L 10 U 1135/08 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 2515/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1135/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 29.11.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil ihre Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt, im Falle streitiger Tatsachen, wenn die von ihm behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisbar erscheinen (Krasney/Udsching, a.a.O., Rdnr. 60), wenn also keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird (Knittel, a.a.O., Rdnr. 13). Dementsprechend wird Erfolgsaussicht auch im sozialgerichtlichen Verfahren dann zu bejahen sei, wenn eine Beweisaufnahme von Amts wegen durchgeführt werden muss (Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 7a; Krasney/Udsching, a.a.O; Kummer, Das sozialgerichtliche Verfahren, 2. Aufl. 2004, VI Rdnr. 91; Wenner/Terdenge/Krauß, Grundzüge der Sozialgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2004, Rdnr. 345; Jansen, SGG, 2. Aufl. 2005, § 73a Rdnr. 7).

Indessen gilt dies nicht ausnahmslos. Vielmehr kann im sozialgerichtlichen Verfahren trotz Durchführung von Ermittlungen, insbesondere in Form von Zeugenvernehmungen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verneinen sein (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden ausführlich die Senatsentscheidung vom 01.12.2005, L 10 R 4283/05 PKH-B, veröffentlicht in juris, m.w.N.). Wird in eine Beweisaufnahme eingetreten, muss dies nicht bedeuten, das Gericht sei davon überzeugt, dass sich die zu beweisende Tatsache mit hinreichender Erfolgsaussicht werde feststellen lassen. Beweisbedürftigkeit und Erfolgsaussicht haben wenig miteinander zu tun. Vielmehr dient die Vernehmung von Ärzten als sachverständige Zeugen häufig erst dazu, den klägerischen Vortrag zu substanziieren oder gar erst schlüssig zu machen. So aber liegt der Fall hier. Die Klägerin hat im Grunde lediglich vorgetragen, sie leide an psychischen Beeinträchtigungen, die bereits seit längerer Zeit bestünden. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall nicht allein das Vorliegen psychischer Störungen, sondern vielmehr die Frage, ob diese kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Das Sozialgericht wird insoweit zwar gehalten sein, zur Substanziierung des Vortrags der Klägerin sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte (vorbestehende Erkrankungen, Erkrankungen nach dem Unfallereignis und ggf. Veränderungen im Verlauf mit den jeweiligen exakten Befunden und Zeitpunkten der Befunderhebung) einzuholen sowie eine ungeschwärzte Leistungskartei der AOK Baden-Württemberg beizuziehen; dies rechtfertigt indessen aus den o. a. Gründen noch nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Im übrigen wäre vorliegend die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch deshalb abzulehnen, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Legt man ihre Einkommensangaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu Grunde und saldiert von den Einkünften der Klägerin und ihres Ehemannes die geltend gemachten Wohnkosten und Tilgungsleistungen, bliebe für die Klägerin und ihren Ehemann lediglich ein Betrag von ca. 215 EUR monatlich zur Deckung der Kosten des Lebensunterhalts. Damit ist nicht erkennbar, wovon die Klägerin und ihr Ehemann ihren Unterhalt eigentlich bestreiten.

Sollte sich auf Grund der sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage ergeben, bleibt es der Klägerin unbenommen, erneut einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter nachvollziehbarer Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu stellen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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