Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 22537/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 395/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs 2 S 2 Zivilprozessordnung (ZPO)), da sie nicht in der erforderlichen Schriftform eingelegt wurde. Nach § 173 S 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Was unter "schriftlich" i. S. dieser Bestimmung zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Für die Schriftlichkeit wird grundsätzlich verlangt, dass die Erklärung handschriftlich unterschrieben sein muss, soweit nicht bestimmte Ausnahmefälle, z. B. Einlegung per Telegramm oder Computerfax, vorliegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 4). Diese Schriftform ist vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehen worden (vgl. bereits BSG vom 8. März 1966 - 10 RV 438/65 - BVBl 1967, 6) und soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmSOGB BGHZ 144, 160 ff = SozR 3-1750 § 130 Nr 1). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann die ordnungsgemäße Schriftform der eingelegten Beschwerde nicht festgestellt werden. Zur Überprüfung steht das am 09. Februar 2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Fax (Bl. p16). Es handelt es sich dabei um eine Kopie des per Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2008 mit dem handschriftlichen Zusatz "Beschwerde" und dem Stempel "Kanzlei T" versehen mit einem unleserlichen Handzeichen, welches im Schriftbild von der Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalt T in der Klageschrift wesentlich abweicht. Damit steht die Person, von der die Erklärung ausgehen soll, nicht hinreichend fest. Trotz gerichtlichem Hinweis hat der Kläger hierzu nicht Stellung genommen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs 2 S 2 Zivilprozessordnung (ZPO)), da sie nicht in der erforderlichen Schriftform eingelegt wurde. Nach § 173 S 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Was unter "schriftlich" i. S. dieser Bestimmung zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt. Für die Schriftlichkeit wird grundsätzlich verlangt, dass die Erklärung handschriftlich unterschrieben sein muss, soweit nicht bestimmte Ausnahmefälle, z. B. Einlegung per Telegramm oder Computerfax, vorliegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 151 Nr 4). Diese Schriftform ist vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehen worden (vgl. bereits BSG vom 8. März 1966 - 10 RV 438/65 - BVBl 1967, 6) und soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmSOGB BGHZ 144, 160 ff = SozR 3-1750 § 130 Nr 1). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann die ordnungsgemäße Schriftform der eingelegten Beschwerde nicht festgestellt werden. Zur Überprüfung steht das am 09. Februar 2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Fax (Bl. p16). Es handelt es sich dabei um eine Kopie des per Postzustellungsurkunde zugestellten Schreiben des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2008 mit dem handschriftlichen Zusatz "Beschwerde" und dem Stempel "Kanzlei T" versehen mit einem unleserlichen Handzeichen, welches im Schriftbild von der Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwalt T in der Klageschrift wesentlich abweicht. Damit steht die Person, von der die Erklärung ausgehen soll, nicht hinreichend fest. Trotz gerichtlichem Hinweis hat der Kläger hierzu nicht Stellung genommen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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