sein müsste, ob das Gehalt wochen- oder monatsweise ausgezahlt worden sei. Im Übrigen müsse gerade dann, wenn – wie die Klägerin zuletzt vortrage – das Gehalt zum Unterhalt der Familie gedient hätte, angesichts der Bedeutung der Einkommenshöhe eine ungefähre Erinnerung zu erwarten gewesen sein. Hinzu komme, dass die Klägerin im zeitnäheren Entschädigungsverfahren nicht nur keine Beschäftigungszeit angegeben, sondern mehrfach geäußert habe, in vermögenden Verhältnissen aufgewachsen zu sein und nach dem Schulbesuch bis zu den sie betreffenden Verfolgungsmaßnahmen im Jahre 1944 keine berufliche Tätigkeit ausgeübt zu haben. Insofern sei die nunmehr gegebene Erklärung nicht nachvollziehbar. Zum einen habe sie gegenüber der Sprachprüfungskommission im Jahre 1967 angegeben, die Schule lediglich bis zum Jahre 1937 besucht zu haben. Zum anderen sei nicht ersichtlich, warum die Krankheit der Eltern, die eine Fleischerei gehabt hätten, bei vorhandenem Vermögen die Klägerin als allein noch zu Hause wohnendes Kind gezwungen haben sollte, eine ganztägige berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Näher liegender wäre bei diesen Ausgangsbedingungen doch gewesen, zu Hause zu bleiben, um die Eltern zu pflegen bzw. im elterlichen Betrieb auszuhelfen, um diese zu entlasten. Auch habe sie nicht nachvollziehbar machen können, warum sie eine berufliche Tätigkeit vor der Verfolgung im Jahre 1944 in ihrem Entschädigungsverfahren nicht angegeben, sondern insoweit vielmehr jede berufliche Tätigkeit verneint und Entschädigungsansprüche lediglich auf die Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes im Jahre 1944 gestützt habe. Soweit von ihr auf den großen Zeitabstand und die Fixierung der Erinnerung auf die traumatischen Ereignisse der Verfolgung abgestellt werde, überzeuge dies nicht. Der große zeitliche Abstand spreche eher für eine größere Glaubwürdigkeit der Aussagen im zeitnäheren Entschädigungsverfahren. Die Fixierung der Erinnerung auf das Verfolgungsschicksal könne allenfalls eine Erklärung für Lücken bei früheren Angaben sein, nicht aber für die Aussage, keine berufliche Tätigkeit ausgeübt zu haben, zudem die aus Verfolgungsgründen erzwungene Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit unmittelbarer Bestandteil des Verfolgungsschicksales wäre. Soweit sie verfolgungsbedingt dazu neige, ihre heutigen Leiden eher zu verschweigen und zu verstecken, sei ein Zusammenhang mit der nunmehr geltend gemachten Beschäftigung nicht erkennbar. Angesichts dieser Widersprüche könne eine Glaubhaftmachung nicht als gelungen angesehen werden, so dass auch die Zulassung zur Nachentrichtung gemäß Nr. 11 Ziffer a SP/DISVA nicht möglich sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich an dieser Wertung etwas ändern könnte, wenn die Personen, von denen die Klägerin Erklärungen eingereicht habe, als Zeugen im Wege der Rechtshilfe vernommen werden würden. Nach dem Inhalt dieser Erklärungen seien diese ebenfalls nicht in der Lage, weitergehende konkretisierende Angaben zu machen. Zum anderen sei weder nach dem Inhalt der vorliegenden schriftlichen Erklärungen noch nach dem Vorbringen der Klägerin erkennbar, inwieweit die Zeuginnen Angaben machen könnten, die eine nachvollziehbare Erklärung für den Widerspruch des heutigen Sachvortrages zu den früheren Angaben im Entschädigungsverfahren geben könnten. Nach alledem stehe der Klägerin kein Rentenanspruch zu. Ob der Klägerin aufgrund ihres gesonderten Antrages wegen ihrer am 06. Dezember 1946 in Ungarn geborenen Tochter Leistungen wegen Kindererziehung zustünden, bleibe der noch ausstehenden Entscheidung der Beklagten vorbehalten und sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt, mit der sie weiterhin die Glaubhaftmachung und Anerkennung von Beitragszeiten nach dem FRG sowie die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen erstrebt. Sie hat auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage (Schreiben vom 10. Februar 1999) noch einmal ihren derzeitigen Vortrag einer versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung als Verkäuferin betont. Den Feststellungsantrag zum Bestehen eines Rentenanspruchs dem Grunde nach hat sie nicht aufrechterhalten.
Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. November 1998 zu ändern, sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit von 1940 bis März 1944 als Fremdbeitragszeiten nach § 17 a FRG anzuerkennen und die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Nr. 11 des Schlussprotokolls zum deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Im Hinblick auf die gravierenden Widersprüche zu den früheren Angaben im Entschädigungsverfahren sei eine Glaubhaftmachung der geltend gemachten Zeiten nicht gelungen.
Der Senat hat die Zeuginnen E G und E S im Rahmen der Rechtshilfe durch das zuständige Gericht in Israel vernehmen lassen. Wegen deren Bekundungen wird auf die Niederschriften vom 13. Februar und 20. März 2002 verwiesen.
Anschließend hat die Klägerin zur Bestätigung ihres Vorbringens schriftliche Erklärungen der S S und M F vom 25. November 2002 vorgelegt, deren Vernehmung im Rahmen der Rechtshilfe in Israel ebenfalls veranlasst worden ist. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 09. November 2003 (Zeugin F) und 18. Dezember 2003 (Zeugin S S) verwiesen.
Die Verwaltungsakten der Zeuginnen S Stein (LVA Rheinprovinz) und M F (geführt bei der Beklagten) sind zu Vergleichszwecken beigezogen worden, ohne dass sich daraus weitergehende Erkenntnisse ergeben haben; die Klägerin wird in diesen Akten nicht erwähnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die bei der Beklagten über die Klägerin geführte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer ) sowie die beigezogene Entschädigungsakte vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg (Az. ) und die erwähnten Akten über die Zeuginnen S und F, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Rechtlicher Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die Regelung in Ziffer 11 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit, eingefügt durch Zusatzabkommen von 12. Februar 1995 (BGBl. 1996 Teil II, S. 299), in Kraft getreten am 01. September 1996 (BGBl. 1996 Teil II, S. 1033).
Danach können Staatsangehörige Israels (Art. 3 Abs. 1a DISVA), die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, - dem dSK angehört haben - das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten und - sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum Deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben, auf Antrag freiwillige Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung nachentrichten, sofern für sie durch die Anwendung des § 17a FRG erstmals Beitragszeiten oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG zu berücksichtigen sind (Buchstabe a Satz 1 der Ziffer 11 SP).
Mit dieser Nachentrichtung soll in Ansehung der Auslandszahlungsvorschriften die Zahlbarmachung der durch die ab 01. Juli 1990 eingefügte Vorschrift des § 17a FRG berücksichtungsfähig gewordenen Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG erreicht werden (vgl. zu den Einzelheiten die weiteren Regelungen der Ziffer 11 SP/DISVA).
Gemäß § 17a FRG (eingefügt durch Artikel 15 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 – BGBl. I S. 2261 – mit Wirkung zum 01. Juli 1990) finden die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auch auf Personen, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nationalsozialistische Einflussbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, 1. dem dSK angehört haben 2. das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatten oder im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem dSK angehört haben und 3. sich wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum nicht zum Deutschen Volkstum bekannt hatten und die Vertreibungsgebiete nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes verlassen haben.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin, was zwischen den Beteiligten auch zu Recht nicht streitig ist. So ist jedenfalls als glaubhaft gemacht anzusehen, dass die 1922 geborene Klägerin dem dSK angehört hat, wie sich der durchgeführten Sprachprüfung entnehmen lässt (zu den im übrigen bestehenden Zweifeln am Vorhandensein eines deutschen Sprach- und Kulturkreises in Kaschau siehe die in der Verwaltungsakte der Zeugin S enthaltene Auskunft der Heimatauskunftsstelle der Slowakei beim Landesausgleichsamt Baden-Württemberg vom 9. November 1994 zum Az ), und sie hat auch die Vertreibungsgebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetz verlassen. Dem gemäß hat die Beklagte auch schon im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Zugehörigkeit zum dSK und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17a FRG festgestellt und auch während des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt, sondern lediglich die behauptete Beschäftigung als nicht hinreichend belegt und damit nicht glaubhaft gemacht angesehen.
Mithin ist zwar über § 17a FRG für die Klägerin das FRG anwendbar, doch sind für sie nach § 15 FRG die behaupteten Beitragszeiten nicht anzuerkennen. Nach § 15 Abs. 1 FRG sind Beitragszeiten zu berücksichtigen, das sind Zeiten, während derer ein Antragsteller im Vertreibungsgebiet in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, das nach dem zur Zeit der Beschäftigung dort geltendem Recht versicherungspflichtig war, wobei weiter vorausgesetzt wird, dass die gesetzlichen Beiträge auch tatsächlich entrichtet wurden.
Die entsprechenden Tatsachen braucht die Klägerin nicht nachzuweisen, ausreichend ist die Glaubhaftmachung (§ 4 FRG). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Ausgangspunkt einer Glaubhaftmachung ist regelmäßig das Vorbringen eines Antragstellers, das in sich stimmig und nachvollziehbar einen Geschehensablauf bzw. einen Sachverhalt zu schildern hat. Daran anknüpfend ist dann zu fragen, ob die von einem Antragsteller zur Glaubhaftmachung zur Verfügung gestellten Mittel, in Fällen wie dem vorliegenden insbesondere Zeugenerklärungen, geeignet und ausreichend sind, das behauptete Geschehen als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.
Hier fehlt es bereits an einem solchen Ausgangspunkt. Denn für die Frage, ob ein solcher stimmiger und in sich überzeugender Vortrag eines Antragstellers vorliegt, ist nicht nur isoliert auf das im Rahmen des Antragsverfahrens bzw. Rechtsstreits Geäußerte abzustellen, sondern sämtliche auf den geschilderten Sachverhalt bezogenen Angaben auch außerhalb des insoweit geführten Verfahrens sind in die Würdigung einzubeziehen. Daher sind auch die im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu früheren Zeiten gemachten Angaben zu berücksichtigen, wie es auch die Beklagte und das SG getan haben. Während des Entschädigungsverfahrens hat die Klägerin ausweislich der beigezogenen Entschädigungsakte jedoch zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise die jetzt behauptete Beschäftigung genannt. Dies allein wäre zwar noch kein Grund, ihr jetziges Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt aber, dass sie nicht nur eine Beschäftigung nicht erwähnt, sondern diese im Rahmen der Begutachtung bei der Anamneseerhebung ausdrücklich verneint und diese Angaben im Rahmen des 1969 erstatteten Gutachtens auch ausdrücklich eigenhändig abgezeichnet hat. Daher kann auch nicht angenommen werden, dass die entsprechenden Angaben in den Gutachten lediglich auf einem Übermittlungs- oder Verständigungsfehler beruhen könnten. Ebenso hat sie mit ihren Angaben im Antragsvordruck zu Schaden an Körper oder Gesundheit eine Berufstätigkeit verneint, da nach den Erläuterungen zu den Fragen des Abschnitts III Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes nur dann erfolgen sollten, wenn "die Verfolgte bei Beginn der Verfolgung Hausfrau" war. Hinzu kommt, dass auch im Rahmen einer amtlichen Urkunde, nämlich der im Entschädigungsverfahren eingereichten Heiratsurkunde, zum Beruf der Braut "Haushalt" genannt wird, die Klägerin also zum Zeitpunkt der Heirat im März 1944 offensichtlich keiner Berufstätigkeit nachging. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch noch beachtlich, dass die Klägerin ausweislich der Bescheinigung des internationalen Suchdienst als Beruf "Haushalt", nicht aber, was angesichts ihres jetzigen Vorbringens zu erwarten gewesen wäre, "Verkäuferin" angegeben hat.
Eine auch nur halbwegs nachvollziehbare Erklärung für diese der jetzigen Behauptung entgegenstehenden Angaben hat die Klägerin trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht zu geben vermocht. Der klägerische Hinweis auf traumatische Ereignisse und die Verdrängung bestehender Leiden liefert jedenfalls eine plausible Erklärung nicht. Der von ihr behauptete Geschehensablauf bis zum Einmarsch der deutschen Truppen im Jahre 1944 stellt sich als eher normaler Lebenslauf mit Kindheit, Schulbesuch und Berufstätigkeit dar. Weshalb dieser dennoch zumindest teilweise hinsichtlich der Berufstätigkeit verdrängt worden sein sollte, macht die Klägerin in keiner Weise deutlich. Soweit die Klägerin daneben zu ihrer Berufstätigkeit die Erkrankung ihres Vaters nennt, überzeugt auch dies nicht, wie bereits das SG ausgeführt hat, da dann auch eine Mitarbeit im elterlichen Geschäft hätte erwartet werden können.
Angesichts dessen bedürfen die beigebrachten Zeugenerklärungen einer kritischen Würdigung. Die geborene Zeugin E G gab zu ihrem Verhältnis zur Klägerin in ihrer schriftlichen Erklärung an, sie seien "gute Freundinnen" gewesen und hätten sich in der Freizeit und der Jugendbewegung getroffen. Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung hat sie einschränkend angegeben, sie hätten denselben Freundeskreis gehabt und sich von Zeit zu Zeit in K getroffen. Auch danach kann nicht angenommen werden, dass die Zeugin engeren Kontakt zu der Klägerin hatte, wie es mit der Bezeichnung "gute Freundinnen" wohl suggeriert werden sollte. Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass die Zeugin zu der Berufstätigkeit der Klägerin zunächst ausführliche Angaben unter Hinweis darauf machte, dass sie selbst in dem Delikatessengeschäft oftmals als Kunde ("meine Familie") einkaufte und die Klägerin bei ihrer Tätigkeit beobachten konnte, während sie bei ihrer Zeugenvernehmung nur noch angab, dass sie und ihre Familie manchmal im Laden einkauften und von der Klägerin bedient worden seien. Die von der Klägerin genannte Handelsschule erwähnt die Zeugin nicht, sondern spricht davon, dass die Klägerin von 1939 bis Ende 1944 bei "B" gearbeitet habe, nachdem sie (wohl) 1938 die Schule beendet hatte. Die 1926 geborene Zeugin E S beschreibt ihren Kontakt zur Klägerin dahin, dass ihre (der Zeugin) größere Schwester mit der Klägerin in eine Klasse gegangen sei und sie die Klägerin aufgrund deren Besuche gut gekannt habe. Im Rahmen der Zeugenvernehmung gab sie weitergehend an, dass auch ihre Eltern miteinander befreundet gewesen seien. Wenn sie weiter bekundet "wir hatten Kontakt während unserer Zeit in K ", so kann dieser Kontakt wohl nicht sehr groß gewesen sein. Denn sie gibt des Weiteren an, dass die Klägerin wie alle mit fünf oder sechs Jahren eingeschult worden sei und acht Jahre die Schule besucht habe und anschließend im Feinkostladen von B als Verkäuferin zu arbeiten begonnen habe. Danach müsste die Klägerin bereits 1936 die Beschäftigung als Verkäuferin aufgenommen haben, was nicht einmal mit deren eigenen zweifelhaften Behauptungen übereinstimmt. Die Kenntnis der Zeugin über die Beschäftigung der Klägerin rührt offenbar daher, dass "meine Mutter und ich ( ) den Laden von Zeit zu Zeit auf (suchten)" und aus Erzählungen der Klägerin. Selbst wenn man aufgrund dieser Zeugenerklärungen annimmt, dass diese jedenfalls sporadisch das Delikatessengeschäft B besucht und auch die Klägerin dort bei der Arbeit gesehen haben wollen, so ergeben sich insgesamt doch erhebliche Vorbehalte gegen die Zuverlässigkeit des Erinnerungsvermögens dieser Zeuginnen.
Auch die am 08. Dezember 1997 in T A abgegebene schriftliche Erklärung der in K wohnhaften und 1923 geborenen M L ist nicht geeignet, den aufgezeigten Widerspruch in den seitens der Klägerin gemachten Angaben aufzulösen. Jedenfalls erhellt auch diese Erklärung nicht, weshalb die Klägerin nicht nur nachträglich im Entschädigungsverfahren, sondern auch seinerzeit (im März 1944) eine Berufstätigkeit verneint hat. Die Angabe in der Erklärung (die allerdings erst nach einem Zusammentreffen mit der Klägerin in Israel abgegeben worden ist), wonach die Zeugin in dem besagten Delikatessengeschäft ausgeholfen habe, um ihr Taschengeld aufzubessern, bestätigt eher die bestehenden Zweifel. Denn sie deutet auf einen Lebensabschnitt hin, der (noch) nicht durch Einkommenserzielung, sondern z. B. durch Schulbesuch gekennzeichnet ist, wie er ähnlich bei der nicht wesentlich älteren Klägerin vorgelegen haben könnte. Jedenfalls lässt auch diese Erklärung nicht den Schluss auf eine sichere Erinnerung an die damalige Lebenssituation der Klägerin zu.
Zu den nachgereichten Erklärungen vom 25. November 2002 der Zeuginnen M F (geb. 1922) und S S (geb. 1925) ist zunächst anzumerken, dass die Klägerin noch mit Schriftsatz vom 19. Juli 1999 ausdrücklich erklärt hat, weitere Zeugen nicht benennen zu können, während die Zeuginnen bei ihrer Vernehmung erklärt haben, mit der Klägerin in Kontakt zu stehen (F: "auch heute haben wir engen Kontakt"; S: "Hier in Israel besteht unsere Verbindung seit mehr als 20 Jahren."). Insofern ist es unverständlich, dass die Zeuginnen nicht bereits früher benannt worden sind, sodass die Vermutung nahe liegt, dass deren Bekundungen nicht unwesentlich auf Kenntnissen vom Hörensagen beruhen. Dies wird aus den Bekundungen der Zeugin F bei ihrer gerichtlichen Vernehmung deutlich, wenn sie sich nur noch sehr allgemein erinnern kann und mehrfach darauf verweist, dass ihre Angaben von dem bekannt sind, was die Klägerin selbst ihr erzählt habe (Antwort zu Frage 9 und 13). Für eine ähnliche Würdigung der Bekundungen der Zeugin S spricht neben dem bereits erwähnten zeitlichen Moment die Tatsache, dass die 1925 geborene und damit deutlich jüngere Zeugin die Klägerin lediglich als Freundin ihrer älteren Schwester kennen gelernt hat. Angesichts dieses in jenem Alter noch relativ bedeutsamen Altersunterschiedes überzeugt es nicht, wenn die Zeugin unter Hinweis auf einen damals vorhandenen engen Kontakt zur Klägerin genauere und noch erinnerbare Kenntnisse über die Klägerin haben will, wobei sie im Übrigen zum Teil einräumt, ihre Kenntnisse aus Gesprächen der Klägerin mit ihrer (der Zeugin) Schwester zu haben. So erscheint es wenig plausibel, wenn bekundet wird, die Klägerin habe in einem "vornehmen Delikatessengeschäft" gearbeitet, womit wohl ausgedrückt werden soll, dass es sich um ein preislich und fachlich gehobenes Geschäft handelte, und dort als unausgebildete Kraft von Beginn an ein "(gutes) Gehalt" erhalten. Auffallend ist auch, dass diese Zeuginnen die angebliche Abführung von Sozialabgaben angegeben haben (aber nicht wussten, ob die Klägerin einen Arbeitsvertrag hatte), nachdem die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2002 darauf verwiesen hatte, dass die vorherigen Zeuginnen zur Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung nichts sagen konnten.
Selbst wenn man nach alledem und insbesondere unter Beachtung der nach den früheren klägerischen Angaben eindeutigen Ausgangslage dennoch annehmen wollte, die Klägerin habe sich in dem streitigen Zeitraum in dem angeführten Geschäft zumindest in einem gewissen Umfang betätigt, so lassen sich für eine solche Betätigung jedenfalls keine auch nur halbwegs hinreichenden Konturen feststellen. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung und Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich und somit nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Auch wenn dies im anhängigen Verfahren keiner abschließenden Entscheidung bedarf, so ist doch darauf hinzuweisen, dass selbst eine Anerkennung einer FRG-Zeit im anhängigen Rechtsstreit dem dahinter stehenden Begehren auf Zahlung einer Altersrente bzw. eines Altersruhegeldes nicht zum Erfolg verhelfen dürfte, wie bereits die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17. Juli 2007 ausgeführt hat. Denn die Regelungen in Nr. 11 SP/DISVA fordern, dass aufgrund des zum 01. Juli 1990 eingeführten § 17a FRG erstmals FRG-Zeiten anzuerkennen sind. Diese Bedingung "erstmals" ist im hier zu beachtenden Zusammenhang jedoch nicht in einem konkret zeitlichen Sinne (wie bei § 22 Abs. 1 WGSVG), sondern im Sinne eines "rechtlich zulässig" zu verstehen, da nunmehr auch ein bisher von der Rentenzahlung ausgeschlossener Personenkreis in den Genuss eines ins Ausland zahlbaren Rentenanspruchs gelangen sollte (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2001 – B 12 RA 5/00 R – in SozR 3-6481 Nr. II Nr. 2; Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 RA 52/05 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; zur inhaltsgleichen Nr. 8 des Schlussprotokolls zum deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen BSG-Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 43/02 R – in SozR 4-6961 Nr. 8 Nr. 1). Es ist aber nicht erkennbar, dass für die Klägerin nicht bereits aufgrund der Regelung des § 20 WGSVG die Anwendbarkeit des FRG gegeben war, so dass sie durch § 17a FRG nicht erstmalig dem FRG unterstellt worden sein dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe zur Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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